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Beschluss

7 B 701/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0731.7B701.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dass die erforderliche Antragsbefugnis entgegen den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorliegt, haben die Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Der Senat lässt offen, ob eine Antragsbefugnis des Grundstückserwerbers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist, den Übergang von Besitz sowie Nutzungen und Lasten erfordert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 ‑ 4 BN 15.13 -, BRS 81 Nr. 65 = BauR 2014, 90, m. w. N.. Jedenfalls reicht die Rechtsposition des Vormerkungsberechtigten, des Antragstellers zu 1., nicht weiter, als die der Antragstellerin zu 2. als Eigentümerin, deren Antragsbefugnis auch mit der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt ist. Soweit diese geltend macht, die infolge der angefochtenen Baugenehmigung zu erwartende Errichtung des Lebensmittelvollsortimenters verfestige die - nach ihrer Auffassung abwägungsfehlerhafte - geplante Erschließung des Gewerbegebiets, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses. Zudem ist die Erschließung des Gewerbegebiets nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Auch der Einwand, der durch die Baumaßnahmen verursachte Verkehr und Baulärm, die erheblichen Verschmutzungen und die Zerstörung der Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 2. verhindere dessen sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung, begründet keine Antragsbefugnis. Die Bauausführung als Vorgang ist regelmäßig nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 2 CS 13.807 -, NVwZ 2013, 1622. So ist es auch hier. Die Baugenehmigung vom 5. März 2015 enthält keine Regelung zur Einrichtung der Baustelle oder zu durch die Bauausführung als solche verursachten Belästigungen. Im Bedarfsfall müssen die Antragsteller vielmehr gegenüber der für die Überwachung der Baustelle zuständigen Behörde ihren Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung der behaupteten vermeidbaren Belästigungen geltend machen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2015 - 10 S 2471/14 -, DVBl 2015, 579; von Kraack, in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 14 Rn. 17. Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis auch nicht unter Berücksichtigung des von den Antragstellern geltend gemachten Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Baugenehmigung für den Lebensmittelvollsortimenter und der behaupteten Verletzung ihres Anspruchs auf abwägungsfehlerfreie Planung hinsichtlich des noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplans Nr.18-N „Nord-West“-Neuaufstellung. Die unterschiedliche Weite des Rechtsschutzes durch das Normenkontrollverfahren und durch die öffentlich-rechtliche Nachbarklage nötigt nicht, für die Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen. Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - regelmäßig keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.