Beschluss
6 B 1220/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1215.6B1220.14.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Brandamtsrats, der eine einstweilige Anordnung gegen seine Umsetzung erreichen möchte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Brandamtsrats, der eine einstweilige Anordnung gegen seine Umsetzung erreichen möchte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Mit den erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträgen begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters des Bereichs 37 - Feuerwehr und Rettungswesen - rückumzusetzen, hilfsweise, über seine Umsetzung (Widerruf der Funktions- und Aufgabenzuweisung) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 B 596/14 -, juris, Rn. 5 und 9. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur gerechtfertigt, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies verlangen, weil dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Allein der Umstand, dass sonst ein nach seiner Auffassung rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N. Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem (vorübergehenden) Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten als Leiter der Brandschutzstelle der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. 1. Soweit er sich auf die Verletzung seiner beruflichen Ehre bezieht, ist ihm zwar beizupflichten, dass ein solcher Eingriff, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, von dem betroffenen Beamten regelmäßig nicht während eines langen Zeitraums hingenommen werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, juris, Rn. 43 ff. Indessen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass seine berufliche Ehre in offensichtlich rechtswidriger Weise verletzt ist. Anlass für seine Umsetzung war ein gegen ihn eingeleitetes und mittlerweile eingestelltes Disziplinarverfahren. In diesem war ihm vorgeworfen worden, von einem Mitarbeiter die Unterschrift unter ein vordatiertes Kündigungsschreiben als Gegenleistung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangt zu haben. Ferner habe er von diesem Mitarbeiter später die Bestätigung verlangt, dass dieses Kündigungsschreiben nie verfasst worden sei (Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Antragsteller vom 15. Oktober 2013). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Vorwürfe keine sachliche Grundlage hatten, sondern sich - abgesehen von Spekulationen darüber, wer den Mitarbeiter zu seiner Aussage bestimmt und damit „instrumentalisiert“ habe - auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens berufen. Die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, trägt die Schlussfolgerung, die Vorwürfe seien nicht berechtigt gewesen, für sich genommen aber nicht. In der Verfügung vom 8. April 2014, mit der die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren eingestellt hat, wird zu beiden Vorwürfen festgestellt, dass diese sich bestätigt hätten. Allerdings habe der „Hauptbelastungszeuge“, nämlich der besagte Mitarbeiter, seine Aussage „zurückgenommen“. Daraus geht hervor, dass die Vorwürfe jedenfalls aus Sicht der Antragsgegnerin weiterhin zutreffen. Es kann also nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht die Rede davon sein, dass diese Vorwürfe gänzlich zu Unrecht erhoben worden sind oder völlig aus der Luft gegriffen waren und damit eine Umsetzung nicht hätten tragen können. Ob zwischen den in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Annahmen, die Vorwürfe hätten sich (einerseits) bestätigt, seien aber (andererseits) nicht beweisbar, möglicherweise ein Widerspruch besteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auch aus den Einlassungen des Antragstellers im Disziplinarverfahren ergibt sich im Übrigen nicht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänzlich ohne Grundlage gewesen wären. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsanwalts vom 6. Februar 2014 hat der Antragsteller vielmehr selbst bestätigt, dass er dem Mitarbeiter das vorgefertigte Kündigungsschreiben vorgelegt und dieser es daraufhin unterschrieben hat. Er hat sich nur dagegen verwahrt, die Unterschrift „verlangt“ zu haben, und geltend gemacht, er habe dem Mitarbeiter geraten, nie etwas zu unterschreiben, was er nicht vorher gelesen habe. Die Unterschrift sei von dem Mitarbeiter „freiwillig“ geleistet worden; sie sei nicht Voraussetzung für die Entfristung des Arbeitsvertrages gewesen. Auch habe er den Mitarbeiter nicht zu „absolutem Stillschweigen“ aufgefordert. Dieses Vorbringen lässt die fraglichen Vorfälle zwar in einem anderen Licht erscheinen, stellt sie aber nicht insgesamt in Abrede. 2. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine derzeitige Beschäftigung sei nicht amtsangemessen. Im Ansatz zutreffend geht er davon aus, dass er Anspruch auf eine laufbahngerechte Beschäftigung hat, und dass eine Verletzung dieses Anspruchs im Grundsatz die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen und damit den Anordnungsgrund ergeben kann. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt, dass die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes die Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes umfasst. Aus der von ihm vorgelegten „Aufgabenzuweisung“ der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 geht aber nicht hervor, dass er als Leiter der Brandschutzstelle keine dieser Aufgaben mehr wahrnimmt. Die dort aufgeführten Aufgaben lassen sich vielmehr sämtlich dem Bereich „Brandschutz“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung, GV. NW. 1998 S. 122, FSHG) zuordnen, wie es die Bezeichnung seiner neuen Funktion bereits nahelegt. Der Umstand, dass die beiden anderen Tätigkeitsbereiche, also Brandbekämpfung und Rettungsdienst, nicht mehr vertreten sind, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen oder laufbahngerecht. Soweit in einer von dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Entscheidung die Auffassung vertreten wird, einem Berufsfeuerwehrbeamten müsse in jedem Fall eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten verbleiben, vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW -, juris, Rn. 32 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 67: Einsatz im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst als „(Haupt-) Tätigkeitsprofil“ der Laufbahn, bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Auseinandersetzung mit dieser Ansicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch entstünden, dass er für eine Übergangszeit von der (lediglich) „gewissen Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt. Eine vorübergehende dem Amt nicht entsprechende Tätigkeit ist nach dem Gesetz nicht schlechterdings unzulässig (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Eine solche Übergangszeit ist hier insbesondere auch deshalb hinzunehmen, weil sie nur noch weniger als einen Monat andauern wird. Denn mit Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 ist der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf seinen Antrag in den Dienst der Stadt N. versetzt worden. Dort wird er wieder den Dienstposten des Leiters der (dortigen) Feuerwehr bekleiden. 3. Schließlich dringt der Antragsteller nicht damit durch, er müsse deshalb bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rückumgesetzt werden, da dies seine Aussichten verbessere, erneut das Ehrenamt eines Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr verliehen zu bekommen. Wie er selbst vorträgt, beträgt die Amtszeit für dieses Amt sechs Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FSHG). Unter diesen Umständen ist klar, dass er nicht mehr für das Ehrenamt in Frage kommt, wenn dieses - wie er geltend macht - in Personalunion mit dem Leiter der Städtischen Feuerwehr besetzt zu werden pflegt, er aber ab Beginn des kommenden Jahres diese Funktion nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern in einer anderen Stadt innehaben wird. Unabhängig davon ist mehr als fraglich, ob es überhaupt einen erheblichen rechtlichen Nachteil darstellt, wenn sich die Aussichten für die Wahrnehmung (lediglich) eines Ehrenamtes verschlechtern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die- zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).