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Beschluss

14 L 1351/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0519.14L1351.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 00.00.1981 geborene Antragsteller wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen entzogen wurde. 4 Bei dem Antragsteller sind die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Die Spalte „Punkte insg.“ gibt den vom Gericht errechneten Gesamtpunktestand wieder. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 5 Lfd. Nr. Datum/ Tattag Ereignis Rechts-/ Bestandskraft Tilgung Punkte einzeln Punkte insg. 1. 26.08.2011 OWi Geschwindigkeit 10.12.2011 3 3 2. 04.02.2012 OWi Geschwindigkeit 11.04.2012 4 7 3. 03.04.2012 OWi Geschwindigkeit 28.06.2012 3 10 4. 18.06.2012 OWi Geschwindigkeit 05.10.2012 3 13 5. 17.07.2012 Verwarnung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG) 13 6. 29.11.2012 OWi Geschwindigkeit 09.02.2013 1 14 7. 21.12.2012 OWi Mobiltelefon 04.06.2013 1 17 8. 04.03.2013 Anordnung Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ) bei 14 Punkten 15 9. 06.03.2013 OWi Geschwindigkeit 22.05.2013 1 16 10. 26.03.2013 OWi Geschwindigkeit 04.06.2013 17 11. 08.04.2013 Vorlage Bescheinigung Aufbauseminar 12. 23.05.2013 Ausstellung Bescheinigung verkehrspsych. Beratung -2 15 13. 01.05.2014 Umrechnung der Punkte 6 14. 12.04.2014 OWi Alkohol (0,28 AAK) 31.07.2014, gespeichert: 02.09.2014 2 8 6 Der Antragsgegner sprach gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2012 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) bei einem Punktestand von 10 aus. Zugleich wies er ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Von dieser Möglichkeit machte der Antragsteller keinen Gebrauch. 7 Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner am 27.02.2013 die Ordnungswidrigkeiten bis zum 29.11.2012 mitgeteilt hatte (14 Punkte), ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.03.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.03.2013, gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens zum 04.06.2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. an. Er informierte den Antragsteller zudem, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Darüber hinaus informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass bei der Ermittlung eines eventuellen Abzuges nach einer verkehrspsychologischen Beratung die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen seien, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen wurden, auch wenn diese erst später zu einer rechtskräftigen Eintragung in das Verkehrszentralregister führen. Der Antragsgegner bat dementsprechend den Antragsteller für den Fall einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung zu prüfen, ob noch Auffälligkeiten anhängig, aber noch nicht abschließend entschieden sind. Dieser Umstand könne dazu führen, dass kein Punktabzug erfolgen könne. 8 Der Antragsteller legte dem Antragsgegner unter dem 08.04.2013 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG a.F. vor. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 legte der Antragsteller eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vor, die am 23.05.2013 ausgestellt worden war. 9 Am 10.06.2013 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner eine weitere Ordnungswidrigkeit des Antragstellers mit (OWi vom 21.12.2013). Daraufhin wies der Antragsgegner mit Schreiben vom 11.06.2013 den Antragsteller darauf hin, dass der Punktestand vor Absolvieren der verkehrspsychologischen Beratung 15 Punkte betragen habe und sich nun auf 13 Punkte reduziere. 10 Am 11.09.2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner drei weitere Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers mit (OWi vom 06.03.2013, vom 26.03.2013 und vom 12.04.2014), so dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 23.05.2013 17 Punkte bestanden, die dann auf 15 Punkte zu reduzieren waren. 11 Der dadurch am 30.04.2014 bestehende Punktestand von 15 wurde nach Inkrafttreten des vom 30.04.2014 bis zum 04.12.2014 geltenden StVG am 01.05.2014 in 6 Punkte umgerechnet. Nach der Rechtskraft der Tat vom 12.04.2014 am 31.07.2014 ergab sich ein Gesamtpunktestand von 8 Punkten. 12 Unter dem 15.09.2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller schriftlich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach der Umrechnung betrage der Punktestand 8 Punkte. 13 Im Anhörungsverfahren trug der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten vor, dass ein Gesamtpunktestand von 17 Punkten nach dem alten Punktesystem zu verzeichnen sei, der umgerechnet auf das neue Punktesystem einen Gesamtpunktestand von sieben Punkten ergebe. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 11.06.2013 ein Punktestand von 13 Punkten mitgeteilt worden. Daher hätte der Antragsteller nach Erhöhung des Gesamtpunktestandes auf 14 bzw. 15 Punkte erneut gemäß § 4 Abs. 3 StVG a. F. verwarnt werden müssen. Denn diese Maßnahmen seien bei jedem Erreichen der neuen Eingriffsstufe zu wiederholen. 14 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.02.2015 mit, dass eine erneute, eingehende Prüfung ergeben habe, dass sich für den Antragsteller 8 eingetragene und verwertbare Punkte ergäben. 15 Mit Ordnungsverfügung vom 11.03.2015, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 13.03.2015, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG n.F. die Fahrerlaubnis. Er forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, drohte er ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, zulasten des Antragstellers seien 8 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es sei daher von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. 16 Der Antragsteller hat am 10.04.2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 17 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren. 18 Der Antragsteller beantragt, 19 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (14 K 2821/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.03.2015 anzuordnen. 20 Der Antragsgegner beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Er wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er aus, er vermöge die seitens des Antragstellers behauptete Punktereduzierung nicht zu erkennen. 23 II. 24 Der Antrag hat keinen Erfolg. 25 Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Beides ist nicht der Fall. 26 Bedenken gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.03.2015 sind nicht ersichtlich. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F.. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben, denn dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 11.03.2015. 27 Die Bewertung der Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem ist von dem Antragsgegner korrekt vorgenommen worden. Die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Irgendein Ermessen, welches dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt hätte, von der Entziehung abzusehen, war ihm nicht eingeräumt. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 4 StVG n. F. ist der Antragsgegner bei Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. 28 Der Antragsgegner ist zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt: Im Einzelnen: 29 Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2012 bei einem damaligen Punktestand von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt. Bei einem Stand von 14 Punkten hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 04.03.2013 die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet (vgl. § 4 S. 1 Abs. 3 Nr. 2 StVG a. F.). Der Antragsteller wurde in diesem Bescheid auch ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 S. 3 StVG a. F. verwarnt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antragsteller darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird und ihn zudem darauf hingewiesen, dass er zwecks Erreichens eines Punkterabatts die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hat. Für die Berechnung der Punktereduktion durch die Teilnahme an dieser Beratung kam es gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG a.F. auf das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung an, hier also dem 23.05.2013. Wie aus der oben stehenden, nach dem Tattag geordneten Auflistung ersichtlich, waren zu diesem Zeitpunkt 17 Punkte eingetragen, die demgemäß auf 15 Punkte zu reduzieren waren. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.06.2013 einen anderen Punktestand mitgeteilt hat, ist insofern für die Berechnung irrelevant, da der Antragsteller als derjenige, der am besten über die noch anhängigen Verkehrsverstöße informiert ist, nicht schutzbedürftig ist, 30 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27.04.2015 – 16 B 226/15 – www.nrwe.de . 31 Somit hat der Antragsgegner sämtliche, nach dem alten Recht vorzunehmende Verwarnungen vorgenommen, so dass der am 01.05.2014 geltende Punktestand von 15 in 6 Punkte umzurechnen war. Richtigerweise sind auch gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. nur die zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Entscheidungen umgerechnet worden. Nach dem Erteilen der korrekten Verwarnungen ist dann durch die Speicherung der Tat vom 12.04.2014 der Punktestand auf 8 gestiegen, so dass zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegner verpflichtet war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne nochmals nach Inkrafttreten des neuen Rechts die Verwarnungen zu wiederholen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen Fahrerlaubnisregisters die Absicht verfolgt hat, dass die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall die bereits erteilten Verwarnungen nach dem alten Recht unter Bezugnahme auf die neuen Vorschriften wiederholen, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2015 – 16 B 205/15 – www.nrwe.de ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2015 – 14 L 3058/14 –. 33 Die Verpflichtung zur Führerscheinabgabe ergab sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n. F.. Ein Ermessen wird der Behörde insoweit nicht eingeräumt. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. 34 Schließlich sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 11.03.2015 für ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers sprechen. Vielmehr überwiegt das Interesse an größtmöglicher Sicherheit des Straßenverkehrs hier das Aufschubinteresse des Antragstellers auch deshalb, weil ungeachtet der rechtlichen Bewertung im Einzelnen die seit Jahren andauernden Verkehrsverstöße des Antragstellers für seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Sie berücksichtigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Hauptsachenverfahren für eine Fahrerlaubnisentziehung ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Wert war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.