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Beschluss

6 A 2306/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Für die Übernahme von Landesbeamten in den Dienst einer rechtsfähigen Hochschule ist maßgeblich, ob der Beamte tatsächlich auf einem der Hochschule zugeordneten Dienstposten tätig ist; hierfür ist die aufnehmende Körperschaft nach §129 Abs.4 i.V.m. Abs.3 BRRG zuständig. • Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen hochschulorganisatorische Regelungen berühren nicht notwendigerweise die Rechtmäßigkeit einzelner Überleitungsverfügungen; Betroffene können sich ggf. direkt gegen verfassungswidrige Vorschriften oder bei konkreter Betroffenheit gegen Einzelmaßnahmen wenden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit zur Übernahme von Landesbeamten in den Dienst einer rechtsfähigen Hochschule • Die Zulassung der Berufung wird versagt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Für die Übernahme von Landesbeamten in den Dienst einer rechtsfähigen Hochschule ist maßgeblich, ob der Beamte tatsächlich auf einem der Hochschule zugeordneten Dienstposten tätig ist; hierfür ist die aufnehmende Körperschaft nach §129 Abs.4 i.V.m. Abs.3 BRRG zuständig. • Mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen hochschulorganisatorische Regelungen berühren nicht notwendigerweise die Rechtmäßigkeit einzelner Überleitungsverfügungen; Betroffene können sich ggf. direkt gegen verfassungswidrige Vorschriften oder bei konkreter Betroffenheit gegen Einzelmaßnahmen wenden. Der Kläger war bislang im Landesdienst an der Abteilung N. einer Universität tätig. Durch landesrechtliche Neugliederungen (GNF, HFG) wurden Teile der Universität Fachhochschulen zugeordnet und Hochschulen dienstherrenfähig. Die Beklagte verfügte per Bescheid und Widerspruchsbescheid die Übernahme des Klägers in ihr Beamtenverhältnis und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Kläger focht die Übernahmeverfügung an mit dem Vorbringen, die gesetzliche Neuzuordnung (Art. I §2 GNF) sei rechtswidrig; seine Hochschulzugehörigkeit sei daher nicht zur Beklagten übergegangen, und der Rektor der Beklagten sei daher nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Zulassungsantrag zur Berufung richtete sich gegen diese Entscheidung. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsentscheids; der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor. • Zuständigkeit: Nach Art.7 §1 Satz3 2. Halbsatz HFG trifft die Rektorin/der Rektor die Übernahme der übrigen Beamten der Hochschule. Maßgeblich ist, ob der Beamte tatsächlich auf einem der Hochschule zugeordneten Dienstposten tätig ist; die formelle frühere Zuweisung durch Gesetz ist für die Zuständigkeit der aufnehmenden Körperschaft ohne Belang. • Ermächtigungsgrundlage und Zuständigkeitsregelung stimmen mit §128 Abs.4, 3. Alt. BRRG und §129 Abs.4 i.V.m. Abs.3 BRRG überein, wonach die übernehmende Körperschaft die Übernahme verfügt. • Selbst wenn formelle oder materielle Mängel der zugrundeliegenden Neuregelung (GNF, HFG) angenommen würden, folgen daraus nicht zwingend die Unzuständigkeit der aufnehmenden Hochschule oder die Unwirksamkeit der Übernahmeverfügung; mögliche verfassungsrechtliche Angriffe gegen Organisationsvorschriften sind gesondert geltend zu machen. • Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art.5 Abs.3 GG, Art.12 Abs.1 GG, §50 Abs.2 HRG und sonstige Vorschriften sind nicht substantiiert dargelegt oder rechtfertigen keine abweichende Bewertung; insoweit bestehen keine prinzipiellen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Übernahme. • Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) und der Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO) sind nicht dargetan; der Vortrag des Klägers zu einer möglichen Divergenz mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bleibt unkonkret. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung bestehen und die Zuständigkeit der Beklagten bzw. ihres Rektors für die Übernahme gegeben ist. Etwaige verfassungs- oder formrechtliche Einwendungen gegen die hochschulorganisatorischen Vorschriften berühren die Wirksamkeit der Übernahmeverfügung nicht ohne Weiteres; der Kläger hat insoweit keinen erfolgreichen individualrechtlichen Angriff geführt.