Urteil
17 A 2324/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0802.17A2324.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am XX. K. XXXX geborene Kläger ist seit dem XX. B. 1978 Mitglied der Beklagten. Bezugsbeginn seiner Altersrente in Höhe von voraussichtlich 3.416,88 € ist der 1. Dezember 2016. Er ist Vater von vier im Oktober 1987, November 1991, Juli 1994 und März 1996 geborenen Kindern. Die Mitglieder der Beklagten erhielten gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung für jedes Kind einen so genannten Kinderzuschuss in Höhe von 10 v.H. der bezogenen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. Für sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder wurde der Zuschuss über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein beschloss in ihrer Sitzung am 17. November 2007 unter Änderung des § 16 der vorgenannten Satzung, dass bei Altersrenten der Kinderzuschuss nur gewährt wird, sofern die Geburt des Kindes und der Beginn des Bezugs der Altersrente vor dem 1. April 2008 liegen, und dass bei Berufsunfähigkeitsrenten, deren Beginn nach dem 31. März 2008 liegt, der Kinderzuschuss für jedes Kind 12 v.H. der bezogenen Rente beträgt. Weitere Änderungen der Satzung der Beklagten betrafen die Anhebung der Regelaltersgrenze, die Modifizierung des Grundbetrages und die Verschiebung des Rentenbezugsbeginns um einen Monat. Die Änderungen wurden veranlasst durch erstmals auf Generationentafeln gründende jahrgangsbezogene Erkenntnisse zur Längerlebigkeit der Mitglieder und die daraus folgende Prognose zusätzlichen Finanzbedarfs von 2,1308 Mrd. €. Die Satzungsänderung wurde durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2007 Vers 35-00-1 (22) III B 4 - genehmigt, im Rheinischen Ärzteblatt 2/2008, Seite 61 f., berichtigt 3/2208, Seite 44 f., bekanntgemacht und trat am 1. April 2008 in Kraft. Ihre Mitglieder informierte die Beklagte über die Satzungsänderung Ende des Jahres 2007 durch ein Schreiben. Darüber hinaus wurde in einem Beitrag in der Dezember-Ausgabe 2007 des Rheinischen Ärzteblattes sowie auf der Internetseite der Beklagten auf die Satzungsänderung hingewiesen. Am 10. Februar 2008 fand hierüber eine Informationsveranstaltung der Beklagten statt. Des Weiteren schrieb die Beklagte nach ihren Angaben sämtliche Mitglieder an, für die vom Lebensalter her eine Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit dem Ziel der Bewahrung des Kinderzuschusses in Betracht kam. Am 24. September 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses bei Bezugsbeginn seiner Altersrente hat. Zur Begründung der Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Feststellungsklage sei zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Es hänge vom Ausgang des Rechtsstreits ab, ob er bereits gegenwärtig weitreichende Vermögensdispositionen tätigen müsse, um seine finanzielle Altersvorsorge grundlegend neu zu strukturieren. Gerade bei wiederholenden Vorgängen bestehe ein berechtigtes Interesse an der frühzeitigen Klärung einer entsprechenden Bezugsberechtigung. Bei lebensnaher Würdigung sei ein an die gymnasiale Schulausbildung anschließendes Studium für seine drei jüngsten Kinder überwiegend wahrscheinlich, so dass sie sich beim voraussichtlichen Bezugsbeginn der Altersrente im Jahre 2016 noch in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung befänden. Die Klage sei auch begründet. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der über Jahrzehnte an die Versorgungsempfänger gezahlte Kinderzuschuss auch im künftigen Versorgungszeitraum ausgezahlt werde. Gegenteilige Bestrebungen mit Auswirkungen auf seine Altersvorsorge seien nicht erkennbar gewesen. Übergangs- und Härtefallregelungen seien nicht getroffen worden. Die Satzungsänderung sei auch wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig. Zum Bestand des grundrechtlich geschützten Eigentums gehörten auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen, sofern sie durch eigenen Kapitalaufwand erbracht würden und der Sicherung von materiellen Vertrauenstatbeständen dienten. Im Rahmen der Ärzteversorgung werde auch der Kinderzuschuss aus den Versorgungsbeiträgen der Mitglieder finanziert und sei als Eigentum in Form der Anwartschaft auf die Leistung der Versorgungseinrichtung anerkannt. Ihre Realisierung hänge nur noch vom Eintritt des Versorgungsfalles ab. Finanzielle Motivationen der öffentlichen Hand stellten grundsätzlich keinen legitimen Zweck für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen dar. Der weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers erteile der Beklagten keinen "Freifahrtschein" für Eingriffe in die Rechte ihrer Mitglieder und insbesondere keine Legitimation dafür, Zuschüsse in zum Teil erheblicher Höhe auf einen Schlag ohne Übergangsfrist zu verwehren und hierdurch eine über lange Jahre verfestigte und schützenswerte Vertrauensposition zu unterlaufen. Die Satzungsänderung sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Durch sie würden die vergleichbaren Gruppen der Altersrentenempfänger einerseits und der Berufsunfähigkeitsrentenempfänger andererseits insofern ungleich behandelt, als Letztere nicht nur weiterhin einen Kinderzuschuss erhielten, sondern dieser Zuschuss ab dem 1. April 2008 sogar noch auf 12 v.H. je Kind erhöht werde. Ein sachgerechter Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, zumal der als Grund für die Satzungsänderung genannte Finanzbedarf der Beklagten dadurch paradoxerweise erhöht werde. Hierdurch erweise sich die Satzungsänderung bezüglich des Kinderzuschusses von Altersrentnern entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht "als systemkonform und als mitgliedergerecht" und damit als willkürlich. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses bei Bezugsbeginn seiner Altersrente (Dezember 2016) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil sich das in Rede stehende Rechtsverhältnis nicht in einem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Ausmaß konkretisiert habe. Wesentliche Momente des Sachverhaltes wie der Beginn einer Schul- oder Berufsausbildung von Kindern des Klägers nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Fortdauer einer solchen Ausbildung im Dezember 2016 seien auch nach den bis zum 31. März 2008 geltenden Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderzuschusses noch unbestimmt. Ob es in der heutigen Bildungslandschaft naheliege, dass Kinder, die ein Gymnasium besuchten, dieses mit dem Abitur abschlössen und anschließend studierten, sei durchaus fraglich. Deshalb könne die erforderliche Konkretisierung des Sachverhaltes hinsichtlich einer heute laufenden Schullaufbahn mit Blick auf das Jahr 2016 nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Die Klage sei auch unbegründet. Hintergrund der Satzungsänderung sei die sich in den letzten Jahren abzeichnende Längerlebigkeit der Mitglieder. Sie betreffe die jüngeren Jahrgänge stärker als die älteren. Der sich durch die Längerlebigkeit ergebende zusätzliche Finanzbedarf von etwa 1,5 Mrd. € sei ausgleichsbedürftig gewesen. Zur Realisierung einer geburtsjahrgangsgerechten Belastung der Mitglieder habe sich ein weiterer Finanzierungsbedarf von 0,6 Mrd. € ergeben. Die Satzungsänderung sei mit Art. 14 GG zu vereinbaren. Ziel des Wegfalls des Kinderzuschusses sei die Gewähr, die satzungsmäßigen Verpflichtungen der Beklagten angesichts des durch die Längerlebigkeit ihrer Mitglieder verursachten Finanzbedarfs auch in Zukunft zu erfüllen. Der Wegfall des Kinderzuschusses führe zur Vermeidung von Ausgaben und sei damit mit einem Anteil von etwa 12% am gesamten Maßnahmekatalog grundsätzlich geeignet, den sich durch die Längerlebigkeit ergebenden Finanzbedarf auszugleichen. Die Regelung sei auch erforderlich. Nur durch eine Vielzahl sich addierender Maßnahmen habe der erforderliche finanzielle Effekt bewirkt werden können. Deshalb könne der durch den Wegfall des Kinderzuschusses erzielte Effekt nicht unterbleiben, ohne die Erreichung des verfolgten Ziels insgesamt zu gefährden. Der Satzungsgeber könne angesichts des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf verwiesen werden, dass die erforderlichen Einsparungen auch auf andere Weise erreicht werden könnten. Schließlich sei die Regelung auch verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Dem Wegfall des Kinderzuschusses habe alternativ die Erhöhung der Beiträge bzw. die Kürzung der Rentenanwartschaften gegenüber gestanden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kinderzuschuss nicht beitragsfinanziert und damit nicht beitragsäquivalent sei und dass er nur sachverhaltsbezogen und zeitlich begrenzt gewährt worden sei. Deshalb sei der Wegfall des Kinderzuschusses systemkonform und mitgliedergerecht. Die Neuregelung genüge auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dem Kläger seien bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fast neun Jahre zur Vorsorge für einen Ausgleich geblieben. Hinzu komme, dass es sich bei dem Kinderzuschuss nicht um eine durch eigene Leistung des Klägers erworbene Rechtsposition, sondern um eine Leistung der Solidargemeinschaft handele. Nach den gleichen grundsätzlichen Überlegungen sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu verneinen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz begehre. Da für den Anspruch auf Kinderzuschuss wesentliche Sachverhaltselemente noch unbestimmt seien, fehle ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis und damit auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zur Begründung seiner mit Beschluss des erkennenden Senates vom 15. Februar 2011 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Die Klage sei zulässig. Es sei bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend konkret absehbar, dass er bei Bezugsbeginn seiner Altersrente von der Satzungsänderung betroffen sein werde. Nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit werde sich mindestens eines seiner drei jüngsten Kinder zu diesem Zeitpunkt noch in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung befinden, da sie zu den leistungsstärksten Schülern ihrer Jahrgangsstufen auf dem Gymnasium gehörten und ein Studium beabsichtigten. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob er einen Kinderzuschuss erhalten werde. Von der Klärung dieser Frage sei abhängig, ob er bereits gegenwärtig weitreichende Vermögensdispositionen tätigen müsse, um seine finanzielle Altersvorsorge grundlegend neu zu strukturieren. Die Klage sei auch begründet. Zur diesbezüglichen Begründung der Berufung wiederholt bzw. vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt zusätzlich im Wesentlichen aus: Die Gruppen der Altersrentenempfänger und der Berufsunfähigkeitsrentenempfänger würden dadurch ungleich behandelt, dass Letztere nicht nur weiterhin einen Kinderzuschuss erhielten, sondern dieser Zuschuss ab dem 1. April 2008 sogar noch auf 12 v.H. je Kind erhöht worden sei. Da es sich dabei um vergleichbare Gruppen von Rentenempfängern handele, die lediglich aus einem abweichenden Grund in den Genuss eines Rentenbezugs gelangten, sei die unterschiedliche Behandlung willkürlich. Der plötzliche Entzug einer Versorgungsleistung, auf die der Altersrentenempfänger vertraut und langfristige Vermögensdispositionen ausgerichtet habe, stelle eine nicht minder schwere Belastung dar als der schwere Schicksalsschlag einer Berufsunfähigkeit. Da die Begründung für die Erhöhung des Kinderzuschusses bei Berufsunfähigkeit, diese sei nicht planbar, sondern trete plötzlich und unvorhergesehen ein, diese Umstände außer Betracht lasse, greife diese Begründung zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu kurz. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses bei Bezugsbeginn seiner Altersrente (voraussichtlich Dezember 2016) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 bis 3 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Sie ist der Sache nach auf die Feststellung des Fortbestehens des aus der Rentenversicherung der Beklagten folgenden, bereits bestehenden Anwartschaftsrechtes des Klägers gerichtet. Sie hat damit nicht eine abstrakte Rechtsfrage zum Gegenstand, sondern dient der Klärung im Streit befindlicher subjektiver Rechte des Klägers im Rahmen des durch seine Mitgliedschaft in der Beklagten begründeten Versorgungsrechtsverhältnisses. Auf der Grundlage der Feststellungsklage steht nach dem Klagebegehren zur Prüfung, ob das geltende Versorgungsrecht der Beklagten die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Klägers wahrt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305 = juris, Rdn. 11, ohne dass es einer näheren Konkretisierung des Rechtsverhältnisses etwa im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Ausbildung von Kindern des Klägers zum Zeitpunkt des Rentenfalls bedarf. Das erforderliche Feststellungsinteresse resultiert daraus, dass der Kläger Klarheit benötigt, ob er die für ihn vorteilhafte Rechtsposition des geltend gemachten Anwartschaftsrechts weiterhin innehat und ob ihm - daraus folgend - der Kinderzuschuss zusteht oder nicht, um sich gegebenenfalls auf den Wegfall des Kinderzuschusses einstellen zu können. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Kinderzuschusses kommt allein § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten (SNÄV) in Betracht. Diese Rechtsgrundlage kann den die in den Jahren 1991, 1994 und 1996 geborenen Kinder des Klägers betreffenden Anspruch jedoch nicht tragen, da ein Kinderzuschuss nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV nur gewährt wird, sofern die Geburt des Kindes und der Beginn des Bezugs der Altersrente vor dem 1. April 2008 liegen. Diese durch Satzungsänderung der Beklagten vom 17. November 2007 an § 16 Abs. 1 Satz 1 SNÄV angefügte und am 1. April 2008 in Kraft getretene Regelung ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig. § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die gemäß § 3 lit d SNÄV zur Beschlussfassung über eine Änderung der Leistungen zuständige Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein war zu ihrer Sitzung am 17. November 2007 nach den Vorgaben in § 4 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer Nordrhein ordnungsgemäß einberufen worden. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung nach § 20 Abs. 2 HeilBerG NRW lag vor und wurde im Übrigen ausweislich der Niederschrift über die Kammerversammlung auch nicht gerügt. Ein Antrag zur Tagesordnung auf Nichtbefassung mit dem einschlägigen Tagesordnungspunkt wurde mit der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW notwendigen Mehrheit abgelehnt. Die Satzungsänderung wurde mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VAG NRW zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt sowie ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet. Hiervon ausgehend sind hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bei der Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV zum 1. April 2008 ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte, vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. Insbesondere sind Regelungsgehalt und Wirksamkeit des Kammerbeschlusses zur Satzungsänderung vom 17. November 2007 auch in Ansehung des Verlaufs der vorausgegangenen außerordentlichen Kammerversammlung vom 1. November 2007 vom Kläger nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Frage gestellt worden. § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist auch in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift hält sich im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage des § 6a HeilBerG NRW. Der Wegfall des Kinderzuschusses widerspricht vor allem nicht § 6a Abs. 4 HeilBerG NRW, da er nicht zu den Leistungen zählt, auf die nach § 6a Abs. 4 Satz 1 und 2 HeilBerG NRW ein Rechtsanspruch besteht. Die Gewährung eines Kinderzuschusses steht damit in dem dem Satzungsgeber gemäß § 6a Abs. 4 Satz 3 HeilBerG NRW eingeräumten Gestaltungsermessen. Die Beklagte hat die vor allem durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen dieses Ermessens bei der Satzungsänderung eingehalten. Die Satzungsänderung stellt keinen Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dar. Der mit ihr verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Satzungsänderung greift in die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer Altersrente mit einem Kinderzuschuss ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruht eine Rentenanwartschaft auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenhang zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen. Deshalb sind ihre einzelnen Elemente wie auch der Kinderzuschlag nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 11. November 2008 – 1 BvL 3 bis 7/05 -, BVerfGE 122, 151, und vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 -, HFR 2011, 591. § 16 Abs. 1 Satz 2 SNÄV greift in die bestehende Rentenanwartschaft des Klägers ein, weil entgegen seiner bis zum 31. März 2008 begründeten Erwartung dem Kläger bei Erreichen der Altersgrenze zusätzlich zu seiner Altersrente ein Kinderzuschuss nicht mehr gezahlt wird. Damit ist der Wert seines Anspruchs gegen die Beklagte auf Altersrente entsprechend gemindert. Diese Regelung ist jedoch verfassungsgemäß. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers, hier des Satzungsgebers, ist. Bei der Bestimmung von Inhalt und Grenzen rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Satzungsgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit insbesondere bezüglich solcher Regelungen, die die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Rentenversicherung im Interesse aller Mitglieder erhalten oder verbessern sollen. Insoweit umfasst Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und –anwartschaften zu beschränken, zu vermindern oder umzugestalten. Dabei hat er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist, weil eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen dem Rentenversicherungsverhältnis widerspräche, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht. Deshalb sind den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 -, HFR 2011, 591. Der Wegfall des Kinderzuschusses dient dem legitimen Zweck, die Finanzierung der Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der ärztlichen Pflichtversicherung im Interesse aller Mitglieder der Beklagten zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen und vor allem demografischen Entwicklungen anzupassen. Denn der von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene Grund für die den Wegfall des Kinderzuschusses bewirkende Satzungsänderung war die sich zeigende Längerlebigkeit ihrer Mitglieder und der sich bei unveränderter Regelung der Rentenversicherung ergebende zusätzliche Finanzbedarf zur Sicherung der bisherigen Versorgungsansprüche. Darüber hinaus wurde für eine geburtenjahrgangsgerechte Belastung weiterer Finanzbedarf ermittelt. Der von der Beklagten im Rahmen der Satzungsänderung zum 1. April 2008 beschlossene Maßnahmenkatalog in einem Umfang von netto 2,1428 Mrd. €, zu dem neben dem Wegfall des Kinderzuschusses für Altersrentner etwa auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze, die Modifizierung der Grundjahre und ein Erhöhungsverzicht für Rentner und rentennahe Anwärter gehörte, diente der Kompensation des zusätzlichen Finanzbedarfs, der durch die Auswertung der so genannten Generationentafeln BRT 2006 G errechnet worden war. Der mit der Satzungsänderung verfolgte Zweck der Stabilisierung der Finanzentwicklung der Rentenversicherung der Beklagten zur Sicherung ihrer Finanzierbarkeit diente damit sowohl dem öffentlichen Interesse der Erhaltung der ärztlichen Pflichtversicherung als wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Altersvorsorge als auch dem privaten Interesse ihrer Mitglieder an dieser Vorsorge. Allerdings werden die der Absenkung von Renten ungeachtet des legitimen Zwecks gesetzten verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten, wenn die Änderung dem allgemeinen Wunsch einer Sanierung der Versorgungskasse entspringt und dieses Ziel zum Beispiel durch sprunghafte und willkürliche Veränderungen der Rentenhöhe erreicht werden sollte. Satzungsänderungen, die die Höhe der Rentenanwartschaft zwecks Sicherung der Finanzierbarkeit der ärztlichen Pflichtversicherung berühren, sind deshalb nur dann grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie an einen Umstand anknüpfen, der für die Finanzsituation der Versorgungskasse kausal ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 -, HFR 2011, 591. Dies ist hier jedoch der Fall, da mit der Streichung des Kinderzuschusses vor allem auf die Veränderung der demografischen Entwicklung der Mitgliedschaft der Beklagten in Folge der Längerlebigkeit ihrer Mitglieder reagiert wurde. Die im Wesentlichen durch einen demografischen Umstand notwendig gewordene Sicherung der Finanzierbarkeit der Versorgungskasse der Beklagten unter anderem durch den Wegfall des Kinderzuschusses, der in einem weiten Sinn ebenfalls als demografischer Faktor anzusehenden ist, zu erreichen, ist eine unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich gerechtfertigte Maßnahme. Der Wegfall des Kinderzuschusses genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Änderung des § 16 Abs. 1 SNÄV war geeignet, das vom Satzungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen. Der Wegfall des Kinderzuschusses für Mitglieder, deren Kinder nach dem 31. März 2008 geboren sind bzw. die nach dem genannten Zeitpunkt den Bezug von Altersrente aufnehmen, war eingebettet in einen Maßnahmenkatalog, der der Kompensierung des prognostizierten Finanzbedarfs diente. Dass der Anteil des Wegfalls des Kinderzuschusses, der von der Beklagten mit 259,7 Mio. € und damit etwa 12 % der insgesamt beschlossenen Netto-Einsparungen angenommen wurde, entgegen dieser Annahme derart gering ist, dass er nicht geeignet wäre, zur Sicherung des Finanzbedarfs beizutragen, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Den Wegfall des Kinderzuschusses durfte der Satzungsgeber als erforderlich ansehen. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme. Dass die angestrebte Sicherung des prognostizierten Finanzbedarfs mit die betroffenen Mitglieder der Beklagten weniger belastenden Mitteln hätte erreicht werden können, ist auch mit der Berufungsbegründung nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Satzungsgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit dem Wegfall des Kinderzuschusses verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der Rentenversicherung der Beklagten etwa durch eine Beitragserhöhung oder eine Kreditaufnahme zu erzielen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09 -, HFR 2011, 591. Der Wegfall des Kinderzuschusses belastet die betroffenen Mitglieder der Beklagten auch nicht übermäßig und ist deshalb auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar hat der Kinderzuschuss einerseits mit einem Anteil von 10% der Altersrente je Kind ein nicht unerhebliches Gewicht und ist den Mitgliedern der Beklagten auch lange Jahre gezahlt worden. Andererseits musste aufgrund der demografischen Entwicklung der Rentenversicherung der Beklagten mit einem zusätzlichen Finanzbedarf und damit mit Beitragserhöhungen gerechnet werden. Die daraus entstehenden nachteiligen Folgen durfte der Satzungsgeber für die Beitragszahler als gewichtig bewerten und stattdessen als eine Maßnahme den Wegfall des Kinderzuschusses wählen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass sich der Kinderzuschuss nicht als unmittelbares Äquivalent erbrachter eigener Beitragsleistungen darstellt. Denn diesen Kinderzuschuss neben der Altersrente erhielten weder alle Mitglieder noch alle Mitglieder mit Kindern, sondern nur solche Mitglieder, deren Kinder die in § 16 Abs. 2 SNÄV genannten Voraussetzungen erfüllten. Von Mitgliedern, bei denen ein Anspruch auf den Kinderzuschuss absehbar war, wurde auch kein gegenüber den übrigen Mitgliedern höherer Beitrag als Äquivalent zur Gewährung des Kinderzuschusses erhoben. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kinderzuschuss ein sozialer Ausgleich für den Nachteil ist, den erziehende Mitglieder erleiden, weil sie grundsätzlich einen um die Kindererziehung erhöhten Gesamtbeitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems leisten. Denn zum einen ist dieser Beitrag gegenüber allein auf dem Umlageverfahren basierenden Versicherungssystemen angesichts der Struktur des Versicherungssystems der Beklagten gering. Bei Letzerem handelt es sich um ein sogenanntes offenes Deckungsplanverfahren, in dem die dauernde Leistungsfähigkeit der Versorgungskasse dadurch sichergestellt wird, dass in der versicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenüber gestellt werden. Daraus folgt, dass von einem um die Kosten der Kindererziehung erhöhten Gesamtbeitrag im Rahmen der versicherungstechnischen Äquivalenz des offenen Deckungsplanverfahrens nur hinsichtlich der umlagefinanzierten, nicht hinsichtlich der kapitalgedeckten Elemente die Rede sein kann. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2002 – 6 C 9.01 –, NJW 2002, 2193. Zum anderen könnte in dem Kinderzuschuss nur dann ein sozialer Ausgleich gesehen werden, wenn er allen Altersrentnern, die Kinder erzogen haben oder erziehen, zugute käme und nicht nur denjenigen Beziehern der Altersrente, deren Kinder die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SNÄV erfüllen. Der Kinderzuschuss stellt sich damit vielmehr als Ausdruck einer besonderen, von der Gemeinschaft aller Beitragszahler getragenen Vergünstigung Einzelner dar. Dies darf der Satzungsgeber berücksichtigen. Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, kann nämlich der soziale Bezug, der dem Satzungsgeber größere Gestaltungsfreiheiten bei Eingriffen gibt, den Satzungsgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistung an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die wie der Kinderzuschuss Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 und 10/04 -, BVerfGE 116, 96 und vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 –, BVerfGE 117, 272. Der personale Bezug bei dieser wegen der Privilegierung der sogenannten späten Väter nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten schon länger umstrittenen Leistung tritt in einem Maße in den Hintergrund, das den betroffenen Mitgliedern den Wegfall des Kinderzuschusses zumutbar macht. Zur Beurteilung des Wegfalls des Kinderzuschusses als angemessen trägt auch bei, dass dadurch die Ausbildung der Kinder betroffener Mitglieder der Beklagten, die durch den Kinderzuschuss gesichert werden soll, angesichts der Möglichkeiten staatlicher Förderungen solcher Ausbildungen etwa nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich nicht gefährdet ist und dass es sich bei dem Kinderzuschuss nur um eine zeitlich begrenzte Leistung der Beklagten handelt. Schließlich ist auch der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Knüpft der Satzungsgeber wie hier an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Februar 2007 1 BvL 10/00 -, BVerfGE 117, 272, und vom 11.November 2008 – 1 BvL 3/05 bis 7/05 , BVerfGE 122, 151. Danach haftet rentenrechtlichen Anwartschaften wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und ihrer Aktivierung grundsätzlich das Risiko der Betroffenheit von Änderungen der rentenrechtlichen Regelungen an. Deren Unabänderlichkeit widerspräche der Natur eines Rentenversicherungsverhältnisses, das nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht. Das gilt in besonderem Maße, wenn die von der Wertminderung betroffene Komponente der Anwartschaft wie hier der Kinderzuschuss kein unmittelbares Äquivalent eigener Leistung ist. Hiervon ausgehend ist das Interesse derjenigen Versicherten, deren Renteneintritt nach dem Wegfall des Kinderzuschusses am 1. April 2008 liegt, an der zeitlich unbefristeten Beibehaltung dieses Kinderzuschusses grundsätzlich nicht höher zu bewerten als die oben dargestellten Gemeinwohlgründe, die den Satzungsgeber bei seiner Entscheidung für den Wegfall des Kinderzuschusses bestimmt haben. Die betroffenen Versicherten durften nicht damit rechnen, dass sie über die gesamte Zeit ihres Versicherungsverhältnisses bis zum Beginn der Rente nicht mehr von Kürzungen betroffen sein würden. Die für die finanzielle Situation der Rentenversicherung der Beklagten maßgeblichen Umstände hatten sich wie oben dargestellt erheblich verändert. Es musste den Betroffenen deshalb einsichtig sein, dass dies nicht ohne Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten bleiben konnte. Sie mussten damit rechnen, dass der Satzungsgeber auf diese Situation unter anderem durch den Wegfall des Kinderzuschusses auch zu ihren Lasten reagieren würde. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass der Kinderzuschuss weiterhin unverändert gezahlt würde, konnte sich danach nicht bilden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 und 10/04 -, BVerfGE 116, 96. Der Satzungsgeber war unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch nicht gehalten, hinsichtlich des Wegfalls des Kinderzuschusses eine Übergangsregelung zu schaffen. Für die Mitglieder der Beklagten, die wie der Kläger zu den so genannten rentenfernen Jahrgängen gehörten bzw. gehören, bedurfte es keiner Übergangsregelung. Denn sie hatten aufgrund des zeitlichen Abstandes bis zum Rentenfall hinreichend Gelegenheit, ihre Lebensführung darauf einzustellen, dass ihnen auf Dauer eine ohne den Kinderzuschuss deutlich niedrigere Rente zustehen würde. Hierin erschöpft sich jedoch der Zweck einer Übergangsregelung. Sie dient nicht etwa dazu, den Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zu ermöglichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 5/01 und 10/04 -, BVerfGE 116, 96. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzungsänderung es dem Kläger aufgrund der ihm noch für den Ausgleich des Kinderzuschusses bis zu seinem Renteneintritt zur Verfügung stehenden Zeit von etwa acht Jahren unmöglich machte, sich auf die neue Rechtslage etwa durch andere Vorsorgemaßnahmen rechtzeitig einzustellen, werden vom Kläger zwar behauptet, jedoch hinreichend substantiiert nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Aber auch für die Mitglieder so genannter rentennaher Jahrgänge war eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes vor allem um solche Mitglieder, die sich durch die Vorziehung des Rentenfalls vor den 1. April 2008 ihre Anwartschaft auf die Gewährung eines Kinderzuschusses erhalten konnten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihre Mitglieder über die Satzungsänderung durch ein Schreiben Ende des Jahres 2007 und durch eine Veranstaltung am 10. Februar 2008 informiert und sie in einem Beitrag in der Dezember-Ausgabe 2007 des Rheinischen Ärzteblattes sowie auf ihrer Internetseite darauf hingewiesen hat, und vor dem Hintergrund der unwidersprochenen Darlegung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sämtliche Mitglieder, für die vom Lebensalter her eine Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit dem Ziel der Bewahrung des Kinderzuschusses in Betracht gekommen sei, angeschrieben zu haben, stand auch diesen Mitgliedern genügend Zeit zur Verfügung, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Insofern ist abzustellen auf den typischen Regelfall. Dass die Zeit in diesem Fall gereicht hat, um einen erfolgreichen Übergang auf die neue Rechtslage zu finden, zeigen die unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die Informationskampagne der Beklagten und ihr Anschreiben an die betroffenen Mitglieder im ersten Quartal 2008 zu einem deutlichen Anstieg der formlos möglichen Anträge auf vorgezogene Altersrente geführt haben. Den betroffenen Mitgliedern der Beklagten war es möglich und zumutbar, die Anträge kurzfristig zu stellen, da sie trotz Bezuges der vorgezogenen Altersrente wegen fehlender Anrechnungsvorschriften ihre berufliche Tätigkeit fortführen konnten und viele sie auch fortgeführt haben. Letztlich verstößt die Änderung des § 16 SNÄV auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die hier in Frage stehende Gruppe von Altersrentnern, deren Kinderzuschuss durch die Satzungsänderung wegfällt, im Vergleich zur Gruppe von Altersrentnern, denen ein Kinderzuschuss nach altem Recht gewährt wird, benachteiligt wird, ist diese ungleiche Behandlung gerechtfertigt und nicht willkürlich. Denn die angegriffene Satzungsänderung ist bei der Prüfung nach Art. 14 GG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unbeanstandet geblieben. Deshalb verletzt sie aus denselben Gründen auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 – 1 BvR 564/84 u.a. , BVerfGE 75, 78. Der Gleichheitsgrundsatz wird auch nicht durch die Erhöhung des Kinderzuschusses für die Gruppe der Berufsunfähigkeitsrentner verletzt. Denn diese Ungleichbehandlung ist allein durch die im Verhältnis zur Altersrente mangelnde Vorhersehbarkeit des rentenauslösenden Ereignisses der Berufsunfähigkeit, das den Versicherten bereits in jungen Jahren treffen kann, gerechtfertigt. Die vom Kläger vertretene Auffassung, hier sei durch die Erhaltung des Kinderzuschusses unter Erhöhung auf 12 % bei der Berufsunfähigkeitsrente eine dem Gleichheitssatz verletzende "falsche Anreizfunktion" geschaffen worden, ist schon deshalb unschlüssig, weil der Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Gegensatz zur (vorgezogenen) Altersrente die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit voraussetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.