Gerichtsbescheid
15 K 921/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0624.15K921.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Sohn des Klägers studierte zunächst von April 2013 bis zum 28. März 2014 in dem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln. Seit dem Wintersemester 2014/15 studierte der Kläger in dem Bachelorstudiengang Sozialwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum. Für sein Studium beantragte der Sohn des Klägers Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 18. Oktober 2013 und am 14. November 2013 stellte der Sohn des Klägers einen Aktualisierungsantrag in Bezug auf die Einkünfte des Klägers. Mit dem Formblatt 7 erklärte der Kläger seine voraussichtlichen Einkünfte der Jahre 2013 und 2014. Der Kläger gab für das Jahr 2013 an, positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von °°°,°° Euro und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro sowie Arbeitslosengeld in Höhe von °°°,°° Euro zu erhalten. Für das Jahr 2014 gab er an, ALG II – Leistungen beantragen zu wollen und ansonsten positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°° Euro zu erwarten. Dem Sohn des Klägers wurde durch Bescheid des Studentenwerks Köln vom 28. November 2013, geändert durch Bescheid vom 14. April 2014, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis April 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von °°°,°° Euro monatlich bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Am 25. August 2015 und am 18. November 2015 stellte der Sohn des Klägers erneut Aktualisierungsanträge in Bezug auf die Einkünfte des Klägers. Mit dem Formblatt 7 erklärte der Kläger seine voraussichtlichen Einkünfte der Jahre 2015 und 2016. Danach erhalte der Kläger für das Jahr 2015 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von °°°,°° Euro und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro. Für das Jahr 2016 erhalte er positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von °°°,°° Euro und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro Dem Sohn des Klägers wurde durch Bescheid des beklagten Studierendenwerks vom 12. Februar 2016 für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von °°°,°° Euro monatlich bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach Aufforderung zwecks Feststellung des tatsächlich anzurechnenden Einkommens erhielt der Beklagte die Einkommensunterlagen des Klägers für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2013 bis September 2014 und von Oktober 2015 bis September 2016. Laut des Einkommensteuerbescheides 2013 erzielte der Kläger positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von °°°,°° Euro, positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro, ausländische Einkünfte in Höhe von °°°,°° Euro und erhielt Arbeitslosengeld in Höhe von °°°,°° Euro sowie Krankengeld in Höhe von °°°,°° Euro. 2014 erzielte der Kläger ausweislich des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro. Laut des Einkommensteuerbescheides 2015 erzielte der Kläger positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro und aus Gewerbebetrieb in Höhe von °°°,°° Euro. 2016 erzielte der Kläger ausweislich des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von °°°,°° Euro und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von °°°,°° Euro. Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 und 20. Mai 2019 wurde dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt sich bezüglich der in den Formblättern 7 nicht angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu äußern. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass geprüft werden müsse, ob hinsichtlich des Klägers gem. § 47 a BAföG eine Ersatzpflicht bezüglich der dadurch entstandenen Überzahlung in dem Bewilligungszeitraum von Oktober 2013 bis April 2014 in Höhe von °°°,°° Euro und für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 in Höhe von °°°,°° Euro bestehe. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 8. Juli 2019 Stellung. Er führte aus, dass es sich bei seinen Angaben zu 2013 um Schätzungen gehandelt habe, weil keine aktuellen Zahlen vorgelegen hätten. Mit den Berechnungen sei er nicht einverstanden, da sie nicht nachvollziehbar seien. Von dem Arbeitslosengeld habe er eine gewisse Summe zurückzahlen müssen. Zudem habe seine Frau bereits mitgeteilt, dass es sich nicht um Auslandseinkünfte gehandelt habe. Er sei bei einer deutschen Firma angestellt gewesen. Durch Bescheid vom 26. November 2019 forderte der Beklagte den Kläger nach § 47 a BAföG zur Rückzahlung von °°°,°° Euro nebst Zinsen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 auf. Zur Begründung führte er an, die Überzahlung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger seinerzeit im Formblatt 7 für das Jahr 2013 keine Angaben zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie ausländischen Einkünften und für das Jahr 2014 keine Angaben zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemacht habe. Der Anspruch sei mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Durch weiteren Bescheid vom 26. November 2019 forderte der Beklagte den Kläger nach § 47 a BAföG zur Rückzahlung von °°°,°° Euro nebst Zinsen für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 auf. Zur Begründung führte er an, dass die Überzahlung darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger seinerzeit im Formblatt 7 keine Angaben zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie nichtselbstständiger Arbeit gemacht habe. Der Anspruch sei mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 Widerspruch ein, den er mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2019 wie folgt begründete: Die Richtigkeit der Berechnungen werde angezweifelt. Es seien Unterlagen gefordert worden, die bereits vorgelegen hätten. Es hätten Verwechslungen stattgefunden. Außerdem sei bestätigt worden, dass größer gezahlte Summen sowie weitergeleitetes Kindergeld berücksichtigt werden würde. Durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Widerspruch sachlich nicht begründet sei. Nach § 47a BAföG bestehe eine Ersatzpflicht der Eltern des Auszubildenden, wenn diese die Leistung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt hätten, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hätten oder eine Änderungsanzeige gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unterlassen hätten. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 47a BAföG seien im vorliegenden Fall gegeben. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in den eingereichten Formblättern 7 sei dem Sohn des Klägers Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014 und Oktober 2015 bis September 2016 in Höhe von °°°,°° Euro monatlich bewilligt worden. Mit seiner Unterschrift auf dem Formblatt 7 habe der Kläger die Erklärung abgegeben, wonach ihm u.a. die Verpflichtung bekannt gewesen sei, jede Änderung der wirtschaftlichen Lage unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen sowie, dass er verpflichtet sei, die Beträge zu ersetzen, die u.a. durch unterlassene Änderungsanzeigen geleistet worden seien. Nach Vorlage der endgültigen Einkommensunterlagen sei festzustellen, dass das ursprünglich vom Kläger erklärte Einkommen erheblich von dem tatsächlich bezogenen abweiche. Unter Zugrundelegung dieses nunmehr nachgewiesenen Einkommens ergäben sich die Rückforderungen in Höhe von °°°,°° Euro und °°°,°° Euro. Diese Rückforderungen seien von dem Kläger schuldhaft auf Grund von Nichtangabe des tatsächlichen Einkommens hervorgerufen worden. Wären die Einkommensänderungen unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen worden, wäre es zu keiner bzw. nur zu einer geringeren Überzahlung gekommen. Der Kläger hat am 5. März 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es lägen Rechenfehler vor, weshalb eine mögliche Überzahlung gegenüber ihm deutlich geringer, wenn nicht sogar vollständig erledigt sein dürfte. So seien in der Rechnung für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt °°°,°° Euro angesetzt worden. Ihm seien jedoch für diesen Zeitraum lediglich sechs mal °°°,°° Euro und somit insgesamt °°°,°° Euro als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung generiert worden. Zudem sei in der Berechnung nicht nachvollziehbar, woraus sich die sonstigen Einkünfte in Höhe von °°°,°° Euro und das sonstige Einkommen in Höhe von °°°,°° Euro ergeben. Sonstige Einkünfte bzw. sonstiges Einkommen seien ihm, dem Kläger, nicht bekannt. Für die Berechnung für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt °°°,°° Euro angesetzt worden. In diesem Zeitraum seien jedoch lediglich 12 mal °°°,°° Euro somit insgesamt °°°,°° Euro generiert worden. Zudem seien die Mieteinnahmen aus beiden Zeiträumen zur Abzahlung des Hauskredites genutzt worden, so dass hier eigentlich nicht von einem Einkommen gesprochen werden könne. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb teilweise von einem ausländischen Einkommen ausgegangen werde. Darüber hinaus sei bei der Berechnung zu berücksichtigen, dass das gesamte Kindergeld seit September 2012 an seinen Sohn ausgezahlt werde. Auch sei seinem Sohn am 27. Juli 2016 ein Betrag in Höhe von °°°,°° Euro aus einer Erbschaft ausgezahlt worden. Der Kläger überreichte eine eidesstattliche Versicherung vom 2. März 2021, vgl. Bl. 86 der Gerichtsakte. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide des Beklagten vom 26. November 2019 für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2013 bis September 2014 und Oktober 2015 bis September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Durch Beschluss vom 12. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Juni 2022 hat die Einzelrichterin die Beteiligten zur Absicht des Gerichts, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, vorliegend nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 26. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist nach § 47a BAföG verpflichtet, die Leistungen nach dem BAföG, die seinem Sohn in den Bewilligungszeiträumen Oktober 2013 bis September 2014 und Oktober 2015 bis September 2016 gewährt worden sind, in Höhe von insgesamt °°°,°° Euro nebst Zinsen zu erstatten. Die Voraussetzungen des § 47 a BAföG liegen vor. Danach haben Eltern des Auszubildenden, die Leistungen von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Aufgrund des Aktualisierungsantrags vom 18. Oktober 2013, bei dem damals zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Köln und den darin von dem Kläger getätigten Angaben zu seinem Einkommen wurde dem Sohn des Klägers mit Bescheid vom 28. November 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich °°°,°° Euro bewilligt. Auch bezüglich des Bewilligungszeitraumes von Oktober 2015 bis September 2016 wurde dem Sohn des Klägers aufgrund des Aktualisierungsantrags vom 25. August 2015 und den darin von dem Kläger getätigten Angaben zu seinem Einkommen mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2016 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich °°°,°° Euro bewilligt. Grundlage für die Bewilligung der Ausbildungsförderung waren u.a. die Angaben des Klägers zu seinem fiktiven Einkommen in den Aktualisierungsanträgen. Tatsächlich war das Einkommen des Klägers in den Bewilligungszeiträumen höher als er es im Aktualisierungsantrag angegeben hat. Dies ergibt sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie weiterer vorgelegter Unterlagen. Als Einkommen gilt im Ausbildungsförderungsrecht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Gesetzgeber hat damit davon abgesehen, einen eigenständigen förderungsrechtlichen Einkommensbegriff zu schaffen. Er hat sich vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dafür entschieden, dass die BAföG-Ämter keine eigene Einkommensermittlung betreiben, sondern der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens die Feststellungen der Finanzbehörde im Steuerbescheid zu Grunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 – 5 B 44.85 – und Urteil vom 10. Mai 1990 – 5 C 55.85 –, jeweils juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 2055/14 –, juris; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 21 Rn. 4.2. Bei der Ordnung von Massenentscheidungen sind derartige Typisierungen und Generalisierungen allgemein als notwendig anerkannt und im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklich. Atypischen Umständen kann nach Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. September 1986 – 1 BvR 363/86 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1986 – 5 B 44.85 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 2055/14 –, juris. Ebenfalls aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau stellt der Gesetzgeber für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern auf das im Verlaufe des Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen ab. Infolge des Zeitraums „Kalenderjahr“ kann nämlich auf die in Einkommenssteuerbescheiden enthaltenen Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG). Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 300/12 –, juris. Damit geht einher, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei Anträgen nach § 24 Abs. 3 BAföG an die Angaben in den bestandskräftigen Steuerbescheiden gebunden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1988 – 5 B 143.87 –, juris. Nach Maßgabe dessen hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise das Einkommen des Klägers ermittelt und berücksichtigt. Bewilligungszeitraum Oktober 2013 bis September 2014: Soweit der Kläger geltend macht, er habe weniger Einnahmen durch Vermietung und Verpachtung gehabt, widerspricht dies den Angaben in den Lohnsteuerbescheiden. Auch weisen die Lohnsteuerbescheide ein nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegendes Brutto-Arbeitseinkommen in Höhe von °°°,°° Euro aus. Das sonstige Einkommen in Höhe von °°°,°° Euro setzt sich aus Arbeitslosengeld (in Höhe von °°°,°° Euro) und Krankengeld (in Höhe von °°°,°° Euro) zusammen. Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016: Auch bezüglich der Jahre 2015 und 2016 widersprechen die vom Kläger gemachten Angaben den Feststellungen in den Lohnsteuerbescheiden. So hat der Kläger ausweislich der Lohnsteuerbescheide in dem Jahr 2015 einen Betrag von °°°,°° Euro und in dem Jahr 2016 einen Betrag von °°°,°° Euro durch Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem erhielt der Kläger ausweislich des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides im Jahr 2016 positive Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von °°°,°° Euro Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürften, da diese zur Abbezahlung des Hauskredites verwendet worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die von dem Kläger zu leistenden Darlehenszahlungen sind unter keine der Abzugspositionen des § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG zu subsumieren. Auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG kommt nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass ein ausdrücklicher Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht gestellt wurde, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen unbilligen Härte nicht vor. Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen – insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG – des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“), macht aber deutlich, von welcher Art und von welchem Gewicht die Aufwendungen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sein müssen, um im Rahmen der Härteregelung berücksichtigt werden zu können. Kennzeichnend für die Aufwendungen ist, dass der Einkommensbezieher sich ihnen aus sittlichen oder rechtlichen Gründen nicht entziehen kann. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 6 N 51.09 –, juris. Mit der Hervorhebung der in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Belastungen und Aufwendungen enthält das Gesetz eine Wertung dahin, dass es in diesen Fällen von Belastungen und Aufwendungen naheliegt, einen weiteren Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei zu lassen, um eine - sonst (d.h. ohne Härtefreibetrag) eintretende - unbillige Härte zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1998 – 5 C 14/97 –, juris. Zugleich ist damit aber auch eine Wertung vorgegeben, welcher Art die besonderen Belastungen zumindest weitgehend inhaltlich sein müssen, um Berücksichtigung als besondere Belastung für die Sozialleistung „Ausbildungsförderung“ zu finden. Allgemeine Verbindlichkeiten und besonders solche, die zur Schaffung eigenen Vermögens getätigt wurde, fallen grundsätzlich nicht darunter. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2010 – 12 E 480/10 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 9. September 2008 – 2 A 447/06 –, juris. Zwar können auch Zahlungsverpflichtungen und Zinsen einen Härtefreibetrag begründen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Verpflichtungen dem Elternteil ebenso oder ähnlich zwangsläufig entstanden sind, wie die in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten außergewöhnlichen Belastungen. Dies erfordert, dass die Verbindlichkeiten selbst, die den Zahlungen zugrunde liegen, zwangsläufig, d.h. zur Abwendung einer Notlage entstanden sind. Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 25 Rn. 50, Stichworte „Zahlungsverpflichtungen“ und „Zinsen“. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Kredittilgungen, die zumindest auch dem Aufbau eigenen Vermögens dienen, sind in keiner denkbaren Konstellation für die Berechnung von Leistungen nachdem BAföG einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger geht ferner fehl in der Annahme, der mit den angefochtenen Bescheiden geforderte Erstattungsbetrag sei fehlerhaft berechnet, weil das für seinen Sohn gewährte Kindergeld als auf den Leistungsanspruch anzurechnendes Einkommen unberücksichtigt geblieben sei. Das früher in § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste Kindergeld gilt schon seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) zum 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen i. S. d. § 21 BAföG. Vgl. dazu auch: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 21 Rn. 24.1. Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, die seinem Sohn am 27. Juli 2016 ausgezahlte Erbschaft in Höhe von °°°,°° Euro sei fehlerhaft unberücksichtigt geblieben, nicht durch. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Auszubildenden gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (in der Fassung vom 23. Dezember 2014) ein Freibetrag in Höhe von °°°,°° Euro zusteht, der bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt. Der Kläger hat seine wahren Einkünfte, die er in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 erzielt hat, dem zuständigen BAföG-Amt wenigstens fahrlässig nicht offenbart. Er hat im Rahmen der Aktualisierungsanträge jeweils das Formblatt 7 ausgefüllt, in dem ausdrücklich seine Einkünfte abgefragt wurden. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, jede Änderung der wirtschaftlichen Lage unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung schriftlich anzuzeigen sowie die Beträge zu ersetzen, die u.a. durch unterlassene Änderungsanzeigen geleistet wurden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in die Angaben begriffsnotwendig subjektive Erwartungen mit einfließen, mit der Folge, dass diese Erwartungen nicht schon deshalb falsch sein können, weil sie sich später nicht erfüllen. Vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 47a BAföG, Rn. 6.1. Allerdings besteht auch in diesen Fällen die Pflicht, im Rahmen der Prognose korrekte Angaben zu tätigen und maßgebliche Änderungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I mitzuteilen. Geschieht dies etwa bei unerwarteten Einkommenssteigerungen nicht, greift die Ersatzpflicht des § 47a BAföG in vollem Umfang ein. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Mai 2003 – 12 LB 1/03 –; VG Halle, Urteil vom 23. Januar 2008 – 5 A 341/05 –; VG Augsburg, Urteil vom 27. März 2001 – Au 9 K 00.1398 –; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 47a BAföG, Rn. 6.1, zur Pflicht, maßgebliche Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen. Angesichts der – teils erheblichen – Diskrepanz der angegebenen und der tatsächlichen Einkünfte musste sich dem Kläger förmlich aufdrängen, dass er in den streitbefangenen Bewilligungszeiträumen ein höheres Einkommen erzielen wird. Es ist nach Aktenlage auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger durch die Höhe der Einkünfte überrascht war. Die Angaben des Klägers waren auch ursächlich für die Gewährung der Ausbildungsförderungsleistungen an seinen Sohn. Denn unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens hätte dem Sohn des Klägers ein geringerer Förderungsbetrag zugestanden und der Beklagte hätte nicht Förderungsbeträge in dieser Höhe, auch nicht unter dem Vorbehalt, geleistet. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf § 47a Satz 2 BAföG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.