Beschluss
6 A 596/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0601.6A596.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines vormals beim Land NRW beschäftigten Professors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Anfechtungsklage gegen den seine Übernahme in den Dienst der beklagten Hochschule verfügenden Bescheid abgewiesen worden ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines vormals beim Land NRW beschäftigten Professors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Anfechtungsklage gegen den seine Übernahme in den Dienst der beklagten Hochschule verfügenden Bescheid abgewiesen worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Soweit sich der Kläger zu Beginn der Begründung des Antrags auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag nebst seiner dortigen Beweisantritte bezieht, verkennt er, dass eine solche Bezugnahme nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die im Weiteren sinngemäß erhobene Verfahrensrüge (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht. Es ist prozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die schriftliche Urteilsbegründung hat die Funktion, deutlich zu machen und sicherzustellen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sich mit ihnen in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat, dass ferner den Beteiligten die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung ermöglicht werden. Diese Funktion erfüllt auch eine Bezugnahme, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B 17.05 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend gibt die Bezugnahme in dem angefochtenen Urteil auf den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, NWVBl. 2010, 475, keinen Anlass zu Beanstandungen. Aus der Gesamtschau beider Entscheidungen ergab sich für die Beteiligten auch deutlich, welche Erwägungen für das angefochtene Urteil maßgeblich geworden sind; denn dessen Entscheidungsgründe lassen keinen Zweifel, dass das Verwaltungsgericht, worauf es den Kläger bereits unter dem 12. November 2013 hingewiesen hatte, die den beiden Verfahren zu Grunde liegenden Fälle als gleichgelagert angesehen hat und deshalb die Erwägungen des in Bezug genommenen Beschlusses vollinhaltlich auch als maßgebend für das Bezug nehmende Urteil erachtet hat. Die Berufung ist schließlich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 2. Januar 2007, mit dem die Beklagte die Übernahme des Klägers in ihren Dienst verfügt habe, und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 seien rechtmäßig, unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers keinen ernstlichen Zweifeln. Er beruft sich im Zulassungsverfahren im Kern erneut auf verfassungsrechtliche Defizite der Organisationsstruktur des neuen Dienstherrn. Insbesondere beanstandet er die seiner Ansicht nach gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßende organisatorische Ausgestaltung der Rechte des Hochschulrates. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gehen jedoch ins Leere. Denn mögliche verfassungsrechtliche Defizite der Organisationsstruktur des neuen Dienstherrn wirken sich - wie schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 13. August 2010 - 6 A 815/09 -, a.a.O., angemerkt hat - nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Die Überleitung selbst greift nicht unmittelbar in die Rechte des Beamten bzw. die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ein. Gegen verfassungswidrige, den weiten Gestaltungsspielraum überschreitende hochschulorganisatorische Vorschriften des Landesrechts kann sich der betroffene Grundrechtsträger gegebenenfalls unmittelbar wenden. Ebenso kann er Rechtsschutz gegen Einzelmaßnahmen anstrengen, wenn und soweit er dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betroffen ist. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. August 2010, a.a.O., vom 28. Mai 2013 - 6 A 632/11 -, vom 5. September 2014 - 6 A 2250/10 - und vom 16. Oktober 2014 - 6 A 2306/10 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).