Beschluss
16 B 205/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0507.16B205.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. November 2014, die ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 1. Mai 2014 bis 4. Dezember 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) finde, wird durch die Beschwerdebegründung nicht erschüttert. Unter Berücksichtigung der am 18. Dezember 2013 begangenen Ordnungswidrigkeit, die am 9. September 2014 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, ergaben sich für den Antragsteller acht Punkte, so dass die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. zu entziehen hatte. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass eine Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 StVG a.F. hätte vorgenommen werden müssen. Soweit der Antragsteller annimmt, nach der Überführung des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 habe allein der vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilte Stand von sechs Punkten die Antragsgegnerin veranlassen müssen, ihn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zu verwarnen, ist dies unzutreffend. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG a.F. führt die Einordnung nach Satz 1 allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – führe zu einer Maßnahme. Vgl. BR-Drucks. 799/12, S. 99; BT-Drucks. 17/12636, S. 50; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 - 11 CS 14.2653 -, juris, Rn. 9, m.w.N. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit erstmalig eine Maßnahmenstufe erreicht hätte, ohne dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – die nach altem (bis 30. April 2014 geltendem) Recht vorgesehene Maßnahme ergriffen worden wäre, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Auch macht der Antragsteller nicht geltend, infolge einer Zuwiderhandlung erstmalig eine Maßnahmenstufe nach dem ab 1. Mai 2014 geltenden Recht erreicht zu haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).