OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 471/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.18E471.10.00
9mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Besetzung der Richterbank bei Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Besetzung der Richterbank bei Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster, mit dem die Erinnerung des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts I. gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster zurückgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Über die hier gegebene Beschwerde entscheidet der Einzelrichter. Ob der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern oder durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, hängt maßgeblich vom Beschwerdegegenstand ab: Richtet sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner gemäß § 164 VwGO zu erstattenden Kosten, so finden die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO Anwendung. Die Senate entscheiden dann über die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 10 Abs. 1 NW AG VwGO in der Besetzung von drei Berufsrichtern, sofern nicht nach § 87a VwGO der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter entscheidet. Wendet sich hingegen ein Prozessbevollmächtigter – wie hier – gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung, so findet die Sonderregelung in § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG Anwendung, die u.a. auf § 33 Abs. 8 RVG verweist. Danach entscheidet über die Beschwerde der Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die Beschwerde ist unbegründet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die für eine – hier allein in Betracht kommende – Erledigungsgebühr vorausgesetzte besondere, auf die unstreitige Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn der Prozessbevollmächtigte sich eine zuvor schon gegenüber seinen Mandanten abgegebene Erklärung einer Mitarbeiterin des Sozialamtes von dieser im Februar 2008 bestätigen lässt und sodann im März 2009 – auf Veranlassung des Einzelrichters – von der genannten Mitarbeiterin des Sozialamts die Bestätigung einholt, dass diese nach wie vor an ihrer Erklärung festhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).