Beschluss
18 A 2110/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0513.18A2110.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat ungeachtet der Frage, ob er nicht bereits mangels Mitteilung der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers unzulässig ist, keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Ein Begründungsmangel (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor. Die genannten Vorschriften knüpfen an den notwendigen formellen Inhalt eines Urteils an. Danach müssen im Urteil die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Umstände schriftlich niedergelegt werden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind oder die Begründung rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2008 ‑ 10 B 149.07 ‑, juris, und vom 25. Februar 2000 ‑ 9 B 77.00 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 ‑ 18 A 374/11 ‑ m.w.N. Ein solcher grober Formmangel wird schon nicht im Ansatz aufgezeigt. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen insoweit in der nicht nachvollziehbaren Behauptung, "aufgrund der unterlassenen Sachaufklärung ist… das Urteil des VG nicht hinreichend begründet." Der Kläger dringt auch mit seinem weiteren Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgerichts habe die gebotene Sachverhaltsaufklärung - namentlich den Sachverhalt weiter durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung zur Sache wie auch durch Vernehmung von Zeugen zu ermitteln - unterlassen und ihm aufgrund dessen das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO). Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt allerdings voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, juris, m.w.N., BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 83.04 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger einen Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Sein Hinweis, er habe die Klage zunächst allein und ohne anwaltlichen Beistand erhoben und begründet, ist hierzu nicht ausreichend. Denn dieses Vorbringen gibt nichts dafür her, dass es dem - schon vor Klageerhebung durch Rechtsanwalt N. und im erstinstanzlichen Klageverfahren durch die Rechtsanwälte S. und andere, mithin - anwaltlich vertretenen Kläger bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt nicht möglich gewesen ist, die entscheidungserheblichen Umstände geltend zu machen. Auch im Übrigen genügt sein Zulassungsvorbringen, mit dem er eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geltend macht, nicht den Darlegungsanforderungen. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, vom 24. April 2007 ‑ 5 B 120.07 ‑, und vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 ‑, jew. juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2012 ‑ 18 A 2055/12 ‑. Die Tatsache, dass ‑ wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2013 ‑ ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 ‑ 7 BN 6.11 ‑, a.a.O. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wird schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung von Zeugen hätte aufdrängen müssen, obwohl der auch im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen Beweisantrag nicht gestellt hat. Abgesehen davon wird mit der Zulassungsbegründungsschrift auch nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers bzw. welcher anderer Personen als Zeugen voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vielmehr trägt er mit dem Zulassungsvorbringen lediglich unsubstantiiert vor: Er habe "für die Krisen der Ehefrau" zahlreiche Zeugen benannt. "Zumindest hätte das Gericht sich hier ein Bild durch Anhörung der Ehefrau selbst als Zeugin verschaffen können". Es ist dem Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, was überhaupt geltend gemacht werden soll. So ist zwar einerseits weiterhin von einer Trennung des Klägers von seiner Ehefrau die Rede. Anderseits wird im Zusammenhang mit der geltend gemachten Aufklärungsrüge - im Widerspruch hierzu - aber auch Folgendes vorgetragen: "Denn auch im Falle der räumlichen Trennung ist ein verfahrenserhebliches Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft aus Sicht des Klägers möglich, wenn dieser trotz aller krankheitsbedingter Schwierigkeiten versucht, die Lebensgemeinschaft fortzuführen". Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris. Gemessen an diesen Maßstäben sind ernstliche Zweifel nicht dargetan. Soweit der Kläger auch diesen Zulassungsgrund mit seinem Vorbringen zur dem Verwaltungsgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht begründen wollte, dringt er hiermit aus den oben genannten, im vorliegenden Zusammenhang in gleicher Weise geltenden Gründen nicht durch. Auch im Übrigen werden die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, aus welchen Gründen ihm weder ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zustehe und von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet auch nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen sei, durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).