OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 Nc 7/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1215.10NC7.17.00
1mal zitiert
49Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

beschlossen:

1.               Die Anträge werden abgelehnt.

2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens.

3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
beschlossen: 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Universität Bielefeld im ersten Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 außerhalb und bis auf die Antragstellerinnen in den Verfahren 10 Nc 7/17 und 10 Nc 11/17 hilfsweise innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung vorhandener Studienplätze. Mit Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 (Zulas-sungszahlenVO) vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 654) setzte das zuständige Ministerium die Zahl der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2017/2018 für den Bachelorstudiengang Psychologie aufzunehmenden Studienanfänger auf 118, für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 36 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 106 fest. Mit Änderungsverordnung vom 29. November 2017 (GV. NRW. S. 893) wurden die Zulassungszahlen für den Bachelorstudiengang Psychologie auf 132 und für den Masterstudiengang Psychologie auf 110 erhöht und für den Bachelorstudiengang Psychologie Nebenfach auf 34 herabgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2017/2018 tatsächlich 134, im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Nebenfach 38 und im ersten Fachsemester des Masterstudiengangs 110 Studienanfänger eingeschrieben (vgl. Schriftsätze vom 20. Oktober, 10. November und 24. November 2017 im Verfahren 10 L 1780/17). Dabei handelt es sich ausweislich einer im Verfahren 10 Nc 7/17 vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 6. Dezember 2017 ausschließlich um Personen, die neu im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2017/2018 eingeschrieben wurden; darunter befinden sich keine Personen, die beurlaubt sind oder einen Antrag auf Höherstufung gestellt haben. Auf die im Verfahren 10 L 1780/17 ergangene Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 6. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 neben weiteren umfangreichen Unterlagen als Teil der Anlage 3 eine auf den Berechnungsstichtag 15. September 2017 bezogene Kapazitätsberechnung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnungen und ihre diese ergänzenden Stellungnahmen, insbesondere mit Schriftsätzen vom 10. November 2017 im Verfahren 10 Nc 7/17 und 15. November 2017 in den Verfahren 10 L 2165/17 und 10 Nc 5/17 nebst Anlagen, verwiesen. II. Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge haben jedenfalls mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragsteller einen Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung verfolgen, haben sie nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2017/2018 für das erste Fachsemester über die Zahl der tatsächlich vergebenen 134 Studienplätze hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - noch vergeben werden könnte (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit für das Wintersemester 2017/2018 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die auf der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), beruhende Kapazitätsverordnung NRW 2017 (KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591). Nach dieser Verordnung liegt der Festsetzung der Zulassungszahl die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde. Diese wird auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt, soweit nicht - wie für den streitgegenständlichen Studiengang - ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester erfolgt. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird gemäß § 2 Abs. 1 aufgrund der zum Stichtag (hier: 1. März 2017) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten ermittelt. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. a) Das bereinigte Lehrangebot pro Jahr beträgt 470,73 Deputatstunden (DS). Das Lehrangebot einer Lehreinheit wird auf Grundlage des dieser Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO NRW 2017). Das Lehrpersonal ist mit dem für die entsprechende Personalgruppe dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputat (Regellehrverpflichtung) anzusetzen; im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährte Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017). Die Regellehrverpflichtung für die einzelnen Personalgruppen bestimmt sich ebenso wie die Zulässigkeit einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach der auf der Grundlage des § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz (HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), ergangenen Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526). Lehrauftragsstunden sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 in die Berechnung einzubeziehen. Ferner ist das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017). aa) Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich des als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: 1. Oktober 2017) für das Studienjahr 2017/2018 insgesamt 43,65 Personalstellen zur Verfügung. Die Zuordnung dieser Stellen zu den Personalgruppen der Lehrverpflichtungsverordnung, deren jeweilige Regellehrverpflichtung (in Semesterwochenstunden bzw. Deputatstunden) sowie das daraus resultierende Lehrdeputat der Lehreinheit Psychologie ergeben sich aus der Kapazitätsberechnung (Stand: 15. September 2017) und stellen sich wie folgt dar: Personalgruppe Anzahl der Stel-len Regellehrverpflich-tung (in DS) Lehrdeputat(in DS) Universitätsprofessor (W 3) 11 9 99 Universitätsprofessor (W 2) 4 9 36 Juniorprofessor (W 1) 4 4 16 Studienrat im Hochschuldienst (A 13) 1 13 13 Akademischer Rat auf Zeit (A 13) 9 4 36 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 10,65 4 42,60 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 3 8 24 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 12 12 zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 4 4 Summe 43,65 282,60 bb) Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich ein (unbereinigtes) Lehrdeputat in Höhe von insgesamt 282,60 DS. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der Regellehrverpflichtung zu den einzelnen Stellen entspricht den rechtlichen Vorgaben. Die diesbezüglich vorgetragenen Einwände einzelner Antragsteller sind zurückzuweisen: (1) Der Ansatz von vier DS für die vier Stellen für Juniorprofessoren (W 1) ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplans ist nur eine dieser Stellen mit einer Juniorprofessorin besetzt. Da diese sich ausweislich des Stellenbesetzungsplans in der ersten Anstellungsphase befindet, ist die Lehrverpflichtung für diese Stelle zutreffend mit vier DS angesetzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV). Zwei weitere Stellen sind mit einem Akademischen Rat auf Zeit und einem befristetet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten besetzt, eine weitere Stelle ist vakant. Für die Kapazitätsberechnung ist jedoch grundsätzlich unerheblich, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. Vielmehr liegt der Kapazitätsverordnung NRW 2017 ebenso wie den Kapazitätsverordnungen NRW 2010 und 1994 das abstrakte Stellenprinzip zugrunde. Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten Lehrleistungen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017). Danach ist in die Kapazitätsberechnung grundsätzlich die einer Stelle nach der Lehrverpflichtungsverordnung zuzuordnende Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der betreffenden Stelle hat, und dadurch dieser Stelle faktisch einen dauerhaften, in Bezug auf die Regellehrverpflichtung höheren Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor: Wie bereits dargelegt beträgt die Regellehrverpflichtung für Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase vier und in der zweiten Anstellungsphase fünf Lehrveranstaltungsstunden, wobei eine Lehrveranstaltungsstunde einer Deputatstunde entspricht. Ist eine Juniorprofessorenstelle nicht besetzt, ist sie nicht mit einem Mittelwert von 4,5 DS, sondern mit vier DS anzusetzen, zumal anzunehmen ist, dass die Stelle im Falle ihrer Neubesetzung mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase besetzt werden würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 9 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris Rn. 28. Diese vier DS entsprechen sowohl der Regellehrverpflichtung für einen Akademischen Rat auf Zeit, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt, als auch der für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ebenfalls vier Lehrveranstaltungsstunden beträgt. (2) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen (0,75 und 0,25) für Studienräte im Hochschuldienst (A 13) entspricht den Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung. Entgegen dem ersten Anschein hat die Antragsgegnerin das Lehrdeputat für diese beiden Teilzeitstellen nicht im unteren, sondern im oberen Bereich der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV vorgegebenen Bandbreite von 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden angesetzt. Zu dem in der Kapazitätsberechnung in der Zeile "A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst" angesetzten Deputat von 13 DS kommen noch vier in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgewiesene Deputatstunden hinzu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 6 und 12 im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017. Dass die beiden Teilzeitstellen mit einer im Angestelltenverhältnis stehenden Akademischen Rätin mit ständigen Lehraufgaben und einer befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin besetzt sind, führt ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des angesetzten Deputats. Deren Regellehrverpflichtung beträgt acht (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV) bzw. vier (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) Lehrveranstaltungsstunden, so dass diese beiden Teilzeitstellen nicht dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt sind, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft, als der betreffenden Stelle zugeordnet ist. (3) Das Lehrdeputat für die Stellen für Akademische Räte auf Zeit hat die Antragsgegnerin zu Recht mit vier DS angesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass - wie sich aus dem Stellenbesetzungsplan ergibt - mehrere dieser Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und eine dieser Stellen mit einem Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt sind. Nach dem abstrakten Stellenprinzip [s.o. (1)] kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob und ggf. wie eine Stelle tatsächlich besetzt ist. In Bezug auf die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin die betreffenden Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt hat, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung trifft: Die Regellehrverpflichtung für Akademische Räte auf Zeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) beträgt ebenso wie die eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (§ 3 Abs. 4 Satz 5 LVV) vier Lehrveranstaltungsstunden. Dagegen liegt die Regellehrverpflichtung für Akademische Oberräte auf Zeit mit sieben Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) höher als die für einen Akademischen Rat auf Zeit. Auch ist die betreffende Stelle in Bezug auf das Lehrdeputat inzwischen dauerhaft "höherwertig" besetzt: Aus den für das Wintersemester 2015/2016 und das Wintersemester 2016/2017 vorgelegten Stellenbesetzungsplänen der Lehreinheit Psychologie (Stand: 1. Oktober 2015 und 1. Oktober 2016; Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2015 im Verfahren 10 L 896/15 und Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 im Verfahren 10 L 1432/16) ergibt sich, dass bereits in den genannten Semestern eine der Stellen für Akademische Räte auf Zeit mit demselben Akademischen Oberrat auf Zeit besetzt war. Jedoch kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung mit dem Lehrdeputat einer der zahlreichen vakanten Stellen verrechnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 B 589/12 -, juris Rn. 3 ff., und vom 11. Juli 2016 - 13 B 369/16 -, juris Rn. 3 ff. Wie sich aus dem aktuellen Stellenbesetzungsplan ergibt waren zum 1. Oktober 2017 acht Stellen mit einem Lehrdeputat von insgesamt 34,6 Lehrveranstaltungsstunden vakant. (4) Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von vier DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 11 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 waren auf diesen Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums nur Mitarbeiter mit befristeten Verträgen tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Im Übrigen verpflichten nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen weder das abstrakte Stellenprinzip [s.o. (1)] noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Antragsgegnerin zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Der Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt danach allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris Rn. 3 und 9, vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 10, und vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris Rn. 23 f. m.w.N. (5) Der Ansatz eines Lehrdeputats von acht DS für die Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris Rn. 17, 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, juris Rn. 26, vom 12. Februar 2008 - 13 C 8/08 u.a. -, Abdruck S. 3, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, juris Rn. 8 ff. (6) Das Lehrdeputat für die beiden Teilzeitstellen (0,65 und 0,35) für befristet beschäftigte Lehrkräfte für besondere Aufgaben hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit insgesamt zwölf DS angesetzt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV beträgt die Lehrverpflichtung für sonstige beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben i.S.d. § 42 Abs. 1 HG 13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrkräfte für besondere Aufgaben können aber nicht nur im Beamten-, sondern auch - wie hier - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden (§§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 1 HG). Daran anknüpfend bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV u.a., dass die Lehrverpflichtung von Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Absatz 1 Nr. 16 genannten Beamten, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Letzteres ist nach den Ausführungen der Antragsgegnerin zu Nr. 10 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 bei den betroffenen Lehrkräften für besondere Aufgaben nicht der Fall, so dass deren Lehrverpflichtung - bezogen auf eine Vollzeitstelle - 12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt. § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Eine Abweichung von der Obergrenze der Bandbreite kommt also nur bei Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben in Betracht. Fehlt es an solchen, verbleibt es bei der Obergrenze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 Nc 38/13 -, juris Rn. 6. Gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2 HG soll befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt nichts anderes. Insbesondere können sie nicht darauf verwiesen werden, dass ihnen aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung neben ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend Zeit für ihre wissenschaftliche Qualifikation zur Verfügung steht. §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 3 Satz 2 HG bestimmen ausdrücklich, dass befristet beschäftigten Lehrkräften für besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben, also während ihrer Arbeitszeit, Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation eingeräumt werden soll. Eine Regelung, die für Teilzeitbeschäftigte diesbezüglich etwas anderes bestimmt, enthält das Hochschulgesetz nicht. Ausgehend davon durfte die Antragsgegnerin die Lehrverpflichtung für die beiden Teilzeitstellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite und damit mit 7,8 und 4,2 Lehrveranstaltungsstunden ansetzen. Die Antragsgegnerin hat die Festsetzung auf zwölf Lehrveranstaltungsstunden damit begründet, dass diese beiden Teilzeitstellen für Lehrkräfte gedacht sind, die ein Promotionsvorhaben verfolgen, welches durch die Reduktion der Lehrverpflichtung gefördert werden soll. (vgl. Nr. 12 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017). Dementsprechend hat der Kanzler der Antragsgegnerin am 23. Juli 2013 grundsätzlich entschieden, dass die Lehrverpflichtung für befristet angestellte Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit zwölf Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen ist (vgl. Anlage 11 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017). Die erste Teilzeitstelle (0,65) ist ausweislich des Stellenplans mit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben besetzt, die ausweislich des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 15. November 2017 im Verfahren 10 Nc 5/17 nachgereichten Arbeitsvertrags befristet beschäftigt wird. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befristung des Arbeitsvertrags tatsächlich vorliegen, ist nach der unter (4) zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kapazitätsrechtlich irrelevant. Aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrags in dem der Abschluss ihrer Promotion für September 2018 vorgesehen ist, hat das Gericht entgegen den Ausführungen einiger Antragsteller auch keine Zweifel daran, dass die Lehrkraft weiterhin an ihrer Promotion arbeitet. Ferner hat - wie sich aus Anlage 12 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 ergibt - die Dekanin der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaften auch entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV für das Studienjahr 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 geprüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Die zweite Teilzeitstelle (0,35) für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist ausweislich des Stellenplans mit einem in Teilzeit tätigen, befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzt. Dies steht einer Ansetzung der Lehrverpflichtung am unteren Rand der vorgegebenen Bandbreite nicht entgegen. Diese Lehrverpflichtung (hier: 4,2 Lehrveranstaltungsstunden) dürfte die Antragsgegnerin auch ansetzen, wenn die Teilzeitstelle vakant wäre. Denn aus den von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen folgt, dass die Teilzeitstelle, sollte sie mit einer Lehrkraft für besondere Aufgaben besetzt werden, mit einer Lehrkraft besetzt würde, die ein Promotionsvorhaben verfolgt. Davon ist die Antragsgegnerin, wie sich aus dem Stellenplan vom 1. Oktober 2015 und Nr. 11 des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2015 im Verfahren 10 L 895/15 sowie dem Stellenplan vom 1. Oktober 2016 und Nr. 12 des Schriftsatzes vom 28. Oktober 2016 zum Verfahren 10 L 1432/16 ergibt, in den letzten Jahren auch nicht abgewichen. Diese ständige Praxis der Antragsgegnerin rechtfertigt es in Anlehnung an die Argumentation zur Lehrverpflichtung der Juniorprofessoren [s.o. (1)] die Lehrverpflichtung in Einklang mit dem abstrakten Stellenprinzip am unteren Rand der Bandbreite anzusetzen. Da die Lehrverpflichtung für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter unter derjenigen für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben liegt, führt die Ist-Besetzung der zweiten Teilzeitstelle zu keiner Erhöhung des unbereinigten Lehrdeputats. Ob die jährliche Überprüfung der Lehrverpflichtung für die zweite Teilzeitstelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben dokumentiert wurde, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Zwar bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV, dass der Dekan studienjährlich prüft, ob und aus welchen Gründen von der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung abgewichen wurde; dies ist gemäß Satz 2 aktenkundig zu machen. Mit dieser Regelung will der Verordnungsgeber sicherstellen, dass in regelmäßigen Abständen überprüft wird, ob die Voraussetzungen, aufgrund derer die Lehrverpflichtung abweichend von der oberen Bandbreite festgesetzt wurde, weiterhin vorliegen. Dagegen verpflichtet § 3 Abs. 3 Satz 1 LVV den Dekan nicht, zum jeweiligen Überprüfungstermin neu über die Abweichung von der oberen Grenze der Bandbreite zu entscheiden. Diese Überprüfung hat im vorliegenden Fall das Gericht vorgenommen, das aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von der oberen Bandbreite weiterhin vorliegen. Aufgrund des beschriebenen Normzwecks hat eine etwaige Verletzung des § 3 Abs. 3 LVV nicht zur Folge, dass die Lehrverpflichtung am oberen Rand der Bandbreite festzusetzen ist. (7) Drittmittelbedienstete sind unabhängig davon, ob solche in der Lehreinheit Psychologie tätig sind, nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 18, und vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 16 f. m.w.N. Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 3 HZG, wonach Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. (8) Eine Anhebung der Deputatstundenzahl ist kapazitätsrechtlich auch nicht mit Blick auf die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung stehenden Mittel geboten. Der Hochschulpakt II ist rechtlich - ebenso wie der Hochschulpakt 2020 - als zwischen dem Bund und den Ländern getroffene Sondervereinbarung zu qualifizieren. Sie hat das Ziel, die Finanzausstattung der Hochschulen zwecks Ausweitung der Studienanfängerzahlen zu verbessern. Der Hochschulpakt II begründet deshalb genauso wenig wie der Hochschulpakt 2020 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze. Nimmt eine Hochschule indes Paktmittel in Anspruch und schafft zusätzliche Ausbildungskapazitäten, sind diese kapazitätsrelevant. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 13 C 3/14 -, juris Rn. 17, und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 u.a. -, juris Rn. 3 f. m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin paktmittelfinanzierte Stellen in der Kapazitätsberechnung entgegen diesen Vorgaben nicht berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. (9) Die der Antragsgegnerin zugeflossenen Mittel nach dem Studiumsqualitätsgesetz vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) sind nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität einzusetzen. Diese Mittel sind gemäß § 2 Studiumsqualitätsgesetz zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz - wie auch § 1 Satz 3 HZG und § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017 ausdrücklich bestimmen - nicht vereinbar, der die Erhöhung der Anzahl der Studienplätze bezweckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 Nc 32/13 -, juris Rn. 24 ff. (10) Ein unzulässiger Kapazitätsabbau ist nicht erfolgt. Die Anzahl der für die Lehreinheit Psychologie festgesetzten Studienplätze (276) liegt über der des Vorjahres (272). Während die Anzahl der Studienplätze in den beiden Bachelorstudiengängen unverändert blieb, stieg die Anzahl der Studienplätze im Masterstudiengang von 106 auf 110. cc) Die von der Antragsgegnerin für drei W 3-Professoren und zwei W 2-Professoren angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen in Höhe von insgesamt 15,75 DS entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 LVV. (1) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Frau K. für die Ausübung des Amts der Dekanin um 6,75 DS (75 % von 9 DS) ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt. (2) Die Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen des Herrn N. um drei (Leitung der Hochschulambulanz) sowie der Frau Sch. um zwei DS (Aufbau und Leitung der Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche) lassen sich - wie auch in den Vorjahren - auf § 5 Abs. 2 LVV stützen. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden. Bei den beiden angesprochenen Leitungsfunktionen handelt es sich um mit anderen Dienstaufgaben in Zusammenhang stehende Funktionen i.S.d § 5 Abs. 2 LVV. Sowohl die Hochschulambulanz, die ambulante Psychotherapie für erwachsene Patienten anbietet (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/angebot.html), als auch die Hochschulambulanz für Kinder und Jugendliche, die auf diagnostische und therapeutische Hilfe bei psychischen Störungen von Kindern und Jugendlichen spezialisiert ist (vgl. www.uni-bielefeld.de/psychologie/hakiju/), sind der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zugeordnet. Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus den durch den Rektor der Antragsgegnerin am 25. September 2015 erteilten und mit Vermerken vom 25. April 2016 ergänzten Ermäßigungsbescheiden (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017). Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung obliegt gemäß §§ 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG dem Rektor. Eine Delegation dieser Zuständigkeit auf den Dekan (§ 7 Satz 4 LVV) ist laut Auskunft der Antragsgegnerin (vgl. Nr. 5 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2016 im Verfahren 10 Nc 14/15) nicht erfolgt. Die getroffene Ermessensentscheidung hält sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des dem Rektor eröffneten Ermessens und macht von ihm in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch. Insbesondere wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Dass der Umfang der Befreiung außer Verhältnis zu dem mit der Leitung der jeweiligen Ambulanz verbundenen Arbeitsaufwand steht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Aus diesem Grund ist unerheblich, dass der Arbeitsaufwand für die Leitung der jeweiligen Ambulanz - wie von einigen Antragstellern beanstandet - nicht detaillierter dargelegt wurde. (3) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn M. um zwei DS wegen seiner Tätigkeit als Sprecher der Universität Bielefeld für das Graduiertenkolleg "Gestaltung von flexiblen Arbeitswelten: Menschenzentrierte Nutzung von Cyber-Physical Systems in Industrie 4.0" entspricht ebenfalls den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin auch hier ordnungsgemäß ausgeübt. Dies ergibt sich aus dem durch den Rektor der Antragsgegnerin am 18. Mai 2016 erteilten Ermäßigungsbescheid (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017). Auch insoweit wurde, wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt, geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Zwar enthält der Ermäßigungsbescheid keine Angaben zum Umfang der mit der Mitwirkung bei der Antragstellung anfallenden Aufgaben. Jedoch hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 im Verfahren 10 Nc 8/16 entsprechende Ausführungen gemacht. Danach werden die Promovierenden im Rahmen des Kollegs nicht nur an zwei Universitäten (Bielefeld und Paderborn) ausgebildet, sondern ist auch eine intensive Kooperation mit verschiedenen Unternehmen vorgesehen. Der hierfür erforderliche erhöhte Organisationsaufwand steht zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis, so dass nicht zu beanstanden ist, dass der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit - wie von einigen Antragstellern beanstandet - nicht detaillierter dargelegt wurde. Eine Einschränkung, dass nur der Leiter eines Graduiertenkollegs eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung beanspruchen darf, enthält die Lehrverpflichtungsverordnung nicht. (4) Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Herrn B. um zwei DS für die Wahrnehmung des Vorsitzes der Ethik-Kommission ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß im Ermäßigungsbescheid vom 22. Mai 2017 (vgl. Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) ausgeübt. Insbesondere wurde auch hier geprüft, ob der Lehrbedarf der Lehreinheit Psychologie einer Ermäßigung bzw. einer Ermäßigung im gewährten Umfang entgegenstand. Wie sich aus dem Ermäßigungsbescheid ergibt, steigt die Anzahl der von der Kommission zu fertigenden Voten, die zudem innerhalb kurzer Zeit anzufertigen sind. Der mit dieser Tätigkeit verbundene Arbeitsaufwand von sechs bis acht Stunden pro Woche steht zum Umfang der gewährten Befreiung nicht außer Verhältnis. dd) Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von 9,23 DS berücksichtigt. (1) § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 gibt vor, dass als Lehrauftragsstunden diejenigen Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen sind, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der Anlage 7 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 standen der Lehreinheit Psychologie im Sommersemester 2016 10,45 und im Wintersemester 2016/2017 acht Lehrauftragsstunden zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den Tatsachen entspricht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass bezogen auf ein Semester gerundet 9,23 DS zur Verfügung standen. Dass die Antragsgegnerin den Lehrauftrag "Violence against women/…" - wie von einigen Antragstellern gerügt - nur mit 0,45 und nicht mit zwei Lehrveranstaltungsstunden berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, da dieser Lehrauftrag - wie von der Antragsgegnerin unter Nr. 3 des Schriftsatzes vom 15. November 2017 im Verfahren 10 L 2165/17 dargelegt - nur zu 22,5 % (= 0,45 LVS) aus (allgemeinen) Haushaltsmitteln und zu 77,5 % (= 1,55 LVS) aus Mitteln zur Qualitätsverbesserung finanziert wird. Personalstellen und Lehraufträge, die aus diesen gemäß § 2 Studiumsqualitätsgesetz zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwendenden Mittel finanziert werden, führen gemäß § 1 Satz 3 HZG und § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW 2017 nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazität. Die Finanzierung von Lehraufträgen mit Mitteln zur Qualitätsverbesserung ist rechtlich zulässig. Sie ist weder durch § 2 Studiumsqualitätsgesetz noch durch § 1 der Verordnung zum Studiumsqualitätsgesetz vom 6. Juli 2011 (GV. NRW S. 333) ausgeschlossen. Bei der mit diesen Bestimmungen angesprochenen Verbesserung der Betreuungsrelation handelt es sich, wie die Verwendung des Worts "insbesondere" belegt, nur um eine mögliche Verwendung dieser Mittel. Die Gesetzesbegründung zum Studiumsqualitätsgesetz nennt als weitere Beispiele zur Verwendung dieser Mittel die Finanzierung von Stipendienprogrammen, finanzielle Anreize für Lehrende sowie die Vergabe von Preisen für besonderes Engagement in der Lehre - vgl. LT-Drucks. 15/97, S. 31 -; die Gesetzesbegründung zu § 1 HZG nennt ausdrücklich auch die Finanzierung von Lehraufträgen. Vgl. LT-Drucks. 15/97, S. 34. (2) Die unvergüteten Lehraufträge in Höhe von 27 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. Anlage 13 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017), wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Titellehre, d.h. unentgeltliche Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren, sind nicht als (weitere) Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen. Ob Titellehre in die Ermittlung des Lehrangebots einzustellen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht verpflichten den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 (= juris, Rn. 39); OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff. Nach der Kapazitätsverordnung NRW 2017 bleibt Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots unberücksichtigt. Dies folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017, wonach unentgeltliche Lehrleistungen nicht als Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen sind. Da zudem auf Titellehre kein Anspruch besteht und es nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt wird, stellt sie kein dauerhaft verfügbares und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in eine ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2015 - 13 C 16/15 -, juris Rn. 14 ff., vom 4. März 2015 - 13 C 1/15 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris Rn. 10 ff. (jeweils zu § 10 KapVO 1994). ee) Die Ausweisung von vier zusätzlichen Lehrveranstaltungsstunden in der Rubrik "sonstige Deputate" auf Seite 2 der Kapazitätsberechnung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausweislich der Ausführungen zu Nr. 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 im Verfahren 10 L 1432/16 gehört dieses Deputat zur Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, die formal der Zentralen wissenschaftlichen Einheit Bielefeld School of Education zugeordnet ist, und erbringt der auf dieser Stelle geführte Mitarbeiter Lehre im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden für die Lehreinheit Psychologie. Dementsprechend ist es sachgerecht diesen "Dienstleistungsimport" bei dieser Lehreinheit zu berücksichtigen. ff) Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen im Umfang von 44,71 DS für anderen Lehreinheiten zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 bestimmt, dass das Lehrangebot um die Dienstleistungen zu bereinigen ist, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer allein den zulassungsbeschränkten Studiengängen zugutekommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit, die zulassungsbeschränkte Studiengänge umfasst, erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 6. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2017 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Cur-ricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2017 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curri-cularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017). Ausgehend hiervon ist entsprechend den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport im Umfang von 44,71 DS anzuerkennen: Wie aus der Berechnung auf Seite 3 der Kapazitätsberechnung hervorgeht, hat die Antragsgegnerin für ihre Berechnung des Dienstleistungsexports 16 Studiengänge berücksichtigt. Für sämtliche dieser Studiengänge ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Studien- oder Prüfungsordnungen nachgewiesen, dass Lehrveranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie durchgeführt werden, für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Dies gilt auch für den interdisziplinären Promotionsstudiengang Intelligente Systeme, an dem ausweislich der Studienordnung für diesen Studiengang (vgl. Anlage 16 zum Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 zum Verfahren 10 L 1432/16) auch die Fakultät für Psychologie beteiligt ist. Die von der Antragsgegnerin für die Berechnung des Dienstleistungsexports angesetzten Curricularanteile (CAq-Werte, vgl. S. 3 der Kapazitätsberechnung sowie Anlage 14 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) sind nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Promotionsstudiengang Intelligente Systeme. Der Curricularwert für diesen Studiengang wurde in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung auf 2,3 festgesetzt. Den auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Curricularanteil hat die Antragsgegnerin ausweislich des Schriftsatzes vom 15. November 2017 im Verfahren 10 L 2165/17 nach dem Anteil der Psychologieabsolventen an den Teilnehmern dieses interdisziplinären Promotionsstudiengangs ermittelt. Dies ist angesichts der Besonderheiten eines interdisziplinären Promotionsstudiengangs sachgerecht. Die Angaben zu den Zulassungszahlen bzw. den Studienanfängern des Vorjahres (vgl. Anlage 14 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegnerin der Berechnung des Dienstleistungsexports Zulassungszahlen vor Schwundausgleich zugrunde legt, wirkt sich kapazitätserhöhend aus (die Zulassungszahlen vor Schwundausgleich sind niedriger als diejenigen nach Schwundausgleich und führen zu einem niedrigeren Abzug für den Dienstleistungsexport) und kann schon aus diesem Grund nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragsteller führen. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist die Zulassungszahl für den Masterstudiengang Intelligente Systeme nicht mit 34 anzusetzen. Für die Berechnung des Dienstleistungsexports sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017 nicht die Zulassungszahlen des Vorjahres, sondern die aktuellen Zulassungszahlen anzusetzen. Der Zusatz "des Vorjahres" in § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW 2017 bezieht sich nur auf die für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zugrundezulegende Anzahl der Studienanfänger. Für den Masterstudiengang Intelligente Systeme sind ausweislich der Änderungsverordnung vom 29. November 2017 45 Studienplätze festgesetzt; die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung des Dienstleistungsexport - kapazitätsfreundlich - 44 zugrunde gelegt. Die von der Antragsgegnerin auf dieser Grundlage nach der Formel CAq x Aq : 2 berechneten Werte (vgl. S. 3 der Kapazitätsberechnung sowie Anlage 14 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) sind rechnerisch richtig. Die Addition dieser Einzelwerte ergibt einen Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 44,71 DS. Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Lehreinheit Psychologie in nicht dieser Lehreinheit zugeordnete Studiengänge exportiert hat. gg) Ausgehend von den unter bb) bis ff) ermittelten Werten errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot pro Semester in Höhe von 235,37 DS (282,60 DS – 15,75 DS + 9,23 DS + 4,0 DS – 44,71 DS) und ein bereinigtes Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 470,73 DS. b) Den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit Psychologie zuge-ordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 1,83 (vgl. S. 6 der Kapazitätsberechnung) angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 KapVO NRW 2017 bestimmt der Curricularwert den in Deputat-stunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte für Studiengänge an Universitäten sind innerhalb der in der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten zu berechnen (Satz 2); für den Bachelorstudiengang beträgt diese Bandbreite 2,2 bis 3,4, für den Masterstudiengang 1,1 bis 1,7. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen (Satz 3). § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 regelt, dass der Curricu-larwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt wird (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Da an Studiengängen der Lehreinheit Psychologie keine anderen Lehreinheiten beteiligt sind (vgl. Nr. 17 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017), entfällt dieser Schritt im vorliegenden Fall und entspricht der Curriculareigenanteil dem Curricularwert des jeweiligen Studiengangs. Der gewichtete Curricularanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 zu ermittelnden Anteilquote ermittelt (§ 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017). aa) Die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge ermittelten Curricularwerte von 2,23 (Bachelor), 0,73 (Bachelor Nebenfach) und 1,61 (Master) sind nicht zu beanstanden, insbesondere liegen diese Werte innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten. Die Antragsgegnerin hat der Ermittlung der Curricularwerte für die den jeweiligen Studiengängen zugeordneten Lehrveranstaltungen ausweislich ihrer dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 als Anlage 16 beigefügten Berechnung zutreffend die Faktoren Kontaktzeit (in Semesterwochenstunden), Anrechnungsfaktor und Gruppengröße zugrunde gelegt und diese Werte nach der Formel Kontaktzeit x Anrechnungsfaktor : Gruppengröße berechnet. Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12. Weder die einzelnen Rechenschritte noch die Addition der Einzelwerte zu einem Curricularwert für den jeweiligen Studiengang lassen durchgreifende Fehler erkennen. Die gegen die Herleitung der Curricularwerte von einzelnen Antragstellern erhobenen Einwände greifen nicht durch: (1) Dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Curricularwerte von denen anderer Universitäten für vergleichbare Studiengänge abweichen, ist nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Spielraum wird den Universitäten durch die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW 2017 vorgegebenen Bandbreiten eingeräumt. Zudem liegt der Curricu-larwert für den Bachelorstudiengang Psychologie nur knapp über dem durch die Bandbreite vorgegebenen Mindestwert. (2) Der von der Antragsgegnerin für Vorlesungen und Seminare gleichermaßen angesetzte Anrechnungsfaktor von 1 ist nicht zu beanstanden. Diese Praxis lässt sich auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV zurückführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 13 C 60/13 u.a. -, Abdruck S. 5. Nach dieser Norm sind Seminare ebenso wie Vorlesungen voll auf die Lehrverpflichtung anzurechnen. Zwar enthält § 4 Abs. 2 Satz 1 LVV keine unmittelbaren Vorgaben zu Anrechnungsfaktoren, sondern "dienst-" bzw. "arbeitsrechtliche" Vorgaben für die Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung von in der Lehre tätigen Personen. Der Norm lässt sich jedoch die Wertung des Verordnungsgebers entnehmen, dass Vorlesungen und Seminare das Lehrpersonal im Durchschnitt in etwa gleich beanspruchen. Diese Wertung erlaubt es, den Anrechnungsfaktor bei der Ermittlung des für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlichen Lehraufwands gleich anzusetzen, da der Anrechnungsfaktor ebenfalls der durchschnittlichen Beanspruchung des Lehrpersonals durch eine Lehrveranstaltungsstunde Rechnung trägt. Die bloße Behauptung, die Vorbereitungszeit für ein Seminar entspreche nicht der Vorbereitungszeit für eine Vorlesung, ist nicht geeignet, die Wertung des Verordnungsgebers zu widerlegen. Bei der Bestimmung von Anrechnungsfaktoren kann zudem die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 (abrufbar unter www.hrk.de/ uploads/tx_szconvention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf) als Orientierungshilfe herangezogen werden, da dieses Gremium auf dem Gebiet der universitären Ausbildung über eine besondere Fachkompetenz verfügt. Die Empfehlungen (S. 6) sehen sowohl für Vorlesungen als auch für Seminare einen Anrechnungsfaktor von 1 vor. Dies gilt ausweislich der Empfehlungen (S. 5) sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge. (3) Der Ansatz der Gruppengröße für Vorlesungen mit 100 Teilnehmern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist für die Bestimmung der Gruppengröße nicht zwingend die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl zugrunde zu legen. Vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 12. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika, Exkurse usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung NRW 2017 zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten. Aufgrund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden, so dass die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden kann, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 13. Aufgrund der besonderen Fachkompetenz, über die die Hochschulrektorenkonferenz auf dem Gebiet der universitären Ausbildung verfügt, kann bei der Bestimmung der Gruppengrößen ebenfalls auf die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14. Juni 2005 als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris Rn. 17. Diese Empfehlungen (S. 6) sehen für Vorlesungen ohne studienbegleitende Prüfungen keine Begrenzung der Teilnehmerzahl und für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen eine maximale Teilnehmerzahl von 60 bis 100 vor, und zwar sowohl für Bachelor- als auch für Masterstudiengänge. Eine Gruppengröße von 100 für Vorlesungen stellt in dem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung NRW 2017 vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem vom Studienbewerber Beanspruchbaren und dem von der Antragsgegnerin mit dem ihr zur Verfügung stehenden Lehrpersonal Erbringbaren einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Zudem liegt die von der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (vgl. Nr. 17 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017) angesetzte Gruppengröße kapazitätsfreundlich am oberen Rand der von der Hochschulrektorenkonferenz für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen vorgeschlagenen Bandbreite von 60 bis 100. Aus den Modulstrukturtabel-len der Studiengänge Bachelor (vgl. Nr. 8 der fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/bachelor/psychologie/pdf) und Master (vgl. Nr. 7 der fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie - Studienmodell 2011 -, abrufbar unter: https://ekvv.uni-bielefeld.de/sinfo/publ/masteras/psychologie/ pdf ;jsessionid=3A26E622FD31594F94EE0BD64BB20FFF.publ_ekvvb) ergibt sich, dass nahezu alle Module dieser Studiengänge - von denen etliche auch Vorlesungen umfassen - mit benoteten Prüfungen verbunden sind. (4) Dass die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Seminare teilweise mit 20 und teilweise mit 30 Teilnehmern festgelegt hat, begegnet keinen durchgreifenden Einwänden. Auch diese Gruppengrößen liegen innerhalb der von der Hochschulrektorenkonferenz für Seminare empfohlenen Bandbreite von 15 bis 30. Dass die Antragsgegnerin das ihr innerhalb dieser Bandbreite eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. (5) Das Verhältnis von Vorlesungen zu Seminaren im Masterstudiengang ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Antragsgegnerin, ob sie bestimmte Lehrinhalte in einer Vorlesung oder in einem Seminar mit deutlich geringerer Gruppengröße vermittelt. Dass die Antragsgegnerin bei der Konzipierung des Masterstudiengangs das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, ist weder substantiiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. bb) Die Festsetzung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hält sich innerhalb der rechtlichen Vorgaben. Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquoten. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium (Satz 2). Ein geeignetes Kriterium sind bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres, bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen die Studienanfängerzahlen des Vorjahres (Satz 3). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden (Satz 4). Macht die Hochschule - wie im vorliegenden Fall - von ihrer Befugnis, die Anteilquoten unter planerischen Gesichtspunkten abweichend festzusetzen, Gebrauch, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten weder willkürlich noch gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris Rn. 4 f. m.w.N. zu § 7 KapVO NRW 2010. Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 18 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichend von den Relationen der Bewerbungen des Vorjahres auf die drei Studiengänge festgelegt. Gemessen an diesen Relationen hätten die Anteilquoten, wie sich den Ausführungen der Antragsgegnerin unter Nr. 18 ihres Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 ergibt, 64,6 % für den Bachelor, 9,9 % für den Bachelor Nebenfach und 25,5 % für den Master betragen. Abweichend davon hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten für den Bachelorstudiengang mit 49,1 %, für den Bachelorstudiengang im Nebenfach mit 9,8 % und für den Masterstudiengang mit 41,1 % festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden: Die im Vergleich zu den Vorjahren weitere Erhöhung der Anteilquote für den Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen unter Nr. 18 ihres Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 damit begründet, dass die Anteilquoten nachfrageorientiert festgelegt worden seien. Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setze ein Masterstudium der Psychologie voraus, so dass der überwiegende Anteil der Bachelorabsolventen im Fach Psychologie ein Masterstudium anstrebe. Hinzu komme, dass sie, die Antragsgegnerin, sich im Rahmen des Masterprogramms gegenüber dem Ministerium verpflichtet habe, weitere Masterstudienplätze bereitzustellen. Diese Vereinbarung sehe für das Jahr 2017/18 im Vergleich zum Vorjahr eine leichte Erhöhung der Anzahl der Masterstudienplätze vor. Diese Erwägungen sind sachgerecht, zumal die Anzahl der Bachelorstudienplätze im Vergleich zum Wintersemester 2016/2017 mit 132 konstant geblieben ist. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die von der Antragsgegnerin für den Masterstudiengang festgesetzte Anteilquote nur wenige Prozentpunkte hinter derjenigen für den Bachelorstudiengang zurückbleibt und dass die Antragsgegnerin die Anteilquote für Masterstudienplätze mit einer Anhebung von 25,5 % auf 41,1 % fast verdoppelt hat. Angesichts des beträchtlichen Bewerberüberhangs für den Masterstudiengang besteht auch kein Anlass zu der Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten. cc) Ausgehend von den Curriculareigenanteilen und den Anteilsquoten der Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master ergibt sich ein gewichteter Curricu-lareigenanteil von 1,83 (2,23 x 0,491 + 0,73 x 0,098 + 1,61 x 0,411 = 1,095 + 0,07 + 0,661 = 1,83). c) Die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren von 0,97 (Bachelor), 0,81 (Bachelor Nebenfach) und 0,96 (Master) halten einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Zulassungszahl soll nach § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dies erfolgt für die Lehreinheit Psychologie durch Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors, den die Antragsgegnerin den Vorgaben des § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017 entsprechend nach dem vom Ministerium mit Erlass vom 24. Januar 2017 (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) vorgegebenen sog. Hamburger Modell (vgl. Nr. 19 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 i.V.m. der letzten Anlage zu Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) berechnet hat. aa) Das Konzept des Schwundausgleichs beruht auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, so dass ein im Lauf des Studiums aufgrund der Abnahme der Anzahl der Studierenden in den höheren Fachsemestern geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem durch die Zulassung zusätzlicher Studenten im ersten Fachsemester verursachten höheren Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden kann. Erst diese Fiktion ermöglicht es zu berechnen, wie viele Studierende mehr zuzulassen sind, weil andere Studierende ihr Studium nicht beenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12. Bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors ist die Antragsgegnerin nicht darauf beschränkt, die abgangsbedingte Ersparnis an Ausbildungsaufwand zu berücksichtigen. Vielmehr kann dieser Ersparnis ein zusätzlicher, durch Zugänge in höheren Fachsemestern (z.B. durch Quereinsteiger oder Ortswechsler) bedingter Ausbildungsaufwand gegenübergestellt werden. Dies entspricht dem Konzept des Schwundausgleichs und ist durch höherrangiges Recht nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Anstieg der Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden auf atypische Faktoren wie z.B. die Erhöhung der Lehrverpflichtung oder die Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung derartiger Entwicklungen kann dazu führen, dass die Anzahl der in einem höheren Fachsemester eingeschriebenen Studierenden entgegen der dem Schwundausgleich konzeptionell zugrunde liegenden Annahme, dass die Zahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten im Verlauf des Studiums abnimmt, höher liegt als die Anzahl der im vorherigen Fachsemester eingeschriebenen Studenten und die in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzustellende Verbleibequote bzw. Übergangsquote höher als 1 anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5, vom 5. März 2007 - 13 C 22/07 u.a. -, Abdruck S. 5 ff., und vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u.a. -, juris Rn. 9 ff. Übersteigt, bezogen auf die zur Berechnung der Schwundquote herangezogenen Semester die Anzahl der Zugänge die der Abgänge, liegt kein Schwund vor und ist ein Schwundausgleichsfaktor nicht bzw. mit 1 anzusetzen. Der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors liegt eine Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums zugrunde. Diese Prognose basiert auf der Annahme, dass sich die Entwicklung des Studentenbestands eines Beobachtungszeitraums wiederholt. Aufgrund des prognostischen Charakters der Bestimmung der Schwundquote können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Dies verstößt nicht gegen § 9 KapVO NRW 2017. Diese Norm bezweckt, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen ("erheblich"). Welches Modell der rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens zugrundezulegen ist, ist weder der Kapazitätsverordnung NRW 2017 noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors einzubringen sind, liegt im weiten Regelungsermessen des gemäß § 9 Satz 2 KapVO 2017 für die Auswahl des Modells zuständigen Ministeriums; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N. Diese hat sich darauf zu beschränken, ob das Ministerium von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 u.a. -, juris Rn. 12. Ausgehend davon ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Schwundausgleichsfaktor - wie hier - auf Grundlage des sog. Hamburger Modells berechnet wird. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris Rn. 9, und vom 18. Oktober 2011 - 13 C 67/11 -, juris Rn. 5. bb) Gemessen hieran ist die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen (vgl. die letzte Anlage zu Anlage 1 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2017) methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung auf fünf aufeinanderfolgende Semester (Wintersemester 2014/2015 bis Wintersemester 2016/2017). Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Auch bestehen keine Zweifel daran, dass die in die Schwundberechnung eingestellten Studierendenzahlen die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben. Die von einzelnen Antragstellern erhobenen Einwände führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil nicht ersichtlich ist, dass die von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktoren zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führen. Dass die Berücksichtigung des Sommersemesters 2017 - sei es zusätzlich, sei es anstatt des Wintersemesters 2014/2015 - zu einer wesentlich höheren Anzahl von Studienplätzen führt, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die Einwände gegen die Berücksichtigung von Studierenden, die von den Verwaltungsgerichten zum Studium zugelassen werden ("Gerichtsstudenten"), greifen ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin bezieht nur diejenigen Studierenden in die Berechnung des Schwundausgleichs ein, die zum 1. Dezember (Wintersemester) bzw. 1. Juni (Sommersemester) in einem Studiengang eingeschrieben sind (vgl. Nr. 19 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017). Daraus folgt, dass von den Verwaltungsgerichten zugelassene Studierende ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum jeweiligen Stichtag eingeschrieben sind. Diese stichtagsbezogene Vorgehensweise ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstanden, zumal auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass sie zu einer erkennbar groben [s.o. aa)] Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität führt. Dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Schwundausgleichsfaktoren trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studierende auch in den Sommersemestern berücksichtigt hat, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 u.a. -, juris Rn. 19. d) Aufgrund der unter a) bis c) errechneten Werte für das bereinigte Lehrangebot, den gewichteten Curriculareigenanteil und den Schwundausgleich ergeben sich für den Bachelorstudiengang 132, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 34 und für den Masterstudiengang 110 Studienplätze. Dem stehen für den Bachelorstudiengang 134, für den Bachelorstudiengang Nebenfach 38 und für den Masterstudiengang 110 kapazitätsdeckende Einschreibungen gegenüber. Eine darüber hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. aa) Bei einem bereinigten Lehrangebot pro Jahr in Höhe von 470,73 DS und einem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,83 errechnen sich 257 Studienplätze (470,73 : 1,83 = 257,23). Dieses Ergebnis stimmt mit dem von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung ermittelten Ergebnis überein. Diese 257 Studienplätze sind im Verhältnis der Anteilsquoten auf die Studiengänge Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master zu verteilen. Dies führt zu 126 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang (257 x 0,491 = 126,19), 25 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Nebenfach (257 x 0,098 = 25,19) und 106 Studienplätzen für den Masterstudiengang (257 x 0,411 = 105,63). Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichs ergeben sich für den Bachelorstudiengang 130 (126 : 0,97 = 129,9), für den Bachelorstudiengang Nebenfach 31 (25 : 0,81 = 30,86) und den Masterstudiengang 110 (106 : 0,96 = 110,42) Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat abweichend hiervon die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang auf 132 und für den Bachelorstudiengang Nebenfach auf 34 festgesetzt und dies damit begründet, dass nach der Zielvereinbarung zum Hochschulpakt III eine Mehraufnahme an Hochschulanfängern vorgesehen ist (vgl. Nr. 20 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017). Zur Deckung des Lehrbedarfs für diese zusätzlich ausgewiesenen Studienplätze greift die Antragsgegnerin auf unbezahlte Lehrauftragsstunden zurück (vgl. Nr. 21 des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017). Dies ist nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 - 13 C 8/14 -, juris Rn. 11. bb) Eine über die vorstehend dargestellte Anzahl von Studienplätzen hinaus gehende Zulassungsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht nicht. Insbesondere liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris Rn. 32, und vom 2. Mai 2011 - 13 B 249/11 -, juris Rn. 3, offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 10 ff.; ablehnend: Hessischer VGH, Beschluss vom 17. März 2014 - 10 B 105.14.FM.W3 -, NVwZ-RR 2014, 647 (juris Rn. 26). Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein Studiengang gezielt aus anderen Gründen als zur Erschöpfung der Kapazität überbucht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris Rn. 15; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, NVwZ-RR 2014, 761 (juris Rn. 9 ff.); Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339. Als Indiz für Letzteres kommt u.a. in Betracht, dass eine Hochschule einen Studiengang deutlich überbucht. Überbuchungen sind jedoch grundsätzlich zulässig. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 5 Vergabeverordnung NRW (VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), sehen ausdrücklich vor, dass Hochschulen bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen können, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die im Rahmen dieses Verfahrens von den Hochschulen anzusetzenden Überbuchungsfaktoren beruhen auf einer Prognose des Annahmeverhaltens der Studienbewerber. Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339 und 1340. Mit der Ermöglichung einer - auf sachgerechten Erwägungen beruhenden - Überbuchung soll es den Hochschulen ermöglicht werden, Studienplätze im Interesse der Studienbewerber so schnell wie möglich zu besetzen. Die infolge einer - auch verfahrensfehlerhaften - Überbuchung erfolgte Besetzung von Studienplätzen vermittelt Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuweisung eines solchen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2014 - 13 B 1119/14 -, juris Rn. 3, und vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris Rn. 4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, BVerwGE 139, 210, dort Rn. 15, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung verhält sich nicht zur Zulässigkeit von Überbuchungen; die dortigen Ausführungen formulieren einen Grundsatz, der gegenläufige Gesichtspunkte, insbesondere solche, die die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität sicher stellen sollen, nicht kategorisch ausschließt. Vgl. Schemmer, DVBl. 2011, 1338, 1339. Im vorliegenden Fall liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin den Bachelorstudiengang gezielt aus sachfremden Gründen überbucht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf 132 Studienplätze 134 Einschreibungen kommen. Dies entspricht einer Überbuchung in Höhe von noch nicht einmal 2 % und ist nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Auf eine etwaige unzulässige Überbuchung im Bachelorstudiengang Nebenfach können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil sie einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie anstreben. 2. Der von den Antragstellern mit Ausnahme der Antragstellerinnen in den Verfahren 10 Nc 7/17 und 10 Nc 11/17 hilfsweise verfolgte Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung steht ihnen jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Antragsteller mit ihrem Abiturnotendurchschnitt oberhalb der Auswahlgrenzen für das Wintersemester 2017/2018 von 1,1 und 1,4 liegen und sie auch nicht dargelegt haben, dass sie über 12 Wartesemester in Kombination mit einem Abiturnotendurchschnitt von 3,4 verfügen. Soweit die Antragsteller gegen den Bescheid, mit denen ihre innerkapazitäre Zulassung abgelehnt wurde, keine Klage erhoben haben, steht einer innerkapazitären Zulassung zudem die Bestandskraft dieses Bescheids entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.