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Urteil

1 K 1260/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2017:0328.1K1260.16.0A
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Leitsätze
Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht bei der Bildung der Gesamtnote der praktischen Prüfung ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die von den Fachprüfern festgesetzten Noten für die nach § 9 Abs. 1 S. 1 RettAssAPrV zu bearbeitenden Prüfungsfälle begrenzt wird.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die der Sache nach als Verpflichtungsklage zu verstehende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die streitgegenständliche Prüfung vom 21.1.2016 bis zum 27.1.2016 als bestanden zu werten, noch auf Verpflichtung, sie zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen. Der Bescheid des Beklagten vom 4.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2016, wonach die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin endgültig nicht bestanden ist und nicht wiederholt werden kann, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß der Übergangsvorschrift in § 32 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz), wonach eine Ausbildung zur Rettungsassistentin, die vor Außerkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes vom 10.7.1989 begonnen worden ist, nach den Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes abgeschlossen wird, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Prüfung auf das Rettungsassistentengesetz und demzufolge auch auf die entsprechende – zum 1.1.2015 außer Kraft getretene - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssPrV) abzustellen. Denn die Klägerin hat die Ausbildung zur Rettungsassistentin bereits im Jahr 2013 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt waren das bis 31.12.2014 gültige Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und die ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültige RettAssPrV noch in Kraft. Die Vorschriften des derzeit geltenden Notfallsanitätergesetzes kommen im Falle der Klägerin demnach nicht zur Anwendung, wovon ersichtlich auch der Prüfungsausschuss ausgegangen ist und was dieser im Klageverfahren nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Es spricht nichts dafür, dass der Prüfungsausschuss – wie die Klägerin vermutet – sich bei der Festlegung der Gesamtnote des praktischen Teils an § 17 Abs. 6 NotSan-APrV statt den maßgeblichen Bestimmungen der RettAssAPrV orientiert hätte. Nach § 12 Abs. 1 RettAssAPrV ist die Prüfung zur Rettungsassistentin bestanden, wenn jeder der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile, d.h. schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil, mit mindestens “ausreichend“ benotet wird. Gemäß § 12 Abs. 3 RettAssAPrV kann jeder Teil der Prüfung (nur) einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Ausgehend davon wurde im Falle der Klägerin die Prüfung zur Rettungsassistentin im angefochtenen Bescheid vom 4.2.2016 zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Denn im ersten Prüfungsversuch, den die Klägerin im Sommer 2015 absolvierte, erhielt sie sowohl im mündlichen als auch im praktischen Teil die Note „mangelhaft“. In der Wiederholungsprüfung in der Zeit vom 21. bis 27. Januar 2016 erzielte die Klägerin im mündlichen Teil zwar die Note „befriedigend“; der praktische Teil wurde aber nochmals mit „mangelhaft“ bewertet, so dass die Prüfung zur Rettungsassistentin endgültig nicht bestanden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt die Bewertung des praktischen Teils mit „mangelhaft“ keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 9 Abs. 1 RettAssAPrV hat der Prüfling im praktischen Teil der Prüfung am Beispiel von 3 ausgewählten Fällen zu demonstrieren, dass er die in § 3 RettAssG beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten beherrscht. Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m § 8 Abs. 2 RettAssAPrV wird die praktische Prüfung von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Gebieten an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Die auf dieser Grundlage erfolgte Bewertung des praktischen Prüfungsteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vorliegend wurde die praktische Prüfung von den Fachprüfern Dr. J, Dr. K, L und M sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Dr. W abgenommen und benotet. Dabei wurden die Leistungen der Klägerin in den Fallbeispielen „Reanimation nach Asthmaanfall“ und „ACS-STEMI (Vorderwandinfarkt)“ mit „ausreichend“ sowie im Fallbeispiel „X (A-Problem), Clavicularfraktur“ mit „mangelhaft“ bewertet, was von der Klägerin auch nicht angefochten wird. Im Anschluss setzte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach entsprechender Beratung die Gesamtnote für den praktischen Teil im Einvernehmen mit den Fachprüfern auf „mangelhaft“ fest. Dass die Bewertung entsprechend den vorgenannten rechtlichen Vorgaben erfolgte, ergibt sich eindeutig aus dem von sämtlichen Fachprüfern und dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichneten „Protokoll zur Nachprüfung Rettungsassistent 21.1.2016“ sowie den im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Prüfer. Zunächst lässt sich den vorgenannten Unterlagen entnehmen, dass auch der Prüfungsausschussvorsitzende an der praktischen Prüfung beteiligt war. Neben der Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls ergibt sich dies auch aus den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Insbesondere hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme vom 8.10.2016 nochmals ausdrücklich erklärt, tatsächlich der Prüfung beigewohnt, sich aber nicht durch Stellung eigener Fragen an die Klägerin beteiligt zu haben. Im Anschluss an die Prüfung habe umgehend ein Beratungsgespräch stattgefunden, in dem die Endnote festgesetzt worden sei. Angesichts dieser eindeutigen Erklärung ist das Vorbringen der Klägerin, dass nicht klar sei, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses überhaupt an der Prüfung teilgenommen habe, eine Teilnahme jedenfalls nicht hinreichend dokumentiert sei, nicht nachvollziehbar. Da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ausweislich der vorgenannten Unterlagen unzweifelhaft bei der praktischen Prüfung zugegen und auch an deren Bewertung beteiligt war, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob auch im Falle einer Abwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bewertung des praktischen Prüfungsteils als rechtmäßig angesehen werden könnte. Zum Stellen eigener Fragen an die Klägerin war der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jedenfalls nicht verpflichtet, wenn er auch dazu berechtigt gewesen wäre. Auch sonst begegnet die Festsetzung der Gesamtnote für den praktischen Teil keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass im Hinblick darauf, dass zwei Fallbeispiele mit „ausreichend“ und nur ein Fallbeispiel mit „mangelhaft“ bewertet wurde, als Gesamtnote des praktischen Teils (zwangsläufig) die Note „ausreichend“ hätte festgesetzt werden müssen. Wie die Klägerin selbst erkannt hat, sieht die hier maßgebliche RettAssAPrV für die Festsetzung der Gesamtnote des praktischen Teils keine strikte arithmetische Mittelung vor, sondern bestimmt hierzu lediglich, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil festsetzt. Den Begriffen „bilden“ sowie „im Benehmen mit den Fachprüfern“ lässt sich entnehmen, dass sich die entsprechende Befugnis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerade nicht auf eine bloße mathematische Berechnung der Gesamtnote aus den Einzelnoten der praktischen Prüfungsteile beschränkt. Hierfür wäre ein „Benehmen mit den Fachprüfern“ nicht erforderlich. Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses steht bei der Bildung der Gesamtnote der praktischen Prüfung vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die von den Fachprüfern festgesetzten Noten für die nach § 9 Abs. 1 S.1 RettAssAPrV zu bearbeitenden drei Prüfungsfälle begrenzt wird. Dabei kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Bildung der Gesamtnote auch die Begründungen der jeweiligen Einzelnoten heranziehen, aus denen sich durchaus Rückschlüsse auf das Gesamtleistungsbild ziehen lassen vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.1.2015 – 14 A 1947/14 -; juris. Nähme man – wie die Klägerin – an, die Bewertung der Fallbeispiele mit zweimal „ausreichend“ und einmal „mangelhaft“ indiziere zwingend die Gesamtnote „ausreichend“, bliebe die Berechtigung der Fachprüfer und des Vorsitzenden, sämtliche in der Prüfung gewonnenen Eindrücke von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Prüflings im Umgang mit den Patienten in die Prüfungsentscheidung und damit auch die Bildung der Gesamtnote einfließen zu lassen, unberücksichtigt. Ausgehend davon hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vorliegend im Einvernehmen mit den Fachprüfern von seinem Beurteilungsspielraum rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht, als er die Gesamtnote des praktischen Teils der Prüfung auf „mangelhaft“ festgesetzt hat. Ausweislich der Stellungnahmen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Fachprüfer im Überdenkungsverfahren waren sich sämtliche Prüfer einig, dass die von der Klägerin gezeigte praktische Leistung wegen erheblicher Mängel nicht mit insgesamt „ausreichend“ bewertet werden konnte. Auch wenn die praktische Leistung der Klägerin in zwei Fallbeispielen noch mit „ausreichend“ bewertet wurde, geht bereits aus den jeweiligen Prüfungsprotokollen hervor, dass selbst hier erhebliche Mängel festzustellen waren. Insoweit wird auf den Inhalt der Prüfungsprotokolle verwiesen. Laut den Stellungnahmen der Prüfers M vom 3.11.2016 und L vom 8.11.2016 war auch bei den mit „ausreichend“ bewerteten Fallbeispielen zu erkennen, dass die Klägerin grundlegende Basismaßnahmen nicht richtig beherrschte. Dementsprechend hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme vom 8.10.2016 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass alle beteiligten Prüfer sich letztlich einig gewesen seien, dass die Klägerin in der praktischen Prüfung keine insgesamt ausreichende Leistung gezeigt habe. Auch der Fachprüfer M konstatierte unter dem 3.11.2016 nochmals bestätigend, dass das Nichtbestehen der praktischen Prüfung durch die Klägerin absolut gerechtfertigt gewesen sei, da trotz teilweise mit ausreichend bewerteter Fallbeispiele die Gesamtleistung der Klägerin so schlecht gewesen sei, dass einstimmig die Gesamtnote „mangelhaft“ befürwortet worden sei. Hätte die Klägerin nicht eine so gute Zuarbeit gehabt, wären die zu absolvieren Fallbeispiele noch schlechter zu bewerten gewesen. Der Fachprüfer L führt in seiner Stellungnahme vom 8.11.2016 insoweit ebenfalls – wie schon Fachprüfer M - aus, dass die Prüfungskommission aufgrund einhelliger Meinung am Prüfungstag zu der Entscheidung gekommen sei, dass die Prüfung im Sinne der Patientensicherheit nicht als bestanden habe gewertet werden können. In gleicher Weise lassen die Ausführungen des Prüfers Dr. J vom 15.11.2016 darauf schließen, dass die Bewertung der praktischen Prüfung mit insgesamt „mangelhaft“ rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dort ist – wie schon bei den vorgenannten Prüfern – von Lücken im Abarbeiten des von einem Rettungsassistenten zu beherrschenden Reanimationsalgorithmus und einer unzureichenden Beherrschung von Basismaßnahmen die Rede. Bei allen Fallbeispielen habe die Klägerin sehr von der ausgezeichneten Zuarbeit ihres Teampartners profitiert. In allen Fällen sei zu beobachten gewesen, dass bei stagnierender Eigeninitiative der Klägerin schließlich der Teampartner die Führung des Einsatzes übernommen habe. Ihrer Rolle als Rettungsassistentin und damit letztlich als Teamführerin in einer Rettungssituation sei sie nicht gerecht geworden. Die Klägerin habe die erforderliche Befähigung zur Behandlung in Notsituationen bis zum Eintreffen des Notarztes nicht unter Beweis stellen können, weshalb die Prüfung im Konsens aller Mitglieder der Prüfungskommission als „nicht bestanden“ gewertet worden sei. Schließlich attestiert auch Fachprüfer Dr. K der Klägerin mangelndes Wissen und unzureichende Fähigkeiten, um den Beruf als Rettungsassistentin ausüben zu können. Im Rahmen der Bewältigung der ihr gestellten Fallbeispiele seien teils „erhebliche und patientenschädigende Mängel“ festgestellt worden, welche nur durch die gute Zuarbeit des Teampartners entdeckt worden seien und teilweise behoben werden konnten. Aufgabe eines Rettungsassistenten sei aber, ein Rettungsteam zu führen und den Patienten ohne Notarzt behandeln zu können. Dieser Rolle sei die Klägerin nicht gerecht geworden, vielmehr habe diese „in mehreren Situationen nicht nur Patienten schädigende, sondern lebensbedrohliche Fehler gemacht“. Dies habe die Prüfer letztlich zu der Entscheidung bewogen, den praktischen Teil der Prüfung nicht mehr als bestanden zu werten. Ausgehend von den übereinstimmenden Ausführungen sämtlicher an der praktischen Prüfung beteiligten Prüfer, denen auch die Aufzeichnungen während der Prüfung entsprechen, ist die Bewertung des Prüfungsteils mit insgesamt „mangelhaft“ ohne weiteres nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Prüfer vorliegend offensichtlich in unzulässiger Weise im Nachhinein zu Ungunsten der Klägerin von einer ursprünglich besseren Bewertung Abstand genommen hätten, gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere vermag der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie nach der praktischen Prüfung noch den mündlichen Prüfungsteil absolviert habe, diese These nicht zu stützen. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach der praktischen Prüfung auch noch am mündlichen Teil teilnehmen durfte, obwohl nach dem endgültigen Scheitern im praktischen Prüfungsteil – und damit in der Prüfung insgesamt - eine weitere mündliche Prüfung nicht mehr erforderlich war, lässt noch nicht darauf schließen, dass – wie die Klägerin geltend macht - der Prüfungsausschuss die praktische Prüfung ursprünglich als bestanden gewertet hat und erst nachträglich davon abgewichen ist. Vielmehr hat der Beklagte insoweit dargelegt, dass es der gängigen Prüfungspraxis des Prüfungsausschusses entspreche, dass alle Teile der Prüfung von allen Prüflingen durchlaufen werden, ohne diesen Zwischenergebnisse mitzuteilen. Dies geschehe aus Gründen der Chancengleichheit und solle sicherstellen, dass alle Prüflinge die Gelegenheit erhielten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in allen Prüfungsphasen unter Beweis zu stellen. Dies solle auch verhindern, dass psychischer Druck aufgebaut werde, wenn das Bestehen der Prüfung vom Bestehen einzelner Prüfungsteile abhänge. Man mag darüber streiten können, ob die dargestellte, im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstandende Vorgehensweise des Prüfungsausschusses auch dann noch sinnvoll ist, wenn nach wiederholtem Scheitern in einem Prüfungsteil bereits feststeht, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Des ungeachtet lässt sich der Teilnahme an späteren Prüfungsteilen aber nicht entnehmen, dass die vorangegangenen Prüfungsteile als bestanden gewertet wurden; auch wird letzteres durch eine fortdauernde Prüfungsteilnahme nicht suggeriert. Entscheidend für die Bewertung der praktischen Prüfung sind allein die darin gezeigten Leistungen der Klägerin. Die Teilnahme der Klägerin an der späteren mündlichen Prüfung ist für die Bewertung der praktischen Prüfung irrelevant. Ist demnach die Bewertung der praktischen Prüfung mit „mangelhaft“ und folglich der Prüfung insgesamt als „endgültig nicht bestanden“ rechtlich nicht zu beanstanden, ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 auf 15.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Rettungsassistentin absolviert. Auf ihren Antrag hin wurde sie mit Bescheid vom 6.5.2015 zur staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin zugelassen. In der darauf folgenden Prüfung vom 29.6.2015 bis 2.7.2015 hatte die Klägerin im praktischen und mündlichen Teil der Prüfung jeweils die Note „mangelhaft“ erzielt und damit die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der entsprechende Bescheid vom 7.8.2015 ist bestandskräftig. Nach Absolvieren einer weiteren Ausbildungszeit leistete die Klägerin in der Zeit vom 21. bis 27. Januar 2016 eine Wiederholungsprüfung im praktischen und mündlichen Teil ab. Mit Bescheid vom 4.2.2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie in der praktischen Wiederholungsprüfung die Note „mangelhaft (5)“ und in der mündlichen Wiederholungsprüfung die Note „befriedigend (3)“ erhalten und damit die staatliche Prüfung zur Rettungsassistentin endgültig nicht bestanden habe. Am 17.2.2016 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass der mathematische Durchschnittswert der Einzelbewertungen der drei Fallbeispiele des praktischen Prüfungsteils 4,33 betragen würde, so dass der praktische Prüfungsteil insgesamt mit der Note „ausreichend“ zu bewerten sei. Diese Darlegung finde ihre Stütze auch in §§ 8 und 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV). Aus den Prüfungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Prüfer bei der Festsetzung der Note für den praktischen Teil unzutreffend der Auffassung gewesen seien, dass bereits die Bewertung eines Fallbeispiels mit „mangelhaft“ zwingend dazu führe, dass der praktische Teil insgesamt mit „mangelhaft“ zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der Prüfung zum Notfallsanitäter sei dies nach der Prüfungsordnung für Rettungsassistenten jedoch nicht der Fall. Dies zu Grunde legend sei die hier in Rede stehende Prüfung insgesamt als bestanden zu werten. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die RettAssAPrV beinhalte keine konkreten Regelungen über die Art und Weise der Bildung einer Gesamtnote. Insoweit sei auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Darüber hinaus komme den Prüfern Ermessen zu. Dieses Ermessen wiederum sei durch die Gebote der Angemessenheit und der Gleichbehandlung sowie durch das Willkürverbot begrenzt. Aus alldem ergebe sich, dass die Prüfungsleistungen der Klägerin nicht nach rein mathematischen Gesichtspunkten zu bewerten seien, sondern eine individuelle Wertung durch die Fachprüfer zu erfolgen habe. Im vorliegenden Fall seien die Prüferinnen und Prüfer aufgrund des Gesamtbildes der Leistungen der Klägerin zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Auf die Prüfungsordnung für Notfallsanitäter könne sich die Klägerin nicht berufen. Vielmehr sei der Bewertung ihrer Prüfungsleistungen ausschließlich die RettAssAPrV zu Grunde zu legen. Am 11.8.2016 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde seitens des Beklagten ein Überdenkungsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Prüfer ihre ursprünglichen Bewertungen nochmals bestätigten. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, aus dem Protokoll zur Nachprüfung vom 21.1.2016 ergebe sich, dass zwei der drei von der Klägerin im Rahmen des praktischen Prüfungsteils zu absolvierenden Fallbeispiele mit „ausreichend“ und das dritte Fallbeispiel „X“ mit „mangelhaft“ bewertet worden seien. Im Hinblick auf die Bewertung des letztgenannten Fallbeispiels habe die Klägerin im praktischen Prüfungsteil insgesamt die Note „mangelhaft“ erhalten, obwohl sich bei rechnerischer Mittelung der Bewertungen der drei Fallbeispiele die Note 4,33 und damit eine ausreichende Note ergeben habe, mit welcher die Abarbeitung der Fallbeispiele als bestanden zu bewerten gewesen sei. Eine Niederschrift über die Festlegung der Gesamtnote des praktischen Teils existiere nicht. Soweit der Prüfungsvorsitzende in einer Stellungnahme vom 11.4.2016 ausgeführt habe, das Protokoll der Prüfung belege, dass neben dem als mangelhaft bewerteten Prüfungsbeispiel auch die beiden anderen nicht mit klar ausreichender Leistung abgearbeitet worden seien und dass folglich eine ausreichende Leistung dem praktischen Prüfungsteil nicht habe zuerkannt werden können, finde diese Darstellung im Prüfungsprotokoll keinen tatsächlichen Widerhall. Im gesamten Prüfungsprotokoll sei nirgends die Rede davon, dass auch bei den beiden weiteren praktischen Prüfungsteilen eine ausreichende Bewertung nicht erreicht worden sei. Auch sonst gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden weiteren Prüfungsteile tatsächlich nicht als ausreichend zu bewerten gewesen seien. Angesichts der beiden bestandenen Fallbeispiele lasse sich die Bewertung des praktischen Teils als insgesamt nicht bestanden nicht halten, zumal die Klägerin auch den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bestanden habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Prüfungsprotokoll nicht einmal, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission sich überhaupt an der Prüfung beteiligt habe. Wenn sich der Prüfungsvorsitzende aber an der Notengebung maßgeblich beteiligen wolle, müsse er die Prüfung auch selbst mit abnehmen. Derartiges sei hier nicht dokumentiert. Soweit der Prüfungsvorsitzende die Prüfungsnote aus den Noten der Fachprüfer bilde, sei er durch diese insoweit eingegrenzt, dass diese verbindlich den Rahmen vorgeben würden, in dem er sich bei der zu bildenden Gesamtnote zu bewegen habe. Zwar sei er nicht verpflichtet, die Gesamtnote anhand einer arithmetischen Mittelung festzusetzen, dürfe jedoch den durch die Noten der Fachprüfer gesetzten Rahmen nicht verlassen. Letzteres sei allerdings hier geschehen. Vorliegend habe der Prüfungsvorsitzende, ohne dass er über eine entsprechende Rechtsgrundlage verfügt habe, festgelegt, dass bereits ein nicht bestandener praktischer Prüfungsteil zum Verlust der Gesamtprüfung führe. Der Prüfungsvorsitzende habe hierbei verkannt, dass die gesamte Prüfung zu betrachten sei. Diese sei aber aufgrund der ausreichenden Bewertung der beiden anderen praktischen Prüfungsteile insgesamt als bestanden zu werten. Die hier maßgebliche RettAssAPrV unterscheide sich insoweit von der Prüfungsverordnung für Notfallsanitäter, in der eindeutig bestimmt sei, dass zum Bestehen der Prüfung erforderlich sei, dass bei jedem einzelnen Fallbeispiel mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werde. Im Übrigen seien wohl alle Prüfungsbeteiligten zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin die Prüfung in diesem Teilbereich bestanden habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin an der anschließenden mündlichen Prüfung habe teilnehmen dürfen. Einer mündlichen Prüfung habe es nämlich nur im Falle eines Bestehens des praktischen Prüfungsteils bedurft, wohingegen mit einem Scheitern in der praktischen Prüfung die Prüfung insgesamt erledigt gewesen wäre. Davon sei die Klägerin jedenfalls ausgegangen. Tatsächlich sei die negative Prüfungsentscheidung offensichtlich darauf zurückzuführen, dass sich die Prüfer im Nachhinein wohl nicht mehr einig gewesen seien, ob die bereits festgesetzten Noten tatsächlich gerechtfertigt seien. Nur so sei der Sachvortrag des Beklagten zu deuten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2016 zu verpflichten, die Prüfung der Klägerin zur staatlich geprüften Rettungsassistentin vom 21.1.2016 bis zum 27.1.2016 als bestanden zu werten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, die Prüfung sei zu Recht als endgültig nicht bestanden bewertet worden, da die Klägerin auch in der Wiederholungsprüfung im praktischen Teil nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht habe. Die Prüfungsentscheidung im praktischen Teil beurteile sich nach §§ 8 und 9 RettAssAPrV. Danach bilde der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit diesen die Prüfungsnote für den Prüfungsteil und bestimme damit letztlich die Gesamtnote. Diese Bestimmung sei vorliegend rechtsfehlerfrei erfolgt. Wie sich aus dem Prüfungsprotokoll und einer Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden im Überdenkungsverfahren ergebe, sei dieser - entgegen der Darstellung der Klägerin - an der Prüfung beteiligt gewesen, wenn er auch nicht aktiv an der Befragung der Klägerin teilgenommen habe. Auch habe er das Protokoll unterschrieben. Im Übrigen sei dies sogar unerheblich. Die Klägerin mache zu Unrecht geltend, dass die Endnote des praktischen Teils vom Prüfungsvorsitzenden durch rechnerische Mittelung zu bestimmen sei. Die Befugnis des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beschränke sich nicht auf die bloße Berechnung der Gesamtnote aus den Einzelnoten der praktischen Prüfung, vielmehr stehe diesem bei der Bildung der Gesamtnote ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die von den Fachprüfern festgesetzten Noten begrenzt werde. Von diesem Beurteilungsspielraum, der „im Benehmen mit den Fachprüfern“ auszuüben sei, sei vorliegend rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Die sich aus dem Prüfungsprotokoll ergebende Benotung mit zweimal „ausreichend“ und einmal „mangelhaft“ indiziere nicht zwingend die Annahme, dass der Rahmen für die Benotung nunmehr nur durch die Note „ausreichend“ vorgegeben werde. Bei einer solchen Betrachtung bliebe die Berechtigung der Fachprüfer und des Vorsitzenden, sämtliche in der Prüfung gewonnenen Eindrücke von Kenntnissen und Fähigkeiten des Prüflings im Umgang mit dem Patienten in die Prüfungsentscheidung mit einfließen zu lassen, unberücksichtigt. Im Falle der Klägerin habe bei den Prüfern Einigkeit bestanden, dass die von ihr gezeigte praktische Leistung wegen doch erheblicher Mängel nicht mehr zu einem Bestehen des Prüfungsteils habe führen können. Dies hätten die Prüfer in dem im Anschluss an die Prüfung erfolgten Beratungsgespräch einvernehmlich festgestellt und sei von ihnen auch im angestoßenen Überdeckungsverfahren nochmals so vorgetragen worden. Die von der Klägerin angeführten Normierungen im Notfallsanitätergesetz hätten vorliegend keine Anwendung gefunden; für deren analoge Anwendung sei vorliegend auch kein Raum. Soweit die Klägerin vortrage, ihr sei nach dem praktischen Teil der Prüfung durch die Teilnahme an der mündlichen Prüfung suggeriert worden, sie habe die Prüfung bestanden, vermöge auch dies an der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nichts zu ändern. Es entspreche der gängigen Prüfungspraxis des Prüfungsausschusses, dass alle Teile einer Prüfung von allen Prüflingen durchlaufen würden, ohne diesen Zwischenergebnisse mitzuteilen. Dies solle auch verhindern, dass psychischer Druck aufgebaut werde, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung vom Bestehen einzelner Prüfungsteile abhänge. Diese Praxis solle sicherstellen, dass alle Prüflinge in gleicher Weise Gelegenheit erhielten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in allen Prüfungsphasen unter Beweis zu stellen. Von daher sei nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auch noch die mündliche Prüfung durchlaufen habe. Nach Abwägung aller zu wiederholenden Prüfungsteile sei dann über alle ihre Prüfungsleistungen im streitgegenständlichen Bescheid entschieden worden. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 23.8.2016 (Klägerin) und 29.8.2016 (Beklagter) mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende einverstanden erklärt. Mit Schreiben vom 1.12.2016 (Beklagter) und 1.3.2017 (Klägerin) haben sie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.