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Urteil

2 A 1395/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0206.2A1395.13.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der mit Bauantrag vom 8. September 2011 zur Genehmigung gestellten Errichtung eines Ersatzwohnhauses im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf dem Grundstück Gemarkung O.            , Flur 19, Flurstück 144, zu erteilen unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans Raum I.         ‑T.           des F.      ‑S.    ‑Kreises.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der mit Bauantrag vom 8. September 2011 zur Genehmigung gestellten Errichtung eines Ersatzwohnhauses im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144, zu erteilen unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans Raum I. ‑T. des F. ‑S. ‑Kreises. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Am T1. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144), das er von seinem Vater erworben hat. Das Grundstück ist Teil der landwirtschaftlichen Hofstelle des Vaters des Klägers, die außerdem die Häuser Am T1. 20 und - als Altenteilerhaus - Am T1. 24 umfasst. Das Grundstück war in diesem Rahmen mit einem mutmaßlich im 17. oder 18. Jahrhundert errichteten ehemals landwirtschaftlich, später zumindest auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude Am T1. 22 bebaut. Das Grundstück Am T1. 22 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises, Raum I. /T. , der es als Landschaftsschutzgebiet darstellt. Gemäß Nr. 3.2.10 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans gilt im Landschaftsschutzgebiet ein Bauverbot. Bezogen auf das Gebäude Am T1. 22 erteilte die Beklagte dem Kläger am6. August 2003 eine Baugenehmigung für den „Durch- und Ausbau eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes mit Landarbeiterwohnung zu einem Zweifamilienhaus“. Die Genehmigung umfasste auch die Errichtung eines 8,00 m x 9,80 m großen Anbaus mit Doppelgarage und Werkraum vor der Nordwestwand des Altbestands. Im Vorfeld dieser Baugenehmigung hatte der F. -S. -Kreis dem Kläger mit Bescheid vom 16. Juni 2003 unter verschiedenen Auflagen eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot der textlichen Festsetzung Nr. 3.2.10 des Landschaftsplans für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Pkw-Garage erteilt. Bei einer Ortsbesichtigung am 3. Januar 2008 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die laut Baugenehmigung vom 6. August 2003 zu erhaltende Bausubstanz entfernt hatte. In dem dazu gefertigten Vermerk der Beklagten heißt es, im Bestand erhalten worden sei lediglich der Gewölbekeller. Im Übrigen sei das Gebäude bis zum Erdgeschossringmauerwerk als Neubau errichtet worden. Diese Maßnahme sei nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Mit Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2008 untersagte die Beklagte dem Kläger daraufhin die Fortführung der Bauarbeiten wegen abweichender Bauausführung und der daraus folgenden formellen Baurechtswidrigkeit des Bauwerks. Dagegen klagte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht, das diese Klage unter dem Aktenzeichen - 12 K 293/08 - führte. Zur Begründung dieser Klage beschrieb der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 insbesondere die Geschichte des Anwesens Am T1. 22 sowie den Gang und die Entwicklung der Bauarbeiten im Nachgang zu der Baugenehmigung vom 6. August 2003. Demzufolge war es in der Historie des Gebäudes zu mehreren Schadensereignissen gekommen, die nur unzureichend behoben worden seien. Im Bereich der Dachkonstruktion seien im Zuge der Bauarbeiten schwere, nur behelfsweise ausgebesserte Schäden entdeckt worden. Im Bereich der gesamten Tragwerkskonstruktion (Fachwerkbau) hätten sich Schäden durch Einwirkungen von Holzschädlingen gefunden. Hinzu sei ein Schimmel- und Fäulnisbefall der Kellersockel und der Grundmauern gekommen. Als erste Baumaßnahme nach dem Baubeginn ab dem 1. November 2003 sei der Gewölbekeller saniert worden. Da sich diese Maßnahme als sehr arbeits- und zeitintensiv erwiesen habe, habe sich der Kläger im Jahr 2004 entschlossen, zur effektiveren Umsetzung der Bauarbeiten und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in die Bestandswohnung umzuziehen, um von dort aus den Umbau weiter voranzutreiben. Im zweiten Bauabschnitt sei der auf der Gebäuderückseite befindliche Anbau mit WC und Hauswirtschaftsräumen abgebrochen worden. An dessen Stelle sei die Ausschachtung für den neuen Hauswirtschaftstrakt mit Doppelgarage vorgenommen worden. Im September 2005 sei der Rohbau des Anbaus fertiggestellt worden. Im dritten Bauabschnitt habe der Kläger den vormaligen Stall- und Scheunenbereich entkernt. Dabei habe sich erhärtet, dass nicht nur die Dachkonstruktion einschließlich des Obergeschosses und des Spitzbodens habe erneuert werden müssen, sondern dass auch die Bausubstanz des Erd- und des Kellergeschosses im Stall- und Scheunenbereich weder unter bautechnischen noch unter wirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen des Umbaus zu einer zweiten Wohnung erhaltungsfähig gewesen seien. Beigefügte Lichtbilder von dem seinerzeitigen baulichen Zustand des Gebäudes bestätigten dies. Zur Nutzungshistorie des Gebäudes Am T1. 22 durch ihn vor und während der Bauarbeiten ergänzte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009, im Jahr 2002 seien dessen Mieter überraschend ausgezogen, nachdem sie Beschwerden über den Zustand der Wohnung geäußert hätten. Nachdem er, Kläger, kurzfristig keine neuen Mieter habe finden können, habe er sich entschlossen, von einer erneuten Vermietung Abstand zu nehmen und den ursprünglich für später geplanten Umbau des Hauses vorzuziehen. Am 1. Juni 2002 habe er die dortige Bestandswohnung in Besitz genommen. Er habe seine Computer-, Netzwerk- und Telekommunikationsausstattung, welche die Grundlage seiner hauptberuflichen Tätigkeit sei, sowie Möbel aus seinem Elternhaus in die Bestandswohnung verbracht und sich dort einen Arbeitsraum eingerichtet. Am 1. August 2002 habe er den Stromanschluss bei dem zuständigen Energieversorger angemeldet. Am 19. Dezember 2002 habe das Finanzamt den Antrag seines Vaters auf Gewährung einer Eigenheimzulage für das von ihm, dem Kläger, genutzte Altenteilerhaus Am T1. 24 unerwartet abgelehnt. Da die Finanzierung der Hypothekenlast des Altenteilers danach nicht mehr gesichert gewesen sei, seien er und sein Vater übereingekommen, nun doch vor dem geplanten Umbau in das Gebäude Am T1. 22 einzuziehen. Nachdem der beauftragte Architekt den Bauantrag für den Umbau am 23. Dezember 2002 eingereicht habe, habe er bereits im Januar 2003 mit Renovierungsmaßnahmen in der Bestandswohnung begonnen. Ab März 2003 habe er sich fast ausschließlich in der Bestandswohnung aufgehalten. Im September 2003 habe er einen Kaminofen für diese erworben, der auch in den Wintermonaten einen dauerhaften Aufenthalt in dem Altgebäude ermöglicht habe. Seine Lebenspartnerin sei aufgrund eines Arbeitsstellenwechsels ebenfalls im Herbst 2003 in die renovierten Räume des Obergeschosses des Hauses Am T1. 22 eingezogen. Am 1. Januar 2004 sei der Umzug abgeschlossen gewesen. Während des Jahres 2004 seien die Baumaßnahmen vorangetrieben worden. Im Jahr 2005 habe er in Anbetracht der Schwangerschaft seiner Partnerin und der schwierigen Wohnsituation im zwischenzeitlich neu errichteten Garagentrakt einen beheizbaren Notaufenthaltsraum eingerichtet. Nach der Geburt des Sohnes und eines Arbeitsplatzverlusts im Mai 2005 hätten die Baumaßnahmen bis in den August hinein geruht. Unter insgesamt schwierigen Bedingungen sei der Garagentrakt weiter als provisorische Notwohnung genutzt worden, um den Umbau noch fortsetzen zu können. Ab Ende Oktober 2006 sei die Garage durchgängig als Notwohnung genutzt worden. Im Herbst 2006 habe schließlich der Umbau der vorderen Gebäudehälfte im Bereich der vormaligen Deele begonnen. Mit Urteil vom 27. Februar 2009 - 12 K 293/08 - wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2008 ab. Zur Begründung verwies es im Kern auf die formelle Illegalität des Bauvorhabens infolge der Abweichung von der Baugenehmigung vom 6. August 2003. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der 7. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 8. Juni 2010 - 7 A 854/09 - ab. Bereits zuvor am 26. März 2009 hatte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine „Ersatzbaumaßnahme des Wohnhauses mit Neuerrichtung einer Doppelgarage und Betrieb eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs“ auf dem Grundstück Am T1. 22 beantragt. Dem Bauantrag fügte der Kläger eine „Betriebsbeschreibung zum landwirtschaftlichen Betrieb“ bei. Dieser zufolge bewirtschaftet er seit 1999 neben seinen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen Teilflächen des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters. Eine Betriebserweiterung seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbs zur Kaminholzproduktion sei erforderlich. Die im Antrag aufgeführten betrieblichen Nutzflächen dienten der Unterbringung der erforderlichen Gerätschaften und zur Vermarktung dieses Kaminholzes sowie weiterer Produkte wie eigenerzeugtem Obst und Eiern aus Freilandhaltung. Ausweislich der zu dem Bauantrag vom 26. März 2009 eingereichten Bauvorlagen hatte der beseitigte Bestand des Altgebäudes Am T1. 22 eine Grundfläche von insgesamt 141,45 m². Die Grundfläche des Neubaus sollte in der Summe 245,94 m² betragen. Weiterhin verfügte der Altbau danach über einen umbauten Raum von ca. 1.220 m³. Der umbaute Raum des Neubaus sollte 1.575,31 m³ umfassen. Diesen Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. August 2009 mit folgender Begründung ab: Eine Privilegierung des Vorhabens namentlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger eingereichte land- und forstwirtschaftliche Betriebsbeschreibung reiche nicht aus. Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den zur Bebauung vorgesehenen Bereich „Fläche für die Landwirtschaft“ darstelle. Daneben widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T. . Dieser setze für den beplanten Bereich ein Landschaftsschutzgebiet fest. Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sei es in Landschaftsschutzgebieten untersagt, bauliche Anlagen zu errichten, äußerlich zu verändern oder deren Nutzung zu ändern. Befreiungsgründe von diesen gebietsspezifischen Verboten seien nicht vorgetragen. § 35 Abs. 4 BauGB greife nicht ein. § 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 1 BauGB komme nicht zur Anwendung, weil ein Gebäude nicht mehr vorhanden sei. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gelte nicht, weil das Gebäude nicht durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Auch wenn man unterstelle, dass das Gebäude zulässigerweise errichtet worden sei, fehle es im Hinblick auf Nutzung und Funktion an einer Gleichartigkeit des Vorhabens mit dem zu ersetzenden Gebäude. Das Gebäude sei ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzt worden, wobei die Nutzung als Betriebsgebäude überwogen habe. Demgegenüber solle das beantragte Vorhaben künftig ausschließlich Wohnzwecken ohne eine Privilegierung nach § 35 BauGB dienen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Zustand der Bausubstanz die vollständige Neuerrichtung erfordere. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der längere Zeit andauernden Nutzung durch den Eigentümer. Eine melderechtliche Erfassung in dem streitgegenständlichen Gebäude sei erst nach der Stilllegung der Baumaßnahme zum 1. Januar 2008 erfolgt. Auch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen bewiesen eine hinreichend langandauernde Wohnnutzung nicht. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2010 - 12 K 2418/09 - ab. Zur Begründung stützte es sich darauf, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen könne nicht festgestellt werden, dass er einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe bzw. demnächst führen werde. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt. Das beseitigte Gebäude sei kein Wohngebäude gewesen. Selbst wenn es sich um ein Wohngebäude gehandelt hätte, fehle es an der erforderlichen Gleichartigkeit von Altbau und Ersatzbau. Weder sei das Bauvorhaben von seiner Nutzung und seiner Funktion her gleichartig noch sei eine Gleichartigkeit im Hinblick auf das Bauvolumen anzunehmen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab: Der Kläger habe die Existenz oder Gründung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem die verfolgte Errichtung eines Wohnhauses dienen solle, mit seinen dem streitigen Bauantrag zugrunde gelegten Bauvorlagen nicht dargetan. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründe auch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht als Ersatzbauwerk i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem beseitigten Altbau tatsächlich um kein Wohngebäude im Sinne der Norm gehandelt habe, weil dieses neben der Wohnnutzung auch landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe. Dessen ungeachtet sei jedenfalls die Richtigkeit des Ansatzes des Verwaltungsgerichts nicht entscheidend in Frage gestellt, es fehle (auch) an der für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen Gleichartigkeit des Bauvolumens. Im Übrigen spreche, ohne dass es noch entscheidend darauf ankomme, Vieles dafür, dass das Vorhaben auch deshalb nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert sei, weil es an der nach Buchstabe c) erforderlichen Eigennutzung des vorhandenen Gebäudes über längere Zeit fehlen dürfte. Dies gelte unabhängig davon, ob der Zeitraum der Nutzung der Bestandswohnung von (maximal) drei Jahren und acht Monaten - der nachfolgende Aufenthalt im Anbau sei offensichtlich keine Nutzung des vorhandenen Gebäudes gewesen - das Tatbestandsmerkmal „längere Zeit“ erfülle. Denn der Kläger habe eigenen Angaben zufolge schon vor seinem Einzug in das Haus Am T1. 22 im März 2003 damit begonnen, das Gebäude zu renovieren und zeitnah nach Erteilung der Baugenehmigung vom 6. August 2003 die Bauarbeiten für das dadurch genehmigte Vorhaben aufgenommen. Am 8. September 2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen weiteren - den streitgegenständlichen - Bauantrag für ein „Wohngebäude“ als „Ersatzbaumaßnahme“ auf dem Grundstück Am T1. 22. Als Grundfläche des beantragten Wohnhauses ist in den Antragsunterlagen nunmehr 136,43 m² (Bestand: 158,9 m²) angegeben. Der umbaute Raum solle jetzt 1.258,36 m³ (Bestand: 1.214,12 m³) umfassen. Die Nutzfläche der Neuplanung belaufe sich auf 89,73 m² (Bestand: 204,06 m²), die Wohnfläche auf 170,69 m² (Bestand: 115,20 m²). In seinem Erläuterungsschreiben zu dem mit dem neuerlichen Bauantrag verfolgten „Ersatzbauvorhaben Am T1. 22“ vom 7. September 2011 führte der Kläger aus, der eingereichte Bauantrag habe eine nachträgliche Genehmigung des Ende 2006 begonnenen Ersatzbaus des Wohngebäudes zum Ziel. Im Weiteren wiederholte und vertiefte der Kläger im Kern sein bisheriges Vorbringen zur Geschichte des Altbaus - errichtet ca. zwischen 1650 und 1750 als sog. „niederdeutsches Hallenhaus“ mit Wohn- und Wirtschaftsteil ausweislich der Feststellungen des landwirtschaftlichen Gutachters Dr. E. vom 8. Oktober 1973 - und dessen Nutzung zumindest auch zu Wohnzwecken ab den 1950er Jahren. Überdies erläuterte der Kläger nochmals die Vorgeschichte der Baugenehmigung vom 6. August 2003 und den Gang der Bauarbeiten ab dem 1. November 2003. Eckpunkte dieser Schilderung waren wiederum, dass die vormaligen Mieter das Bestandsgebäude im Jahr 2002 überraschend geräumt hätten, worauf der Kläger einen Architekten damit beauftragt habe, den Umbau des Wohnhauses und den Neubau einer Doppelgarage auszuarbeiten. Seit Juni 2002 habe er das Gebäude als Büro genutzt, ab Anfang 2003 vermehrt auch zu Wohnzwecken. Ab April 2003 habe er sich dauerhaft in der Bestandswohnung aufgehalten. Der erste Bauabschnitt habe die Errichtung der Anbaugarage und die Sanierung der Kellerräume beinhaltet. Im November 2005 habe er der Beklagten die Fertigstellung des Rohbaus des Garagenanbaus mitgeteilt. Im Frühjahr 2006 habe er mit dem Innenausbau der Garage begonnen. Zwischenzeitlich hätten er und seine Lebenspartnerin ihr erstes Kind erwartet. Um die Bauarbeiten dennoch voranbringen zu können, sei er während des Umbaus des Hauptgebäudes in die Garage eingezogen, die er als provisorische Notwohnung hergerichtet habe. Dies sei im November 2006 bewerkstelligt worden. Im Herbst 2006 hätten die Baumaßnahmen am Hauptgebäude begonnen. Dabei habe sich jedoch herausgestellt, dass die Bausubstanz gravierender geschädigt gewesen sei als anfänglich angenommen und dass sie für eine wirtschaftlich vertretbare Weiterverwendung nicht in Frage gekommen sei. Dazu legte der Kläger - neben Lichtbildern von der Baustelle und dem Zustand der bei den Bauarbeiten freigelegten Tragwerkskonstruktion des Altbaus - eine Bausubstanzbewertung des Architekten Dipl.-Ing. L. vom 2. November 2009 vor. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass fast die komplette Holzkonstruktion des Altgebäudes in Teilen zerstört oder erheblich beschädigt oder nicht regelgerecht verbaut gewesen sei. Damit sei es bis auf das Kellergewölbe technisch/konstruktiv nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen möglich gewesen, Teile der tragenden Substanz zu retten und/oder zu sanieren. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei eine Sanierung im Sinne einer zeitgemäßen Wohnqualität nicht realisierbar gewesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass der Kubus der neu errichteten Doppelgarage mit Werkraum nicht Gegenstand des Bauantrags vom 8. September 2011 sei. Diesbezüglich werde er weitere Anträge stellen. Mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, den noch vorhandenen Altbestand des ehemaligen Gebäudes auf dem Grundstück Am T1. 22 (Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144) sowie die bereits neu errichteten Gebäudeteile inklusive des als Doppelgarage genehmigten Neubauteils innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen. Zugleich lehnte die Beklagte unter - der hier streitgegenständlichen - Ziffer 2 der Verfügung den Bauantrag zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses vom 8. September 2011 ab. Die Beseitigungsverfügung inZiffer 1 ist Gegenstand des parallelen Berufungsverfahrens - 2 A 1394/13 -. Zur Begründung der Abrissanordnung sowie der Ablehnung des Bauantrags führte die Beklagte aus, der auf dem Grundstück noch vorhandene, in der bestehenden Form aber nicht nutzbare und nicht genehmigte Gebäudealtbestand sowie die abweichend von der Baugenehmigung vom 6. August 2003 errichteten Neubauteile seien formell baurechtswidrig. Das streitgegenständlich beantragte Vorhaben sei mit dem materiellen Baurecht nicht vereinbar. Dieses Vorhaben müsse als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden, das öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB beeinträchtige. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Das ursprüngliche Altgebäude sei nach den von dem Kläger durchgeführten Abbrucharbeiten nicht mehr vorhanden. Das neu eingereichte Vorhaben diene mit nur noch einer Wohneinheit ausschließlich Wohnzwecken, so dass auch die Gleichartigkeit mit einer vorherigen wenigstens überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Bauvolumens sei festzustellen, dass sich das jetzt beantragte Vorhaben nur unwesentlich von dem vormaligen - rechtskräftig abgelehnten - Vorhaben unterscheide. Nach den eingereichten Bauvorlagen solle es sich aktuell um ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit handeln, das nach der Berechnung des umbauten Raums das gleiche Volumen wie das bereits abgelehnte aufweise. Es sei jedoch der bereits errichtete Anbau mit 316,95 m³ (inklusive Gründung), der auf dem Grundstück vorhanden sei, nicht berücksichtigt worden. Der Kläger habe ausdrücklich erklärt, dass der Anbau nicht Antragsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Zum gegebenen Zeitpunkt sollten für diesen weitere Anträge folgen. Diese angestrebte sukzessive Vorgehensweise sei mit dem Schutzziel des § 35 BauGB nicht vereinbar. Mit der von dem Kläger vorgetragenen Aufgabe der Nutzung als Landarbeiterwohnung und durch die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Vermietung sei der Bestandsschutz für die in dem Altgebäude ausgeübte frühere Nutzung erloschen. Das gemischt genutzte Gebäude sei damit bereits vor seinem überwiegenden Abbruch kein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude mehr gewesen. Dass das Gebäude Missstände oder Mängel aufgewiesen habe, welche die Neuerrichtung rechtfertigten, sei nicht belegt. In dem vorherigen Bauantrag auf Durch- und Umbau des Altgebäudes sei das Vorhandensein einer hierzu geeigneten Bausubstanz vorausgesetzt gewesen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Gebäude hinreichend lang selbst genutzt habe. Nach seinem eigenen Vorbringen habe er die Eigennutzung des Altgebäudes überdies ab März 2003 mit der Zielsetzung und in Umsetzung eines umfänglichen Aus- und Umbaus aufgenommen. Es stehe fest, dass er die mit dem schlechten Bauzustand des Altgebäudes verbundenen Unzulänglichkeiten nicht hinzunehmen bereit gewesen sei bzw. diese nicht hingenommen habe. Die nachfolgende Nutzung des als Neubau genehmigten Anbaus (Doppelgarage mit Werkraum) zu Wohnzwecken ab Ende Oktober 2006 stelle keine Eigennutzung des Altgebäudes dar. Der Kläger hat am 18. Juli 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB begünstigt. Das Vorhaben sei gleichartig. Er habe seinen jetzigen Bauantrag nicht auf den bereits errichteten Anbau bezogen und damit das Volumen reduziert. Er habe insoweit lediglich erklärt, er könne diesen zusätzlichen Antrag auch noch zu einem späteren Zeitpunkt stellen. Der Bestandsschutz für die in dem Altgebäude ausgeübte frühere Nutzung sei nicht erloschen. Der Gebäudeteil „Gewölbekeller“ sei ohnehin nicht beseitigt worden. Dieser sei im Rahmen der Errichtung des Gebäudes in den Baukörper integriert worden. Der Gewölbekeller unterliege dem Bestandsschutz. Die Missstände und Mängel des Altgebäudes seien in dem Erläuterungsschreiben vom 7. September 2011 im Einzelnen aufgeführt. Dasselbe gelte für die Eigennutzung und den Eigenbedarf. Im Rahmen des von ihm fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bestehe in mehrfacher Hinsicht Bedarf für eine Weiternutzung bzw. Umnutzung des auf dem Grundstück Am T1. 22 vorhandenen Gebäudebestands. Unabhängig davon habe er mittlerweile unter dem 11. März 2013 einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines „Scheitholztrocknungs- und -lagerraums“ bei der Beklagten gestellt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Ersatzwohnhauses im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Ablehnungsbescheid bezogen. Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW lägen nicht vor. Das von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Der Kläger könne sich nicht auf den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Es fehle schon an der Voraussetzung eines vorhandenen Wohngebäudes. Das frühere Gebäude sei mit Ausnahme des Gewölbekellers beseitigt und damit nicht mehr vorhanden. Der Gewölbekeller sei kein Gebäude im bauplanungsrechtlichen Sinn. Der Begriff „vorhandenes Gebäude“ sei nicht rückblickend zu verstehen. Außerdem habe der Kläger das Gebäude nicht über längere Zeit selbst genutzt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen. Zu deren Begründung trägt der Kläger zunächst wiederholend und vertiefend vor, er habe einen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB lägen vor. Die Beseitigung des Altgebäudes habe im Zusammenhang mit der Errichtung des Ersatzbaus gestanden. Dies sei ausreichend. Das ehemals vorhandene Gebäude Am T1. 22 sei seit längerer Zeit von ihm selbst genutzt worden. Er habe es im April 2003 bezogen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen und hierdurch die Wohnverhältnisse weiter verschlechtert worden seien. Er habe während dieser Zeit quasi auf einer Baustelle gelebt und damit die bedeutende Rolle des Wohnhauses für sich eindrucksvoll belegt. Ebenso habe er die Bestandswohnung über einen längeren Zeitraum bewohnt. Der von ihm dokumentierte Stromverbrauch stütze seine Aussage. Er habe sich erst im Januar 2008 unter der Anschrift Am T1. 22 angemeldet, weil eine vorherige Ummeldung aufgrund der räumlichen Nähe der Gebäude Am T1. 20, 22 und 24 nicht geboten erschienen sei. Ansonsten existiere lediglich eine Ummeldung seiner Lebenspartnerin vom 26. Januar 2004. Diese sei in die Bestandswohnung nachgezogen. Der Entschluss zum Wohnen im Altbau sei tatsächlich schon Ende 2002 gefallen, als die fest eingeplante Eigenheimzulage für den Umbau des Hauses Am T1. 24 versagt worden und damit die ursprüngliche Planung der Nutzung dieses Objekts hinfällig bzw. unfinanzierbar geworden sei. Dies sei der eigentliche und unmittelbare Anlass gewesen, die Nutzung des eigenen Hauses Am T1. 22 kurzfristig aufzunehmen. Die anderslautenden Angaben zu der zeitlichen Abfolge im Schriftsatz des vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2008 beruhten auf bisher nicht aufgefallenen Tippfehlern. Der richtige zeitliche Ablauf sei an anderer Stelle im Verfahren bereits mehrfach korrekt geschildert worden. Insoweit werde auf den diesbezüglichen Verwaltungsvorgang verwiesen. Ein weiterer Beleg sei die beigefügte Fotodokumentation. Insgesamt bleibe festzuhalten, dass er die Bestandswohnung im Altbau drei Jahre und acht Monate bewohnt habe. Ob auch der nachfolgende Aufenthalt im Anbau auf die Zeit der Eigennutzung anzurechnen sei, weil es sich hierbei nicht um einen selbständigen Gebäudeteil handele, könne dahinstehen. Die Beseitigungsverfügung betreffend den Gewölbekeller sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser Gebäudeteil noch Bestandsschutz genieße. Er erfülle sämtliche Eigenschaften eines Gebäudes, so dass es sich bei ihm nicht um einen nicht funktionsgerecht zu nutzenden Gebäudetorso handele. Im Übrigen seien sowohl der Gewölbekeller/Ersatzbau als auch der Anbau materiell legal. Änderungen der Rechtslage zugunsten des Ordnungspflichtigen seien zu berücksichtigen. Andernfalls müsse eine Sachsubstanz beseitigt werden, auf deren Errichtung der Ordnungspflichtige einen Genehmigungsanspruch habe. Der vorliegende Sachverhalt sei dieser Fallgestaltung vergleichbar, in der er nunmehr zugunsten des Anbaus einen Privilegierungstatbestand i.S.v. § 35 BauGB geltend machen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers jahrzehntelang auf dem Baugrundstück bzw. auf den angrenzenden Grundstücken einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb ausgeübt habe. Dies entfalte eine gewisse Indizwirkung für seine landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit. Außerdem habe Herr Dipl.-Ing. F1. , ein von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, bestätigt, dass es sich vorliegend um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handele. Weitere Unterlagen (z. B. eine Betriebsbeschreibung) habe die Beklagte von ihm, dem Kläger, nicht gefordert. Zwischenzeitlich lägen diese aber auch vor. Sie seien im Rahmen eines anderweitigen Baugenehmigungsverfahrens eingereicht worden. Der Berichterstatter des Senats hat das Grundstück Am T1. 22 im Rahmen eines Ortstermins am 12. November 2014 in Augenschein genommen. In diesem Termin hat der Kläger klarstellend erklärt, sein primäres Anspruchsziel sei nach wie vor die Errichtung eines Ersatzbaus entsprechend dem Bauantrag vom8. September 2011. Die weiterhin von ihm bei der Beklagten gestellten Bauanträge - namentlich derjenige vom 19. August 2013 auf „Umnutzung des Gebäudetorsos des vormaligen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes Am T1. 22 als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ - seien als äußerst hilfsweise zu verstehen, um die weiterverwendungsfähige Bausubstanz zu retten. Ggf. könnten diese Bauanträge zurückgenommen werden. In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 hat der Kläger seinen Klageantrag umgestellt. Danach verfolgt er seinen Bauantrag vom 8. September 2011 als Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids weiter unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Ersatzbauvorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans des F. -S. -Kreises für den Raum I. /T. . Der Vertreter der Beklagten hat sein Einverständnis mit dieser Umstellung des Klageantrags erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Juni 2012 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der mit Bauantrag vom 8. September 2011 zur Genehmigung gestellten Errichtung eines Ersatzwohnhauses im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144, zu erteilen unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans Raum I. ‑T. des F. ‑S. ‑Kreises. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte des parallelen Berufungsverfahrens - 2 A 1394/13 - . Verwiesen wird schließlich auf die Gerichtsakten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg - 12 K 293/08 -, - 12 K 2055/08 - und - 12 K 2418/09 -. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger lediglich einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähigen Ersatzbau zu erteilen, ist eine gemäß § 125 Abs. 1Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung. Vgl. zum prozessualen Verhältnis von Baugenehmigung und Bauvorbescheid: OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 1548/12 -, BauR 2013, 1259 = juris Rn. 22, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 49. Zum einen hat der Vertreter der Beklagten in die Klageänderung eingewilligt. Zum anderen ist diese sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten nicht eingeschränkt werden. Die Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB stand während des gesamten Verfahrens im Zentrum. Die Berufung des Klägers ist mit dem geänderten Klagebegehren zulässig und begründet. Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 28. Juni 2012 - die Ablehnung des Bauantrags vom 8. September 2011 in der Fassung der Erklärung vom 6. Februar 2015 - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deswegen zu ändern und durch einen entsprechenden Verpflichtungsausspruch zu ersetzen. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der mit Bauantrag vom 8. September 2011 zur Genehmigung gestellten Errichtung eines Ersatzwohnhauses i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 19, Flurstück 144, unter Ausklammerung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bestimmungen des Landschaftsplans Raum I. ‑T. des F. ‑S. ‑Kreises. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von dem Kläger beabsichtigte Errichtung eines Ersatzwohnhauses ist bauplanungsrechtlich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zulässig und damit im Umfang der auf diese Feststellung beschränkten Bauvoranfrage positiv vorbescheidungsfähig. Vgl. zur Bescheidungsfähigkeit von Bauvoranfragen zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 -, BauR 2014, 676 = juris Rn. 43 ff., m.w.N. Die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,Nr. 2 und Nr. 7 BauGB (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren - 2 A 1394/13 -) kann dem Ersatzbauvorhaben des Klägers gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden Aufgrund von § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann in der Bestimmung im Einzelnen bezeichneten sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB sind. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB teilprivilegiert die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird. Diese Voraussetzungen erfüllt das Ersatzbauvorhaben des Klägers, wie es Inhalt des Bauantrags vom 8. September 2011 ist. 1. Bei dem Ersatzbauvorhaben handelt es sich um die Neuerrichtung eines i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB vorhandenen Gebäudes. Mit dem Begriff des „vorhandenen Gebäudes“ ist gemeint, dass das Gebäude zu Beginn der Bauarbeiten - bei Beginn der Neuerrichtung des Ersatzbaus - noch existent ist. Vorhergehender Abriss und Neuerrichtung müssen einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Nur dann kann die Teilprivilegierung aus § 35 Abs. 4 BauGB einsetzen, um den an sich verloren gegangenen Bestandsschutz des Altgebäudes auf den Ersatzbau übergreifen zu lassen. Ein Gebäude ist demgemäß nicht mehr vorhanden, wenn es vor einiger Zeit abgerissen worden, also zwischen Abriss und Neuerrichtung eine zeitliche Zäsur eingetreten ist. Vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. April 2003 - 8 S 712/03 -, juris Rn. 8 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 147. Dieses Verständnis des Terminus des „vorhandenen Gebäudes“ ist das Ergebnis einer an Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Bestimmung. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB spricht von einer „Neuerrichtung … an gleicher Stelle … [wie] das vorhandene Gebäude“, stellt den besagten zeitlichen Zusammenhang also ausdrücklich her. Darüber hinaus lässt Buchstabe c) der Norm das Ende der „längeren Zeit“ der notwendigen Eigennutzung durch den Eigentümer mit dem „vorhandenen Gebäude“ und folglich mit dem Beginn von dessen Neuerrichtung enden. Der Endpunkt der zu verlangenden Zeitdauer der Eigennutzung muss der Zeitpunkt sein, in dem der Eigentümer das vorhandene Wohngebäude nicht mehr als solches nutzt bzw. wegen dessen baulichen Wegfalls nicht mehr nutzen kann, sondern dessen ersatzweise Neuerrichtung unternimmt. Diese Überlegungen schließen direkt an den Sinn und Zweck der Vorschrift an. Die Teilprivilegierung ist als Härtefallvorschrift konzipiert. Es geht ihr zentral um die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch die Ermöglichung der Errichtung eines Ersatzbaus an gleicher Stelle und auf diesem Wege um die Befriedigung entsprechender Modernisierungsbedürfnisse. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist teleologisch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor allem insoweit eine Grenze gezogen, als die Errichtung eines anderswo im Außenbereich unzulässigen Ersatzbaus unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur deshalb hinzunehmen ist, weil ein bestimmtes Gebäude schon vorhanden ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation - oder anders gewendet: die Verkehrsauffassung - habe sich auf dieses Gebäude - und dessen prägende Wirkung - (weiterhin) eingestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 14. Eine Lesart, die unter einem „vorhandenen Gebäude“ i.S.v. § 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 a) BauGB restriktiv allein ein solches verstehen wollte, das insbesondere auch im Fall eines bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens gegen einen (fehlgeschlagenen) Ersatzbau im Zeitpunkt der behördlichen Maßnahme oder ggf. noch später im Zeitpunkt einer verwaltungsgerichtlichen mündlichen Verhandlung noch vorhanden ist, würde demgegenüber den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB sinn- und systemwidrig vorschnell verschließen. Sie würde Fallkonstellationen außen vor lassen (müssen), die zumindest im Ansatz - vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nach der gesetzgeberischen Intention in den Genuss der Regelung kommen könnten. Dies liefe zu Ende gedacht darauf hinaus, formelle und materielle Legalität in Sonderheit bei fehlgeschlagenen Umbaumaßnahmen - d. h. bei abweichender Bauausführung - im Außenbereich zu parallelisieren und damit die Teilprivilegierung eines übergreifenden Bestandsschutzes gerade in atypisch gelagerten Fällen auszuhöhlen. So verminderte sich zugleich die Fähigkeit der Bauaufsichtsbehörde, womöglich erst auf der Ermessensseite des ordnungsbehördlichen Einschreitens zwischen verschiedenen Arten von Schwarzbauten zu differenzieren, d. h. zu verhältnismäßigem Handeln im Einzelfall. Ausgehend davon ist der Altbestand des Gebäudes Am T1. 22 trotz des - bis auf den Gewölbekeller - Abrisses durch den Kläger ab Oktober 2006 als „vorhandenes Gebäude“ i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB anzusehen, dem der Normbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich offensteht. Denn der Altbestand war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abrisses und des Beginns der Neuerrichtung noch existent. Eigennutzung durch den Kläger als Eigentümer der Baulichkeit, Abriss und Beginn der Neuerrichtung bildeten einen einheitlichen Lebenssachverhalt ohne anspruchsvernichtende zeitliche Zäsur. Zu demselben Resultat gelangt man im Übrigen, wenn man den Begriff des „vorhandenen Gebäudes“ anhand der etablierten Grundsätze der nachprägenden Wirkung einer tatsächlich nicht mehr vorhandenen Bebauung rechtlich anreichert. Auch nach Aufgabe der baulichen Nutzung kann eine ursprünglich vorhandene (Mit-)Prägung der näheren Umgebung noch für eine gewisse Zeit rechtserheblich nachwirken. Dies gilt namentlich, wenn der Abriss eines Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Wiedererrichtung eines Gebäudes steht. Die nachprägende Wirkung entfällt von vornherein nur, wenn die bauliche Nutzung endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme bzw. Wiedererrichtung nicht (mehr) gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, , BRS 74 Nr. 95 = juris Rn. 9 und 12, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 = juris Rn. 22, Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 = juris Rn. 4, und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 20 f. Gemessen daran wirkt der abgerissene Altbestand, der vor Jahrhunderten entstanden war, bis heute prägend nach und kann von daher als immer noch „vorhanden“ qualifiziert werden. Nach Lage der Dinge und des gesamten Verfahrensablaufs konnte und kann nach der Verkehrsauffassung damit gerechnet werden, dass der Gebäuderest auf dem Vorhabengrundstück Am T1. 22 erneut etwa als Ersatzbau als Wohnhaus genutzt werden wird. Wie sich im Ortstermin am 12. November 2014 herausgestellt hat, sind die Gegebenheiten auf der Baustelle seit der Stilllegung und Nutzungsuntersagung von Anfang 2008 unverändert. Das bedeutet, dass sowohl der vorhandene Altbestand als auch die auf ihm neu errichteten Gebäudeteile sowie der als Doppelgarage genehmigte Anbau die Fläche unverändert versiegeln. Sie vermitteln einem objektiven Betrachter seit Jahren den Eindruck, diese Fläche solle weiterhin baulich genutzt werden und sei nicht etwa wieder dem unbebauten Außenbereich und seinem Grundregelungsregime aus § 35 Abs. 1 bis Abs. 3 BauGB zurücküberantwortet. Der Kläger hat auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er seinen diesbezüglichen Bau- und Nutzungswunsch fallengelassen hätte. Er hat das Ersatzwohnbauvorhaben - wenn auch in geänderter Gestalt - durchgehend weiterverfolgt und tut dies bis heute. Im Ortstermin am 12. November 2014 hat er bekräftigt, der Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB sei sein primäres Anspruchsziel im Hinblick auf den Altbestand. Diese Bekräftigung hat er in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 wiederholt. 2. Der Altbestand Am T1. 22 war zulässigerweise errichtet worden. Das vorhandene Gebäude ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) BauGB zulässigerweise errichtet, wenn es entweder bauaufsichtlich genehmigt wurde oder im Zeitpunkt der Errichtung oder später während eines nennenswerten Zeitraums hätte genehmigt werden müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - IV C 23.77 -, BVerwGE 58, 124 = BauR 1979, 304 = juris Rn. 21; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 141; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 147; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 135. Dies trifft auf den Altbestand Am T1. 22 zu. Nach dem Vorbringen des Klägers, von dem auch die Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. Juni 2012 ausgeht, wurde das Gebäude spätestens im 18. Jahrhundert errichtet. Es diente seither ununterbrochen zunächst als landwirtschaftliches Gebäude und seit den 1950er/1960er Jahren erst teilweise - und später zumindest überwiegend - zu Wohnzwecken. Damit war das Gebäude während eines nennenswerten Zeitraums seines Bestehens als Gebäude, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, bzw. als gemischtes landwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG oder einer entsprechenden Vorgängerregelung genehmigungsfähig. Sonstige durchgreifende Genehmigungshindernisse bezüglich des Altbestands sind nicht ersichtlich. Die von der Beklagten eingewandte zwischenzeitliche(Teil-)Nutzungsänderung in ein reines oder überwiegendes Wohngebäude ändert zum einen nichts an seiner vorhergehenden materiellen Legalisierungsfähigkeit während eines nennenswerten Zeitraums. Sollte - zum anderen - durch diese (Teil-)Nutzungsänderung die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB/BBauG auch für den baulichen Bestand nachträglich in Wegfall geraten sein, käme für die Zeit danach eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bestands aufgrund von § 35 Abs. 2 BauGB/BBauG als nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben in Betracht. Der seit Jahrhunderten weitgehend unverändert an Ort und Stelle vorhandene Baukörper ist den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3Satz 1 BauGB/BBauG - Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans - gewissermaßen vorgelagert. Er genießt diesen gegenüber Priorität. Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 7) BauGB/BBauG konnte das vorhandene historische Bestandsgebäude nicht befürchten lassen, weil es selbst dem Kernbestand der historisch gewachsenen Splittersiedlung Am T1. 20/22 zugehörte. 3. Der Kläger strebt mit dem Bauantrag vom 8. September 2011 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an. Gleichartigkeit i.S.v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bedeutet Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Dabei ist auch die Funktionsänderung, die der Übergang vom landwirtschaftlichen Gebäude zum „reinen“ Wohnhaus enthält, für sich genommen gleichartig. Gleichartigkeit ist jedoch zu verneinen, wenn sich durch hinzukommende Wohneinheiten die Belastung des Außenbereichs, d. h. die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, regelmäßig insofern verstärkt, als die natürliche Eigenart der Landschaft zusätzlich beeinträchtigt und der Verfestigung einer Splittersiedlung Vorschub geleistet wird. Mit der Zahl der Wohneinheiten steigt die Zahl der Haushalte und damit typischerweise die Zahl der Bewohner, nimmt der Kraftfahrzeugverkehr zu und wird die Ver- und Entsorgung aufwändiger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 10 ff. Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist durch das Kriterium der Gleichartigkeit zudem insoweit eingeschränkt, als es ungerechtfertigt wäre, geringfügig mehr als die Herstellung des Zustands zu gestatten, der bestünde, wenn das alte Gebäude noch mit finanziell vertretbarem Einsatz hätte gerettet werden können. Nur ein solcher Austausch lässt sich im Allgemeinen auch in der gegebenen Situation zumuten. Die Errichtung eines anderswo im Außenbereich unzulässigen Ersatzbaus ist, wie weiter oben schon gesagt, hinnehmbar, weil ein bestimmtes Gebäude schon vorhanden ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation habe sich auf dieses Gebäude eingestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 C 4.03 -, BVerwGE 120, 130 = BauR 2005, 358 = juris Rn. 14. Entscheidend für die Gleichartigkeit ist nicht das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau, sondern vielmehr, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990- 4 C 45.88 -, BRS 50 Nr. 86 = juris Rn. 30, und vom 23. Mai 1980 - IV C 84.77 -, BauR 1980, 552 = juris Rn. 12. Dabei sind, soweit es um die mit der Größe von Alt- und Ersatzbau zusammenhängende Frage der Geringfügigkeit einer Erweiterung geht, die Grundflächen und die Rauminhalte der Vergleichsgebäude zueinander in Beziehung zu setzen. Zu berücksichtigen ist, dass in den Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine geringfügige Erweiterung des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten zulässig ist (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB), und dass sich eine Grenze der Geringfügigkeit nicht abstrakt in Prozentsätzen feststellen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004- 4 C 4.03 -, BRS 67 Nr. 110 = juris Rn. 12, m.w.N. An diesen Maßstäben gemessen ist der von dem Kläger nunmehr beabsichtigte Ersatzbau eines Wohnhauses an gleicher Stelle im Verhältnis zu dem beseitigten Altbestand gleichartig. Die rechtliche Bewertung des Bauantrags vom 8. September 2011 fällt anders aus als diejenige des Bauantrags vom 26. März 2009, die der Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - vorgenommen hat. Insbesondere bleibt die umbaute Fläche nach den aktualisierten Bauvorlagen mit neugeplanten 136,43 m² hinter der bebauten Fläche des Altbestands, die hier mit 158,9 m² angegeben wird, zurück. Folge dessen ist, dass der Außenbereich durch die Neuerrichtung flächenmäßig weniger belastet und die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB weniger in Anspruch genommen werden, als dies vorher der Fall war. Da der Altbestand zuletzt (auch bzw. überwiegend) zu Wohnzwecken genutzt worden war, ist eine Intensivierung der Nutzung infolge des Ersatzbaus, den der Kläger mit seiner Familie in jetzt nur noch einer Wohneinheit selbst bewohnen will, durch Kraftfahrzeugverkehr o. ä. nicht zu erwarten. Dass sich der umbaute Raum (neu) auf 1.258,36 m³ im Vergleich zu 1.214,12 m³ (alt) erhöhen soll, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Diese Überschreitung ist nur geringfügig. Sie ist für sich genommen nicht geeignet, öffentliche (Außenbereichs-)Belange unverhältnismäßig, d. h. mehr als geringfügig zu beeinträchtigen. 4. Das vorhandene Gebäude wies Missstände und Mängel auf (§ 35 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 b) BauGB). Unter Rückgriff auf § 177 Abs. 2 BauGB liegen Missstände insbesondere vor, wenn die bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Mängel liegen entsprechend § 177 Abs. 3 Satz 1 BauGB namentlich vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung Dritter die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigt oder die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Missstände und Mängel gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) BauGB sind bei einer wertenden Gesamtbetrachtung nur gravierende, das Gebäude erheblich beeinträchtigende Mängel. Leichtere Mängel genügen nicht. Vgl. Mitschang/Reidt, in: Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 143; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 149; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012,§ 35 Rn. 136. Nach diesen Grundsätzen litt der Altbestand Am T1. 22 an - zunächst unerkannten und erst im Zuge der Bauarbeiten aufgedeckten - gravierenden Missständen und Mängeln. Diese hat der Kläger vor allem durch die Bausubstanzbewertung des Architekten L. vom 2. November 2009 und durch die von ihm überreichten Lichtbilder zum Zustand des Gebäudes während der Bauarbeiten belegt. Anhand dessen wird ohne Schwierigkeiten anschaulich, dass fast die komplette Holzkonstruktion des Altgebäudes in Teilen zerstört oder erheblich beschädigt oder nicht regelgerecht verbaut gewesen war. Es ist danach nachvollziehbar, dass das Altgebäude bis auf das Kellergewölbe durch Alter und mangelhafte Ausbesserungsarbeiten in der Vergangenheit technisch/konstruktiv nicht oder nur unter erheblichen Erschwernissen zu retten und zu sanieren war. Eine nachhaltige bestimmungsgemäße Nutzung des Altgebäudes ließ dieser Bausubstanzzustand nicht mehr zu. 5. Der Kläger hatte das vorhandene Gebäude Am T1. 22 in seinem Altbestand gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB seit längerer Zeit als dessen Eigentümer selbst genutzt. Für § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude lediglich seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung bis zur Neuerrichtung. Mit diesen einschränkenden Voraussetzungen soll zum einen verhindert werden, dass sich kapitalkräftige Investoren in den Außenbereich einkaufen, indem sie ältere Gebäude in schlechtem Bauzustand aufkaufen und durch Neubauten für Nutzer ersetzen, die nicht schon selbst seit längerem im Außenbereich ansässig sind, sondern den Außenbereich als neue Wohnumgebung für sich erst erschließen wollen. Allerdings will § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB zum anderen nicht ausschließlich Spekulationen mit sanierungsbedürftigen Gebäuden im Außenbereich verhindern. Vielmehr soll die Erleichterung denjenigen zugutekommen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Demgegenüber sollte beispielsweise die Errichtung eines Ersatzbaus für eine Ferien- oder Wochenendhausnutzung nicht erleichtert werden. Es geht der Regelung um die Verbesserung unzureichender Wohnverhältnisse durch Errichtung eines Ersatzbaus und die Befriedigung entsprechender Modernisierungsbedürfnisse. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2005 - 4 B 60.05 -, BauR 2006, 481 = juris Rn. 5, vom 25. Juni 2001 - 4 B 42.01 -, BauR 2002, 1059 = juris Rn. 9, und vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 23 ff. (die beiden letztgenannten jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG), Beschluss vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 -, BauR 1988, 324 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 8. Jedenfalls ein Eigennutzungszeitraum von weniger als zwei Jahren, in denen sich der Eigentümer mit den ungenügenden Wohnverhältnissen in dem Altgebäude zufrieden gegeben hat, ist zu kurz. Der „längere Zeitraum“ ist vielmehr so zu bemessen, dass ein Aufkaufen alter Gebäude zum Zweck des alsbaldigen Abrisses ausgeschlossen wird und dies auch nicht durch ein vorübergehendes Bewohnen umgangen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, juris Rn. 11, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 -, BauR 1982, 359 = juris Rn. 25 (jeweils zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG); OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 - 10 A 4471/01 -, BauR 2005, 696 = juris Rn. 76; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 144; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand Juni 2013, § 35 Rn. 149 (der mindestens einen Zeitraum von vier Jahren annehmen will); Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 3, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 137 (der ebenfalls „eher mindestens vier Jahre“ fordert). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB im Fall des Klägers vor. Der Kläger war seit 2001 Eigentümer des Hauses Am T1. 22. Zumindest seit März/April 2003 nutzte er das Altgebäude selbst als Wohnung. Dies hat der Kläger im Verlauf des Verfahrens mehrfach glaubhaft - zuletzt besonders in dem Erläuterungsschreiben vom 7. September 2011 - geschildert. Demzufolge nutzte er das Gebäude seit dem Jahr 2002 nach dem Auszug der vormaligen Mieter als Büro, ab Anfang 2003 vermehrt auch zu Wohnzwecken. Ab März/April 2003 habe er sich schließlich dauerhaft in der Bestandswohnung aufgehalten. Diese Wohnung, in die später im Herbst 2003 seine Lebensgefährtin miteingezogen sei, habe er während des Bauabschnitts für die Errichtung der Anbaugarage und die Sanierung der Kellerräume beibehalten. Erst im Oktober/November 2006 - also drei Jahre und acht Monate nach Aufnahme der Wohnnutzung - sei er mit seiner Lebensgefährtin und dem in der Zwischenzeit geborenen Sohn in die notdürftig als provisorische Wohnung hergerichtete Doppelgarage umgezogen, um von dort aus den Bauabschnitt für das Hauptgebäude voranzutreiben. Diese Darstellung ist insgesamt lebensnah und plausibel. Dies gilt auch für die ihr zugrunde liegende Motivlage. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er den Altbestand Am T1. 22 ursprünglich weitervermieten wollte, sich dann aber im weiteren Verlauf des Jahres 2002 zu dessen Umbau zur Eigennutzung entschlossen hatte, nachdem sich u. a. die Nutzung des Altenteilerhauses Am T1. 24 wegen der Ablehnung einer Eigenheimfinanzierung zerschlagen habe. Dass das Vorbringen des Klägers in den Schriftsätzen vom 5. Mai 2008, vom 24. Februar 2009 und im Schreiben vom 7. September 2011 nicht in jedem Detail übereinstimmt, ändert an der Plausibilität seiner Gesamtdarstellung nichts. Vereinzelte Widersprüche mögen in der Tat Tippfehlern, wie der Kläger behauptet, oder dem Zeitablauf geschuldet sein. Der Nutzungszeitraum des Altbestands Am T1. 22 als Wohnung durch den Kläger selbst von März/April 2003 bis zu dessen Abriss ab Ende Oktober 2006 erfüllt das Kriterium der Eigennutzung „seit längerer Zeit“. Der Nutzungszeitraum von ca. drei Jahren und acht Monaten liegt deutlich über der anzunehmenden Untergrenze von zwei Jahren und nur knapp unter dem teilweise für erforderlich gehaltenen Mindestzeitraum von vier Jahren. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB ist diese Zeitspanne im Fall des Klägers ausreichend. Denn die gesetzgeberische Intention dieses Teilprivilegierungstatbestands wird von dem Kläger voll erfüllt. Der Kläger beabsichtigt erklärtermaßen eine Kontinuität der Eigennutzung des Gebäudes für sich und seine Familie. Er hat die Baulichkeit Am T1. 22 nicht etwa als Objekt der Bodenspekulation erworben, um sie zeitnah gewinnbringend zu verwerten. Im Gegenteil ist er Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum nach seinem Vater, der die benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle bewirtschaftet hat. Der Kläger will nicht nur für seine Familie das Haus Am T1. 22 erhalten, sondern nach eigenem Bekunden auch den landwirtschaftlichen Betrieb in der Generationenfolge (im Nebenerwerb) fortführen. Der Kläger hat damit unter Beweis gestellt, dass das Altgebäude für ihn und sein Familienleben eine bedeutende Rolle spielt. Anders als von dem Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - in einem obiter dictum erwogen, steht der Bejahung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB im Fall des Klägers nach Auswertung der im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen, dass er die Wohnnutzung in dem vorhandenen Gebäudealtbestand erst begann, als er bereits dessen Umbau beabsichtigte und plante. Richtig bleibt auch in diesem Zusammenhang - wie oben angesprochen - dass§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB den Regelfall vor Augen hat, dass sich ein Eigentümer über längere Zeit mit unzureichenden, beengten und unmodernen Wohnverhältnissen zufrieden gegebenen hat und regelmäßig erst nach Ablauf dieser längeren Zeit des Hinnehmens den Entschluss einer Neuerrichtung des vorhandenen Gebäudes mit dem Ziel der Modernisierung für sich und seine Familie fasst und in Angriff nimmt. Wie der Senat im Beschluss vom 22. Juli 2011 - 2 A 1166/10 - gleichfalls hervorgehoben hat, sind die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB indessen im Gesamtkontext der Regelung zu sehen. Sie will mit ihnen Missbrauchsversuchen - zum Zweck der Bodenspekulation oder der Umwandlung eines bloßen Wochenendhauses in ein Dauerwohnhaus - begegnen. Wo ein derartiger Missbrauchsverdacht aber - wie hier - nicht im Raum steht - auch die Beklagte hegt ihn nicht -, besteht für eine derartige subjektive Aufladung des Teilprivilegierungstatbestands, die zudem im Gesetzeswortlaut nicht zwingend angelegt ist, auch teleologisch kein Anlass. Es macht im Lichte des Sinns und Zwecks des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB als Härtefallregelung - vorbehaltlich der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände - keinen Unterschied, ob ein Eigentümer in ein vorhandenes Gebäude mit der erklärten Absicht einzieht, dieses nach einer längeren Zeit wegen (in ihrem genauen Ausmaß zunächst unerkannten) Missständen und Mängeln durch Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus neu zu errichten oder ob er dieselbe Zeit mit diesen Missständen und Mängeln lebt, um erst kurz vor Umsetzung der Neuerrichtung die Entscheidung für diese Neuerrichtung zu treffen. Dabei wird nicht verkannt, dass § 35 Abs. 4 BauGB im Interesse des vom Gesetzgeber gewollten Schutzes des Außenbereichs insgesamt eher eng auszulegen ist. Dies folgt aus dem Grundansatz des § 35 BauGB, den Außenbereich von ihm wesensfremder Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 1998 - 4 C 6.97 -, BVerwGE 107, 264 = BauR 1999, 159 = juris Rn. 18, und vom 21. August 1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42 = BauR 1981, 552 = juris Rn. 15. Nichtsdestotrotz hat sich die Auslegung u. a. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) BauGB zuvörderst an dessen spezifischer Zwecksetzung zu orientieren. Gibt diese - wie für den zu entscheidenden Fall gezeigt - ein eindeutig erzielbares Ergebnis vor, muss nicht mit Interpretationsleitlinien für den Zweifelsfall gearbeitet werden. 6. Im Weiteren greift § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB für den Kläger ein. Bei der künftigen Eigenbedarfsnutzung des Ersatzgebäudes i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Besteht begründeter Verdacht, dass der Neubau veräußert oder an familienfremde Personen vermietet werden soll, ist es Sache des Bauherrn darzutun, dass er das Gebäude für den Eigenbedarf bzw. für seine Familie benutzen wird. Kann im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung eine positive Prognose getroffen werden, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vor. Ggf. kann der Baugenehmigung eine Auflage beigefügt werden, dass das Ersatzgebäude auch in Zukunft von dem Eigentümer selbst genutzt werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 10 A 2634/07 -, BauR 2009, 80 = juris Rn. 11. Die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d) BauGB zu treffende Prognoseentscheidung fällt zum Vorteil des Klägers aus. Dieser hat im gesamten Verlauf des Verfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 durchgängig vorgetragen, dass er den Ersatzbau für sich und seine Familie nutzen will. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen nur vorgeschoben ist. Auch die Beklagte zieht es nicht in Zweifel. 7. Das Ersatzbauvorhaben des Klägers gemäß dem Bauantrag vom 8. September 2011 ist auch im Übrigen außenbereichsverträglich. Es spricht nichts dafür, dass es andere öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als die nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB, die ihm nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB jedoch nicht entgegengehalten werden können, beeinträchtigen könnte. Auch der Vertreter der Beklagten hat dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2015 verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.