Urteil
21 K 111.16
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0927.21K111.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.(Rn.12)
2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einstellungsbescheide des
Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, den Klägern
Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. November 2015 bis 24. März
2016 in Höhe von jeweils 192,- Euro (bis Ende 2015) bzw. 194,- Euro
(ab 2016) monatlich zu bewilligen und nachzuzahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG.(Rn.12) 2. Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren.(Rn.14) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einstellungsbescheide des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 verpflichtet, den Klägern Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 1. November 2015 bis 24. März 2016 in Höhe von jeweils 192,- Euro (bis Ende 2015) bzw. 194,- Euro (ab 2016) monatlich zu bewilligen und nachzuzahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist begründet, weil die Kläger einen Anspruch auf (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der streitgegenständliche Zeitraum umfasst hier die Zeit vom 1. November 2015 bis 24. März 2016. Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist daher – auch bei unbefristeten Klageanträgen – der Zeitraum zwischen dem beantragten Leistungsbeginn und dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11. April 2013 - 2 A 181/12 - Juris Rdnr. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - OVG 6 M 10.14 -). Dies gilt auch dann, wenn bislang gewährte Leistungen eingestellt werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 2. November 2006 - 3 M 185/06 - Juris Rdnr. 7 m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 19. April 1996 - 4 A 196/95 - Juris Rdnr. 5). 2. Für diesen Zeitraum haben die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen in der Fassung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) - UVG -. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Nummer 3). Dass die Voraussetzungen der Nummern 1 und 3 vorliegt, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Es liegt aber auch die Voraussetzung der Nummer 2 vor. a. Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Für die Beantwortung der Frage, ob das Kind in derartigen Fällen nur bei einem seiner Elternteile lebt, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal „bei einem seiner Elternteile lebt“ als erfüllt anzusehen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu gewähren. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung des Einzelfalles (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - Juris Rdnr. 20). Dabei ist maßgeblich, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Von einer Alleinerziehung, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gefordert wird, kann nicht ausgegangen werden, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind, also etwa nur ein echtes Wechselmodell vorliegen muss. Im Hinblick auf den Zweck des § 1 UVG, die Belastungen für Kinder zu mildern, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, lassen sich Erschwernisse, die eine finanzielle Besserstellung durch die Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfordern, schon dann nicht mehr feststellen, wenn der andere Elternteil im wesentlichen Umfang – wenn auch nicht völlig gleichwertig – an der erzieherischen Leistung mitwirkt. Eine Alleinerziehung liegt dagegen regelmäßig dann vor, wenn ein Elternteil die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung seines Kindes in einem solchen Maße trägt, dass diese Betreuungsleistung nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig in den Vordergrund tritt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 29 m.w.N. aus der Rechtsprechung). b. Nach diesen Maßgaben leben die Kinder bei ihrer Mutter im Sinne der Vorschrift, weil die Betreuungsleistungen des Vaters keinen Umfang haben, der eine Alleinerziehung ausschließt. Die Kammer entnimmt den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren. In der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist (vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - Juris Rdnr. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - Juris Rdnr. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - Juris Rdnr. 42: 37 %). Die Kammer zieht diese Grenze (bereits) bei 1/3, also 33 % der Betreuungszeit und orientiert sich dabei an der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes. Danach gelten Kinder getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied, wenn die Betreuung in einem Verhältnis von mindestens 1/3 zu 2/3 aufgeteilt wird. Damit hat der Gesetzgeber des Wohngeldgesetzes ab einem Betreuungsumfang von 1/3 eine Schwelle angenommen, ab der die Betreuung einen solchen (wesentlichen) Umfang erreicht hat, der die Zurechnung zu den Haushalten beider (getrennt lebender) Elternteile und damit die Sicherstellung des für die Betreuung notwendigen Wohnraumes rechtfertigt (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91). Diese Wertung ist nach Auffassung der Kammer auf das Unterhaltsvorschussrecht übertragbar, da es auch hier um die Zurechnung von Betreuungszeiten und –leistungen von getrennt lebenden Elternteilen und damit die Kompensation der (doppelten) Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung infolge einer Alleinerziehung geht. Der Umfang der Betreuung der Kläger durch ihren Vater erreicht diese Schwelle nicht. Die Betreuungszeiten umfassen nach den übereinstimmenden Angaben der Kindeseltern jedes zweite Wochenende (freitags 16.30 h bis sonntags 18.00 h) sowie jede Woche einen Wochentag (abwechselnd montags 16.30 h bis dienstags 07.45 in der einen Woche, donnerstags 16.30 bis freitags 07.45 h in der anderen Woche). Das ergibt im Durchschnitt 2 Tage/Nächte pro Woche und damit einen Anteil von knapp 30 % aller Tage. Hinzu kommt, dass der Betreuungsumfang des Kindesvaters in den Schulferien noch etwas geringer ist als in der Schulzeit, nämlich nur rund 27 % (drei Wochen und eineinhalb Tage von insgesamt zwölf Wochen). Es liegen keine außergewöhnlichen Betreuungsleistungen des Kindesvaters vor, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten. Der Kindesvater betreut die Kinder grundsätzlich nur in dem vereinbarten, oben dargelegten Umfang. Weder an Brückentagen, Schulschließungen oder zu Sylvester nimmt er die Kinder. Dass er die Kinder in diesem Sommer zwei Tage länger genommen hat und es vorkommt, dass er ein Kind bei Krankheit nicht zur Schule bringt, sondern es weiter betreut, bis die Mutter es nach der Arbeit abholt, kommt nur vereinzelt vor und ist weder erheblich noch außergewöhnlich. Bei Krankheiten oder zur Zahnbehandlung werden die Kinder von den – wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat – zerstrittenen Eltern jeweils von dem Elternteil zum Arzt gebracht, bei dem sie sich gerade in der üblichen Betreuung befinden. Das Gleiche gilt für Geburtstagsfeiern. Wenn die Kinder bei der einer Arbeit nachgehenden Mutter krank werden, werden sie nicht vom Vater übernommen bzw. betreut. Elternabende werden, wie die Kammer es den unterschiedlichen Aussagen der Eltern entnommen hat, jedenfalls nicht übermäßig von dem einen oder anderen Elternteil wahrgenommen. Für die Kleidung der Kinder ist weitgehend die Mutter verantwortlich. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die (Weiter-) Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Die Kläger sind 10 und 11 Jahre alt. Ihre Eltern sind nicht verheiratet, gemeinsam sorgeberechtigt und leben seit Februar 2008 getrennt. Der Kindesvater gab im Mai 2009 gegenüber dem Jugendamt eine Unterhaltsverpflichtungserklärung ab. Im Januar 2012 beantragte die Kindesmutter beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Dabei gab sie an, seit Januar 2012 keinen Unterhalt mehr vom Kindesvater zu erhalten. Das Jugendamt bewilligte daraufhin mit Bescheiden vom 23. April 2012 Unterhaltsvorschuss für die Kläger für die Zeit ab Januar 2012. Der Kindesvater bat im August 2015 beim Beistand der Kläger um eine Neuberechnung seiner Unterhaltsleistung und gab hierzu an, die Kinder seien von 14 Tagen 7 Tage bei ihm sowie 2 Wochen in den Sommerferien und 1 Woche in den Herbstferien. Die Kindesmutter erklärte hierzu dem Beistand, der Kindesvater hole die Kinder nur alle 2 Wochen für zweimal einen Tag ab, häufig würden sich in dieser Zeit auch die Großeltern um die Kinder kümmern. Mit vom Jugendamt nachgeforderten Betreuungsbogen vom Oktober 2015 gab die Kindesmutter an, diese seien einmal pro Woche und alle 14 Tage am Wochenende beim Kindesvater; in dieser Zeit seien sie aber auch oft bei der Oma, auch über Nacht. Dieser Betreuungsumfang bestehe schon ein paar Jahre. In den Sommerferien 2015 seien die Kinder 1 ½ Wochen bei ihm gewesen, in den Herbstferien ½ Woche und an Weihnachten am ersten Feiertag zur Hälfte sowie den zweiten Feiertag. Daraufhin stellte das Jugendamt mit an die Kindesmutter gerichteten Bescheiden vom 14. Oktober 2015 die Unterhaltsvorschussleistungen zum November 2015 mit der Begründung ein, sie sei im Hinblick auf den Betreuungsumfang durch den Kindesvater nicht alleinerziehend. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Jugendamt mit Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2016 zurück, der Kindesmutter zugestellt am 4. April 2016. Hiergegen richtet sich die am 25. April 2016 erhobene Klage. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Entlastung der Kindesmutter infolge Betreuungsleistungen des Kindesvaters und damit die Frage, ob eine Alleinerziehung im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes vorliegt. Die Kläger beantragen, die beiden Einstellungsbescheide des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 14. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Unterhaltsvorschuss in gesetzlicher Höhe für die Zeit ab November 2015 weiter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Betreuung der Kläger den Kindesvater als Zeugen vernommen und die Kindesmutter befragt; wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.