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Urteil

19 U 120/03

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich zulässig, wenn der Versicherer nachträglich den Wegfall der Leistungspflicht wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit geltend macht. • § 767 Abs. 3 ZPO hindert die spätere Geltendmachung des Wegfalls der Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherer zuvor nicht imstande war, diese Einwendung zu erheben; für die Beendigung der Leistungspflicht nach BB-BUZ ist eine formelle Mitteilung erforderlich (§ 7 Abs.4 BB-BUZ). • § 767 Abs. 2 ZPO schließt Einwendungen aus, die sich auf Umstände stützen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren vorhanden waren; insoweit ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. • Der Wegfall der Leistungspflicht nach § 7 BB-BUZ setzt eine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Ausgangsverfahren voraus; die bloße Unrichtigkeit der früheren Entscheidung genügt nicht zur Durchbrechung des Ausschlusses.
Entscheidungsgründe
Wegfall der BU-Leistungspflicht: Ausschluss der Vollstreckungsabwehrklage bei vorprozessualem Vorliegen • Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist grundsätzlich zulässig, wenn der Versicherer nachträglich den Wegfall der Leistungspflicht wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit geltend macht. • § 767 Abs. 3 ZPO hindert die spätere Geltendmachung des Wegfalls der Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherer zuvor nicht imstande war, diese Einwendung zu erheben; für die Beendigung der Leistungspflicht nach BB-BUZ ist eine formelle Mitteilung erforderlich (§ 7 Abs.4 BB-BUZ). • § 767 Abs. 2 ZPO schließt Einwendungen aus, die sich auf Umstände stützen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren vorhanden waren; insoweit ist die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. • Der Wegfall der Leistungspflicht nach § 7 BB-BUZ setzt eine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Ausgangsverfahren voraus; die bloße Unrichtigkeit der früheren Entscheidung genügt nicht zur Durchbrechung des Ausschlusses. Die Klägerin bezog wegen eines Verkehrsunfalls seit 1993 eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Lebensversicherung mit BU-Zusatzversicherung. Ein früheres Urteil verpflichtete die Beklagte zur Rentenzahlung; mehrere Prozesse befassten sich mit Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs und Vollstreckungsabwehr. Nach einer Umschulung stellte die Beklagte 1997 die Zahlungen ein; eine Vollstreckungsgegenklage der Beklagten blieb erfolglos. 2002 veranlasste die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren und teilte formell die Einstellung der Leistung ab 1.5.2002 mit. Die Klägerin klagte auf Feststellung der Fortbestehens der Leistungspflicht; die Beklagte erhob Widerklage mit dem Vorwurf, die Klägerin sei bereits seit Herbst 1996 berufsfähig. Das Landgericht gab der Widerklage statt, die Klägerin legte Berufung ein und rügte fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschriften des § 767 ZPO. • Zulässigkeit der Berufung: Das Oberlandesgericht hielt die Berufung für begründet und überprüfte die Anwendung von § 767 ZPO auf die Widerklage. • § 767 Abs. 3 ZPO: Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Einwand des Wegfalls der Leistungsverpflichtung bereits in der früheren Vollstreckungsgegenklage vorzubringen, weil nach den BB-BUZ die bloße Feststellung der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erst durch eine formelle Mitteilung und nach Ablauf der Monatsfrist zu einer Beendigung der Zahlungsverpflichtung führt (§ 7 Abs.4 BB-BUZ). Die Mitteilung der Beklagten vom 13.3.2002 war erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgestaltend wirksam. • § 767 Abs. 2 ZPO: Die Widerklage ist aber insoweit unzulässig, als die Einwendung auf Gründen beruht, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens bestanden. Der Senat gelangte aufgrund erneuter Begutachtung zu der Überzeugung, dass die Klägerin bereits im Herbst 1996 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig war; dieser Umstand war somit im früheren Verfahren geltend zu machen und schließt die Einwendung jetzt aus. • Beweiswürdigung: Der Sachverständige erläuterte, die Verletzungen seien knöchern verheilt, Komplikationen in den Akten nicht ersichtlich, und medizinische Befunde deuteten darauf hin, dass bereits vor dem 4.10.1996 keine unfallbedingte Berufsunfähigkeit mehr bestanden habe. Demgegenüber ergaben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte für anhaltende schwerwiegende Erkrankungen. • Keine Kenntnis der Beklagten irrelevant: Für den Ausschluss nach § 767 Abs.2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte damals Kenntnis von der fehlenden Berufsunfähigkeit hatte; Ziel der Vorschrift ist, neue Einwendungen zu begrenzen und nicht die Korrektur alter Urteilsfehler. • Voraussetzung für Wegfall der Leistungspflicht: Nach § 7 BB-BUZ setzt die Einstellung der Leistung eine Änderung des Gesundheitszustands gegenüber dem Ausgangsverfahren voraus; eine bloße spätere Erkenntnis, dass die Erstentscheidung unrichtig war, genügt nicht zur Durchbrechung der Klageausschlussregel. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen für deren Zulassung. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Widerklage ab. Entscheidungstragend war, dass die Beklagte den Wegfall der Leistungspflicht erst wirksam mit der förmlichen Mitteilung vom 13.3.2002 geltend machen konnte, § 7 Abs.4 BB-BUZ jedoch Einwendungen ausschließt, die auf Umständen beruhen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung bestanden (§ 767 Abs.2 ZPO). Aufgrund der erneuten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin bereits im Herbst 1996 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig war; diese Tatsache hätte im Ausgangsprozess geltend gemacht werden müssen, sodass die jetzige Widerklage insoweit unzulässig ist. Damit bleibt die rechtskräftige Verpflichtung zur Leistungspflicht aus dem früheren Urteil unberührt; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.