OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 A 2729/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.11A2729.13.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Dem Zulassungsantrag bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die erhobene Anfechtungsklage schon bei Klageerhebung das Rechtsschutzinteresse fehlte. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2012 war bereits bei Klageerhebung gegenstandslos. Die Klägerin konnte daher ihre Rechtsposition in Bezug auf diese Ordnungsverfügung durch die erhobene Anfechtungsklage nicht verbessern. Vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, vor § 40 Rdnr. 38, m. w. N. 1. Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene „Festsetzung der Ersatzvornahme“ ging von vornherein ins Leere. Die Beklagte hatte zur Erreichung ihres Ziels, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Müllgefäße aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, zunächst ein gestrecktes Verwaltungsverfahren begonnen (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW), indem sie unter dem 5. Dezember 2012 eine auf § 22 Satz 1 StrWG NRW gestützte Grundverfügung mit Androhung der Ersatzvornahme erlassen hatte. Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2012 hat sie sodann die angedrohte Ersatzvornahme für den Abfuhrbezirk 1 gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt. Diese Ordnungsverfügung wurde der Klägerin zunächst am 11. Dezember 2012 per E‑Mail übermittelt; sie gilt damit gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am 14. Dezember 2012 als bekannt gegeben. Die förmliche Zustellung mit Zustellungsurkunde folgte erst am 18. Dezember 2012. Damit wurde die Ordnungsverfügung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW frühestens am 14. Dezember 2012 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte mit der Durchführung der Ersatzvornahme im Abfuhrbezirk 1 jedoch bereits begonnen, indem sie am 11. Dezember 2012 mit einem um 14.45 Uhr abgegangenen Telefax die Firma C. Abfallbeseitigung GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma C. ) beauftragt hatte, im Abfuhrbezirk 1 „alle im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten, gelagerten oder sonst wie auffindbaren blauen Altpapiertonnen der T. Recycling GmbH einzusammeln.“ Damit ist die Beklagte durch die Beauftragung der Firma C. vor Wirksamwerden der Festsetzung der angedrohten Ersatzvornahme zum Sofortvollzug gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW übergegangen. Ein Übergang vom zunächst eingeleiteten gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug ist im nordrhein-westfälischen Vollstreckungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen, aber rechtlich möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1980 ‑ 11 A 2347/79 ‑, OVGE 35, 153, 155; ferner etwa Engelhardt/App/Schlatmann, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 6 VwVG, Rdnr. 22; Sadler, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2014, § 6 VwVG, Rdnr. 291. Daher steht nur noch der Sofortvollzug und damit der Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 im Streit; der im vorliegenden Verfahren ergangene Bescheid war bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe gegenstandslos und beschwert die Klägerin nicht. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Firma C. möglicherweise nicht darüber im Klaren war, dass sie nunmehr im Rechtssinn vom gestreckten Verfahren zum Sofortvollzug überging. Maßgebend ist allein, wie ihre Vorgehensweise objektiv rechtlich zu bewerten ist. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid ‑ hier der abschließend ergangene Kostenbescheid vom 27. Juni 2013 ‑ materiell rechtmäßig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 ‑ 8 C 12.09 ‑, NVwZ-RR 2010, 636, vom 21. November 1989 ‑ 9 C 28.89 ‑, NVwZ 1990, 673 f., und vom 19. August 1988 ‑ 8 C 29.87 ‑, BVerwGE 80, 96 (98); ferner OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 ‑ 11 A 2816/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 748 (749). Ob das Handeln der Beklagten den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW für einen Sofortvollzug entsprach, ist im Verfahren gegen den Kostenbescheid vom 27. Juni 2013 zu prüfen; er ist Gegenstand des Klageverfahrens 1 K 2650/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden. 2. Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist schon mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbar. Es handelt sich nicht um eine „Kostengrundentscheidung“ mit „Titelfunktion“. Vielmehr liegt nur ein rechtlich nicht verbindlicher Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme vor. Das folgt zum einen aus der Formulierung „werden vorläufig auf 2.400 Euro veranschlagt“, sowie aus dem weiteren Hinweis, dass ein gesonderter Kostenbescheid ergehe. Vor allem knüpft Ziffer 2 an die Festsetzung der Ersatzvornahme an, die ‑ wie soeben dargelegt ‑ von vornherein ins Leere ging. 3. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Berufung zuzulassen mit dem Ziel der Feststellung, dass die angefochtene Ordnungsverfügung nichtig ist, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Nichtigkeitsgrund ersichtlich nicht vorliegt. Der von der Klägerin angeführte § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW setzt eine objektive tatsächliche Unmöglichkeit in dem Sinne voraus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft, Technik usw. niemand den Verwaltungsakt ausführen könnte. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 44 Rdnr. 39. Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – die zu entfernenden Altpapiertonnen bereits entfernt worden sind. Auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor, weil die von Anfang an bestehende „Gegenstandslosigkeit“ der Ordnungsverfügung nicht offensichtlich im Sinne der vorgenannten Bestimmung war. Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren angefochtene Ordnungsverfügung „mangels Wirksamkeit gegenstandslos ist“ und „rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat“, hat keinen Erfolg; ihm fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Rechtswirkungen zu Lasten der Klägerin enthält nur noch der Kostenbescheid vom 27. Juni 2013. Gegen ihn erhält die Klägerin umfassenden Rechtsschutz im Verfahren 1 K 2650/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).