Urteil
B 8 K 22.255
VG Bayreuth, Entscheidung vom
10Zitate
24Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 24 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Satz 2 von Ziffer II des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21.06.2021 („Kosten werden nicht erstattet.“) wird wie folgt geändert: „Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Beklagte 1/10 und die Klägerin 9/10.“ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag wird im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend verstanden, dass Streitgegenstand die Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 ist. Das mögliche Wiederaufleben des Bescheids vom 21.06.2018 nach der (nur) begehrten Aufhebung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 wird damit umgangen. In diesem Zusammenhang beinhaltet der weitere „Widerspruch“ mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2019 nach gerichtlichem Verständnis die Erklärung, dass der Erlass eines Widerspruchsbescheids hinsichtlich der noch streitigen Rückforderungssumme von 5.769,00 EUR erbeten wird. Diese Auslegung ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens und der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, nachdem das noch offene Widerspruchsverfahren mit Erlass des Teil-Abhilfebescheides vom 21.11.2019 offensichtlich noch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin beendet gewesen ist. Insbesondere ist dem Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019 ausdrücklich zu entnehmen, dass dieser im Rahmen des Widerspruchsverfahren und nicht im Rahmen eines hiervon unabhängigen Verfahren nach § 44 bis 50 SGB X i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I ergangen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Bescheid: „Mit diesem Bescheid erledigt sich ihr Widerspruch vom 12.07.2018.“ Dass der Teil-Abhilfebescheid im Rahmen der §§ 44 bis 50 SGB X ergangen wäre, lässt sich dem Bescheid jedenfalls nicht entnehmen. Ungeachtet der Frage, ob die Klage einen Verpflichtungsanteil dahingehend enthält, die Vorbehaltsentscheidungen in den Bewilligungsbescheiden vom 06.05.2016 aufzuheben und die Bewilligungen für die streitgegenständlichen Zeiträume nunmehr endgültig zu gewähren sowie ungeachtet des in der Literatur ausgetragenen Rechtsstreites zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften in § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO bei Verpflichtungsklagen (vgl. statt vieler Stuttmann, Aufsatz in DVBl 2011, 1202 ff.) ist das Gericht hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO zuständig. Die so verstandene Klage hat aber nur zu einem unwesentlichen Teil Erfolg. 2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 ist im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nur insoweit zu einem geringen Teil in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid durch den Beklagten abgeändert wird (siehe unten Nr. 3). 2.1 Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten (Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 90 S. 1 BayHSchG) auch für die Fachhochschule … ergibt sich ausgehend von § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BAföG aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 BayAGBAföG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1990 (GVBl. S. 42, BayRS 2210-1-1-7-1-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27.08.2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist. Der Teil-Abhilfebescheid bestätigte hinsichtlich der Freibeträge für die Geschwister der Klägerin die Argumentation der Klägerin, so dass sich eine diesbezügliche Anhörung erübrigte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 68 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 24 SGB X) gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden, da darin die gebotene Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2011 – 12 ZB 11.2570 – juris Rn. 8). Dieser Änderung entgegenstehende frühere Bescheide (hier Bescheid vom 21.06.2018) wurden insoweit aufgehoben, als sie der Änderung entgegenstanden (vgl. Bescheid vom 21.11.2019, Text oben rechts). Soweit der Teil-Abhilfebescheid v. 21.11.2019 (§ 72 VwGO) entgegen des Wortlautes von § 63 SGB X (i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I) keine Kostenentscheidung enthält, ist dies nicht zu beanstanden. Denn eine Kostenentscheidung ist bei Erlass (nur) eines Teil-Abhilfebescheids durch die Ausgangsbehörde nicht zwingend. In diesem Fall muss sie keine Kostenentscheidung treffen, da eine sonst erforderliche Kostenaufspaltung zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (§ 72, § 73 Abs. 3 S. 2, § 80 VwVfG) widerspräche (BVerwGE 88, 41, 46; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 72 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; a.A. VGH München DÖV 1988, 978; Kopp/Schenke 26. Aufl. 2020, § 72 Rn. 5). Die Kostenentscheidung, die in einem solchen Fall auch den Ausgang des Teil-Abhilfebescheides beinhaltet, ist dann allerdings im Widerspruchsbescheid zu treffen. Sonstige formelle Fehler sind weder erkennbar noch wurden sie vorgetragen. 2.2 Der Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 S. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist – außer in den Fällen der § 44 X bis § 50 SGB X – im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: 2.2.1 Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 06.05.2016 (Bl. 161-152 Beiakte), auf deren Grundlage die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, stand unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Ein solcher wurde im Bescheid vom 06.05.2016 für alle Zeitabschnitte im streitgegenständlichen Förderzeitraum ausgesprochen (vgl. BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, 99 – juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – RO 6 K 13.810 – juris Rn. 21; VG Augsburg B.v. 05.02.2015 – Au 3 K 14.933, BeckRS 2015, 43150 Rn. 36, beck-online). Alle Berechnungsblätter des Bescheides vom 06.05.2016 (als Aktenstück bezeichnet) enthalten für die einzelnen bezeichneten Zeitabschnitte (Bl. 3-10 des Aktenstücks und Bl. 159-152 Beiakte) jeweils einen Rückforderungsvorbehalt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Zwar fehlt auf Bl. 1 und 2 des Aktenstücks (Bl. 161und 160 Beiakte) der auf den anderen Blättern für die einzelnen Zeitabschnitte abgedruckte Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG. Jedoch ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB analog), dass auch insoweit ein Vorbehalt der Rückforderung gegeben war, zumal darin lediglich die Zusammenfassung aller Zeitabschnittsberechnung enthalten ist. 2.2.2 Der Vorbehalt der Rückforderung war auch rechtmäßig. Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, S. 99 juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – 6 K 13.810 – juris Rn. 21). Gemäß § 50 Abs. 1 S. 3 BAföG kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Dem Vorbehalt der Rückforderung lag im hier gegebenen Fall § 24 Abs. 2 S. 1 BAföG zugrunde. Danach wird unter Berücksichtigung der (nur) glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Förderantrag entschieden, soweit ein Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr noch nicht vorliegt. In diesem Fall wird nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung insoweit von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Diese Konstellation zum Zeitpunkt des Erlasses (Bescheid vom 06.05.2016) zweifelsfrei gegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht. 2.2.3 Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung höherer Ausbildungsförderung als jener, die im gegenständlichen Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 festgesetzt worden ist, im gegenständlichen Bewilligungszeitraum an keinem Tag vorgelegen, da gemäß § 11 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 21 ff. BAföG das (endgültig im Steuerbescheid festgesetzte) Einkommen der Eltern auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war. a. Die Neufestsetzung des Ausbildungsförderbedarfs der Klägerin erfolgte auf Grundlage des § 24 Abs. 2 S. 3 BAföG. Danach entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung (erst dann) abschließend über den Förderantrag, sobald der (anfangs noch fehlende) Einkommenssteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr vorliegt. Hierbei ist es an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass die Ämter für Ausbildungsförderung eine eigenständige Feststellung der Höhe des Einkommens im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG vorzunehmen haben (vgl. OVG NRW, B.v. 30.11.2015 – 12 A 2055/14 – juris, BeckRS 2016, 40943; BayVGH, B.v. 31.03.2005 – 19 BV 04.1114 – juris; BVerwG, B.v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – juris, BeckRS 1988, 06686; Winkler in BeckOK Sozialrecht, 63. Edition Stand 01.12.2021, BAföG § 24 Rn. 11). Insofern geht die Argumentation der Klagepartei zur unzutreffenden Berechnung des elterlichen Einkommens fehl. Bei der endgültigen Entscheidung darf die Vorbehaltsentscheidung zuungunsten des Auszubildenden nur hinsichtlich des Einkommens des betreffenden Einkommensbeziehers, nicht also z.B. auch des anderen Elternteils geändert werden, in dessen Person Gründe im Sinne des Satzes 1 nicht vorgelegen hatten. Ebenso dürfen weitere Korrekturen zu Lasten des Auszubildenden, die nicht die Einkommensfeststellung des fraglichen Einkommensbeziehers betreffen, nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG, des § 45 SGB X oder des § 53 BAföG vorgenommen werden (Ramsauer/Stallbaum/Knoop, 7. Aufl. 2020, BAföG § 24 Rn. 15; ebenso Rothe/Blanke/Fischer Rn. 19.2.1). Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid zur Feststellung des Einkommens der Eltern der Klägerin lag dem Beklagten erstmalig am 30.05.2018 vor, so dass erst daraufhin die endgültige Berechnung des Förderbedarfs vorgenommen werden konnte und auch zu erfolgen hatte. Auch wenn sich der Vorbehalt der Rückforderung lediglich auf das Einkommen der Eltern bezogen hat, steht § 20 Abs. 1 BAföG der weiteren Änderung von Freibeträgen für ihre Geschwister gemäß § 25 BAföG im Bescheid vom 21.11.2019 nicht entgegen, da diese Änderungen gerade nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern vielmehr zu ihren Gunsten erfolgten. Im Übrigen sind die zunächst gewährten Freibeträge laut Bescheid vom 21.06.2018 als „widerlegbar unterstellt“ und damit ausdrücklich als abänderbar gekennzeichnet. b. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten steht dieser endgültigen Neuberechnung des Förderbedarfs der Klägerin und der Auflösung des Rückforderungsvorbehaltes Vertrauensschutz nicht entgegen, da der Beklagte vorliegend die Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG ausgesprochen hat (vgl. Bewilligungsbescheid vom 06.05.2016). Durch diesen Vorbehalt ist bereits von Anfang an für die Klägerin deutlich gemacht, dass kein Vertrauensschutz für die Zukunft besteht, die finanziellen Zuwendungen (Ausbildungsförderung) unabhängig von dem im Steuerbescheid festgestellten Einkommen der Eltern im maßgeblichen Kalenderjahr auf Dauer behalten zu können. Diese Entscheidung über die Auflösung des Vorbehalts ist auch sonst zeitlich nicht begrenzt. Insbesondere gilt § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht (Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen; vgl. BVerwG U.v. 17.09.1987 – 5 C 26/84 – BVerwGE 78, 101-114, juris Rn. 19). Das Gestaltungsrecht des Beklagten unterliegt ferner nicht der Verjährung (vgl. Ramsauer/ Stallbaum, BAföG Kommentar 7. Aufl. 2020, § 24 Rnr. 11). Eine zeitliche Begrenzung kommt allenfalls bei Verwirkung in Betracht (§ 242 BGB). Dass eine Verwirkung hier Anwendung finden könnte, ist nicht ersichtlich. c. Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Höhe der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 21.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des elterlichen Einkommens im Jahr 2014 ist der Beklagte an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden (s.o. Nr. 2.1). Die Daten aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2014 sind vom Beklagten in die Berechnung auch fehlerfrei übernommen worden. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 BAföG ist für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hat vorliegend der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin nach dem Regime des BAföG zutreffend berücksichtigt, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.06.2021 (Blatt 267-266 Beiakte) sowie auf die Einzelberechnungen im Bescheid vom 21.11.2019 (Bl. 259-254 Beiakte) Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere wurden die im Bescheid vom 21.06.2018 (mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen) zunächst nicht gewährten Freibeträge für die Geschwister gemäß § 25 BAföG (i.d.F. gültig vom 01.08.2020 bis 31.07.2021) innerhalb des Widerspruchsverfahrens durch den Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019 (§ 72 VwGO) berücksichtigt. d. Als zwingende Folge der endgültigen – niedrigeren – Festsetzung der Ausbildungsförderung war sodann seitens des Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zulasten der Klägerin eine Erstattung in Höhe des überzahlten Betrags festzusetzen. Es handelt sich, soweit es das Einkommen der Eltern betrifft, um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. nur VG Darmstadt, U.v. 15.10.2003 – 8 E 1583/98 – juris Rn. 20; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 13). Dass die – nur zugunsten der Klägerin getroffene – Teil-Abhilfeentscheidung unzutreffend sei, ist nicht Streitgegenstand und wird von ihr auch nicht gerügt. Der – ausgehend von dieser Neuberechnung des Ausbildungsförderungsbedarfes der Klägerin für den maßgeblichen Förderzeitraum Februar 2016 bis März 2017 – ermittelte Rückforderungsbetrag in Höhe von nunmehr 5.796 EUR ist rechnerisch nicht zu beanstanden: Ausgezahlt wurde im streitgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von insgesamt 8.342,00 EUR. Für die Klägerin errechnete sich nach den korrigierten Berechnungen allerdings nur ein Förderbedarf in Höhe von 2.546,00 EUR. Vergleiche dazu folgende Übersicht: Bewilligt und ausbezahlt Zeitraum Anzahl Monate Betrag mtl. Summe Februar bis Juni 2016 5 597,00 € 2.985,00 € Juli 2016 1 597,00 € 597,00 € August bis Sept. 2016 2 517,00 € 1.034,00 € Okt. 2016 bis März 2017 6 621,00 € 3.726,00 € Gesamt 8.342,00 € abschließende Berechnung: Zeitraum Anzahl Monate Betrag mtl. Summe Februar bis Juni 2016 5 332,00 € 1.660,00 € Juli 2016 1 178,00 € 178,00 € August bis September 2016 2 0 € 0 € Okt. 2016 bis März 2017 6 118,00 € 708,00 € Gesamt 2.546,00 € Die Differenz der ursprünglich gewährten und ausbezahlten Fördersumme in Höhe von 8.342 EUR abzüglich des nunmehr abschließend errechneten Förderbedarfs von 2.546 EUR ergibt den zurückgeforderten Betrag von 5.796 €. 2.2.4 Da die entgegenstehenden Bewilligungsbescheide insoweit aufgehoben wurden, hat die Kläger hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nach den obigen Ausführungen die in den jeweiligen Monaten des Bewilligungszeitraumes zu viel erhaltene Ausbildungsförderung zu erstatten. Dass entgegenstehende Bescheide jeweils aufgehoben wurden. ist den Bescheiden vom 21.11.2019 und 21.06.2018 oben rechts unter dem Text „BESCHEID über Ausbildungsförderung“ zu entnehmen. Danach werden „frühere Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden.“ 3. Der Kostenausspruch des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2021 „Kosten werden nicht erstattet“ ist allerdings abzuändern. Er ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 68 Nr. 1 SGB I, § 63 SGB X bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt. Eine Kostenerstattung findet allerdings nur statt, „soweit“ der Widerspruch erfolgreich ist. Nicht geregelt ist die Aufwendungserstattung bei teilweise erfolgreichem Widerspruch. Entsprechend der Grundregel des § 92 Abs. 1 ZPO, die sich in § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 62 SGB X findet, muss in diesem Fall eine teilweise Aufwendungserstattung ausgesprochen werden. Dabei ist eine Verteilungs- bzw. Kostenquote zu bilden (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 20). Da im Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen ist, kein Kostenausspruch erfolgt ist und einen solchen auch nicht zwingend enthalten musste (siehe oben Nr. 2.1), ist dies im Widerspruchsverfahren nachzuholen und insofern von der gerichtlichen Überprüfung mit umfasst. Allein die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren vermag diese fehlende Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zu ersetzen, da das gerichtliche Verfahren den vorherigen Erfolg im Teil-Abhilfebescheid nicht erfasst. Denn hat die Ausgangsbehörde teilweise abgeholfen und sich dem Widerspruchsverfahren deshalb nur zu einem Teil ein Klageverfahren angeschlossen oder verfolgt der Widerspruchsführer nur einen Teil seines Widerspruchsbegehrens im Klageverfahren weiter, so erfasst die gerichtliche Kostenentscheidung nur den Teil der Kosten des Vorverfahrens, der sich auf das im Klageverfahren weiterverfolgte Rechtsschutzbegehren bezieht. § 162 Abs. 2 VwGO, nach dessen Wortlaut im Falle der Notwendigkeit sämtliche Kosten des Vorverfahrens zu ersetzen wären, ist insoweit teleologisch zu reduzieren (Oblertz in Schoch/Schneider, Kommentar zur VwGO, 41. EL Juli 2021, § 162 Rn. 64). Da der Widerspruch zum Teil erfolgreich gewesen ist (Freibeträge für die Geschwister im Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019), ist die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 entsprechend des anteiligen Obsiegens der Klägerin entsprechend anzupassen. Streitgegenständlich im Widerspruchsverfahren war der ursprüngliche Rückforderungsbetrag von 6.454,00 EUR. Im Abhilfebescheid des Beklagten vom 21.11.2019 ist ein zutreffender Rückforderungsbetrag 5.796,00 EUR errechnet. Damit hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren in Höhe von 658,00 EUR (6.454,00 EUR – 5.796,00 EUR) Erfolg; das sind etwa 10 v.H. des ursprünglich geforderten Betrages. Sie unterlag in Höhe vom 5.796,00 EUR, was etwa 90 v.H. des ursprünglich geforderten Betrages entspricht. Ausgehend hiervon ist eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren zu treffen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren hinsichtlich der Freibeträge war angesichts der ausdrücklichen und insofern eindeutigen Formulierungen im Bewilligungsbescheid vom 06.05.2016 für den Zeitraum von 07.2016 bis 07.2016 zur Widerlegbarkeit der angesetzten Freibeträge allerdings nicht notwendig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen hinsichtlich der Kostenentscheidung ist als geringfügig im o.g. Sinne anzusehen. Das Gericht erachtet es deshalb als angemessen, dass die Klägerin die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im noch streitgegenständlichen Vorverfahren war ebenfalls nicht notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit einer Zuziehung beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und ist nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Vielmehr ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten – ex ante – im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 29). Maßgebend ist die Sicht eines verständigen, aber nicht rechtskundigen Beteiligten. Es ist darauf abzustellen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (SchochKoVwGO/Olbertz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 162 Rn. 77). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser den von ihm eingelegten Widerspruch nicht begründet hat, denn für die Beurteilung der Notwendigkeit ist nur die vorangegangene Entscheidung des Bürgers maßgeblich (SchochKoVwGO/Olbertz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 162 Rn. 80). In Erwägung dieser Grundsätze und angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Formulierung im Bescheid vom 06.05.2016 zur lediglich vorbehaltlich des endgültig festgestellten Einkommens der Eltern erfolgten Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG sieht das Gericht auch für eine nicht rechtskundige Studentin bzw. Berufsanfängerin und auch in Anbetracht der nicht geringen Höhe des streitigen Rückforderungsbetrages von über 5.000 EUR die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht notwendig an. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden in Verfahren der Ausbildungsförderung (vgl. § 188 Satz 1 VwGO) keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.