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Beschluss

6 B 596/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen hinsichtlich einer befristeten Umsetzung ist unbegründet, wenn das Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. • Ein Anspruch auf vorläufige Rückumsetzung setzt glaubhaft gemachte Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad voraus. • Die Wegumsetzung eines Beamten ist nicht schon wegen späterer konfliktfreier Zwischenverwendungen als ermessensfehlerhaft anzusehen. • Ein Neubescheidungsantrag ist ohne substantiierten Vortrag mangels Glaubhaftmachung von Anspruch und Anordnungsgrund unbegründet.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Rückumsetzung nach befristeter Wegumsetzung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnungen hinsichtlich einer befristeten Umsetzung ist unbegründet, wenn das Begehren durch Zeitablauf erledigt ist. • Ein Anspruch auf vorläufige Rückumsetzung setzt glaubhaft gemachte Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad voraus. • Die Wegumsetzung eines Beamten ist nicht schon wegen späterer konfliktfreier Zwischenverwendungen als ermessensfehlerhaft anzusehen. • Ein Neubescheidungsantrag ist ohne substantiierten Vortrag mangels Glaubhaftmachung von Anspruch und Anordnungsgrund unbegründet. Der Antragsteller war als Sachbearbeiter in der Leitstelle tätig. Der Antragsgegner ordnete am 10.02.2014 eine befristete Umsetzung des Antragstellers an; die Maßnahme war bis zum 12.05.2014 befristet. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz: vorrangig Belassung auf dem bisherigen Dienstposten, hilfsweise vorläufige Rückumsetzung oder zumindest Freihaltung der fraglichen Dienstposten; ferner stellte er im Beschwerdeverfahren einen Neubescheidungsantrag. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab; das OVG prüfte die Beschwerde. Der Antragsteller verweist auf eine zwischenzeitliche Verwendung in der Wachabteilung ohne weitere Spannungen. Streitgegenstand ist die befristete Umsetzung vom 10.02.2014 und deren vorläufige Rückgängigmachung. • Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; das ursprüngliche Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die Umsetzung befristet bis 12.05.2014 angeordnet war. • Ein abweichender Streitgegenstand liegt vor, wenn die Behörde die Umsetzung über den Befristungszeitraum hinaus fortführt; hier ging es ausschließlich um die Befristung vom 10.02.2014. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Für eine Vorwegnahme der Hauptsache war der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad eines obsiegenden Ausgangs nicht dargelegt. • Ein Belassungsantrag war bereits deswegen unbegründet, weil der Antragsteller die betreffenden Dienstposten nicht mehr innehatte; ein Anspruch auf Rückumsetzung scheidet voraussichtlich aus, weil die Entbindung vom bisherigen Dienstposten rechtsfehlerfrei erfolgt war. • Materiell war die Wegumsetzung wegen der geschilderten Konflikte mit Kollegen und einer Beschwerde einer Anruferin nicht als willkürlich oder ermessensfehlerhaft zu erachten. • Die zwischenzeitliche konfliktfreie Verwendung in der Wachabteilung über einige Wochen begründet nicht die Vermutung, dass künftige Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs ausgeschlossen sind; dies rechtfertigt keine andere Beurteilung der Ermessenserwägung. • Der Neubescheidungsantrag wurde zu Recht als substanzlos zurückgewiesen, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. • Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten gem. § 154 Abs. 2 VwGO bzw. §§ 47,52,53 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Begehren auf einstweilige Belassung oder Rückumsetzung hat sich zumindest teilweise durch Zeitablauf erledigt, weil die Umsetzung befristet war. Unabhängig davon stellten die vorgetragenen Umstände keine ausreichende Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dar; die Entbindung von dem bisherigen Dienstposten war nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft, und eine zwischenzeitliche konfliktfreie Verwendung begründet keinen sicheren Erfolg in der Hauptsache. Der Neubescheidungsantrag scheiterte an völlig fehlender Begründung und Glaubhaftmachung von Anspruch und Anordnungsgrund. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.