Leitsatz: Erfolglose Berufung des LAFP gegen die Verpflichtung zur Neubescheidung einer Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zur Frage, ob nach der Erledigung des Rechtsstreits infolge der Einstellung des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung besteht, wenn beabsichtigt ist, den Kläger wegen eines bereits bei der Einstellung bekannten Eignungsmangels (Tätowierungen im sichtbaren Bereich) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“ Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf die Wertstufe bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf 3.300 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger bewarb sich am 28. Juni 2013 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin 1. September 2014 und durchlief in der Folgezeit das Einstellungsverfahren beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW). Anlässlich der medizinischen Untersuchung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst wurden verschiedene Tätowierungen sowohl im Bereich des Rückens als auch an beiden Ober- und Unterarmen festgestellt. Diese veranlassten das LAFP NRW, die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeidienst mit Bescheid vom 7. Januar 2014 abzulehnen. Seine Entscheidung begründete es damit, dass es dem Kläger aufgrund der Tätowierung im sichtbaren und nicht sichtbaren Bereich an der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis fehle. Der daraufhin vom Kläger mit dem Ziel der Neubescheidung erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2014 statt. Es verpflichtete das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ließ die Berufung zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Zum 1. September 2014 hat das beklagte Land den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Die Einstellung ist nach dem Vorbringen des beklagten Landes erfolgt, um ihm eine Teilnahme an der Ausbildung bereits mit deren Beginn zu ermöglichen. Am 16. September 2014 hat das beklagte Land gegen das am 18. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 begründet. Bereits am 24. September 2014 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen der erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung widersprochen. Der Kläger beantragt sinngemäß, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Es beruft sich auf ein auch nach eingetretener Erledigung bestehendes schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. September 2014 – 6 B 1064/14 – in einem gleich gelagerten Fall bestätigt habe, dass großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellten, sei beabsichtigt, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass im Falle der Entlassung des Klägers zwischen denselben Beteiligten ein weiterer Rechtsstreit entstehe, in dem dieselbe Rechtsfrage klärungsbedürftig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge für die Annahme einer Wiederholungsgefahr die konkrete Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereigne und die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten werde. Es müsse sich nicht um eine identische, sondern nur um eine vergleichbare Situation handeln, weshalb es nicht des Nachweises bedürfe, dass dem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zu Grunde lägen wie vor der Erledigung. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf den weitergehenden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des beklagten Landes unbegründet ist, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und ein schutzwürdiges Interesse des Landes an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Klage nicht besteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers, der das beklagte Land widersprochen hat, ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Der Kläger ist in diesem Fall nicht genötigt, die Klage zurückzunehmen, was für ihn mit der Kostenlast gemäߠ § 155 Abs. 2 VwGO verbunden wäre. Er ist auch nicht auf die von einem besonderen Feststellungsinteresse abhängige Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) beschränkt. Vielmehr eröffnet ihm das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne dass die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, von den für die Klageänderung geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt auch nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, gilt § 161 Abs. 2 VwGO mit der Folge dass die Rechtshängigkeit ipso iure endet. Tut er dies nicht, bleibt das Verfahren rechtshängig und der Rechtsstreit ist fortzusetzen. Das Gericht hat jedoch gemäß dem Begehren des Klägers grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren im dargestellten Sinne erledigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur dann, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 -, NJW 1988, 2630, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen. Vor diesem Hintergrund ist der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers durch Feststellung der Erledigung zu entsprechen. Mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter und der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Kläger kann eine Neubescheidung seiner Bewerbung nicht mehr erreichen, weshalb er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage zu vermeiden. Von einer Erledigung des Rechtsstreits geht auch das beklagte Land aus. Soweit es trotzdem die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung begehrt, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht (mehr) vor. Ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellen, lässt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht mit einer – allein in Betracht kommenden - Wiederholungsgefahr begründen. Denn es ist ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Person des Klägers auch in Zukunft dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage wie im Zeitpunkt vor dem Eintritt der Erledigung aufgeworfen sein kann. Auch wenn man zu Gunsten des beklagten Landes davon ausginge, dass es zu der von ihm beabsichtigten Entlassung käme und der Kläger gegen die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln vorginge, wäre die Frage, ob der Dienstherr wegen der beim Kläger vorhandenen Tätowierungen von einem die Einstellung ausschließenden charakterlichen Eignungsmangel ausgehen durfte, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Denn wegen der bereits im Zeitpunkt der Einstellung am 1. September 2014 bekannten Tätowierungen kann der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht entlassen werden. Zwar können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Jedoch wird das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen durch § 23 Absatz 4 Satz 2 BeamtStG dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Beamten im Vorbereitungsdienst – wie dem Kläger – soll nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Daher kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise und nur aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris. Ein solcher Grund kann in einem Mangel der erforderlichen charakterlichen Eignung des Beamten liegen. Jedoch ist der Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG) schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachten. Der Dienstherr hat daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob der Bewerber die persönliche Eignung für das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, besitzt. Daher kann eine spätere Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, die auf einen persönlichen Eignungsmangel gestützt werden soll, grundsätzlich nur wegen solcher Umstände ausgesprochen werden, die nach der Einstellung, also während des Vorbereitungsdienstes zutage getreten sind. Vgl. zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, BVerwGE 62, 267. Kommt eine Entlassung des Klägers wegen der hier in Streit stehenden und dem Beklagten am 1. September 2014 bereits bekannten Tätowierungen daher nicht mehr in Betracht, können sich in einem die Entlassung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur andere als die hier vor der Erledigung streitgegenständlichen Rechtsfragen stellen. Da eine Wiederholungsgefahr eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird, kann auch offen bleiben, ob die bekannten Tätowierungen unter Umständen im Zusammenspiel mit weiteren, erst während des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Umständen noch rechtliche Bedeutung erlangen können. Eine vergleichbare Sach- und Rechtslage läge dann jedenfalls nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 As. 1 Satz 1 GKG). Sie berücksichtigt das unterschiedliche Interesse des Klägers vor und nach Abgabe der Erledigungserklärung. Für den nach dem 24. September 2014 nur noch anhängigen Erledigungsfeststellungsantrag kann, da der Kläger keine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag mehr begehrt, für den Streitwert nur das Interesse des Klägers daran zu Grunde gelegt werden, eine aus der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Begehrens folgende Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu verhindern; entscheidend ist deshalb insoweit nur das Kosteninteresse. Dieses wird nach einer überschlägigen Kostenberechnung bei 3.300 Euro angenommen.