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Beschluss

9 L 200/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0316.9L200.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 2.500,-- €. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 16. Februar 2016 (9 K 475/16) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 01. Februar 2016 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, den Führerschein des Antragstellers an diesen auszuhändigen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (deren aufschiebende Wirkung gem. § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - in der ab dem 21. Mai 2014 geltenden Fassung - im Folgenden n.F. - entfällt) liegt gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (wie dem in der Bestimmung enthaltenen „kann“ zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 01. Februar 2016 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 01. Februar 2016 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde - ohne Einräumung von Ermessen - die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich zu Lasten des Inhabers einer solchen acht oder mehr Punkte ergeben. So liegt es hier, weil zu Lasten des Antragstellers insgesamt acht Punkte zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich ist der Antragsteller der Auffassung, sein Punktestand müsse gem. § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. auf sieben Punkte ermäßigt werden. Die unter dem 30. Dezember 2015 vom Antragsgegner ausgesprochene Verwarnung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. habe ihn erst erreicht, als er die ihm vorgeworfenen (weiteren) Verkehrszuwiderhandlungen bereits begangen gehabt habe. Insbesondere habe er dem Antragsgegner bereits unter dem 18. Dezember 2015 mitgeteilt, dass zwei weitere Verkehrszuwiderhandlungen (vom 22. Januar und 21. August 2015) rechtskräftig geahndet worden seien. Der Antragsgegner habe daher bereits vor der am 30. Dezember 2015 ausgesprochenen Verwarnung „Kenntnis“ von diesen weiteren Zuwiderhandlungen gehabt, diese dürften deshalb gem. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. nicht zu einer Erhöhung des Punktestandes führen. Dieser Sichtweise des Antragstellers vermag die Kammer jedoch nicht beizutreten. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bemerken: Der Antragsgegner hatte den Antragsteller am 07. November 2013 bei einem Stand von neun Punkten nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt. Damit befand sich der Antragsteller auf der ersten Maßnahmenstufe. Da er diese in der Folgezeit weder nach altem Recht (maßgeblich waren acht Punkte) noch nach neuem Recht (maßgeblich sind vier Punkte) unterschritten hat, wirkt die ausgesprochene Verwarnung fort (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, 3 StVG n.F.), sodass es einer Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. nicht bedurfte - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Mai 2015 – 16 B 205/15 --. Aus den neun Punkten nach dem Punktsystem resultieren gem. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Anschließend ist es zu vier weiteren Verkehrszuwiderhandlungen gekommen, die jeweils mit einem Punkt zu bewerten sind. Dies hat der Antragsgegner zum Anlass genommen, den Antragsteller am 30. Dezember 2015 - bei angenommenen sechs Punkten - gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. zu verwarnen. Da somit alle erforderlichen Maßnahmenstufen (Ermahnung und Verwarnung) als erfüllt gelten, durfte und musste der Antragsgegner bei Erreichen von acht Punkten die dritte Maßnahmenstufe betreten und die Fahrerlaubnis des Antragstellers entziehen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Verwarnung die ihm vorzuhaltenden (weiteren) Verkehrszuwiderhandlungen bereits begangen hatte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5, 6 StVG n.F. nicht mehr auf das Tattagsprinzip abzustellen und damit die erzieherische Wirkung der Sanktionsstufen zugunsten einer administrativen Erleichterung und damit zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zurückzustellen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2775, S. 10), widerspricht weder den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - zur Rechtssicherheit noch lässt es die staatliche Gewalt als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG erscheinen - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2015 - 16 B 226/15 - und vom 19. November 2015 - 16 B 1043/15 --. Allerdings muss mit Blick auf rechtsstaatliche Erfordernisse gewährleistet sein, dass verwaltungstechnische Verzögerungen oder willkürliches Vorgehen von Beteiligten kein unangemessenes Gewicht erlangen. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, ob auf der administrativen Ebene unangemessene Verzögerungen in der Sachbehandlung aufgetreten sind - vgl. die vorstehenden Nachweise -. Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass die die vier weiteren Verkehrszuwiderhandlungen ahndenden Bußgeldbescheide vom Kraftfahrtbundesamt mit zwei gesonderten Mitteilungen (vom 16. Dezember 2015 bis zum 04. Januar 2016) dem Antragsgegner zur Kenntnis gegeben worden sind, lässt eine unangemessene Verzögerung in der Sachbehandlung nicht erkennen. Letztlich kann sich für den Antragsteller auch nichts daraus ergeben, dass er dem Antragsgegner unter dem 18. Dezember 2015 und mithin vor der Verwarnung vom 30. Dezember 2015 mitgeteilt hat, er habe im Jahr 2015 zwei weitere Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die nunmehr rechtskräftig geahndet worden seien. Damit hat er dem Antragsgegner keine „Kenntnis“ i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. vermittelt, die es rechtfertigt, die weiteren Verkehrszuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes nicht zu berücksichtigen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine relevante „Kenntnis“ im Sinne der genannten Vorschrift nicht durch den Betroffenen oder eine sonstige Privatperson vermittelt werden kann, sondern allein durch eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau des Zusammenwirkens von Fahrerlaubnisbehörde und Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems nach § 4 StVG n.F.. § 4 Abs. 4 StVG n.F. sieht vor, dass Fahrerlaubnisinhaber unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Speicherung (beim Kraftfahrt-Bundesamt) für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt sind. Bereits hierdurch kommt zum Ausdruck, dass (alleinige) Grundlage für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems eine Speicherung beim Kraftfahrt-Bundesamt ist. Daraus folgt jedoch notwendigerweise in einem zweiten Schritt, dass auch Maßnahmen und Rechtsfolgen nur an diese Speicherung und der wiederum hierauf beruhenden Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt geknüpft werden dürfen. Dies entspricht im Übrigen auch der Sichtweise des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2775, S. 10). Schließlich sieht § 4 Abs. 8 StVG n.F. vor, dass das Kraftfahrt-Bundesamt zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Abs. 5 bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Abs. 5, auch in Verbindung mit den Abs. 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln hat. Diese ausdrückliche und exklusive Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Hinblick auf die Vorbereitung der Maßnahmen nach Abs. 5 wäre unverständlich, wenn für eine Punktereduzierung im Rahmen des § 4 Abs. 6 auch die Mitteilung einer Privatperson genügen würde. Im Übrigen sieht § 4 Abs. 8 StVG n.F. durch den Verweis von Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 gerade vor, dass auch für die Frage einer Punktereduzierung allein die Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamtes maßgeblich sein soll. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint - die schlichte Vorlage der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung in den meisten Fällen keinen Rückschluss auf die konkrete Tat zulasse. Die genannten Regelungsmechanismen im Rahmen des § 4 StVG n.F. lassen auch so mit hinreichender Deutlichkeit eine exklusive Mitteilungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes hervortreten. Dem steht letztlich auch der Hinweis des Antragstellers auf § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - nicht entgegen. Die Frage, wie im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift das Merkmal der „Kenntnis“ zu verstehen ist, gibt nichts dafür her, was im Rahmen des § 4 StVG n.F. zu gelten hat, der (siehe oben) ein ausdifferenziertes System des Zusammenwirkens von Fahrerlaubnisbehörde und Kraftfahrt-Bundesamt statuiert hat. 2. Den Antrag auf Wiederaushändigung des Führerscheins erachtet die Kammer nur für den Fall als gestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Erfolg hat. Im Übrigen erweist sich der erstgenannte Antrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu 1. gleichfalls als unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.