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Beschluss

12 A 2055/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1130.12A2055.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet, weil die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen. Das Zulassungsvorbringen vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der dem Vater des Klägers erteilte bestandskräftige Einkommenssteuerbescheid vom 3. November 2011 habe, auch wenn die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden seien, Bindungswirkung für das beklagte Ausbildungsförderungsamt bei der nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG zu treffenden Entscheidung entfaltet, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dem Kläger kann zunächst nicht darin gefolgt werden, dass er die „tatsächlichen Einkommensverhältnisse“ seines Vaters im maßgeblichen Jahr 2009 bereits durch eine betriebswirtschaftliche Auswertung „nachgewiesen“ habe und dass deshalb eine „weitere ‚endgültige‘ Feststellung“ nicht habe gefordert werden können. Hat das Ausbildungsförderungsamt, wie im Fall des Klägers, nur unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Einkommensverhältnisse über den Förderungsantrag entschieden, weil der das Einkommen der Eltern bzw. eines Elternteils ausweisende Steuerbescheid noch nicht vorlag, so ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BAföG zwingend, dass Ausbildungsförderung insoweit (außer in den Fällen des § 18c BAföG) unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird und abschließend über den Antrag zu entscheiden ist, sobald der Steuerbescheid dem Ausbildungsförderungsamt vorliegt. Davon abgesehen konnte ein Nachweis des väterlichen Einkommens durch die eingereichte betriebswirtschaftliche Auswertung schon deshalb nicht erbracht werden, weil das darin ausgewiesene Ergebnis ausdrücklich als „vorläufig“ gekennzeichnet war mit dem weiteren Hinweis auf mögliche Änderungen durch Abschluss- bzw. Abgrenzungsbuchungen. Der weitere Vortrag des Klägers dazu, wie die in der gegenüber dem beklagten Ausbildungsförderungsamt abgegebenen Zusatzerklärung seines Vaters enthaltene Mitteilung, er - der Vater - werde wegen Privatinsolvenz keine Steuererklärung einreichen, zu verstehen gewesen sei, geht unbeschadet der Frage rechtlicher Erheblichkeit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere, weil die fragliche Mitteilung mit der Einschränkung „voraussichtlich“ versehen war. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden sind und diese Bindungswirkung auch dann besteht, wenn die Richtigkeit der finanzamtlichen Feststellungen zweifelhaft erscheint, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 B 143.89 -, juris, m. w. N. Zu den rechtlichen Grundlagen und zum Zweck der Bindungswirkung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 1986 - 5 B 84.85 - Folgendes ausgeführt: „Es bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, ob die Ämter für Ausbildungsförderung bei der Ermittlung des auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnenden Einkommens durch § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) an die steuerlichen Entscheidungen der Finanzämter, insbesondere an die in den bestandskräftigen Steuerbescheiden der Finanzbehörden getroffenen Feststellungen, strikt gebunden sind oder davon nur in der Regel mit der Ausnahmemöglichkeit im Einzelfall ausgehen sollen. Der beschließende Senat hat, bezogen auf die Rechtslage, die vor Inkrafttreten der 7. BAföG-Novelle gegolten hat, bereits in seinem Beschluß vom 28. Juni 1985 - BVerwG 5 B 17.84 - klargestellt, "daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei der in § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG ... vorgesehenen abschließenden Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung an die Angaben in dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid gebunden sind ... Wenn nach der gesetzlichen Regelung diese Entscheidung erst ergeht, 'sobald der Steuerbescheid vorliegt', so kann dies nur bedeuten, daß der Inhalt des Steuerbescheids für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens maßgebend und damit bindend ist. Das entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. So gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Wie sich aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens ergibt, hat der Gesetzgeber sich für den Einkommensbegriff vor allem deshalb an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes angelehnt, um die Einkommensermittlungen und -feststellungen der Finanzbehörden als Grundlage der förderungsrechtlichen Entscheidungen übernehmen zu können (BT-Drucks. VI/1975 zu § 21 S. 30). Dadurch sollten die Ämter für Ausbildungsförderung entlastet werden. Dies würde ins Gegenteil verkehrt, wenn die Ämter für Ausbildungsförderung trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides für den maßgebenden Berechnungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müßten. Dem würden nicht zuletzt Gründe der behördlichen Kompetenz entgegenstehen. Soweit es um die Einkommensteuerveranlagung sowie die dafür notwendigen Ermittlungen und Feststellungen geht, verfügen die zuständigen Finanzbehörden über die erforderliche Sachkunde und die angemessenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens stehen dem Steuerpflichtigen auch Rechtsmittel zur Verfügung, die eine behördliche und notfalls gerichtliche Überprüfung durch die Finanzgerichte als die dazu berufenen Fachgerichte ermöglichen (§§ 347 ff. Abgabenordnung; §§ 40 ff. Finanzgerichtsordnung). Auch diese Überlegungen rechtfertigen es, § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG dahin zu verstehen, daß die Ämter für Ausbildungsförderung bei ihrer Entscheidung an den vorliegenden Steuerbescheid gebunden sind." All dies gilt in gleicher Weise für die Rechtslage, nach der der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist. Durch das Gesetz vom 13. Juli 1981 ist § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG nicht geändert, allerdings der Einkommensbegriff in § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG neu bestimmt worden. Auch diese Regelung soll jedoch sicherstellen, daß der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörden im Steuerbescheid zugrunde gelegt werden können (vgl. BT-Drucks. 9/603 S. 23 zu 2.7). Nach wie vor sind die Ämter für Ausbildungsförderung deshalb gehalten, bei ihrer Entscheidung von den Angaben im bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid auszugehen. Gesichtspunkte des Rechtsschutzes, die die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs angesprochen hat, führen zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn der Auszubildende nicht Adressat des (an seine Eltern gerichteten) Steuerbescheides ist, kann für ihn aufgrund der vorerörterten Bindungswirkung eine Beschwer gegeben sein, die ihm die Möglichkeit eröffnet, gegen diesen Bescheid Rechtsbehelfe einzulegen (§ 350 Abgabenordnung; s. dazu Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, 14. Aufl. 1983, § 350 AO Anm. 4 a bb) und Klage vor dem Finanzgericht zu erheben (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).“ Ausgehend von diesen Grundsätzen, die nach wie vor Geltung beanspruchen, gelingt es dem Kläger nicht aufzuzeigen, dass die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach das beklagte Ausbildungsförderungsamt - vorbehaltlich der etwaigen Berücksichtigung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG - an die Einkommensangaben in dem bestandskräftigen Steuerbescheid vom 3. November 2011 gebunden war, ernstlichen Zweifeln begegnet. Das mit der Bindungswirkung angestrebte Ziel der Entlastung der Ausbildungsförderungsämter vermag der Kläger nicht mit dem Argument in Frage zu stellen, eine „Massenverwaltung“ müsse letztlich durch angemessene Ressourcen der Verwaltungsorganisation bewältigt werden. Der Kläger vernachlässigt hierbei, dass die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsapparats an den der Verwaltung von Rechts wegen obliegenden Aufgaben zu messen ist. Wie dargelegt, sieht das Gesetz gerade nicht vor, dass die Ämter für Ausbildungsförderung eine eigenständige Feststellung der Höhe des Einkommens im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG vorzunehmen haben. Davon unberührt bleibt die auf § 21 Abs. 4 SGB X beruhende Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, Stand und Ergebnis eines Verfahrens zur Einkommenssteuerveranlagung durch ein an das zuständige Finanzamt gerichtetes Auskunftsersuchen in Erfahrung zu bringen. Der Umstand, dass der hier in Rede stehende Steuerbescheid auf einer finanzamtlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruht, kann die Bindungswirkung nicht in Frage stellen, weil § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG Einschränkungen hinsichtlich der Art des Einkommenssteuerbescheides nicht enthält, vgl. hierzu mit Blick auf sog. „Null-Bescheide“: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1990 - 5 B 143.89 -, juris, und dementsprechend ebenso wenig danach differenziert, ob die Besteuerungsgrundlagen der Bescheidung ermittelt bzw. berechnet werden konnten oder aber, weil ein solches Vorgehen nicht möglich war, in Anwendung von § 162 AO geschätzt werden mussten. Im Verfahren nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG bedarf es auch keiner Ausklammerung von Schätzungsbescheiden, um „schlechthin unerträgliche Ergebnisse“, auf die das vom Kläger herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2006 - M 15 K 04.2086 - abstellt, zu vermeiden, weil einer Diskrepanz zwischen Schätzung und tatsächlichem Einkommen durch das Instrument des Härteantrags gemäß § 25 Abs. 6 BAföG angemessen Rechnung getragen werden kann. In Anbetracht dessen liegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Rechtzeitigkeit eines solchen Härteantrags keineswegs „neben der Sache“, wie der Kläger meint. Allein mit dem Argument, es habe insoweit „schon an einer entsprechenden Belehrung … durch den Beklagten“ gefehlt, dringt der Kläger nicht gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts durch, wonach ein Härteantrag hier nicht rechtzeitig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109, juris, gestellt worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers entspricht nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diesen Anforderungen genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen umso geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014 - 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011 - 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.). Soweit der Rechtsmittelführer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch neues tatsächliches oder rechtliches Vorbringen zu erwecken sucht, das keinen Anknüpfungspunkt in den Entscheidungsgründen des Urteils hat, entfällt zwar die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit diesen Gründen. Gleichwohl muss der Rechtsmittelführer in einem solchen Fall in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar erläutern, warum sich aus diesem neuen Vorbringen die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben können soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 12 A 898/14 -, juris, und - zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. März 2009 - 1 M 140/08 u. a. -, juris. Diesen Anforderungen genügt das auf das Fehlen einer Belehrung bezogene Vorbringen ersichtlich nicht. Der Kläger benennt keine rechtlichen Grundlagen für eine Aufklärungspflicht des beklagten Ausbildungsförderungsamtes, geht nicht darauf ein, warum die Hinweise in den im Förderungsverfahren vorgelegten Formblättern insoweit unzureichend sein sollten und legt auch nicht ansatzweise dar, weshalb ein (angenommener) Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2013 führen würde. Auch soweit sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 24. November 2014 - und damit schon nach Ablauf der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO enthaltenen Frist - darauf beruft, rechtzeitig einen „konkludenten Härtefallantrag“ gestellt zu haben, verfehlt er die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil er sich mit der entgegenstehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. hierzu S. 8 f. des Urteilsabdrucks) nicht befasst. Da das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht auf die Problematik der Rechtzeitigkeit eines Härteantrages eingeht, bietet es keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25 Abs. 6 BAföG, vgl. Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109, juris, und die darauf beruhende Neufassung der Verwaltungsvorschrift zu § 25 Abs. 6 BAföG (Tz. 25.6.7 BAföGVwV, Satz 2), die allerdings erst während des vorliegenden Klageverfahrens in Kraft getreten ist, der Frage nachzugehen, ob für den Kläger als juristischen Laien schon vor Erlass des Bescheides vom 30. Januar 2013 erkennbar war, dass eine bloße Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung zu einer höheren Anrechnung väterlichen Einkommens auf den Bedarf und damit zur Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führen werde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).