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Beschluss

12 A 1078/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2009:0622.12A1078.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 3 Die Kläger wollen den beabsichtigten Zulassungsantrag nach der Begründung zu ihrem Prozesskostenhilfebegehren maßgeblich darauf stützen, dass die Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kommt den von ihnen sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen jedoch nicht zu. 4 Entscheidungserheblich und nach Auffassung der Kläger grundsätzlich bedeutsam soll die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage sein, ob Dritten - wie den Großeltern - ein subjektiver Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Jugendamtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII zusteht. Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern sie ergibt sich unschwer aus dem Gesetz. Insofern haben die Kläger den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine durchgreifenden Argumente entgegengesetzt, sondern ihr Vortrag erschöpft sich letztendlich in der Darlegung, was der Gesetzgeber an anderer Stelle geregelt hat und nach ihrer Auffassung auch hier sinnvollerweise hätte regeln können. 5 Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 SGB VIII gibt keinen Anhalt für einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Es wird lediglich eine objektive Verpflichtung des Jugendamtes, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen, festgelegt und dabei als bloße Verfahrensregel vorgeschrieben, ggfs. die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen. 6 Einen Rechtsanspruch Dritter auf eine Gefährdungsanalyse folgt auch nicht aus der Gesetzessystematik. Nach § 2 SGB VIII unterscheidet das Kinder- und Jugendhilferecht zwischen "Leistungen" der Jugendhilfe (Abs. 2), bei denen die Gefährdungsanalyse nicht aufgeführt ist, und "anderen Aufgaben" (Abs. 3). Nach § 2 i. V. m. § 8 SGB I wird jungen Menschen und Personensorgeberechtigten nur bezüglich der "Leistungen" ein Recht auf Inanspruchnahme zugestanden, während "andere Aufgaben", die keine Sozialleistungen i. S. d. § 11 SGB I darstellen und im wesentlichen der Erfüllung des staatlichen Wächteramtes dienen, 7 vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 2 Rn. 27, 8 regelmäßig von Amts wegen zu erfüllen sind und sich damit auch der Disposition etwaig Begünstigter entziehen. 9 Vgl. auch Wiesner, in: Münder/Wiesner, Kinder- und Jugendhilferecht, Berlin 2007, Kap. II. 3.2, S. 164, Rn. 5; Kunkel/Steffan, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 2, Rn. 15, m. w. N. 10 In diesem Kontext des staatlichen Wächteramtes ist auch § 8a SGB VIII angesiedelt. Die Bestimmung konkretisiert insoweit lediglich den objektiv-rechtlichen Auftrag der Jugendhilfe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu bewahren. Dieser Schutzauftrag entspricht dem staatlichen Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, dessen hohe Bedeutung für die Jugendhilfe mit der Wiederholung des genannten Grundgesetzartikels in § 1 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich hervorgehoben worden ist. 11 Vgl. Harnach, in: Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Dezember 2008, Erl. 8a Art. 1 KJHG, Rn. 1. 12 Gegen die Annahme eines aus § 8a Abs. 1 SGB VIII folgenden subjektiv- individuellen Rechtsanspruchs auf Vornahme einer Gefährdungsabschätzung spricht des weiteren der Funktionsgehalt dieser Regelung im Gefüge des jugendhilferechtlichen Leistungs- und Maßnahmespektrums. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8a Abs. 1 SGB VIII lediglich ein rechtliches Instrumentarium für den Umgang mit Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls, nämlich spezifische Verfahrensvorschriften geschaffen, die für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X bereichs- und situationsspezifisch modifizieren und konkretisieren. Der Schutz (des Kindes) wird durch die Verfahrensregelungen und deren Einhaltung noch nicht verbürgt, sondern es wird (nur) ein Prozess strukturiert, der inhaltlich durch die fachkundige Interpretation der Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gefüllt werden muss. 13 Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8a, Rn. 3. 14 Die Verfahrensregelungen betreffen danach den einer Entscheidung über die Gewährung von Hilfe, über die Durchführung einer Inobhutnahme oder über die Anrufung des Familiengerichts vorgelagerten Verfahrensabschnitt und haben damit eine die Entscheidung vorbereitende, verfahrenssteuernde Funktion. 15 Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, a. a. O., Rn. 4. 16 Einer Vorverlagerung subjektiv-individueller Rechtspositionen in diesen Verfahrensabschnitt bedarf es angesichts der materiell-rechtlichen Gewährleistungen des Individualrechtsschutzes im Rahmen des jugendhilferechtlichen Leistungs- und Maßnahmekatalogs nicht. 17 Dass vorbereitende Verfahrenshandlungen regelmäßig auch schon aus prozess- ökonomischen Gründen keiner isolierten gerichtlichen Durchsetzung zugänglich sein sollen, ergibt sich aus § 44a VwGO. Ein rechtlicher Ansatz, wonach das Verwaltungsgericht gleichwohl verpflichtet sein soll, losgelöst von der individuellen Betroffenheit privater Belange die Einhaltung von Verfahrensregeln seitens der Jugendämter zu kontrollieren, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich zugunsten der Kläger mangels rechtlich geschützter Betroffenheit und des fehlenden Regelungscharakters der in dem von § 8a SGB VIII erfassten Verfahrensabschnitt ermöglichten Maßnahmen das Modell des Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung auf die Konstellation des § 8a Abs. 1 SGB VIII übertragen. 18 Einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse lassen schließlich auch nicht die Gesetzesmotive erkennen. Die Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK -, mit dem § 8a SGB VIII zum 1. Oktober 2005 in das Gesetz eingefügt worden ist, betont vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit, wesentliche Aspekte, wie z. B. das Recht des Jugendamtes auf Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zuzuführen. Auch hinsichtlich der Eltern wird danach nur der Pflichtcharakter des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht aber ein eigener Anspruch auf Tätigwerden des Jugendamtes thematisiert. 19 Schließlich gibt auch der Zweck der Vorschrift, einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu gewähren, indem gegenüber dem bisherigen § 50 Abs. 3 SGB VIII der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung durch Aussagen und Maßgaben zu dem Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts konkretisiert wird, 20 so etwa Fieseler, in: GK-SGB VIII, a. a. O., § 8a, Rn. 1, 21 nicht einmal annähernd vor, dass Dritten ein Initiativrecht im Sinne eines Anspruchs auf Durchführung einer Gefährdungsanalyse zustehen soll. Die Risikoabwägung stellt weder für sich eine Verkörperung des Kindeswohls dar noch wirkt sie als solche unmittelbar auf das Kindeswohl ein; vielmehr ist sie nur das - durch § 8a SGB VIII konkretisierte und auf eine rechtliche Grundlage gestellte - bloße Mittel zur Feststellung, ob ein Schutz des Kindeswohls erforderlich ist und welche direkten Maßnahmen dafür in Frage kommen. So gesehen gehen hier die Ausführungen der Kläger in ihrem Prozesskostenhilfeantrag - soweit sie darum kreisen, dass auch nahe Angehörige, die den Schutz des Art. 8 EMRK für sich beanspruchen könnten, bei einer Kindeswohlgefährdung eine persönliche Betroffenheit geltend machen können und ein Anrecht auf eine Betätigung des staatlichen Wächteramtes nach § 8a Abs. 1 SGB VIII hätten - von vornherein ins Leere; die Abschätzung des Gefährdungsrisikos ist der Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls vorgelagert. 22 Soweit die Kläger eine Zulassung der Berufung auch auf ein unzulässiges Auftreten von Rechtsanwalt E. als Prozessvertreter des Beklagten stützen wollen, vermag auch das mangels einer entsprechenden Darlegung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und auch als Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu führen. Erforderlich wäre, dass sich eine unzulässige Vertretung - die schon für sich genommen von den Klägern nicht substantiiert dargelegt wird - auf die angefochtene Entscheidung hätte zumindest auswirken können. Für eine solche Kausalität sind Anhaltspunkte jedoch weder gezielt benannt worden noch sonst wie ohne Weiteres ersichtlich. Fehlt einem als Prozessbevollmächtigter Auftretenden die Vertretungsmacht, mag dies zwar zur Unwirksamkeit von Prozesshandlungen führen. Soweit diesbezüglich der Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 in Betracht kommt, bedarf es eines solchen zur Klageabweisung jedoch nicht. 23 Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 24