Beschluss
14 A 1947/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0130.14A1947.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - nicht vorliegt. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses habe bei der Bildung der Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung zum Rettungsassistenten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Beurteilungsspielraum, sondern nur die Befugnis, die Gesamtnote aus den Noten der drei Teilprüfungen rechnerisch zu ermitteln. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung zur mündlichen Prüfung in § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV). Dieser Auffassung steht der Wortlaut des § 9 Abs.2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 3 der bis zum 31.12.2014 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) entgegen. Hiernach bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Wie sich aus den Begriffen "bilden" "im Benehmen mit den Fachprüfern" entnehmen lässt, beschränkt sich die Befugnis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht auf eine bloße Berechnung der Gesamtnote aus den Einzelnoten der praktischen Prüfung. Hierfür wäre ein "Benehmen mit den Fachprüfern" nicht erforderlich. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht vielmehr - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bei der Bildung der Gesamtnote der praktischen Prüfung ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die von den Fachprüfern festgesetzten Noten für die nach § 9 Abs. 1 S. 1 RettAssAPrV zu bearbeitenden drei Prüfungsfälle begrenzt wird. Zwar trifft es zu, dass sich die Notenbildung für die praktische Prüfung von der Notenbildung für die mündliche Prüfung dadurch unterscheidet, dass dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei ersterer eine doppelte "Moderatorrolle" zukommt. Vgl. zum Begriff "Moderator" in Bezug auf eine ähnliche Regelung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege: BVerwG, Beschluss vom 6.2.1998 - 6 B 17.98 -, juris, Rn. 4. Denn er muss nicht nur bei gegebenenfalls divergierenden Noten der Fachprüfer für einen der drei Prüfungsfälle für diesen eine Note bilden, sondern auch aus den Noten für die einzelnen Prüfungsfälle eine Gesamtnote. Aus der ausdrücklichen Regelung dieser Aufgaben in § 14 Abs. 3 KrPflAPrV in der derzeit gültigen Fassung ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es zu der Gesamtnotenbildung für die ebenfalls aus mehreren Einzelprüfungen bestehende mündliche Prüfung in der Krankenpflege, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses - nachdem er bereits aus den Noten der Fachprüfer die Noten für die jeweiligen Themenbereiche gebildet hat - aus diesen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung bildet (§ 14 Abs. 3 S. 4 und 5 KrPflAPrV). Dass es sich hierbei um die bloße Befugnis zur Zusammenrechnung handeln sollte, lässt sich dem Wortlaut der Norm mit Blick auf die Formulierung "bilden" ebenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Einschätzung des Klägers kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Bildung der Gesamtnote durchaus die Begründungen der Fachprüfer für die jeweiligen Einzelnoten heranziehen. Zwar verhalten sich diese nicht zu den Leistungen in der Prüfung insgesamt, sondern nur zu dem jeweiligen Prüfungsfall. Hieraus lassen sich jedoch Rückschlüsse auf das Gesamtleistungsbild ziehen, so dass auch die Gesamtnotenbildung sachgerecht begründet werden kann. Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen des Klägers, dass Verwaltungsgericht habe die Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der Prüfung nicht für entbehrlich halten dürfen, weil sich die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Vorschrift mit einem ganz anderen Wortlaut als § 8 Abs. 2 RettAssAPrV bezogen habe. Zwar trifft es zu, dass § 14 Abs. 4 KrPflAPrV in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung kein eigenes Prüfungsrecht des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorsah, während der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der praktischen Prüfung zum Rettungsassistenten das Recht hat, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. Diese Berechtigung kann zwar nur bei Anwesenheit während der Prüfung ausgeübt werden, zwingend ist die Ausübung des Rechts jedoch nicht, so dass der Wortlaut der Verordnung eine Anwesenheit des Vorsitzenden während der praktischen Prüfung nicht zwingend vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.