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Beschluss

5 L 1076/21

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:1104.5L1076.21.00
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Leitsätze
Die (etwaige) Verletzung einschlägiger technischer Normen bei Bauarbeiten hat ebensowenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.(Rn.47) (Rn.60)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (etwaige) Verletzung einschlägiger technischer Normen bei Bauarbeiten hat ebensowenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.(Rn.47) (Rn.60) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung zur Errichtung einer Baugrube. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Gebäudekomplexes .., bestehend aus den Parzellen 125/35 und 125/32, Gemarkung ... Der Gebäudekomplex wird vom Landesamt für Zentrale Dienste genutzt. In dem Gebäude auf der Parzelle 125/32 wird das IT-Dienstleistungszentrum des Saarlandes betrieben. Hierbei handelt es sich um das zentrale Rechenzentrum, in dem - nach Vortrag des Antragstellers - sämtliche system-relevante Anwendungen für die Saarländischen Landesbehörden sowie für das Landesdatennetz betrieben werden. Die Beigeladene plant auf dem Nachbargrundstück Nr. 125/3, Flur 21, .., dem rund 6.000 m2 großen Gelände des ehemaligen ..-Krankenhauses, die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen und 7 Außenstellplätzen und hat hierfür bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung beantragt. Für dieses Vorhaben hatte zuvor die .. Projektentwicklungsgesellschaft bei der Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage u.a. zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie unter Einbindung der vorgelegten Verkehrsuntersuchung und der schallschutztechnischen Untersuchung gestellt. Mit Bescheid vom 07.11.2018 wurde das Vorhaben im Rahmen der gestellten Fragen als zulässig beurteilt. Der Vorbescheid ist nicht bestandskräftig. Im Sommer/ Herbst 2020 wurden die Bestandsgebäude auf dem Vorhaben-grundstück durch die Beigeladene abgebrochen. Im Hinblick auf die Serveranlagen des IT-Dienstleistungszentrum im Gebäude auf der Nachbarparzelle 125/32 wurden die Abbrucharbeiten messtechnisch begleitet, um Gefahren und Beeinträchtigungen durch von den Abbrucharbeiten ausgehenden Erschütterungen zu begegnen. Am 30.06.2021 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Teilbaugenehmigung für die Ausführung der Baugrube. Ausweislich des von der Beigeladenen eingereichten Baugrubenplans1Bl. 314 der Bauakte Teil III.Bl. 314 der Bauakte Teil III. soll der Bodenaushub ohne Berührung des unter dem Erdreich anstehenden Fels erfolgen. Der Baugrubenplan nimmt insoweit Bezug auf ein Bodengutachten. Mit Schreiben vom 28.07.2021 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und trug unter Bezugnahme auf eine zuvor durchgeführte Videokonferenz2Hierzu findet sich kein Vermerk in den Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin.Hierzu findet sich kein Vermerk in den Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin. vor, dass nach seiner Auffassung eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung dergestalt formuliert werden könne, dass gemäß § 16 Abs. 3 LBO grundsätzlich Erschütterungen oder Schwingungen, die von den Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück ausgingen, möglichst zu vermeiden oder einzudämmen seien, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für das IT-Dienstleistungszentrum des Landes nicht entstünden, insbesondere ein Schwingungs- und Erschütterungswert von 2 mm/s nicht überschritten werden dürfte, wobei der Vorhabenträger verpflichtet sei, die Einhaltung der Grenzwerte durch entsprechend geeignete Monitoringmaßnahmen zu überwachen und bei Überschreitung das Landesamt für Zentrale Dienste bzw. das IT-Dienstleistungszentrum des Landes zu informieren. Um die Notwendigkeit einer solchen Auflage zu verdeutlichen, sei in der Anlage eine Stellungnahme des IT-Dienstleistungszentrum des Landes beigefügt, aus der sich mögliche Folgen einer Beeinträchtigung der IT-Infrastruktur ergäben. Dem Schreiben war ebenfalls eine Stellungnahme der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden mbH (nachfolgend GSP) vom 03.09.2020 beigefügt. Die Beigeladene erwiderte hierauf, dass die Behauptung des Antragstellers, während der Bauphase seien schwere Schäden an der Bausubstanz der Behördengebäude und der EDV-Infrastruktur zu befürchten, haltlos seien. Bereits bei den Abbrucharbeiten hätten die Beteiligten hervorragend kooperiert. Es sei zu keinerlei Beanstandungen gekommen, selbstverständlich werde man sich bei der Bauausführung an sämtliche gesetzliche Vorgaben und anerkannte Regeln der Technik halten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nun bei der geplanten Umsetzung der geplanten Mehrfamilienhäuser und der Tiefgarage schwere Schäden entstehen sollten. Erst am 13.07.2021 habe ein Abstimmungsgespräch zwischen Vertretern der Beigeladenen und des Antragstellers stattgefunden. Die Forderungen seien auch aus rechtlicher Sicht unbegründet. Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 LBO gelte nur für ortsfeste Einrichtungen, wie z.B. haustechnische Anlagen, und nicht für kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge. Im Übrigen rechtfertige der Umstand, dass eine Behörde in der näheren Umgebung ein IT-Dienstleistungszentrum betreibe, keine Nebenbestimmungen, die über die gesetzlichen Vorgaben oder anerkannten Regeln der Technik hinausgingen nicht. Wie auch bei der Beurteilung aller Immissionen käme es auch bei der Beurteilung von Erschütterungen nur auf die objektive Zumutbarkeit gegenüber Durchschnittsbetroffenen an. Am 13.08.2021 wurde der Beigeladenen die beantragte Teilbaugenehmigung zur Herstellung der Baugrube erteilt. In der Baugenehmigung heißt es u.a.: „Nebenbestimmungen (insbesondere Auflagen und Hinweise) zur Teilbaugenehmigung Allgemeine Auflagen: Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten Technischen Baubestimmungen (§ 86a LBO). Auflagen gem. Landesbauordnung: 1. Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so einzudämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (§16 (3) LBO).“ Am 03.09.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 13.08.2021 und beantragte zugleich bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 13.09.2021 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch nicht ab und lehnte zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab: Die Bauaufsichtsbehörde könne durch Nebenbestimmung zur Baugenehmigung den Erschütterungsschutz während der Bauausführung regeln. Allerdings seien auch bereits bei der Bauausführung die gesetzlichen Vorgaben der LBO sowie die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Insofern sei zunächst von einer Einhaltung der vorgegebenen Richtwerte nach der DIN 4150-3 auszugehen. Weitergehende Anforderungen könnten demnach nur gestellt werden, wenn bei der Bauausführung trotz Einhaltung der Regeln der Technik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch die Bauarbeiten Schäden an den Servern des LZD entstehen würden. Dies sei anhand der vorgelegten Stellungnahmen der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamischen Prüfmethoden mbH vom 03.09.2020 nicht dargelegt worden. Im Ergebnis sei die erteilte Teilbaugenehmigung demnach rechtmäßig. Ein Anspruch auf Formulierung einer weitergehenden Nebenbestimmung bestehe nach wie vor nicht. Der Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bleibe im Zuge einer repressiven Bauüberwachung natürlich unberührt. Aus diesem Grunde sei auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Am 24.09.2021 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht des Saarlandes um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er ist der Ansicht, es bestehe die berechtigte Sorge, dass im Zuge der nun bevorstehenden Bauarbeiten, insbesondere der nun zum Gegenstand der Teilbaugenehmigung gemachten Aushubarbeiten, durch das Bauvorhaben Erschütterungen verursacht würden, die die empfindliche IT-Infrastruktur erheblich beeinträchtigen und zu Systemstörungen bis hin zu Datenverlusten führen könnten. Im Vorfeld sei die Antragsgegnerin mit mehreren anwaltlichen Schriftsätzen auf die durch das Bauvorhaben und die damit einhergehenden Bauarbeiten verursachten Gefahren für den Betrieb des IT-Dienstleistungszentrums hingewiesen worden, mit dem Ziel, über eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung zur Einhaltung von sachverständigenseits ermittelten und festgelegten Erschütterungs- und Alarmschwellenwerte anzuhalten. Es wäre aufgrund der bekannten besonderen Gefahrenlage Sache der Antragsgegnerin gewesen, vor Erteilung der Baugenehmigung von der Beigeladenden Informationen dazu einzuholen, wie und mit welchem Gerät die Aushubarbeiten bewerkstelligt, welche Erschütterungen hierdurch verursacht würden und wie Gefahren für das Nachbargrundstück des Antragstellers wirksam begegnet werden könnten. Die Antragsgegnerin hätte aufgrund der ihr vorliegenden Kenntnisse ein Konzept für die Durchführung der Arbeiten und entsprechenden Sicherungsvorkehrungen von der Beigeladenen verlangen müssen, auf dessen Grundlage dann eine entsprechende Auflage hätte verfügt werden können. Nicht anders sei dies z.B. im Falle der Erd- bzw. Hangabtragung, wo regelmäßig dem Bauherrn ein Sicherungskonzept bzw. eine Statik zur Herstellung der Hangabsicherung abverlangt werde. Die Auflage in der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung gebe nur den Wortlaut des § 16 Abs. 3 LBO wieder, da sei es fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG handele. Der bloße Hinweis auf die gesetzlichen Verpflichtungen oder deren Wiederholung sei hierfür nicht ausreichend. Zur örtlichen Situation sei noch auszuführen, dass das weitläufige Grundstück des Antragstellers mit einer unterirdischen Luftschutz-Stollen-Anlage versehen sei, die im Wesentlichen aus Stahlbeton bestehe. Hierdurch gebe es Körperschall-Übertragungsmöglichkeiten, die bei natürlich gewachsenem Boden so nicht oder nicht in diesem Maße vorhanden seien. Auf dem Baugrundstück stehe mitunter Fels an. Zum Aushub der Baugrube, insbesondere der Tiefgarage, stehe es zu erwarten, dass – sofern das Abtragen erforderlich sei – dies zu erheblichen Erschütterungen führen werde. Daher sei die Teilbaugenehmigung rechtswidrig. Bei den Erschütterungen handele es sich unzweifelhaft um Einwirkungen gemäß den §§ 906, 1004 BGB. Dem Nachbar stehe auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich Arbeiten auf dem Nachbargrundstück zu, die zu wesentlichen Beeinträchtigungen führten. Er könne auch nicht durch eigene Schutzvorkehrungen veranlassen, dass die empfindliche EDV-Anlage trotz Weiterführung der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück störungsfrei arbeite, da besondere Schutzvorkehrungen gegen Erschütterungen technisch schlichtweg nicht getroffen werden könnten. Die Anordnung der einzelnen Komponenten sei bereits so ausgestaltet, dass übliche Erschütterungen, etwa durch größere Fahrzeuge im Bereich des nahegelegenen öffentlichen Verkehrsraums oder durch Naturkräfte ohne Schaden und ohne Datenverlust blieben. Sei die angegriffene Teilbaugenehmigung danach rechtswidrig, habe er auch einen Anspruch auf Stilllegung der Baustelle. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.09.2021 gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13.08.2021 anzuordnen; der Antragsgegnerin aufzugeben, die unmittelbar bevorstehenden Erd- und Aushubarbeiten mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsteller durch die Erteilung der Teilbaugenehmigung nicht in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt werde. Im vorliegenden Fall überwiege bei der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen summarischen Prüfung und der vorzunehmenden Interessenabwägung das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Allgemeinheit das Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der Baugenehmigung bis zur Hauptsachenentscheidung (Aussetzungsinteresse). Nach den Maßstäben der in § 212a BauGB enthaltenden Vorgaben, sei die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen eine bauaufsichtliche Zulassung grundsätzlich auszuschließen. Im vorliegenden Fall gebe es keine Anhaltspunkte, die dieser gesetzlichen Wertung widersprächen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Baugenehmigung sei allein deren Inhalt, d.h. das durch die genehmigten Bauvorlagen auch hinsichtlich seiner Lage und Stellung zur Grenze konkretisierte Bauvorhaben. Die eigentliche Bauausführung hingegen sei gerade nicht Bestandteil der erteilten Genehmigung. Auf deren Basis müsse bei Genehmigungserteilung vielmehr von einer technisch einwandfreien Bauausführung und Einhaltung der entsprechenden DIN-Vorschriften ausgegangen werden. Bei ordnungsgemäßer Umsetzung der erteilten Baugenehmigung könne dementsprechend gerade nicht darauf geschlossen werden, dass Schäden an den Servern des Antragstellers zu erwarten seien. Die Ausführung der zur Umsetzung der Genehmigung erforderlichen Arbeiten falle hierbei in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Bauherrn selbst. Bei Erteilung der Baugenehmigung könne in diesem Zusammenhang lediglich eine Art Voreinschätzung vorgenommen werden, ob von den zu erwartenden Arbeiten überhaupt eine Gefährdung ausgehen werde. Hiervon sei im konkreten Fall jedoch gerade nicht auszugehen. Dementsprechend fehlten konkrete Kenntnisse über die Auswirkungen der zu erwartenden Arbeit auf das Gebäude/ die Sever des Antragstellers. Die Ausführungen des Antragstellers verwiesen lediglich auf Behauptungen und Mutmaßungen, tatsächliche Belege für eine konkrete Gefahr durch die vorzunehmenden Erd- und Aushubarbeiten lägen hingegen nicht vor. Die von dem Antragsteller vorgelegten Grenzwerte seien nicht als feststehende Werte zu verstehen, aus denen sich überhaupt die Rechtsgrundlage zum Erlass entsprechender Auflagen ergeben könnte. Vielmehr schienen die von dem Antragsteller geforderten Grenzwerte reinen Vermutungen zu entspringen, ohne genaue Belege dafür, aus welchem Grund welcher Wert überhaupt noch zulässig sein könnte. Dies entbehre jeder Grundlage für die geforderte Auflage. Der Verweis auf die vermeintliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gehe schon aus diesem Grund fehl. Auch die Vorlage der fachtechnischen Stellungnahme der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamischen Prüfmethoden mbH liefere keine hinreichenden Hinweise darauf, dass die Einhaltung der DIN 4150-3 im Vorfeld der eigentlichen Bauausführung missachtet würde. Im Übrigen seien auch die technischen Regelwerke der DIN 4150 zu Erschütterungen im Bauwesen, auf die sich der Antragsteller bei Bemessung seiner Grenzwerte stütze, keine Rechtsnormen und bereits aus diesem Grund bei der gerichtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend. Eine über den Bauantrag und die Bauvorlagen hinausgehende Verpflichtung zur Amtsermittlung nach § 24 SVwVfG bestehe in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht. Im Übrigen ergehe die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter, § 73 Abs. 4 LBO. Würden tatsächlich unsachgemäße Arbeiten ausgeführt, so deute dies in keiner Weise auf eine rechtswidrig erteilte Genehmigung hin, sondern entspringe einer mangelnden Sorgfaltspflicht des Bauherrn bei Umsetzung der rechtmäßig erteilten Genehmigung. Sollten die Arbeiten zur Umsetzung der Teilbaugenehmigung unsachgemäß ausgeführt werden und nicht dem derzeitigen Stand der Technik etc. entsprechen, so könnten die jeweiligen Verstöße über ein repressives Ordnungsverfahren aufgegriffen werden. Hierfür bestehe momentan jedoch keinerlei Veranlassung. Aus den vorgenannten Gründen seien keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden, mithin sei die Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Ferner bestehe auch kein Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten. Seit dem beabsichtigten und angezeigten Baubeginn seien zwischenzeitlich vierzehn Tage verstrichen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass tatsächlich unsachgemäße Bauausführungen vorgenommen worden seien. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Teilbaugenehmigung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Bereits im Herbst 2020 habe sie den Bestand der ehemaligen ..-Krankenhauses abgerissen. Während dieser Abrissarbeiten seien sowohl im Auftrag des Landesamtes für Zentrale Dienste (nachfolgend: LZD) als auch der Beigeladenen Messungen im Serverraum des LZD durchgeführt worden. Diese Messungen hätten ausweislich des Prüfberichts der GCG Geotechnik Dr. .. GmbH & Co. KG (GCG) vom 06.01.2021 ergeben, dass vor Beginn der Abbrucharbeiten, also ohne jede Beeinflussung durch den Bau, Erschütterungsgeschwindigkeiten von teilweise 6 bis 12 mm/s, vereinzelt sogar mehr als 90 mm/s am Server des LZD gemessen worden seien. Ab Beginn der Bauarbeiten seien hingegen niedrigere Werte, nämlich lediglich Maximalwerte von 2,3 mm/s gemessen. Die Beschleunigungen hätten vor Baubeginn maximal bei 0,8 m/s² = 80 gal und ab Beginn der Bauarbeiten unverändert bei 0,8 m/s² = 80 gal gelegen. Die Abrissbauarbeiten hätten also definitiv keinen Einfluss auf die Erschütterungen im Serverraum, die ja vor den Bauarbeiten und ohne die Bauarbeiten deutlich höher gewesen seien. Die Firma Fujitsu, Hersteller der Server des Antragstellers, habe auf Nachfrage des LZD mitgeteilt, dass eine Erschütterungsbeschleunigung von 1.000 gal bei Servern, die nicht in Betrieb seien, kein Problem sei. Im Betriebsmodus seien Erschütterungen von 400 gal hinnehmbar. Der Sachverständige von GCG habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass aus seiner Sicht Messungen allenfalls für die Rohbauphase in Betracht kämen. Durch die Aushubarbeiten drohten auch keine Erschütterungen und damit keine Beeinträchtigung der Server des Antragstellers. Die Tiefpunkte UK Streifenfundamente lägen bei 219,09 üNN, der Buntsandstein stehe bei etwa 219,00 üNN an. Der Bodenaushub werde als schlichter Erdaushub weniger Erschütterungen als die Abrissarbeiten hervorrufen. Die Ausführungen des Antragstellers zum Untergrund und zu dem anstehenden Fels seien durch nichts belegt. Dementgegen drohten der Beigeladenen erhebliche Schäden, wenn die Teilbaugenehmigung nicht vollziehbar sei. Denn sie habe die Arbeiten bereits beauftragt. Dessen ungeachtet fordere der Antragsteller von ihr ohne nachvollziehbare Begründung und ohne jede Kompromissbereitschaft die Einhaltung einer Erschütterungsgeschwindigkeit von 2 mm/s auf dem Server. Der Gutachter .. von GCG halte die Stellungnahme von GSP nicht für nachvollziehbar. Im Ergebnis gebe es keine Anhaltspunkte für eine Gefahr durch Erschütterungen. Die Beigeladene habe außergerichtlich umfassend mit dem Antragsteller korrespondiert und ihn um Zustimmung zu Messungen im Serverraum gebeten. Mit Nichtwissen würden die Darstellungen zu den Einrichtungen im LZD sowie insbesondere die Behauptungen, die Server seien für die Datenkommunikation mit anderen Bundesländern notwendig, besonders erschütterungsempfindlich, bei einem Ausfall sei die komplette Landesverwaltung betroffen und die Arbeitsfähigkeit der Dienststellen gefährdet, bestritten. Jeder Betrieb habe Server und jeder besonnene Serverbetreiber habe Vorkehrungen getroffen, dass der Ausfall einzelner Geräte durch Behelfssysteme gesichert werde. Falsch sei auch die Behauptung, die Beigeladene habe die in der Anlage AS23 genannten Werte anerkannt bzw. man habe sich auf diese Werte verständigt. Ebenso falsch sei die Behauptung, die Werte seien von GCG akzeptiert worden. Demnach sei der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig, jedenfalls mangels Rechtsverletzung unbegründet. Der Antragsteller mache ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche geltend, die er vor den Zivilgerichten geltend machen möge. § 1004 BGB sei kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Welche anderen öffentlich-rechtlichen Ansprüche verletzt seien, lasse er offen. Der Antragsteller gebe in seiner Antragsschrift vom 24.09.2021 selbst an, dass die einzelnen Komponenten in der EDV-Anlage bereits so ausgestaltet seien, dass übliche Erschütterungen, etwa durch größere Fahrzeuge im Bereich des naheliegenden Verkehrsraums oder durch Naturkräfte ohne Schaden und ohne Datenverlust blieben. Insofern sei es widersprüchlich, wenn Baggerarbeiten den Serverbetrieb gefährden sollten. Ein Server müsse aber so gesichert sein, dass er auch Erschütterungen und Naturkräfte aushalte. Diesbezüglich fehle jedweder Vortrag, dass den Servern gerade bei den Baggerarbeiten Beeinträchtigungen drohten. Der Antrag sei damit auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden. Die Baugenehmigung müsse nicht zivilrechtliche Themen regeln. Auch sei die Art und Weise der Bauausführung nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Diese unterfiele nach der gesetzlichen Systematik allenfalls der Bauüberwachung gemäß § 78 LBO. Daher stelle sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage überhaupt Nebenbestimmungen für die Phase der Bauausführung erlassen werden sollten. § 16 Abs. 3 LBO betreffe lediglich ortsfeste Einrichtungen, kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge fielen nicht hierunter. Aber selbst wenn vorliegend eine Rechtsgrundlage für Nebenbestimmungen existierte, gebe es keine Anhaltspunkte für die behaupteten Schäden. Die Beigeladene werde die Werte von 400 gal zu jeder Zeit einhalten und habe ein Sachverständigenbüro mit Messungen und Alarmvorrichtungen beauftragt. Damit sei auch der Antrag auf Baueinstellung unbegründet. Mit Beschluss vom 30.09.2021 hat die Kammer die vom Antragsteller beantragte Baueinstellung im Wege einer Zwischenverfügung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen: Richtig sei, dass im Zuge der Abrissarbeiten die seinerzeit einvernehmlich festgelegten Grenzwerte, die im Übrigen denen entsprächen, die auch von ihm für die Erdarbeiten verlangt würden, nicht überschritten worden seien. Die Abrissarbeiten seien erschütterungsarm mit einem Zangenbagger durchgeführt worden. Die von der Beigeladenen angeführten Erschütterungswerte vor Beginn der eigentlichen Bauarbeiten seien nicht maßgeblich. Die Positionierung der Messgeräte sei nachträglich geändert worden, außerdem habe es sich bei den gemessenen Erschütterungen teilweise um Einzelereignisse gehandelt. Sofern die Beigeladene sich auf die herstellerseitige Vorgabe eines Wertes von 400 gal stütze, sei dieser Wert nicht maßgeblich. Des Sachverständige Maurer habe in seiner Stellungnahme vom 07.09.2021 (Anlage BG04) bestätigt, dass es sich bei der Einheit „gal“ um Beschleunigungswerte handele, wohingegen in der DIN 4150-3 (Erschütterungen im Bauwesen) zulässige Geschwindigkeiten in mm/s angegeben würden. Diese Werte seine ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen Maurer nicht direkt vergleichbar. Die in der DIN 4150-3 veranschlagten Werte in mm/s seien auch durch das vom Antragsteller beauftragte Sachverständigenbüro bestätigt worden. Mit Nichtwissen sei ferner zu bestreiten, dass der anstehende Buntsandsteinfels „grundsätzlich nicht berührt werde“. Derartige Arbeiten könnten durch die Beigeladene offensichtlich nicht ausgeschlossen werden. Insoweit sei der Vortrag der Beigeladenen, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr durch Erschütterungen, schlicht falsch. Der Antragsteller sei daher gehalten, drohende Schäden von der sensiblen IT-Infrastruktur mit allen möglichen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Situierung des Rechenzentrums zum Vorhabengrundstück sei das Gebiet in Gefahrenhinsicht ein Stück weit „vorbelastet“. Dem hätte die Antragsgegnerin Rechnung tragen müssen. Trotz entsprechender Hinweise habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die sachlich notwendige Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die durch die Bauarbeiten ausgelösten Erschütterungen und deren Auswirkungen auf die sensible IT-Infrastruktur zu betreiben. Hierin liege ein Verfahrensfehler i.S.v. § 24 SVwVfG, der bereits zur formellen Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung und damit zur Aufhebung führen müsse. Die Antragsgegnerin setze schlicht und ergreifend als gegeben voraus, dass die Erd- und Aushubarbeiten keine nennenswerten Erschütterungen hervorriefen. Die allgemeine Lebenserfahrung lehre doch bereits das Gegenteil: Natürlich gingen Erd- und Aushubarbeiten mit Erschütterungen einher. Bei dem hier vorliegenden Sonderfall hätte sich der Antragsgegnerin aufdrängen müssen, vor Erteilung der Teilbaugenehmigung von der Beigeladenen unter Vorlage eines Bodengutachtens eine konkrete und detaillierte Beschreibung der Erd- und Aushubarbeiten zu verlangen und zwar zumindest unter Benennung und Beschreibung des eingesetzten Geräts und der hierdurch regelmäßig verursachten Erschütterungen nach der Din 4150. Dies sei z.B. bei denkmalgeschützten Nachbaranwesen der Fall. Die fehlende Sachverhaltsaufklärung führe auch zur materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung. Die Baugenehmigung sei nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, hierzu gehörten auch die Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasse bekanntermaßen sowohl den Schutz der Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung als auch den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie insbesondere den Schutz des Bestandes des Staates, seiner Institutionen und der sonstigen Träger der öffentlichen Gewalt. Hier drohten gravierende Beeinträchtigungen der Landesverwaltung bis hin zu irreparablen Datenverlusten. Soweit das Gericht in der Zwischenverfügung ausgeführt habe, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Rechte des Antragstellers aus § 11 Abs. 1 LBO, liege dies an der fehlenden Sachverhaltsaufklärung der Antragsgegnerin. Für die Beigeladene wäre es ein Leichtes gewesen, das von ihr erwähnte Bodengutachten vorzulegen, wenn sich daraus tatsächlich ergebe, dass der anstehende Fels nicht tangiert werde. Weiterhin wäre es der Beigeladenen ein Leichtes gewesen, selbst oder über die von ihr beauftragten Firmen Informationen zu den eingesetzten Gerätschaften und den hierdurch regelmäßig hervorgerufenen Erschütterungswerten vorzulegen. Vermutlich gebe es hierzu sogar entsprechende Datenblätter und Angaben des jeweiligen Maschinenherstellers. Der Antragsteller könne aber gerade nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, bis Beeinträchtigungen eingetreten seien. Sein Rechenzentrum sei zwar gegen bestimmte, regelmäßig auftretende Erschütterungen geschützt, nicht aber über längere Zeiträume andauernde Erschütterungen durch Erd- und Aushubarbeiten. Er sei daher auch nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da er in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt werde. Mit Schriftsatz vom 18.10.2021 hat die Beigeladene ergänzend vorgetragen, der Antragsteller verwickle sich weiter in Widersprüche und könne die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30.09.2021 nicht in Zweifel ziehen. Nichts von seinem Vortrag habe er glaubhaft gemacht, vielmehr erschöpfe sich der Antragsteller weiter in Vermutungen. Das einzige vermeintliche „Beweismittel“ sei ein Aktenvermerk, der nicht einmal unterzeichnet sei. Den seitens der Beigeladenen im Rahmen der Abbrucharbeiten geführten Nachweis der fehlenden Gefährdung versuche der Antragsteller nunmehr mit dem Argument zu entkräften, die Messgeräte hätten bei den Abbrucharbeiten anfangs auf den Gehäusen der Server und nicht auf den Servern gestanden. Dabei übersehe er, dass die Werte von bis zu 90 mm/s erst gemessen worden seien, nachdem die Messgeräte in die Serverkästen gestellt worden seien. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach die Schwingungen mit Werten von 90 mm/s planbar und damit nicht für die Geräte schädlich gewesen seien, die von außen kommenden hingegen nicht und daher schädlich, seien abwegig und würden vorsorglich bestritten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der Arbeiten der Beigeladenen das Gesamtsystem betroffen sei. Entgegen der übereinstimmenden Einschätzungen der GDP und GCG stelle der Antragsteller nunmehr erstmalig auf die DIN 4150-3 ab. Dabei übersehe er, dass diese DIN gerade nicht starr auf einen linearen mm/s - Wert abstelle, sondern diesen Wert in Abhängigkeit zu der jeweiligen Frequenz setze. Wenn der Antragsteller die DIN 4150-3 anwenden wolle, müsse er die mm/s-Werte in Relation zur jeweiligen Frequenz setzen oder aber, er setze gleich den entsprechenden gal- oder m/s2-Wert an. Der Sachverständige habe in der Stellungnahme der GCG vom 10.09.2021 (Seite 3, Absatz 3) ausgeführt, dass für den konkreten Anwendungsfall, d.h. Erschütterungseinwirkungen auf eine Serverinfrastruktur, die DIN 4150-3 und damit auch die Schwingungsgröße der Schwinggeschwindigkeit in mm/s in der Regel keine Anwendung finde. Hier würden von den Geräteherstellern zulässige Werte der Beschleunigung angegeben. Diese würden häufig in Galileo (gal) angegeben. Richtig sei nur, dass in der DIN 4150-3 Erschütterungswerte als Erschütterungsgeschwindigkeiten in mm/s angegeben werden, nicht als Erschütterungsbeschleunigungswerte. Da Erschütterungsgeschwindigkeiten allein aber wenig Aussagekraft für mögliche Schäden hätten, werde in der DIN kein starrer Geschwindigkeitswert von x mm/s festgesetzt, wie es der Antragsteller fordere, sondern ein Geschwindigkeitswert (mm/s) in Abhängigkeit zur Frequenz (Hz), um damit die Beschleunigungswerte (gal bzw. m/s²) abbilden zu können. Dies wird auch durch die Stellungnahme der GSP vom 03.09.2020 bestätigt. Behaupte der Antragsteller nunmehr, das Rechenzentrum sei nur vor regelmäßig auftretenden Erschütterungen, wie z.B. hervorgerufen durch vorbeifahrende Fahrzeuge, geschützt, sei die vorgenommene Einschränkung nicht glaubhaft. Es möge auch sein, dass es sich bei GSP um ein anerkanntes Sachverständigenbüro handele. Dies ändere aber nichts an dem logischen Bruch in der Stellungnahme vom 03.09.2020. Berufe sich der Antragsteller weiter auf vermeintliche Verfahrensfehler bei der Sachverhaltsermittlung, setze er sich nicht mit den Unbeachtlichkeitsvorschriften von Verfahrensfehlern nach den §§ 45 und 46 SVwVfG auseinander. Daher sei die Baugenehmigung rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten. II. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 16.08.2021 für die Herstellung der Baugrube anzuordnen sowie die Einstellung der Baumaßnahmen zu verfügen, haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigungen nach § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen.3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010 - 2 B 308/10 -. Des Weiteren folgt aus der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzverfahrens, dass das Gericht auf eine summarische Überprüfung beschränkt ist. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt mithin nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.4Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N.Vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.01.2019 - 2 B 344/19 -, juris, Rz. 12, m.w.N. Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Antragstellers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch das genehmigte Vorhaben berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn intendiert.5Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris.Vgl. nur Beschluss der Kammer vom 06.01.2016 - 5 L 1961/15 -, juris. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vornherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben. Deshalb ist es etwa nicht von Bedeutung, ob ein Vorhaben verfahrensrechtlich nach den §§ 60 bis 65 LBO zutreffend eingeordnet wurde oder aber die Nachbarschaft im Verständnis von § 71 LBO ausreichend beteiligt wurde.6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung ist zudem allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.7Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.8Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Eine Beweiserhebung durch Augenschein (Ortsbesichtigung) oder Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Auch wenn in dieser Verfahrensart der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhaltes mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens.9OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 7/06 -, S. 21; Beschlüsse vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung. Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zu erkennen. Insofern verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 30.09.2021. Der weitere Vortrag des Antragstellers vermag das Gericht zu keiner anderen Rechtsauffassung zu veranlassen. Teil ergänzend, teils wiederholend ist noch wie folgt auszuführen: Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen auf Grundlage des § 75 LBO (1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden. (2) Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend. eine Teilbaugenehmigung für die Herstellung einer Baugrube für das Vorhaben „Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Wohnblöcken mit insgesamt 76 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 80 Stellplätzen“ erteilt. Das Gesamtvorhaben beurteilt sich nach § 65 LBO und ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sowohl im Vorbescheid vom 07.11.2018 als auch in der Teilbaugenehmigung bauplanungsrechtlich zulässig. Die Teilbaugenehmigung ergeht - wie auch eine Baugenehmigung nach den §§ 64, 65 LBO - unbeschadet privater Rechte Dritter, § 75 Abs. 2 i.V.m. § 73 Abs. 4 LBO. Zunächst greift der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe entgegen § 24 SVwVfG ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung verletzt, weswegen die Teilbaugenehmigung bereits formell rechtswidrig sei, nicht zu seinen Gunsten durch. Das OVG des Saarlandes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann.10Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris.Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 B 95/10 -, juris. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass die Vorschriften über das Baugenehmigungs- und auch das Zustimmungsverfahren beachtet werden. Im Baugenehmigungsverfahren wird zwar auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften geprüft, soweit diese Prüfungsgegenstand sind. Das Verfahrensrecht dient insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht.11Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.05.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 B 48.05 - juris.Vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.05.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 4 B 48.05 - juris. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller rügt, in der Auflage zum Erschütterungsschutz gemäß § 16 Abs. 3 LBO werde lediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt, es handele es sich daher schon nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG. Derartige (etwaige) formelle Fehler können durch den Antragsteller als Nachbar ebenfalls nicht mit Erfolg gerügt werden. Der Antragsteller kann ferner aus der genehmigten Ausführung der Baugrube kein Abwehrrecht aus der Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften herleiten. Wie bereits mehrfach – auch von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen – ausgeführt wurde, ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung nicht rechtfertigen, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des Vorhabens ausgeht.12Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris.Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.07.2009 - 5 L 419/09 -, juris. Eine abweichende Bauausführung oder Benutzung des Vorhabens kann allenfalls Anlass für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein bzw. aus Sicht des Nachbarn im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde begründen.13Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.09.2010 - 2 A 196/10 -, juris. Die Art und Weise der Bauausführung – um die es hier vorliegend geht – ist aber nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.14OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2015 - 7 B 701/15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.807 -, juris Rn. 14; Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Behrbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Erschütterung Rn. 60.OVG NRW, Beschluss vom 31.07.2015 - 7 B 701/15 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.807 -, juris Rn. 14; Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Behrbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Erschütterung Rn. 60. Sofern durch mangelhafte, einschlägigen technischen Normen zuwiderlaufende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies daher ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch die Genehmigung als solche begründete Gefährdung anzunehmen. Dies vorausgeschickt, kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechte aus § 16 Abs. 3 LBO berufen. Danach sind Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf dem Baugrundstück ausgehen, so einzudämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Beeinträchtigungen nicht entstehen. Die Vorschrift gewährt einem Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte.15Vgl. Busse/Kraus, BayBO Band I, Art. 13 Rn. 255.Vgl. Busse/Kraus, BayBO Band I, Art. 13 Rn. 255. Allerdings betrifft sie ausweislich ihres Wortlautes ortsfeste Einrichtungen, wie z. B. haustechnische Anlagen. Kurzfristig eingesetzte Baufahrzeuge fallen nach dem Wortlaut nicht darunter. Damit kann sich der Antragsteller bezüglich etwaiger erwarteter Beeinträchtigungen durch Erschütterungen bei Erdarbeiten mit einem Bagger nicht auf diese Vorschrift berufen. Des Weiteren bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus § 11 Abs. 1 LBO durch die angegriffene Teilbaugenehmigung. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind Baustellen so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. Diese Vorschrift gewährt einem Nachbarn ebenfalls subjektiv-öffentliche Rechte, betrifft aber die Art und Weise der Bauausführung, die aber nicht Regelungsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Die Teilbaugenehmigung enthält keine Regelungen bzw. Auflagen bezüglich etwaiger Gefahren und vermeidbare Belästigungen i.S.d. § 11 Abs. 1 LBO wie z.B. Baustellenlärm oder Erschütterungen durch Baustellenfahrzeuge. Der LBO liegt – ähnlich wie in der Bayrischen Bauordnung – hinsichtlich der Baustelle die Konzeption einer in der Regel baubegleitenden bauaufsichtlich Überwachung zugrunde, §§ 11, 78 LBO. Eine Ausnahme gilt insoweit, wenn sich bereits im Stadium des Baugenehmigungsverfahrens eine bestimmte Art und Weise der Arbeitsabläufe bzw. der Gestaltung der Baustelle bekannt ist, die bestimmte Vorkehrungen erforderlich macht. In diesem Fall können diese bereits präventiv in der Baugenehmigung auf der Grundlage der §§ 11, 78 LBO als Auflagen festgesetzt werden.16Vgl. zu Beeinträchtigungen durch Baulärm: VG München, Beschluss vom 27.03.2013 - M 8 SN 13.623 -, juris.Vgl. zu Beeinträchtigungen durch Baulärm: VG München, Beschluss vom 27.03.2013 - M 8 SN 13.623 -, juris. Im Hinblick darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde zu den Arbeitsabläufen und den zum Einsatz kommenden Maschinen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung keine Kenntnis über konkrete Details hat, ist die Baubehörde regelmäßig hinsichtlich der durch den Errichtungsvorgang entstehenden Gefahren und vermeidbaren Beeinträchtigungen auf ein nachträgliches Einschreiten und eine bauaufsichtliche Überwachung beschränkt. Bei einer Beeinträchtigung oder Gefährdung durch die Bauausführung muss der betroffene Nachbar daher grundsätzlich auf ein Verpflichtungsbegehren auf bauaufsichtliches Einschreiten und im Eilrechtsschutz auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO verwiesen werden.17OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 -, juris.OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 -, juris. Dass bei dem streitgegenständlichen Vorhaben bereits im Stadium des Baugenehmigungsverfahrens eine detaillierte Regelung des Baustellenbetriebs und insbesondere des Erschütterungsschutzes durch Baumaschinen derart notwendig gewesen wäre, so dass das insoweit bestehende Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert gewesen wäre und jede andere Entscheidung als die Festsetzung von Auflagen zum Erschütterungsschutz durch Baumaschinen fehlerhaft erschiene, ist nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist insoweit bezüglich Baulärm geklärt, dass lediglich in dem Fall, dass bereits im Baugenehmigungsverfahren zwingend unzumutbare Lärmimmissionen zum Nachteil der benachbarten Bebauung zu erwarten sind, eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Einhaltung der Richtwerte der AVV Baulärm durch Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung in Betracht kommt.18Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2012 - 5 K 3830/08 -; VG München, Beschluss vom 27.03.2013 - M 8 SN 13.623 -, jew. juris.Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.02.2012 - 5 K 3830/08 -; VG München, Beschluss vom 27.03.2013 - M 8 SN 13.623 -, jew. juris. Vorliegend kann aber nicht festgestellt werden, dass bereits im Genehmigungsverfahren für die Errichtung der Baugrube zwingend unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers durch Erschütterungen zu erwarten gewesen wären, die durch die Baustellenfahrzeuge bei Durchführung der Erdarbeiten hervorgerufen werden und die für die Server des Antragstellers erhebliche Gefahren darstellen können. Darüber hinaus gibt es keine feststehenden Schwellenwerte beispielsweise in technischen Regelwerken o.ä., die in Bezug auf Serveranlagen eingehalten werden müssen. Dass durch die der Beigeladenen genehmigten Aushubarbeiten eine Gefährdung der Server im Gebäude des Antragstellers durch die von den Aushubarbeiten ausgehenden Erschütterungen eintreten wird, kann jedoch weder zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Antragsgegnerin lediglich eine Voreinschätzung darüber treffen konnte, ob die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf die Server des Antragstellers maßgebliche Auswirkungen haben wird. Auch wenn aus Gründen der Opportunität und Zweckmäßigkeit vielleicht eine Regelung zum Schutz des Antragstellers vor Erschütterungen durch Baumaschinen angezeigt gewesen wäre, sind derartige Gesichtspunkte einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO entzogen. Wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Recht darauf hingewiesen hat, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behaupteten schwerwiegenden Schäden durch die Bauausführung vor. Bereits im Rahmen der Abrissarbeiten auf dem Vorhabengrundstück im Jahre 2020 kam es zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller zu Korrespondenz, welche Erschütterungswerte bei Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Server des Antragstellers einzuhalten sind. Die Erschütterungsproblematik wurde durch beide Beteiligten gutachterlich geprüft und es wurden Messungen durchgeführt. Der Serverhersteller Fujitsu hat in diesem Zusammenhang auf Anfrage des Antragstellers einen Wert von 4 m/s² = 400 gal als „vibration limit“ für die Geräte im Betriebszustand angeben, den die Beigeladene auch bereit ist, einzuhalten und diesbezüglich ein entsprechendes Monitoring durchzuführen. Bei den Abrissarbeiten kam es - dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig - zu keinen Beeinträchtigungen des Serverbetriebes des Antragstellers. Dass es bei dem Aushub der Baugrube zu schwereren Erschütterungen, insbesondere durch Felsabtragungen kommt, stand und steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 28.09.2021 verwiesen. Ebenso sind ausweislich der vorgelegten Planunterlagen für die Baugrube keine Felsabtragungen geplant. Das Bodengutachten hat insoweit ergeben, dass lediglich Erdreich abgetragen wird. Damit greift der Antragsteller mit seinem Einwand, die Antragsgegnerin hätte im Hinblick auf die vorliegende Sonderkonstellation aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht vor Erteilung der Teilbaugenehmigung weitere Ermittlungen anstrengen und entsprechende Auflagen mit dem geforderten Grenzwert von 2 mm/s in die Teilbaugenehmigung aufnehmen müssen, um eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten auszuschließen, nicht durch. Die Antragsgegnerin dürfte insoweit bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Teilbaugenehmigung nicht verpflichtet gewesen sein, auf die besondere Empfindlichkeit der Serveranlagen des Antragstellers durch Auflagen in der Teilbaugenehmigung Rücksicht zu nehmen. Trägt der Antragsteller nunmehr in seinem Schriftsatz vom 04.10.2021 vor, sein Rechenzentrum sei zwar gegen bestimmte, regelmäßig auftretende Erschütterungen geschützt, nicht aber gegen über längere Zeiträume andauernde Erschütterungen durch Erd- und Aushubarbeiten, stehen solche dauernden Erschütterungen durch die Aushubarbeiten gerade nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass bei den Erdarbeiten auf Fels gestoßen wird oder es zu kurzfristigen Erschütterungen kommen wird. Soweit die Kammer in der Zwischenverfügung vom 30.09.2021 den vom Antragsteller vorgegebenen Schwellenwert von 2 mm/s (gemessen direkt an den Gerätegehäusen) für nicht nachvollziehbar erachtet hat, vermögen die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 04.10.2021 dies nicht zu ändern. In dem von dem Antragsteller eingeholten Gutachten der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden mbH (GSP) vom 03.09.2020 heißt es nur pauschal und wenig nachvollziehbar: „Es ist anzunehmen, dass die Angabe 400 gal sich auf das Gehäuse bezieht. Da die Festplatte in das starre Modul eingebaut ist, sollte dieser Wert auch dort eingehalten werden. Andererseits ist die Festplatte nur ein Element im Server. Es gibt Steckplätze für Module aller Art, wobei diese nicht in jedem Fall angelötet werden, sondern lediglich gesteckt werden. Auch die diversen Kabelverbindungen sind in der Regel gesteckt, wobei die Stecker im Allgemeinen eine Sicherung aufweisen. Es wird von der GSP deswegen vorgeschlagen, den von Fujitsu vorgegebenen Wert von 400 gal nicht auszuschöpfen. Ein vergleichbarer Wert wurde zwar auch für andere Festplatten vorgegeben, allerdings ist zu bedenken, dass 400 gal = 4 m/s2 = 40 % g der Erdbebenintensität VI zugeordnet werden kann. Nach Rücksprache gibt es in den Servern andere Anlagen von Firmen, für die keine Vorgaben gegeben sind. Um Kompatibilität mit den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3 herzustellen, wird die Angabe in mm/s umgerechnet. Dabei ergeben sich aber für kleine Frequenzen sehr hohe zulässige Schwinggeschwindigkeiten.“ Die DIN 4150 (Erschütterungsschutz im Bauwesen), auf die der Sachverständige der Gesellschaft für Schwingungsuntersuchungen und dynamische Prüfmethoden mbH (GSP) vom 03.09.2020 Bezug nimmt, legt Verfahren für die Ermittlung und Beurteilung der durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen, die für vorwiegend ruhende Beanspruchung bemessen sind, fest. Sie gilt für Bauwerke, die nicht nach spezifischen Normen und Richtlinien für dynamische Einwirkungen auszulegen sind. Teil 3 behandelt die Einwirkungen von Schwingungen auf Bauwerke. Inwieweit die dort angegebenen Maximalwerte für Schwinggeschwindigkeiten in mm/s auf Serveranlagen Anwendung finden können, ergibt sich aus dem Gutachten der GSP nicht. Zudem ist in der DIN 4150 Teil 3 zumindest für kurzfristige Erschütterungen eine Frequenzabhängigkeit impliziert. Technische Regelwerke wie die DIN 4150 sind indes keine Rechtsnormen und deshalb für die gerichtliche Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend. Sie drücken naturwissenschaftlichen-technischen Sachverstand aus.19Vgl. Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Behrbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Erschütterung Rn. 23.Vgl. Jeromin/Klose/Ring/Schulte/Behrbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Erschütterung Rn. 23. Dies zugrunde gelegt, kann der von dem Antragsteller vorgegebene Schwellenwert von 2 mm/s nicht nachvollzogen werden. Dieser Wert unterscheidet bereits nicht nach kurzzeitigen Erschütterungen und Dauererschütterungen und berücksichtigt den vom Hersteller der Server vorgegebenen Beschleunigungswert (gal bzw. m/s2) nicht. Aus dem Gutachten folgt ebenso nicht, wie Erschütterungswerte für Bauwerke in Verhältnis zu in Bauwerken befindlichen Serveranlagen gesetzt werden können bzw. die Werte hierfür übertragen werden können. Überdies datiert das Gutachten der GSP vom 03.09.2020 und trifft damit - entgegen dem Prüfbericht der GCG vom 06.01.2021- keine Aussagen zu den Messungen während der Abbruchphase bzw. bewertet nicht die während der Abbruchphase gesammelten Daten. Insoweit heißt es auch in dem Gutachten der GSP vom 03.09.2020, dass das vorgeschlagene Vorgehen im Zuge der Erschütterungsüberwachung angepasst bzw. zugeschärft werden könne. Eine solche abschließende Bewertung hat anscheinend bisher nicht stattgefunden. Im Vermerk des IT-Dienstleistungszentrum vom 28.06.2021 wird ebenfalls ohne eine nähere Begründung ausgeführt, es müsse sichergestellt werden, dass Erschütterungen detektiert, auf 2 mm/s Schwinggeschwindigkeit begrenzt und - im Falle der Überschreitung - Tief- und Hochbauarbeiten sofort unterbrochen werden. Hierbei wird ebenfalls nicht zwischen dauernden und kurzfristigen Erschütterungen unterschieden. Aus dem Prüfbericht der der GCG vom 06.01.2021 folgt jedoch, dass es auch bei kurzfristigen, teils sehr hohen Erschütterungswerten (durch Einzelereignisse) zu keinen Beeinträchtigungen der Sever des Antragstellers gekommen ist. Damit ist der vom Antragsteller geforderte Schwellenwert von 2 mm/s derzeit keinesfalls als feststehende Größe anzusehen, die eingehalten werden muss, um konkrete Schäden und Störungen an den Servern des Antragstellers zu verhindern. Insofern liegen bzw. lagen für die Antragsgegnerin keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vor, bereits in der Teilbaugenehmigung nach entsprechenden Amtsermittlungen Auflagen (ggf. mit feststehende Grenzwerten für Erschütterungen) hinsichtlich der Bauausführung aufnehmen zu müssen, um (jegliche erdenkliche) Gefahr für die Server des Antragstellers abzuwenden, auch wenn mit diesen Servern das zentrale Rechenzentrum des Saarlandes betrieben wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann die Kammer derzeit keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung feststellen. Im Übrigen steht dem Antragsteller der Zivilrechtsweg offen, um gegen die Beigeladene Abwehransprüche aus den §§ 1004, 906 BGB geltend zu machen. Können nach alledem keine gewichtigen Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Teilbaugenehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn festgestellt werden, muss es im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb nicht in Betracht. 2. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer auch weiterhin kein Anspruch auf Stilllegung der Baustelle bzw. der Aushubarbeiten nach § 123 VwGO i.V.m. § 81 Abs. 1 LBO. Das Gericht kann eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei einen Anordnungsgrund20Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.Eilbedürftigkeit = Unzumutbarkeit, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. und einen Anordnungsanspruch darzutun und glaubhaft zu machen.21§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO.§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn wie bereits ausgeführt, steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass durch die der Beigeladenen genehmigten Aushubarbeiten eine hinreichend konkrete Gefährdung der Server durch Erschütterungen eintritt. Nach den Informationen des Gerichts hat die Beigeladene in den Serverräumen des Antragstellers Messgeräte installieren lassen, um das von ihr beabsichtigte Monitoring zu betreiben und Gefährdungen frühzeitig zu erkennen. Das Gericht geht ferner davon aus, dass zwischenzeitlich die Aushubarbeiten auf dem Vorhabengrundstück begonnen haben. Etwaige Zwischenfälle bzw. hohe Erschütterungswerte wurden der Kammer bisher nicht mitgeteilt. 3. Daher ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits das Risiko eingegangen ist, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Nach Textziffer 9.7.1 Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert für eine Nachbarklage 7.500,- €. Dieser Betrag ist bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).