Beschluss
1 B 4/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0603.1B4.15.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.530,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.530,72 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt in Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin hat für ihren (sinngemäßen) Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2013/2014 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen zu 1) bis 7) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zu befördern, bis über eine Beförderung der Antragstellerin in ein solches Amt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Verfahren der vorliegenden Art ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn eine Verletzung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers glaubhaft gemacht ist und darüber hinaus seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. (grundlegend) BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, ZBR 2002, 427 = juris, Rn. 13. Gemessen hieran kann das Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg haben. Dabei kommt es auf eine etwaige Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht an. Denn die Antragstellerin wäre bei einer erneuten im vorliegenden Verfahren zu treffenden Auswahlentscheidung chancenlos, weil sie die von der Antragsgegnerin geforderte Verwendung im Ausland nicht aufweist. Vgl. dazu, dass es sich hierbei um ein zulässiges Auswahlkriterium für den allgemeinen Auswärtigen Dienst handelt und der Dienstherr befugt ist, Bewerber, die dieses Kriterium nicht erfüllen, bereits auf einer ersten Stufe des Auswahlverfahrens vom weiteren Verfahren auszuschließen, den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de. Die Antragstellerin weist in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn keine reguläre Auslandsverwendung im Rahmen der sog. Rotation auf und entspricht deswegen dem von der Antragsgegnerin diesbezüglich festgelegten Anforderungsprofil (u.a.) für das Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 g.D. nicht. Dem eindeutigen Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin zu der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin (vgl. S. 50 und 53 der Beschwerdebegründungsschrift; ferner schon Seite 2 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18. März 2014) ist Letztere nicht entgegengetreten. Insofern kommt den – in diesem Punkt offenbar fehlerhaften – Angaben zur Antragstellerin in den Anlagen (Tabellen) zum Auswahlvermerk vom 11. Dezember 2013 keine maßgebliche Bedeutung zu. Es besteht ferner nicht der geringste Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin für eine etwaige zweite Auswahlentscheidung auf die konstitutive Eignungsanforderung einer bereits erfolgten Auslandsverwendung als konstitutives Ausschlusskriterium verzichtet. Denn sie hat diese Anforderung wesentlich aus einer allgemeinen Grundlage, dem Personalentwicklungskonzept aus dem Jahre 2002, hergeleitet. Vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 – 1 B 67/15 –, juris und nrwe.de. Der Umstand der fehlenden Auslandsverwendung der Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obgleich er in den die Antragstellerin betreffenden schriftlich fixierten Auswahlerwägungen nicht erwähnt wird. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass die schriftlichen Auswahlerwägungen nicht mehr in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (des vorläufigen Rechtsschutzes) ergänzt werden dürfen, der Dienstherr also keine Gründe für seine Entscheidung nachschieben darf. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 22. Demnach kann der Dienstherr eine z.B. durch ursprünglich fehlerhafte oder unzureichende Auswahlerwägungen eingetretene Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten nicht im gerichtlichen Verfahren heilen. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass ein Bewerber unabhängig von den der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen bei einer erneuten Auswahlentscheidung deshalb nicht zum Zuge kommen kann, weil er ein vom Dienstherrn in dem betreffenden Auswahlverfahren rechtmäßig aufgestelltes Auswahlkriterium nicht erfüllt und realistischerweise auch nicht bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung erfüllen kann. Dieser Umstand ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, denn die gerichtliche Gewährleistung der Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, dem betreffenden Beamten die Möglichkeit seiner Berücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren (dies wird häufig eine Beförderung sein) offen zu halten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese in beiden Instanzen jeweils keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (23. Dezember 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von der Antragstellerin angestrebte – zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 – Amt (A 13 g.D.) unter Berücksichtigung der von dieser erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich auf 58.122,86 Euro belaufen (= von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 mitgeteilter und von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogener Betrag), ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 14.530,72 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.