OffeneUrteileSuche
Urteil

17 A 1025/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0518.17A1025.14.00
12Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der aus Anlass eines durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Herabsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der am 26. November 1949 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1979 Mitglied des beklagten Versorgungswerkes. Am 9. Dezember 1980 heiratete er die am 8. Juni 1961 geborene Frau H. I. . Spätestens seit dem 31. Dezember 2001 lebten die Eheleute getrennt. Auf im März 2002 gestellten Antrag wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Oktober 2008 – 224 F 75/02 – geschieden; das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde abgetrennt. Diesbezüglich entschied das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 26. Mai 2011 – 230 F 73/09 VA –, berichtigt durch Beschluss vom 15. Februar 2012, unter anderem, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers beim beklagten Versorgungswerk von seinen ehezeitbezogenen Versorgungsbeiträgen Beiträge in Höhe von insgesamt 78.706,54 € zugunsten der geschiedenen Ehefrau übertragen werden, die entsprechend dem Verlauf der Beitragszahlungen auf die Ehezeit verteilt zur Begründung eines auf die Alterssicherung begrenzten Anrechts zu verrenten seien. Die Höhe des Ausgleichswerts beruht auf einer entsprechenden Berechnung des beklagten Versorgungswerkes. Der Beschluss hat nach einer erfolglosen Beschwerde des Klägers am 15. März 2012 Rechtskraft erlangt. Bereits seit dem 1. August 2002 gewährt das beklagte Versorgungswerk dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente, zunächst in befristeter und seit dem 1. August 2006 in unbefristeter Form. Die Rente wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 auf 2.579,45 € erhöht. Mit dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 28. Januar 2013 setzte das beklagte Versorgungswerk aus Anlass des durchgeführten Versorgungsausgleichs die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. April 2012 auf monatlich 1.312,94 € fest. Am 28. Februar 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht: Die Rentenkürzung habe für ihn erhebliche Nachteile, da er seinen Lebensunterhalt jetzt nicht mehr selbständig sicherstellen könne. Im Übrigen sei die Minderung der Rente erst dann vorzunehmen, wenn seine geschiedene Ehefrau Altersrente beziehe. Die Kürzung der Rente stelle eine unzumutbare Härte dar. Der sofortige Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verstoße gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Dieser gebiete es, das Rentnerprivileg für Altfälle aufrecht zu erhalten. Nach den neuen Regelungen bewirke die Scheidung des Mitglieds einen erheblichen Gewinn auf Seiten des beklagten Versorgungswerkes, weil es dem Mitglied ohne Scheidung die volle Rente bis zu seinem Ableben und sodann wahrscheinlich auch über viele Jahre der Ehefrau eine Witwenrente hätte zahlen müssen. Das Rentnerprivileg habe dementsprechend letztlich auch eine Art Kompensation für diesen der Solidargemeinschaft unverdient zufallenden Vorteil dargestellt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Versorgungswerk unter Abänderung seines Bescheides vom 28. Januar 2013 zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2012 Rentenleistungen in ungekürzter Höhe zu zahlen. Das beklagte Versorgungswerk hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vorgenommene Rentenkürzung sei nach den Bestimmungen der geltenden Satzung erfolgt. Sie sei rechtmäßig. Es treffe nicht zu, dass den Rentenkürzungen auf Seiten des Klägers kein äquivalenter Vorteil auf Seiten der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau gegenüberstehe und die laufende Kürzung zu einer Begünstigung der Solidargemeinschaft führe. Das Finanzierungssystem des beklagten Versorgungswerkes entspreche dem modifizierten Anwartschaftsdeckungsverfahren. Dabei würden die Leistungen ähnlich einer privaten Lebensversicherung finanziert und nicht etwa aus den laufenden Einnahmen. Die Versorgung werde in vollem Umfang durch die Beitragszahlungen während der Anwartschaftszeit vorfinanziert. Es müsse daher für jeden Versicherten bereits in der Anwartschaftsphase eine dem Wert des Anrechts entsprechende Deckungsrückstellung gebildet werden. Dies gelte auch im Fall der internen Teilung. Hier müsse bereits in der Bilanz zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausgleichsentscheidung rechtskräftig werde, eine Deckungsrückstellung für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person erfolgen. Würde die Rente der ausgleichsverpflichteten Person nicht gleichzeitig gekürzt, müsste sich die erforderliche Gesamtrückstellung um den nicht gekürzten Teil erhöhen, ohne dass zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Mehrbelastung zur Verfügung stünden. Die Leistungszusage an die vormalige Ehefrau des Mitglieds bei Erreichen der für sie maßgeblichen Regelaltersgrenze setze voraus, dass mit den geteilten und nun ihr zuzuordnenden Finanzmitteln auch bis zum Erreichen dieser Grenze gewirtschaftet werden könne. Damit führe die sofortige Kürzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers gerade nicht zu einer Begünstigung der Solidargemeinschaft, sondern verhindere nur die Mehrbelastung, die für die Gemeinschaft bei Übernahme des Rentnerprivilegs entstünde. Eine vergleichbare Belastung sei durch das analoge Quasi-Splitting nach dem alten Recht nicht ausgelöst worden. Damals habe sich die Pflicht des Beklagten auf Erstattungszahlungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Leistungsphase beschränkt. Die bestehende Sachlage lasse sich auch nicht mit derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichen, in welcher auch nach der Neureglung des Versorgungsausgleichsrechts für Altfälle das Rentnerprivileg fortbestehe. Die gesetzliche Rentenversicherung erhalte für die Leistungen Bundeszuschüsse aus Steuermitteln, auf welche das beklagte Versorgungswerk nicht zugreifen könne. Das Rentnerprivileg habe die Solidargemeinschaft in nicht zu vertretender und gerechtfertigter Weise belastet. Eine Übergangsregelung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht geboten. Ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen könne sich im Übrigen nicht gegen das beklagte Versorgungswerk richten. Der Bundesgesetzgeber habe sich mit der Neuregelung zum 1. September 2009 für ein bestimmtes Konzept entschieden. Hierdurch werde das unterstellte Vertrauen des Klägers in eine dem Rentnerprivileg vergleichbare Regelung tangiert. Danach könne sich die Forderung nach dem Schutz gerechtfertigten Vertrauens nur gegen den Bundesgesetzgeber richten. Das Versorgungswerk müsse ohne weitergehende Mittel den Versorgungsausgleich durchführen. Der Bundesgesetzgeber habe die Versorgungsträger bei einer internen Teilung nicht mit zusätzlichen Kosten belasten wollen. Einen vom Kläger am 25. Februar 2013 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 ‒ 5 L 76/13 ‒ stattgegeben. Die gegen diesen Beschluss vom beklagten Versorgungswerk eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2013 ‒ 17 B 596/13 ‒ zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit der Begründung eines selbständigen Anspruchs zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners verbundene Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft rechtfertige es grundsätzlich, dass die Kürzung von Leistungen zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehepartners unmittelbar mit dem Vollzug des Versorgungsausgleichs erfolge. Knüpfe der Gesetzgeber an ein bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändere er dort begründete Anwartschaften zum Nachteil des Versicherten, sei ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Durch die Abschaffung des Rentnerprivilegs sei das Vertrauen des Klägers auf ein langjähriges ungeschmälertes Renteneinkommen enttäuscht worden. Da im Zeitpunkt der Neuregelung bereits das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeleitet gewesen sei, sei dem Kläger mit dem Inkrafttreten der Neuregelung die Möglichkeit genommen worden, sich in angemessener Zeit auf die neue Rechtslage einzustellen, wozu etwa gehört hätte, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Dass die durch die Neuregelung entstandene Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft nur um den Preis des Verzichts auf das Rentnerprivileg ohne Übergangsregelung aufgebracht werden könne, sei nicht erkennbar. Gegen eine für das Finanzierungssystem des beklagten Versorgungswerkes unzumutbare Belastung spreche vor allem die bei einer Mitgliederzahl von 7.100 vergleichsweise geringe Zahl der Mitglieder, die wie der Kläger von einer übergangsweisen Fortgeltung des Rentnerprivilegs profitieren dürfte. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen, rechtzeitigen Berufung verfolgt das beklagte Versorgungswerk das Ziel der Klageabweisung weiter. Zur Begründung der Berufung trägt es im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil gehe davon aus, dass der am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messende Eingriff durch den Satzungsgeber erfolgt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Da sich der Bundesgesetzgeber entschieden habe, bereits vor dem 1. September 2009 abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren nach neuem Recht durchzuführen, habe es trotz Einleitung eines Scheidungsverfahrens vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes dazu kommen können, dass die Erwartung der Ehepartner, der Versorgungsausgleich werde nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehenden Rechtslage durchgeführt werden, enttäuscht worden sei. Allein hierdurch sei das Vertrauen des Klägers in den Erhalt des Rentnerprivilegs zerstört worden. Dessen Abschaffung diene im Zusammenhang mit der Neuregelung des Versorgungsausgleiches insbesondere dem Ziel, die sofortige Wirksamkeit aller Entscheidungen in dem Verfahren der Auseinandersetzung der Eheleute durchzusetzen. Insoweit rechtfertige es die mit der Begründung eines selbständigen Anspruchs zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundene Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft grundsätzlich, dass die Leistungskürzung sofort vollzogen werde. Die finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft habe sich unter Geltung des Versorgungsausgleichsgesetzes im Vergleich zum alten Recht um ein Drittel erhöht. Damit sei der Satzungsgeber im Interesse der Solidargemeinschaft berechtigt gewesen, die mit jedem Versorgungsausgleich nach neuem Recht verbundene Belastung so gering wie möglich zu halten. Die Abschaffung des Rentnerprivilegs und damit das Entfallen einer Leistung, die nicht Gegenstand eigener Beitragsleistungen sei, stelle ein taugliches, angemessenes und verhältnismäßiges Mittel zur Kostenbegrenzung und damit zum Erhalt der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft dar. Sei der Satzungsgeber aber zur Abschaffung des Rentnerprivilegs berechtigt gewesen und werde das enttäuschte Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des Privilegs durch eine unechte Rückwirkung des Bundesgesetzgebers verursacht, stelle sich die Forderung des erstinstanzlichen Gerichts nach einer Übergangsregelung zum Rentnerprivileg als verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt dar. Das auf dem Prinzip der großen Zahl beruhende System der gemeinschaftlichen Absicherung könne bereits durch die im Raum stehenden 310 bis 365 Fälle negativ beeinträchtigt werden. Aber selbst wenn man die im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit erforderliche Abwägung zugunsten des Klägers ausfallen ließe, führe dies nicht zur Nichtigkeit von § 30 Abs. 4 der Satzung des beklagten Versorgungswerkes. Stehe eine Norm mit dem Grundgesetz nicht im Einklang, sei für eine Nichtigkeit kein Raum, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestünden und damit durch die Nichtigkeitserklärung in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers eingegriffen werde. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die schon von der Zahl ihrer Mitglieder her relevanten Versorgungseinrichtungen wie die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung Übergangsregelungen für die Fälle vorgesehen hätten, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor dem 1. September 2009 eine Rente bezogen habe und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen sei. Hätte er gewusst, dass es einige Jahre nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens zur Abschaffung des Rentnerprivilegs kommen würde, hätte er Rücklagen bilden, im Scheidungsverfahren energisch einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau verfolgen oder sich um eine geeignete Nebentätigkeit bemühen können. Die vom beklagten Versorgungswerk behauptete Mehrbelastung sei nicht näher vorgerechnet worden. Auf Nachfrage des Gerichts sei im Ergebnis nur von einer Handvoll Fällen die Rede gewesen. Das beklagte Versorgungswerk sei dadurch nicht in wirklich relevanter Weise finanziell betroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akten des zugehörigen Eilverfahrens 5 L 76/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerkes Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2013 über die Neufestsetzung der Berufsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 1. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, statthaft. Im Erfolgsfall verbliebe es über den 1. April 2012 hinaus bei der zuletzt durch Rentenerhöhungsbescheid vom 23. August 2012 festgesetzten Rente in Höhe von 2.579,45 €. Neben dem Anfechtungsantrag bedarf es keines auf Zahlung in ungekürzter Höhe gerichteten Leistungsantrags, da zu erwarten ist, dass das beklagte Versorgungswerk auch ohne entsprechende gerichtliche Einwirkung seinen Rechtspflichten nachkommt. 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. a) Die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Neufestsetzung der Berufsunfähigkeitsrente findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs. 3 und 4 der Satzung des Versorgungswerks der Apothekerkammer Nordrhein – VS – vom 15. Juni 2011. Die Vorschrift fand sich in textgleicher Fassung erstmals in der Satzung vom 27. Mai 2009, in Kraft getreten am 1. September 2009, und gilt seither unverändert. Gemäß § 30 Abs. 3 VS hat das beklagte Versorgungswerk nach der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die interne Teilung zu vollziehen, indem er die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge des Mitglieds um die Hälfte kürzt und diese dem Ausgleichsberechtigten zuteilt. Anschließend sind gemäß § 30 Abs. 4 VS die Rentenansprüche beider Ehegatten aufgrund der gekürzten bzw. zugeteilten Versorgungsbeiträge, inklusive der Leistungserhöhungen aus Gewinnverwendung, neu zu berechnen. Diesen Vorgaben folgend hat das beklagte Versorgungswerk auf der Grundlage der Berechnungen seines Versicherungsmathematikers die Höhe der dem Kläger ab dem 1. April 2012 zustehenden Berufsunfähigkeitsrente auf 1.312,94 € festgesetzt. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Festsetzung begegnet keinen Bedenken; Einwände werden insoweit vom Kläger nicht erhoben. b) Die vorgenannten Satzungsbestimmungen über die Vollziehung der internen Teilung und die anschließende Neuberechnung der Rentenansprüche sind mit höherrangigem Recht vereinbar. (1) Keinen Bedenken begegnet die im Zuge der Neufassung von § 30 VS mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgte Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs. Diese verstößt namentlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Privileg war geregelt in § 30 Abs. 5 Satz 1 VS in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung. Hiernach erfolgte, wenn bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bestand, eine Minderung der Rente des ausgleichspflichtigen Mitglieds erst dann, wenn a) für ihn eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall oder b) aus der Versorgung des ausgleichsberechtigten Mitglieds eine Rente zu gewähren ist. Das Rentnerprivileg bildete einen Bestandteil der aus verschiedenen, funktional zusammenwirkenden Teilelementen bestehenden Rentenanwartschaft, die in ihrer Gesamtheit den eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt. Seine Abschaffung stellt sich als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. a) Insoweit ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers, hier des Satzungsgebers, ist. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Satzungsgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit insbesondere bezüglich solcher Regelungen, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung im Interesse aller Mitglieder erhalten oder verbessern sollen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und -anwartschaften zu beschränken, zu vermindern und umzugestalten. Dabei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften oder Vollrechte eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist, weil eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen dem Rentenversicherungsverhältnis widerspräche, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht. Deshalb sind den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 ‒, BVerfGE 128, 138 = juris Rdn. 34 f; OVG NRW, Urteil vom 2. August 2011 – 17 A 2324/09 ‒, juris Rdn. 41 bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. April 2012 – 8 B 86.11 ‒, juris. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die durch die Wertminderung betroffene Komponente der Rente bzw. Anwartschaft wie hier das Rentnerprivileg kein unmittelbares Äquivalent eigener Beitragsleistung ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 ‒ 1 BvL 10/00 ‒, BVerfGE 117, 272 = juris Rdn. 54 und 58. b) Die Abschaffung des Rentnerprivilegs genügt den hiernach zu stellenden Anforderungen. Sie dient legitimen Gemeinwohlzwecken und belastet die betroffenen Mitglieder nicht unverhältnismäßig. Die Abschaffung des Rentnerprivilegs bezweckt die Durchsetzung des Grundsatzes des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs. Dieser Grundsatz prägt den Versorgungsausgleich und ist seinerseits verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 BvR 1485/12 ‒, NJW 2015, 686 = juris Rdn. 2 und 15. Die vom Satzungsgeber ursprünglich vorgenommene Durchbrechung des Grundsatzes des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs durch das Rentnerprivileg war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, jedoch nicht geboten. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014, a.a.O., Rdn. 16. Die Abschaffung des Rentnerprivilegs bezweckt darüber hinaus in legitimer Weise die Entlastung des Versorgungsträgers von finanziellen Belastungen, die er ohne die Durchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund der Scheidung des Mitgliedes nicht zu tragen hätte. Schließlich ergibt sich infolge der Abkehr vom „Einmalausgleich“ durch das Versorgungsausgleichsgesetz zum 1. September 2009 eine strukturelle Unvereinbarkeit des Rentnerprivilegs mit dem Grundsatz der internen Teilung aller Anrechte auf Versorgung, vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Strukturverfahren des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144 zu Art. 4 Nr. 5 (S. 100). Die Abschaffung des Rentnerprivilegs ist auch geeignet und erforderlich, die dargestellten Zwecke zu erfüllen. Sie ist schließlich auch angemessen. Das Rentnerprivileg war ohnehin zeitlich begrenzt auf die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles der ausgleichsberechtigten Person. Es stellt darüber hinaus kein unmittelbares Äquivalent eigener Beitragsleistungen dar. Das Rentnerprivileg ist vielmehr eine versicherungsfremde Sozialleistung. Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 ‒ XII ZB 527/12 -, FamRZ 2013, 690 = juris Rdn. 20. (2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die Neufassung von § 30 VS nicht deshalb gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil sie keine Übergangsregelung für Mitglieder in der Situation des Klägers enthält. a) Das grundsätzliche Erfordernis einer Übergangsregelung ergibt sich daraus, dass die Betroffenen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Lage sein müssen, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer deutlich niedrigere Renten zustehen werden als ihnen bei Beibehaltung des Rentnerprivilegs zugestanden hätten. So muss es ihnen etwa möglich sein, rechtzeitig von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 ‒ 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 und 10/04 ‒, BVerfGE 116, 96 = juris Rdn. 107. b) Vorliegend hat das beklagte Versorgungswerk eine Übergangsregelung in § 30 Abs. 10 VS getroffen. Nach dieser Regelung ist § 30 VS in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung anzuwenden, wenn der Versorgungsausgleich nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich erfolgt ist. Von dieser Übergangsregelung werden Mitglieder in der Situation des Klägers nicht erfasst, weil der Versorgungsausgleich wegen der Abtrennung des Verfahrens vor dem 1. September 2009 auf der Grundlage des seitdem geltenden Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt worden ist (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Es mag dahinstehen, ob die Übergangsregelung des § 30 Abs. 10 VS den sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ergebenden Erfordernissen in allen denkbaren Konstellationen hinreichend gerecht wird. Jedenfalls bedurfte es keiner Übergangsregelung für solche Mitglieder, die – wie der Kläger – erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen und der satzungsrechtlichen Neuregelung von dem Fortfall des Rentnerprivilegs betroffen waren. Denn sie hatten hinreichend lange Zeit, um sich auf die veränderte Situation einzustellen und ihre Lebensführung entsprechend einzurichten. Dem steht – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht entgegen, dass der Kläger keinen Einfluss auf die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens hatte. Denn die sich daraus ergebende Unwägbarkeit hinderte ihn nicht daran, sich vom ersten Tag der Geltung der neuen Rechtslage an auf die durch sie bedingten finanziellen Auswirkungen einzurichten. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mag zwar zu erwägen sein, ob es der übergangsweisen Gewährung eines gewissen zeitlichen „Schutzraums“ bedurft hätte, wie ihn etwa Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG normiert, der die Fortgewährung des dem Rentnerprivileg entsprechenden Pensionistenprivilegs davon abhängig macht, dass die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden ist. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Februar 2013 – Vf. 17-VII-12 ‒, FamRZ 2014, 38 = juris Rdn. 66 ff. Keinesfalls hätte es jedoch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eines „Schutzraums“ von mehr als zweieinhalb Jahren bedurft. Denn innerhalb dieser Zeitspanne war es den betroffenen Mitgliedern des beklagten Versorgungswerkes möglich, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Diese Zeit reichte aus, um etwa vorhandene Darlehen zu tilgen bzw. umzuschulden, eventuell vorhandene Immobilien oder anderes Vermögen zu verwerten oder sich in der täglichen Haushaltswirtschaft ganz allgemein auf einen niedrigeren Lebensstandard einzustellen, zumal eine Übergangsregelung nicht etwa dazu dient, den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu ermöglichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 ‒ 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 und 10/04 ‒, BVerfGE 116, 96 = juris Rdn. 107. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aufgrund besonderer Umstände unmöglich gewesen wäre, sich – ggf. mit Unterstützung durch seine Betreuerin – rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen, werden von ihm nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Er hat vielmehr selbst geeignete Maßnahmen wie z.B. die Bildung von Rücklagen, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinn oder die Ausübung einer entsprechenden Nebentätigkeit benannt, die den Verlust des Rentnerprivilegs zumindest zu einem Teil hätten kompensieren können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.