Beschluss
OVG 10 S 30.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0330.OVG10S30.19.00
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Leitsätze
1. Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme setzt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist.(Rn.4)
2. Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht verlangen, ein Grundstück nicht oder nur so zu bebauen, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt.(Rn.4)
3. Für eine isolierte - von konkreten Nachbarrechtsverletzungen losgelöste - Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots bei einem noch nicht formell in Kraft gesetzten Bebauungsplan ist im Rahmen der Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung kein Raum.(Rn.10)
4. Die Werte der DIN 5034 sind nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen.(Rn.14)
(Rn.17)
5. Fachplanungsrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über von planfestgestellten Vorhaben ausgehende Verschattungswirkungen liefern keinen Beurteilungsmaßstab für die städtebaurechtlichen Rechte und Pflichten von Nachbarn innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme setzt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist.(Rn.4) 2. Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht verlangen, ein Grundstück nicht oder nur so zu bebauen, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt.(Rn.4) 3. Für eine isolierte - von konkreten Nachbarrechtsverletzungen losgelöste - Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots bei einem noch nicht formell in Kraft gesetzten Bebauungsplan ist im Rahmen der Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung kein Raum.(Rn.10) 4. Die Werte der DIN 5034 sind nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen.(Rn.14) (Rn.17) 5. Fachplanungsrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über von planfestgestellten Vorhaben ausgehende Verschattungswirkungen liefern keinen Beurteilungsmaßstab für die städtebaurechtlichen Rechte und Pflichten von Nachbarn innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragstellerin gehören mehrere Grundstücke auf der West- und Ostseite der D... straße in Berlin-Lichtenberg, die mit mehrgeschossigen Wohnhäusern bebaut sind. Sie wendet sich dagegen, dass die Beigeladene auf der westlichen Straßenseite während der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans in dessen Planbereich mehrgeschossige Wohnhäuser mit entsprechender Höhe und Länge errichten will, die von den Wohnhäusern der Antragstellerin auf derselben, westlichen Straßenseite mindestens etwas mehr als 24 m entfernt sind und den Wohnhäusern der Antragstellerin auf der anderen, östlichen Straßenseite gegenüber liegen und etwa den gleichen Abstand zur Straße wahren. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - VG 13 K 58.19 - gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die erstinstanzliche Annahme zu erschüttern, dass die Antragstellerin einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben wegen Verletzung von nach §§ 71, 64 BauO Berlin zu prüfenden drittschützenden Normen nicht habe darlegen können. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, welches das Verwaltungsgericht hier bei der nach § 33 BauGB zu beurteilenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens als Teil des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Disproportionalität (BA S. 4 f.) geprüft und als beachtet angesehen hat, ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht verletzt. Das Beschwerdevorbringen zur Verschattung der Grundstücke der Antragstellerin greift nicht durch, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses insoweit der Rechtsprechung des Senats entspricht. Hält ein Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein, wie das hier für die geplanten Wohngebäude auch von der Beschwerde nicht bestritten wird, so bietet allein schon dieser Umstand in der Regel ein zuverlässiges Anzeichen dafür, dass die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten nicht in einer Nachbarrechte verletzenden Weise beeinträchtigt werden. Das schließt zwar nicht aus, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auch bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verletzt sein kann. Seine Verletzung setzt aber voraus, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist. Von solchen besonderen Ausnahmefällen abgesehen kann ein Nachbar nicht verlangen, ein Grundstück nicht oder nur so zu bebauen, dass er keine dahingehenden Einschränkungen erfährt. Für die Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. Juli 2018 - OVG 10 S 68.17 -, juris Rn. 14 m.w.N. und vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 13). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. So ist in einem von geschlossener oder halboffener Bebauung mit mehrgeschossigen Wohnhausblöcken geprägten innerstädtischen Bereich mit einer Verringerung der Sonneneinstrahlung bzw. einer höheren Verschattung regelmäßig zu rechnen und diese hinzunehmen, wenn - wie hier - südlich oder westlich von Bestandsgebäuden Neubauten verwirklicht werden sollen, die in Höhe und Länge den Bestandsbauten gleichen (hier: Hochhäuser i.S. von § 2 Abs. 4 Nr. 1 BauO Bln). Nach den oben dargelegten Maßstäben der Rechtsprechung gibt es keinen baurechtlichen Nachbaranspruch, auch bei Einhalten der Abstandsflächenvorschriften außerdem stets ein Höchstmaß an Belichtung zu gewährleisten oder das bisherige Maß an Belichtung aufrecht zu erhalten oder gar größere Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze bzw. zur Straße einzuhalten als die bereits vorhandene Nachbarbebauung oder - wie hier mit der Beschwerde begehrt - Neubauvorhaben auf eine geringere Geschosszahl als die der bereits vorhandenen Nachbargebäude zu beschränken. Das Verwaltungsgericht hat ausführt, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Dieses Gebot stelle sich in der Bauleitplanung als Teil des Abwägungsgebots dar, und zwar als Verbot der Disproportionalität, also einer Abwägung, bei der ein Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen werde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Der Antragsgegner habe aber den Belang der zu erwartenden Verschattungswirkung der geplanten Wohnbebauung gegenüber der vorhandenen, zu DDR-Zeiten errichteten 10-geschossigen Wohnbebauung gesehen, ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. Dabei habe er insbesondere auf die Möglichkeit der Abstandsreduzierung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln verzichtet. Auch das Beschwerdevorbringen macht nicht geltend, dass der beabsichtigte Bebauungsplan von der nach der genannten Vorschrift vorrangigen und nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, im Bebauungsplan noch geringere als die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstände zur vorhandenen Bebauung der Antragstellerin festzusetzen oder dass die in Rede stehende Baugenehmigung solche geringeren Abstände erlaube. Die Beschwerde gibt auch nichts dafür her, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem dennoch in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen der Antragstellerin keine Rücksicht genommen worden ist, obwohl die geplanten Gebäude nicht nur die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahren, sondern auch in ihrer Höhe und in ihren sonstigen Ausmaßen - wie die Beschwerde nicht substantiiert bestreitet - denen der Antragstellerin vergleichbar sind und sich alle Grundstücke durch eine verdichtete innerstädtische Lage auszeichnen. Deshalb greift das Beschwerdevorbringen auch im Einzelnen nicht durch und liegt ein qualifizierter und individualisierter Mangel an Rücksichtnahme auf schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im Sinne einer Unzumutbarkeit der zusätzlichen Verschattung der Gebäude der Antragstellerin eher fern. 1. Die Beschwerde meint, den künftigen Festsetzungen fehlten die Voraussetzungen des § 33 BauGB, insbesondere die materielle Planreife (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), wegen einer nach § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerhaft unzureichenden Ermittlung (a) und einer nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaften zu geringen Gewichtung (b) der Verschattung der benachbarten Bestandsgebäude, insbesondere mit Blick auf die Nichteinhaltung der DIN 5034. a) Das Beschwerdevorbringen einer nach § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerhaft unzureichenden Ermittlung (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 13. Mai 2019, S. 23) setzt sich nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Diese Begründung geht nämlich schon selbst davon aus, dass „die Werte nach DIN 5034 nicht mehr eingehalten und mithin die Neubauten zu einer erheblichen Mehrverschattung der Bestandsgebäude der Antragstellerin … führen“ würden (BA S. 7). Sie verneint aber einen Verstoß der Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die der Genehmigung zugrundeliegenden künftigen Planfestsetzungen wegen einer Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB deshalb, weil das Nichteinhalten der Werte der DIN 5034 auch der konkludenten Aussage der vom Antragsgegner herangezogenen prognostischen Begutachtung in der M...Studie entspreche, deren Ergebnisse er in seine Abwägung eingestellt habe. Daher belege die Erkenntnis des Nichteinhaltens der genannten DIN-Werte nicht, dass diese Studie „inhaltlich an einer wesentlichen Stelle fehlerhaft“ sei (BA S. 7). Soweit der Antragsgegner den daraus ersichtlichen Umstand der erheblichen Mehrverschattung der Gebäude der Antragstellerin nicht bereits bei der Auswertung der Einwendungen angesprochen habe, sei es allerdings empfehlenswert, diesen Umstand in der Abwägung auf S. 58 der Planbegründung zu adressieren und sich mit ihm auseinanderzusetzen, was aber im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch keine Folgen habe, weil die Abwägung insoweit unzweifelhaft vervollständigt werden könne (BA S. 7). Dieser Annahme der Vervollständigungsmöglichkeit der Planbegründung tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Im Übrigen ist die Annahme auch nicht zu beanstanden. Bei der in Bezug genommenen Planbegründung, welche die Antragstellerin als Teil der Anlage Ast 2 zu ihrer Antragsschrift vom 4. Dezember 2018 eingereicht hat, handelt es sich lediglich um einen Entwurf mit Stand 22. September 2017, welcher für die nachfolgende Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gedacht gewesen ist. Außerdem ist das Erteilen einer Baugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB zeitlich dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens - und damit dem nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Beurteilung der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - vorgeschaltet. Für eine isolierte - von konkreten Nachbarrechtsverletzungen losgelöste - Prüfung der Beachtung des Abwägungsgebots bei einem noch nicht formell in Kraft gesetzten Bebauungsplan ist im Rahmen der Anfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung ohnehin kein Raum. Ungeachtet der Vervollständigungsbedürftigkeit der Begründung des Planentwurfs hinsichtlich der Abwägung auch seiner Belange kann sich der Nachbar gegen die Baugenehmigung nur insoweit wenden, wie er durch sie konkret in eigenen Rechten verletzt wird. Die unterschiedliche Reichweite des Rechtsschutzes durch ein Normenkontrollverfahren und durch die öffentlich-rechtliche Nachbaranfechtung einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung nötigt nicht dazu, Grundsätze des Normenkontrollverfahrens für Verfahren vorliegenden Art der Nachbaranfechtung zu übernehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 7 B 701/15 -, juris Rn. 11). Das Ziel, eine ihren Interessen entsprechende bestehende planungsrechtliche Lage aufrecht zu erhalten oder den Planentwurf ihren Interessen anzupassen, kann die Antragstellerin daher nicht im Wege der Nachbaranfechtung durchsetzen, wenn die der Beigeladenen nach § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung keine nachbarschützende Vorschrift verletzt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 6). b) Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen einer im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft disproportionalen Bewertung der Verschattung der Nachbarbebauung durch den Antragsgegner und der daraus folgenden Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die den künftigen Festsetzungen entsprechende Baugenehmigung. (1) Für eine abwägungsfehlerhafte Standortwahl wegen fehlender Prüfung unterschiedlicher Planungsalternativen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 25), insbesondere für einen Mangel der Eignung des künftigen Plangebietes für eine Wohnbebauung und die Vorzugswürdigkeit eines bestimmten anderen Standortes, und eine daraus folgende - und hier allein relevante - Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die Baugenehmigung gibt das Beschwerdevorbringen nichts her (zur Frage der Abwägung von Standortalternativen beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan vgl. auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 2019, Rn. 2452). (2) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass trotz Einhaltung der Abstandsflächen im Sinne des § 6 BauO Bln eine unzumutbare Verschattung gegeben sein könne (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 22 f.), trifft dies nicht zu. Zum einen hat das Verwaltungsgericht schon selbst ausgeführt, aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes seien Verschattungseffekte „regelmäßig“ - also keineswegs immer - hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten seien (BA S. 7). Zum anderen hat es für die Zumutbarkeit der zu erwartenden vermehrten Verschattung der beiden Häuser der Antragstellerin eine wertende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (BA S. 8) vorgenommen, in der es sich zusätzlich zu der Feststellung, dass die Abstandsflächen eingehalten seien, u.a. darauf gestützt hat, „dass die Beigeladene mit der geplanten Bebauung keine wesentlich massivere Verdichtung auf ihren Baugrundstücken verwirklichen will, als es die Antragstellerin mit ihren Gebäuden bereits tut“, „die im unteren Bereich der Hochhäuser der Antragstellerin gelegenen Wohnungen erhebliche Verschlechterungen erleiden“, dies aber „seinen Grund auch darin findet, dass die Antragstellerin selbst auf ihren Grundstücken eine hochverdichtete Bauweise verwirklicht“ und dass „eine erhebliche Menge zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, der in Berlin dringend benötigt wird“, weshalb es nicht abwägungsfehlerhaft sei, wenn der Antragsgegner die Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse in den genannten Wohnungen der Antragstellerin in Kauf nehme, „um eine große Anzahl neuer Wohnungen zu schaffen“ (alle Zitate BA S. 8). (3) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner bereits dem Nichteinhalten der Werte der DIN 5034 ein besonderes Gewicht hätte beimessen müssen, weil es eine „starke Indizwirkung“ habe, nach der „bei einer Unterschreitung der Vorgaben der DIN hygienische und gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 23), vermag sie auch in der Beschwerde nicht die vom Verwaltungsgericht vermisste Rechtsgrundlage zu benennen, nach der die genannten DIN-Werte als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen sein sollen (vgl. BA S. 8). Auch ist ein derart ausschlaggebendes Gewicht jener Werte weder der von ihr zitierten Rechtsprechung zu entnehmen noch mit den oben dargelegten und vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäben der Rechtsprechung des Senats vereinbar. Das von der Beschwerde angeführte Urteil zum Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer Bundesautobahn (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 57 f. = NVwZ 2005, 803, 808) betrifft u.a. die Verschattung eines Grundstücks in einem ländlich geprägten Wohngebiet durch eine Autobahnbrücke aufgrund einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung, für welche „Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, … nicht ersichtlich“ sind (BVerwG, a.a.O.), weil - anders als für die hier in Rede stehende Baugenehmigung - in einem solchen bundesrechtlich geregelten Verfahren (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG i.V.m. §§ 16 ff. FStrG) die landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 BauO Bln) und damit jede Indizwirkung des Einhaltens von landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen für die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Verschattung entfällt. Im Übrigen liefern solche fachplanungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über von planfestgestellten Vorhaben ausgehende Verschattungswirkungen keinen Beurteilungsmaßstab für die städtebaurechtlichen Rechte und Pflichten von Nachbarn innerhalb einer verdichteten städtischen Wohnbebauung. Denn dieses Nachbarverhältnis wird insoweit durch ein gegenseitiges Austauschverhältnis geprägt. Dazu gehört, dass relevante Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung, insbesondere in den Wintermonaten, hingenommen werden müssen, weil anders eine verdichtete innerstädtische Wohnbebauung nicht möglich ist (OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 19/15 -, juris Rn. 17 - 19). Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des VG Bremen zur Verschattung eines Altbremer Reihenhauses durch das Errichten eines Mehrfamilienhauses auf der gegenüberliegenden Straßenseite, in dem das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der dortigen Antragstellerin angeordnet hatte (VG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 V 859/14 -, juris), folgt dem gleichen Ansatz wie hier das Verwaltungsgericht, indem er ebenfalls von der grundsätzlichen Indizwirkung der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für die Wahrung des Rücksichtnahmegebotes hinsichtlich der Besonnung von Nachbargrundstücken ausgeht (a.a.O., Rn. 46), eine Heranziehung der DIN 5034 nicht für geeignet hält, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu beurteilen (a.a.O., Rn. 47), und sodann - ausdrücklich „mangels anderer Maßstäbe“ - die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls würdigt (a.a.O., Rn. 48 - 55). Indessen ist jener Beschluss in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden. Denn das dort streitige Vorhaben halte gegenüber dem Wohngebäude der Antragstellerin jenes Verfahrens die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, seien nicht erkennbar (OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 19/15 -, juris Rn. 17 - 19). Entscheidend war in jenem Fall, dass dort - wie auch hier - das Neubauvorhaben und das Bestandsgebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite von vergleichbarer Höhe und etwa gleich weit von der Straße entfernt waren und zwischen ihnen ein erheblicher Abstand verblieb (OVG Bremen, a.a.O., Rn. 20 - 22). Außerdem widerspricht das Beschwerdevorbringen zur „starken Indizwirkung“ des Nichteinhaltens der Werte der DIN 5034 den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben der Rechtsprechung des Senats, nach denen bei Einhalten der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die von diesen Vorschriften geschützten Nachbarinteressen - u.a. der Belichtung und Besonnung - ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot voraussetzt, dass in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten keine Rücksicht genommen worden ist. Das schließt den Umkehrschluss der Antragstellerin aus, nach dem schon allein das Nichteinhalten der Werte der DIN 5034 ohne Betrachtung und nähere Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles eine solche Rücksichtslosigkeit darstellen soll. Zu diesen Umständen gehört, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat und die Beschwerde nicht substantiiert widerlegt, dass hier das in Rede stehende Vorhaben nicht lediglich die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahrt, sondern sich nach Höhe, Länge und Abstand im Rahmen der von der Antragstellerin selbst verwirklichten Bebauung ihrer Grundstücke hält. 2. Aus den oben unter 1. aufgeführten Gründen greifen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde zum Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 25 - 32) nicht durch, insbesondere soweit sie sich auf die fachplanungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über von planfestgestellten Vorhaben ausgehende Verschattungswirkungen beziehen, die aus den dargelegten Gründen keinen Beurteilungsmaßstab für das hier in Rede stehende städtebauliche Nachbarrechtsverhältnis und die Zumutbarkeit der zusätzlichen Verschattung durch Wohnungsneubau im innerstädtischen Bereich liefern. Deshalb kommt auch ein maßgebendes Abstellen „auf die prozentuale zusätzliche Verschattung“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 31) nicht in Betracht (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 19/15 -, juris Rn. 19, zur Zumutbarkeit der vom VG Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 1 V 859/14 -, juris Rn. 54 „in den sonnenarmen Wintermonaten“ festgestellten Verminderung der Besonnung des gegenüberliegenden Nachbarhauses im 1. Obergeschoss am Fenster um 58 % und im Wohn- und Esszimmer um 53 %). Die drei von der Beschwerde insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die Verschattung von Grundstücken im Zusammenhang mit Entschädigungsregelungen in Planfeststellungsbeschlüssen zum Bau von Bundesautobahnen bzw. Eisenbahnstrecken (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, juris Rn. 57 f., und - 4 A 2.04 -, juris Rn. 56, jeweils Bundesautobahn; Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 21.12 -, Rn. 7 unter g), betr. Eisenbahnstrecke). Wie bereits oben dargelegt, liefern solche fachplanungsrechtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Beurteilungsmaßstab für die durch ein gegenseitiges Austauschverhältnis geprägten städtebaurechtlichen Rechte und Pflichten von Nachbarn bei Verschattungswirkungen einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung (s.o. unter 1. b) (3)). 3. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts, nach der die in Rede stehende Baugenehmigung ihre bauplanungsrechtliche Grundlage in § 33 BauGB finde (BA S. 4 und 10), von der Beschwerde nicht erfolgreich angegriffen worden ist, gehen die weiteren Ausführungen der Beschwerde, nach denen die Baugenehmigung auch nicht auf die bauplanungsrechtliche Grundlage des § 34 BauGB gestützt werden könne (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 32), ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).