Urteil
11 D 88/11.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.11D88.11AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. September 2011, mit dem der Neubau der B 265n - Ortsumgehung I. -I1. - und der vierstreifige Ausbau der B 265/M. Straße von Bau-km 0+090 bis Bau-km 5+538 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Städte I. und L. im Regierungsbezirk L. planfestgestellt worden sind. Das planfestgestellte Vorhaben beginnt nordwestlich des Stadtteils L1. der Stadt I. auf der bestehenden Trasse der B 265 (M. Straße), führt sodann in nordöstliche Richtung in einem Bogen um den Stadtteil I1. , um sodann wieder auf die bestehende und auszubauende Trasse der B 265 (M. Straße) einzuschleifen. Der Neubauabschnitt ist etwa 3,8 km lang, der Ausbauabschnitt rund 1,6 km. Bis zum Planfeststellungsende an der L 34 (N.----------straße ) auf dem Gebiet der Stadt L. wird noch die Bundesautobahn A 4 überquert und die Anschlussstelle L2. ausgebaut. Der vierstreifige Neubau der B 265n - Ortsumgehung I. /I1. - ist ebenso wie der vierstreifige Ausbau der B 265 (Erweiterung von zwei auf vier Fahrstreifen) im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs dargestellt. Der Kläger ist zur Hälfte Wohnungseigentümer des in I. -I1. gelegenen und selbstgenutzten Wohnhauses N1.----------weg 3a, das auf dem mit einem weiteren Wohnhaus - N1.----------weg 3 - bebauten und in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilten Grundstück Gemarkung I1. , Flur 9, Flurstück 62/52, steht. Das von dem Vorhaben baulich nicht unmittelbar in Anspruch genommene Grundstück liegt etwa 100 m westlich bzw. südwestlich der B 265n ungefähr in Höhe von Bau-km 2+444. Südlich bzw. südöstlich des Grundstücks ist eine bogenförmig verlaufende aktive Lärmschutzanlage (Lärmschutzwall, Lärmschutzwall/-Wand und Lärmschutzwand) geplant. Nach den Planunterlagen wurden für das Wohnhaus N1.----------weg 3a unter Berücksichtigung des geplanten aktiven Lärmschutzes folgende Beurteilungspegel berechnet: Profil-Nr. Hausfront/ Himmelsrichtung Stockwerk Prognose in dB(A) Tag Nacht 152 N 1 49 42 N 2 52 45 153 O 1 54 47 O 2 55 48 154 S 1 51 43 S 2 54 47 155 W 1 49 42 W 2 50 43 Das Planfeststellungsverfahren für das streitige Vorhaben wurde im Mai 2009 eingeleitet. Der Vorhabenträger (Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen) übersandte der Bezirksregierung L. die Planunterlagen und bat um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Bezirksregierung beteiligte die Träger öffentlicher Belange. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt I. vom 18. August 2009 und der Stadt L. vom 19. August 2009, die jeweils unter anderem einen Hinweis auf die zweiwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 26. August 2009 bis einschließlich 28. September 2009 bei diesen Städten öffentlich aus. Der Kläger erhob - vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten - zusammen mit weiteren Grundstückseigentümern gegen die Planung mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 - bei der Bezirksregierung L. eingegangen am 9. Oktober 2009 - im Wesentlichen folgende Einwendungen: Sein Grundstück werde durch Immissionen, vor allem Baulärm, Verkehrslärm und Luftschadstoffe sowie eine Minderung des Verkehrswertes beeinträchtigt. Das Auslegungsverfahren sei fehlerhaft. Die öffentliche Bekanntmachung beachte nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1a UVPG, weil die Angabe fehle, welche Unterlagen nach § 6 UVPG vorgelegt worden seien. Ferner liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1b UVPG vor. Die im Rahmen der Linienführung durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie von LANDSCHAFT + UMWELT 1986 habe ausgelegt werden müssen, weil der Erläuterungsbericht hierauf mehrfach Bezug nehme. Zudem sei die Umweltverträglichkeitsprüfung in Fällen der vorliegenden Art in der Planfeststellung durchzuführen. Ein Rückgriff auf eine frühere Umweltverträglichkeitsprüfung sei nur bei der - hier fehlenden - Auslegung möglich, auch hätten weitere Umweltauswirkungen geprüft werden müssen. Fehler in der Bekanntmachung lägen auch in dem fehlenden Hinweis auf selbständige Planfeststellungsverfahren wie die Umplanung der Gleisanlagen des Güterbahnhofs I. -L1. und des Ausbaus der Autobahnanschlussstelle L2. der A 4. Für das Vorhaben fehle eine Planrechtfertigung. Der Erläuterungsbericht enthalte für unterschiedliche Horizonte Verkehrszahlen und verweise auf eine Verkehrsuntersuchung, die aber nicht vorliege. Bei der Flächennutzungsplanung prognostizierte Verkehrszahlen seien nicht eingetreten, Verkehre hätten sich verlagert und der Quellverkehr werde weiterhin die M. Straße nutzen. Eine bestehende Stausituation vor L. werde nicht behoben. Das Abstufungskonzept aus dem Jahr 2001 sehe die Abstufung der B 265 zur Landesstraße vor; an den Voraussetzungen, insbesondere an der hohen Autobahndichte um I. , habe sich nichts geändert. Die fehlende Planrechtfertigung werde bestätigt durch diverse Gutachten aus den Jahren 1985, 1986 und 1990. Hiernach sei die M. Straße ausreichend, um den vorwiegend aus I. stammenden Verkehr zu bewältigen. Eine Ortsumgehung verlagere nur zusätzliche Verkehre auf die B 265. Die Finanzierbarkeit des Projekts sei nicht gesichert, zumindest ergebe sich dies nicht aus den ausgelegten Unterlagen. Die auch als Kostenträger genannte Stadt I. verfüge nicht über die notwendigen Finanzmittel. Die Planrechtfertigung fehle ebenfalls, weil bei der hier vorgenommenen abschnittsweisen Planung nicht die erforderliche Gesamtbetrachtung auch mit dem weiteren Abschnitt der ebenfalls im vordringlichen Bedarf eingestuften Ortsumgehung F. -M1. abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden sei. Verneine man den Zusammenhang hiermit, sei das streitige Vorhaben keine echte Ortsumgehung im Rechtssinn, so dass die Linienbestimmung nicht vom Verkehrsministerium durchzuführen gewesen wäre. Das Vorhaben stehe nicht im Einklang mit dem Flächennutzungsplan der Stadt L. , die an der Autobahnauffahrt L2. eine Fläche „Schutz und Verkehrsgrün“ darstelle. Nach dem Rücksichtnahmegebot genieße die zeitlich vorgehende Planung Vorrang. Die Unterlagen der Linienbestimmung hätten mit ausgelegt werden müssen. Die Linienbestimmung betrachte zudem keinen hinreichend großen Bereich und sei daher fehlerhaft. Gegen das Vorhaben bestünden Einwände aus naturschutzrechtlicher Sicht. Es beeinträchtige mehrere Landschaftsschutzgebiete, verändere teilweise deren Charakter und laufe deren Schutzzweck zuwider. In Landschaftsplänen dargestellte Entwicklungsziele seien nicht mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen abgewogen. Dem Vorhaben stünden artenschutzrechtliche Verbote entgegen, insbesondere hinsichtlich vorhandener Fledermausarten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Vogelarten im Bereich vorhandener Feldgehölze zwischen L3. und der C. würden zerstört. Hinsichtlich einzelner Vogelarten enthielten die Planunterlagen widersprüchliche Angaben. Ebenso wenig enthielten diese Unterlagen Ausführungen zu einer Waldumwandlung. Der Landschaftsverbrauch sei erheblich und nehme wertvolles Ackerland in Anspruch. Das freie Feld sei für die Erholung von Bedeutung. Unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten sei nicht berücksichtigt, dass in unmittelbarer Nähe zur Trasse Brunnen zur Grundwasserversorgung vorhanden seien. Ob ordnungsbehördlich festgesetzte Wasserschutzgebiete das Vorhaben zuließen, sei nicht zu erkennen. Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei fehlerhaft. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht berücksichtigt. Als lärmmindernde Maßnahme sei eine offenporige Asphaltdeckschicht nicht in den Blick genommen worden. Der Schutz der Außenwohnbereiche sei nicht hinreichend beachtet. Es fehle eine Untersuchung der Gesamtbelastung. Die Verkehrsprognose der PTV AG aus 2008 sei verfahrensfehlerhaft nicht ausgelegt worden. Ihre Richtigkeit könne mangels Offenlegung nicht überprüft werden. Der Ansatz einer Geschwindigkeit für Pkw und Lkw von 70 km/h außerorts sei nicht gesichert und fehlerhaft. Zwar sei grundsätzlich kein Summenpegel zu bilden, es sei aber nicht geprüft worden, ob Lärmvorbelastungen zusammen mit dem planfestgestellten Vorhaben zu Gesundheitsgefährdungen führten. Der Bereich sei von ein bis zwei Flugschneisen und von Hubschrauberflügen beeinträchtigt. Lärmbeeinträchtigungen verursachten weiterhin der Containerbahnhof F1. und der private Bahnhof F1. , der private Containerbahnhof der Firma U. , die F2. - und S. der Deutschen Bahn und die Autobahn A 4. Die Gesamtbelastung müsse unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben geprüft und ermittelt werden, ob Gesundheitsgefahren drohten. Die Ermittlung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen sei fehlerhaft. Die Prognose der i. c. GmbH aus April 2009 sei verfahrensfehlerhaft nicht offengelegt worden. Der dort enthaltene Hinweis auf zu Grunde gelegte Eingangsdaten sei ohne Offenlegung dieser Daten unzureichend. Trotz Einhaltung der Grenzwerte habe die gestiegene Schadstoffbelastung Eingang in die Abwägung finden müssen. Trotz einer möglichen Verbesserung im einem Bereich komme es zu einer Grenzwertüberschreitung, so dass eine Planfeststellung mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei. Untersuchungen zu Erschütterungen fehlten gänzlich. Im Einzelnen würden die benachbarten Grundstückseigentümer vielfältig mittelbar betroffen. Es sei sicherzustellen, dass bereits während der Bauarbeiten keine unzumutbaren Nachteile oder schädliche Umwelteinwirkungen aufträten. Geräuschimmissionen auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV seien zu berücksichtigen. Behinderungen durch die Baustelle gehörten zu den zu bewältigenden Konflikten. Darüber hinaus seien nachteilige Auswirkungen in Geld oder gegebenenfalls durch einen Übernahmeanspruch auszugleichen, jedenfalls aber in die Abwägung einzustellen. Dies gelte für schädliche Immissionen, wie Lärmimmissionen, Luftverunreinigungen und Luftschadstoffe, Erschütterungen und Staubimmissionen sowie Lichtimmissionen bei Nacht. Verkehrswertminderungen seien ebenso zu berücksichtigen wie die Erreichbarkeit der Grundstücke während der Bauzeit. Die Bezirksregierung L. führte am 21. September 2010 mit den Trägern öffentlicher Belange und am 22. September 2010 mit den privaten Einwendern nach vorheriger persönlicher Einladung und öffentlicher Bekanntmachung einen Erörterungstermin durch. Der Kläger nahm am 22. September 2010 an dem Erörterungstermin teil und hielt seine Einwendungen aufrecht. Er rügte erneut insbesondere Bekanntmachungs- und Auslegungsfehler hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsstudie und des Q. -Gutachtens, die Verlagerung von Konflikten durch die neue Straße, die in der Sache keine Ortsumgehung sei, die Bewertung der B 265, die als autobahnparallele Straße abgestuft werden müsse, und die fehlende Finanzierbarkeit des Anteils der Stadt I. . Mit Beschluss vom 14. September 2011 stellte der Beklagte den Plan für das streitige Vorhaben fest. Die Einwendungen des Klägers wies der Beklagte zurück. Der Planfeststellungsbeschluss, dessen öffentliche Bekanntmachung angeordnet wurde, lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt I. und der Stadt L. sowie im L4. Stadtanzeiger in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 18. Oktober 2011 bei den Stadtverwaltungen I. und L. aus. Der Kläger hat am 17. November 2011 gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren. Er macht insbesondere geltend: Der Planfeststellungsbeschluss leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Die drei im Erläuterungsbericht erwähnten Verkehrsuntersuchungen seien nicht offengelegt worden. Wegen der Anstoßwirkung der Auslegung sei eine Offenlegung erforderlich gewesen, um potentiell Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Bei einem Straßenbauvorhaben sei die Verkehrsuntersuchung die wesentliche Untersuchung, weil sie die Grundlage weiterer Ermittlungen sei, wie etwa der Lärm- und Luftschadstoffgutachten. Eine Auslegung der Verkehrsprognose sei nicht mit Blick auf den Erläuterungsbericht entbehrlich gewesen, weil sich diesem Bericht hinreichende Angaben zur prognostizierten Verkehrsbelastung nicht entnehmen ließen. Der Verfahrensfehler sei für die Entscheidung auch ursächlich. In dem Gutachten der Q. AG aus November 2008 sei fehlerhaft ein zu geringer Lkw-Verkehr angenommen worden, der wiederum Auswirkungen auf die Lärm- und Luftschadstoffprognose gehabt habe. Bei einer Berücksichtigung der Lkw-Verkehre in dem tatsächlich zu erwartenden Maße wäre sowohl die Lärmprognose als auch die Entscheidung über das Vorhaben anders ausgefallen. Die den Schadstoffuntersuchungen zu Grunde gelegte Luftschadstoffprognose der i. C. GmbH aus April 2009 sei ebenso wenig offen gelegt worden wie weitere Eingangsdaten, beispielsweise die meteorologischen Daten oder die Verkehrszahlen. Derartige Eingangsdaten seien für den Bürger gut nachvollziehbar. Bei ihrem Fehlen lasse er sich nicht selten von der Erhebung von Einwendungen abhalten. Ferner sei es ein formeller Fehler, dass entgegen den Anforderungen des § 9 Abs. 1a UVPG die öffentliche Bekanntmachung die Öffentlichkeit nicht über die vorgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG unterrichtet habe. Erforderlich sei, dass alle entscheidungserheblichen Unterlagen offengelegt würden. Die ausgelegten Planunterlagen würden nicht zu Unterlagen im Sinne des § 6 UVPG. Die Auslegung verstoße auch gegen § 9 Abs. 1b UVPG, weil die Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahr 1986, auf die der Erläuterungsbericht Bezug nehme, nicht offengelegt worden sei. Der Einwand des Vorhabenträgers, der Erläuterungsbericht enthalte die notwendigen Angaben, überzeuge nicht. Die umweltplanerischen Angaben im Erläuterungsbericht reichten für eine Prüfung nicht aus, weil eine Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG nur zusätzlich zu den vorzulegenden Unterlagen auszulegen sei. Beide Fehler seien beachtlich, weil eine weitere Öffentlichkeit und Umweltverbände sich andernfalls beteiligt hätten und deren Stellungnahmen entscheidungserheblich gewesen wären. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle die Planrechtfertigung. Die hierfür herangezogene Verkehrsuntersuchung sei inhaltlich in Frage zu stellen. Die Prognoseentwicklung für eine Umgehung des Ortskerns I. -I1. sei mit den tatsächlichen Entwicklungen nicht zu vereinbaren. Staus und Belastungen auf der B 265 an der Stadtgrenze zu L. würden durch das Vorhaben nicht verhindert. Nicht nachvollziehbar sei, dass noch im Jahr 2001 die Abstufung der B 265 als autobahnparallele Bundesstraße geplant gewesen und sie nunmehr im Bedarfsplan als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen sei. Dem Plan fehle die Planrechtfertigung schließlich auch wegen einer mangelnden Finanzierbarkeit, weil Zweifel bestünden, ob die Stadt I. in der Lage sei, die auf sie entfallenden Kosten zu tragen. Ferner fehle ein Gesamtkonzept. Neben dem planfestgestellten Vorhaben habe auch die ebenfalls als vordringlicher Bedarf eingestufte und sich an die Ortsumgehung I. /I1. anschließende Ortsumgehung F. /M1. bei der gegebenen abschnittsweisen Planung in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen. Bei einer abschnittsweisen Planung sei die Planrechtfertigung für den einzelnen Streckenabschnitt vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich nicht, dass das Gesamtvorhaben bei der Abwägung in den Blick genommen worden sei. Die Planfeststellung verletze zwingende materielle Rechtssätze infolge einer fehlenden Beachtung nicht in der Abwägung zu überwindender Rechtsvorschriften. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße im Sinne des § 34 Abs. 2 LG NRW gegen mehrere Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen, ohne dass Befreiungen wirksam hätten erteilt werden können. Ferner sei das Vorhaben wegen dauerhafter Lebensraumverluste im Einzelnen bezeichneter Arten und wegen zu erwartender Tierkollisionen nicht mit den artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Tötungsverboten des § 44 BNatSchG zu vereinbaren. Die Planfeststellung stehe nicht mit dem Flächennutzungsplan in Einklang, der im Bereich des geplanten Ausbaus der Autobahnauffahrt L2. eine Fläche „Schutz und Verkehrsgrün“ darstelle. Unabhängig vom Vorrang von Planungen hätten die entgegenstehenden Nutzungsabsichten der Stadt L. zumindest abgewogen werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss genüge insgesamt nicht dem fachplanerischen Abwägungsgebot. Er berücksichtige nicht, dass es sich bei dem Betrieb der Firma B. U. GmbH & Co. KG um einen Störfallbetrieb handele und § 50 BImSchG verlange, bei raumbedeutsamen Planungen Flächen so zuzuordnen, dass Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinne der Seveso II-Richtlinie auf wichtige Verkehrswege möglichst vermieden werden. Die Pflicht zur Einhaltung der Abstände treffe auch die Planfeststellungsbehörde, demgegenüber führe die Trasse unmittelbar westlich am Betrieb der Firma B. U. GmbH & Co. KG vorbei. Der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich der Bewältigung des Verkehrslärms und der Luftschadstoffe fehlerhaft. Der Inhalt des hierbei zu Grunde gelegten Verkehrsgutachtens der Q. AG aus November 2008 sei grundsätzlich in Frage zu stellen. Bei der Prognose sei ein zu geringer Lkw-Verkehr angenommen worden. Bereits bei dem der Lärmberechnung zu Grunde gelegten Lkw-Verkehr seien die Grenzwerte teilweise entweder gerade unterschritten oder auch überschritten. Für die im Verkehrsgutachten 2008 in Bezug genommene Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 bleibe offen, an welchen Tagen und wie häufig gezählt worden sei. Für die ergänzende Verkehrsuntersuchung aus Mai 2011 sei eine Verkehrserhebung nur über einen nicht repräsentativen Zeitraum von 24 Stunden durchgeführt worden. Die Ergebnisse der Lärmuntersuchungen seien fehlerhaft. Sie basierten auf dem Verkehrsgutachten der Q. AG aus November 2008. Entgegen den Berechnungsansätzen der 16. BImSchV, die für die Berechnung der Emissionspegel bei Bundesstraßen einen Lkw-Anteil von 20 % vorsehe, sei ein geringerer Lkw-Anteil von nur 6 % in die Berechnungen eingegangen, wobei der Prozentwert für den Tag und für die Nacht die gleiche Höhe habe. Dies beruhe wohl auf einer Tagesganglinie, die von der Stadt L. aus dem Jahr 2005 stamme und anscheinend im Bereich der M. Straße südlich der N.----------straße erhoben worden sei, deren genaue Grundlagen unbekannt seien. Eine vergleichende Differenzberechnung unter Annahme des Lkw-Anteils nach der 16. BImSchV von 20 % einerseits und des Lkw-Anteils nach dem Verkehrsgutachten von 6 % andererseits ergebe beim Emissionspegel für den Abschnitt AB1 eine Steigerung um 3,4 dB(A), was einen hundertprozentigen Unterschied zu Lasten der Betroffenen bedeute. Dies lasse sich auf die Immissionen bei anderen Streckenabschnitten übertragen. Zudem sei der zu verwendende lärmarme Straßenbelag, der eine Minderung um 2 dB(A) sicherstellen solle, im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend genau beschrieben. Der Planfeststellungsbeschluss verletze im Zusammenhang mit Lärmschutzbelangen auch sein - des Klägers - Recht auf eine gerechte Abwägung. Beim Schutz vor Lärmbelastungen gelte zunächst der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG. Dieser werde in Fällen der vorliegenden Art durch § 41 Abs. 1 BImSchG ergänzt, der eine Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch entsprechende Maßnahmen vorsehe. Als lärmmindernde Maßnahme sei auch eine offenporige Asphaltschicht in den Blick zu nehmen, was hier nicht erfolgt sei. Die Stellungnahme des Vorhabenträgers, die Kosten hierfür stünden außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck, greife zu kurz und sei durch andere Erkenntnisse widerlegt. Der Schutzzweck des § 41 BImSchG erstrecke sich auch auf die Außenwohnbereiche, zu deren Schutz ebenfalls vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten seien, was nicht hinreichend beachtet worden sei. Eine mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG und das Recht auf fehlerfreie Abwägung erforderliche Untersuchung der Gesamtbelastung fehle. In den Planunterlagen sei allein der Straßenverkehrslärm ermittelt und bewertet worden. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei trotz bestehender Anhaltspunkte nicht geprüft worden und könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Solche Anhaltspunkte ergäben sich daraus, dass neben der Fehlerhaftigkeit der Verkehrs- und Lärmuntersuchung beim Lkw-Verkehr außerorts eine Geschwindigkeit von 70 km/h angedacht worden sei, ohne dass eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung straßenverkehrsrechtlich sichergestellt und deshalb von den Maximalwerten auszugehen sei. Weiterhin lägen Immissionen durch Fluglärm, Bahnlärm und gewerblichen Lärm vor. Eine neuere Untersuchung der WHO empfehle, dass nachts außen vor Wohnungen als Jahresmittelwert der Schalldruckpegel nicht höher als 40 dB(A) - übergangsweise 55 dB(A) - sein solle. Die Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen seien fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Die für die Vorbelastung zu Grunde gelegten Werte seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, ob alle relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Selbst wenn die Grenzwerte nicht überschritten würden, hätten sie Eingang in die Abwägung finden müssen, zumal ein von Luftschadstoffimmissionen des Straßenverkehrs bislang verschonter Bereich belastet werde. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. September 2011 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll gegebenen Erklärung aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen zu einem weitergehenden aktiven Schallschutz zu Gunsten des Grundstücks N1.----------weg 3a in I. -I1. zu ergänzen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen zu einem weitergehenden passiven Schallschutz zu Gunsten des Grundstücks N1.----------weg 3a in I. -I1. zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Die Planrechtfertigung sei, wie im Planfeststellungsbeschluss dargestellt, gegeben. Untersuchungen im November 2010 zur Fortschreibung des geltenden Fernstraßenbedarfsplanes hätten einen fortbestehenden Bedarf gezeigt. Veränderungen bei anderen Untersuchungen könnten die überregionale Bedeutung der Straße nicht widerlegen, die auch im Luftreinhalteplan der Stadt I. berücksichtigt sei. Einwände des Klägers gegen die Verkehrsprognose seien unberechtigt. Grundlage der Verkehrsuntersuchung sei die Straßenverkehrszählung 2005 gewesen. Bei Verkehrserhebungen im Januar 2011 seien lediglich Plausibilitätsprüfungen erfolgt. Ältere Verkehrsprognosen seien nicht maßgebend. In der Ortsdurchfahrt verbleibe zwar der ortsgebundene Verkehr, die Ortsumgehung bringe aber eine Entlastung des Ortskerns von etwa 54 %. Zur Verbesserung der Stausituation im Kreuzungsbereich M. Straße/N2.------ring /KVB-Trasse laufe ein gesondertes Planfeststellungsverfahren. Trotz des Interesses des Bundes an der Abstufung autobahnparalleler Bundesstraßen sei die Maßnahme in den Fernstraßenbedarfsplan aufgenommen worden. Finanzierungskosten für einen Kreuzungsumbau und die Anbindung eines Gewerbegebietes seien der Stadt I. seit langem bekannt, zudem habe sie der Planung zugestimmt. Die Lärmschutzgrenzwerte seien am Haus des Klägers unter Berücksichtigung der vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen (lärmmindernder Straßenbelag, Lärmschutzwand/-wall, Tieflage) eingehalten. Die Lärmschutzberechnung und die ihr zu Grunde liegende Verkehrsprognose greife der Kläger zu Unrecht an. Als mittelbar Betroffener könne der Kläger nur die Abwägung der eigenen Belange geltend machen. Es sei nicht zu erkennen, welche Auswirkungen die fehlende Offenlage auf Belange des Klägers haben solle. Der Erläuterungsbericht enthalte alle notwendigen Angaben. Der Lkw-Anteil sei richtig auf der Grundlage der bundesweiten Verkehrszählung ermittelt worden. Die prognostizierte Lkw-Zunahme um 14,9 % betreffe das Fernverkehrsnetz und könne für das untergeordnete Netz nicht ohne Weiteres übernommen werden. Das Verkehrsgutachten habe für den Lkw-Anteil projektbezogene Daten geliefert. Der Lkw-Anteil werde nach der 16. BImSchV für den Tag- und Nachtwert ermittelt. Der gemittelte Stundenwert glätte Belastungsspitzen und Belastungstäler. Dem Grundsatz der Lärmvermeidung sei bei der Variantenwahl und den Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes Rechnung getragen worden. Bei der Auswahl des lärmmindernden Straßenbelags mit einem Korrekturfaktor von -2 dB(A) stünden mehrere Ausführungen zur Auswahl, auch habe der Straßenbaulastträger die Lärmminderungsqualität dauerhaft zu gewährleisten. Die Voraussetzungen für die Ausführung der Fahrbahndecke als offenporiger Asphalt seien im innerstädtischen Bereich nicht gegeben. Nur in der Ortslage I. -F3. werde ein lärmoptimierter Belag eingebaut. Durch die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen lägen die Lärmpegel unter denen der Gesundheitsgefährdung, so dass kein Summenpegel habe gebildet werden müssen. Die bei der Lärmschutzberechnung zu Grunde gelegte Geschwindigkeit von 70 km/h werde auf Antrag des Straßenbaulastträgers von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Hinsichtlich der Luftschadstoffe seien die Ergebnisse der durchgeführten Verkehrsgutachten in den Planunterlagen enthalten. Interessenten habe offen gestanden, die Unterlagen beim Vorhabenträger einzusehen. Im Planfall würden die Immissionsgrenzwerte für PM 10 und NO 2 nur noch an einer Stelle überschritten. Im Übrigen liege bei der Bezirksregierung L. ein Luftreinhalteplan vor, der auch die B 265n berücksichtige. Hierüber könne die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden. Eine atypische Situation liege nicht vor. Im Übrigen stellten sich sonstige Fragen der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren nicht in dem Umfang wie in anderen. Die Planunterlagen seien zu Unterlagen nach § 6 UVPG geworden. Im Erläuterungsbericht und den sonstigen Unterlagen seien alle entscheidungserheblichen Aussagen zur Umweltverträglichkeit enthalten. Die Auslegung einer 25 Jahre alten Umweltverträglichkeitsstudie sei nicht erforderlich gewesen. Die abschnittsweise Planung sei nicht zu beanstanden. Der streitige Abschnitt habe einen eigenen Verkehrswert. Es liege eine echte Ortsumgehung vor. Hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft seien Befreiungen von den Verboten der einschlägigen Schutzgebietsverordnungen erteilt worden. Die naturschutzrechtliche Prüfung habe keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote ergeben, die dem Vorhaben zwingend entgegenstehen würden. Hinsichtlich der vom Flächennutzungsplan der Stadt L. abweichenden Nutzung einzelner Flächen habe diese Stadt keine Bedenken vorgebracht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll erklärt, dass er den Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011 zur Klarstellung in seinem Entscheidungsteil unter A. 4.1 „Entscheidungen aus verkehrlichen Gesichtspunkten“ um die Anordnung ergänzt, dass auf allen Abschnitten des planfestgestellten Vorhabens, wie sie in den planfestgestellten Unterlagen unter Nr. 5.5 auf Seite 5 des Erläuterungsberichts der Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmtechnik) - Unterlage 11.0 - und in der Berechnung der Emissionspegel der Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmtechnik) - Unterlage 11.1 - bei der Berechnung der Emissionspegel LME für Straßenverkehr im Einzelnen bezeichnet sind, die dort jeweils angegebene und den Berechnungen zu Grunde gelegte Entwurfsgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit straßenverkehrsrechtlich angeordnet wird und die zuständige Straßenverkehrsbehörde diese Anordnung durch eine entsprechende Beschilderung umzusetzen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge sowie auf die vom Senat eingeholten Grundbuchauszüge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie dringt weder mit ihrem im Hauptantrag formulierten Anfechtungsantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses (A.) noch mit den hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträgen durch (B.). A. Der auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (376), und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (319). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Planfeststellungsbeschluss um eine verkehrsrechtliche Anordnung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit klarstellend ergänzt hat, weil hierdurch das Vorhaben nicht konzeptionell betroffen wird. Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbeschluss an keinem Rechtsfehler, der den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. I. Das Grundstück des Klägers wird für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen, weshalb dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für das Eigentum des Klägers keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt. Der von der Planung also nur mittelbar - insbesondere durch Lärmimmissionen - betroffene Kläger kann daher im Gegensatz zu einem unmittelbar mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen keine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) beanspruchen. Er kann nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (363 f.), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 133 f. Hieraus folgt zunächst, dass der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass bei der Planung naturschutzrechtliche Belange, wie beispielsweise etwa diejenigen des Landschaftsschutzes, des Artenschutzes oder weitere Gesichtspunkte des allgemeinen Naturschutzes, bzw. Belange des Gewässerschutzes nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Gleiches gilt auch für die Einwände einer nicht angemessenen Berücksichtigung der Raum- und Ortsplanung infolge eines vom Kläger behaupteten Verstoßes gegen den Flächennutzungsplan der Stadt L. bei der Umgestaltung der Autobahnanschlussstelle L2. der A 4. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (67), vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 47, und vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64, S. 18. II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen ihn schützende Normen des Verfahrensrechts (1.) oder des materiellen Rechts (2.). Rechtsgrundlage des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. September 2011 ist § 17 FStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), im Zeitpunkt der Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit den §§ 72 ff. VwVfG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861). Die Überprüfung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt unbeschadet der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht grundsätzlich nur im Rahmen der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Planfeststellungsverfahren sich ein Kläger beschwert fühlt. Dies folgt aus § 17e Abs. 5 FStrG. Diese Vorschrift setzt dem klagenden Beteiligten kraft Gesetzes eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Frist muss der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus der er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Mit weiteren Einwendungen ist ein Kläger nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Ein späterer vertiefender Vortrag steht dem nicht entgegen. Vgl. zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG: BVerwG, Urteile vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126 (129), und vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 142. 1. Die Einwände des Klägers gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, die er auf die fehlende Offenlegung einzelner Unterlagen stützt, greifen nicht durch. Es bedurfte im Anhörungsverfahren weder einer Auslegung der Verkehrsprognose (a) noch der Luftschadstoffprognose (b). Zusätzlich zu den ausgelegten Dokumenten, die sich mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens befassen, waren keine weiteren oder ergänzenden UVP-Unterlagen offenzulegen (c). a) Der Kläger rügt eine fehlende Offenlegung von vier Verkehrsuntersuchungen, die auf S. 6 des Erläuterungsberichts (Unterlage 1, Beiakte Heft 2) erwähnt werden, insbesondere diejenige des Berichts der Q. AG „B 265 Ortsumgehung I. -I1. /Aktualisierte Untersuchung“ vom 20. November 2008 - im Folgenden: Verkehrsuntersuchung Q. AG 2008 - (vgl. Beiakte Heft 8 = Beiakte Heft 15), der den Immissionsberechnungen zu Grunde liegt. Er meint, eine Offenlegung habe erkennen lassen können, dass ein zu geringer Lkw-Anteil bei der Lärm- und Luftschadstoffprognose angenommen worden sei. Ein durchgreifender Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. Die Betroffenen sollen durch die Auslegung der Planunterlagen nach § 17a FStrG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um „als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 (152), m. w. N. Hiervon ausgehend mussten die im Erläuterungsbericht erwähnten Verkehrsgutachten nicht ausgelegt werden. Zum einen bedeutet der im Erläuterungsbericht im Gliederungspunkt 2.6, S. 6 f. (Unterlage 1, Beiakte Heft 2), enthaltene Hinweis, „Folgende Gutachten wurden für den Plan erstellt“, auch aus der Sicht eines verständigen Bürgers nicht zwingend, dass alle Erkenntnisse aus diesen Gutachten auch in den Plan Eingang gefunden haben müssen. Zum anderen enthält der Erläuterungsbericht unter den Gliederungspunkten „5.1.1 Lärmsituation“ (S. 21) und „6.1.1 Lärmschutz“ (S. 30 ff., insbesondere S. 32) Hinweise auf die Verkehrslärmsituation und geplante Schallschutzmaßnahmen sowie Verweise auf die Lärmtechnischen Unterlagen/Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen (vgl. Unterlage 11, Beiakte Heft 3), die ebenfalls ausgelegen haben. Gleiches gilt hinsichtlich des Gliederungspunktes „6.1.2 Schadstoffbelastung“, wo auf die gleichfalls ausgelegten Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen (vgl. Unterlage 14, Beiakte Heft 4) verwiesen wird. In den Ergebnissen der Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmtechnik) wird in den Tabellen der Berechnung der Emissionspegel für die einzelnen Abschnitte der B 265 angegeben, welcher DTV-Wert und welcher prozentuale Lkw-Anteil bei der Berechnung der Emissionen für jeden einzelnen Abschnitt - so auch beim Abschnitt AB3, in dessen Einwirkungsbereich das Wohnhaus des Klägers liegt - angenommen wurde (vgl. Unterlage 11.1, Beiakte Heft 3). In den Ergebnissen der Schadstoffuntersuchungen wird ebenfalls der für die Planung allgemein angenommene DTV-Wert zur Grundlage der Berechnung gemacht. Anhand dieser Angaben war es dem Kläger als Betroffenem möglich, innerhalb der Einwendungsfrist in groben Zügen Bedenken gegen die mit der Planung des Neubaus der Ortsumgehung I. -I1. für sein Grundstück verbundenen Belastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe geltend zu machen. Soweit Prognosewerte aufgrund der Angaben im Erläuterungsbericht möglicherweise nicht nachzuvollziehen waren, stellt dies nicht eine hinreichende Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen in Frage, sondern gab vielmehr Anlass, eine entsprechende Einwendung zu erheben. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 9 A 12.09 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 212, S. 187 f. Detaillierte Einwendungen, etwa zu der Annahme eines zu geringen Lkw-Anteils, waren vom Kläger im Anhörungsverfahren nicht zu erwarten, um dem Einwendungsausschluss des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG zu entgehen. Dass der Kläger auch ohne Auslegung der Verkehrsprognose umfangreiche Einwendungen hinsichtlich der von ihm befürchteten Lärmimmissionen und Luftschadstoffe bzw. Luftverunreinigungen erheben konnte, zeigen die von ihm unter den Nrn. 7. und 8. seines Einwendungsschreibens vom 8. Oktober 2009 (Bl. 858 - 863 der Beiakte Heft 7) geltend gemachten Bedenken. b) Der weitere Einwand des Klägers, die in den Ergebnissen der Schadstoffuntersuchungen (vgl. Unterlage 14, Beiakte Heft 4) erwähnte Luftschadstoffprognose der i. c. GmbH aus April 2009 zu den Kfz-bedingten Immissionen sei ebenfalls nicht offengelegt worden, zeigt aus den vorstehenden Erwägungen ebenfalls keinen durchgreifenden Verfahrensfehler auf. Der Erläuterungsbericht enthält, worauf bereits hingewiesen wurde, unter dem Gliederungspunkt „6.1.2 Schadstoffbelastung“ (Unterlage 1, S. 32, Beiakte Heft 2) einen Verweis auf die gleichzeitig ausgelegten Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen (vgl. Unterlage 14, Beiakte Heft 4). Aus der Unterlage 14 war für etwaig Betroffene - so auch für den Kläger - eindeutig zu erkennen, an welchem Immissionsabschnitt sie wohnen (vgl. Abbildung 1 der Unterlage 14, S. 6, Beiakte Heft 4) und welche Schadstoffimmissionen für den jeweiligen Immissionsabschnitt prognostiziert werden (vgl. Tabelle 4 der Unterlage 14, S. 7 f., Beiakte Heft 4). Allein auf Grund dieser Unterlagen konnte der Kläger als Betroffener etwaige Vorbehalte gegen das Vorhaben durch Luftschadstoffe im Anhörungsverfahren fristgerecht und einwendungserhaltend geltend machen, was der Kläger unter der Nr. 8. seines Einwendungsschreibens vom 8. Oktober 2009 (Bl. 862 f. der Beiakte Heft 7) auch getan hat. c) Ferner rügt der Kläger im Klageverfahren ebenso wie bereits in seinen Einwendungen im Anhörungsverfahren eine fehlerhafte Auslegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und damit Verstöße gegen § 9 Abs. 1a und Abs. 1b UVPG. Diese Rüge rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines Verfahrensfehlers. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellen ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt. Es reicht aus, wenn die erforderlichen Angaben sich aus verschiedenen Unterlagen ergeben, etwa aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung oder der Schadstoffuntersuchung. Sie müssen auch nicht zwingend in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument dargestellt werden. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4, S. 2. Auch eine konkrete Zeitvorgabe, innerhalb derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (312 f.). Diesen Anforderungen entspricht das hier zur Überprüfung stehende Verfahren. Der Vorhabenträger hatte der Anhörungsbehörde diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben, nämlich den Erläuterungsbericht (Unterlage 1, Beiakte Heft 2), die Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen - Lärmtechnik -, bestehend aus dem detaillierten Erläuterungsbericht zur schalltechnischen Untersuchung, den Berechnungen der Emissionspegel und den Ergebnislisten der Immissionspegel für die Bebauung und die Außenwohnbereiche (Unterlagen 11.0 bis 11.3, Beiakte Heft 3), den Landschaftspflegerischen Begleitplan einschließlich der artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterlage 12, Beiakte Heft 4), die Ergebnisse der wassertechnischen Untersuchungen (Unterlage 13, Beiakte Heft 4) und die Ergebnisse der Untersuchungen hinsichtlich der zu erwartenden Luftschadstoffe (Unterlage 14, Beiakte Heft 4). Diese Unterlagen haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens öffentlich ausgelegen, wie die Bestätigungsvermerke der Stadt I. auf den dem Senat vorliegenden und planfestgestellten Exemplaren belegen. Die öffentliche Bekanntmachung betreffend die Auslegung der Planunterlagen in den Amtsblättern der Städte I. vom 18. August 2009 (Bl. 42 ff. der Beiakte Heft 5) und L. vom 19. August 2009 (Bl. 78 ff. der Beiakte Heft 5) enthielt jeweils unter der Nr. 8 die Feststellung, dass das Vorhaben UVP-pflichtig ist, und unter anderem die Hinweise, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist. Inhaltlich enthalten die vorerwähnten Unterlagen umfangreiche Feststellungen zu den Untersuchungen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens und insbesondere die erforderlichen Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 UVPG. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es nicht einer gesonderten Auflistung, welche Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung gehören, auch traf den Vorhabenträger weder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch unmittelbar nach der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung, eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens vorzulegen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ein geplantes Vorhaben erfordert nicht zwingend die Zusammenfassung aller notwendigen Informationen in einer gesonderten Planunterlage. Ihrer Funktion, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen zu unterrichten und den Betroffenen einen Anstoß zu geben, sich mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen und über die Notwendigkeit diesbezüglicher Einwendungen schlüssig zu werden, kann die öffentliche Auslegung auch dann gerecht werden, wenn die notwendigen Angaben zwar in verschiedenen Planunterlagen enthalten sind, Wechselwirkungen jedoch nicht ausklammern. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 9 B 27.05 -, Buchholz 406.251 § 11 UVPG Nr. 4, S. 2 f. Derartige Wechselwirkungen waren hier aus den ausgelegten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, weil insbesondere der ausgelegte Erläuterungsbericht (Unterlage 1, Beiakte Heft 2) ab S. 20 ff. unter den Nrn. 5. und 6. bei der Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der Darstellung der geplanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ausdrücklich Querverweise auf die weiteren Unterlagen enthält, die ebenfalls Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung waren. Damit waren im Anhörungsverfahren entgegen der Meinung des Klägers die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend deutlich benannt. Der Umstand, dass im Erläuterungsbericht bei der Darstellung der Linienfindung und der Variantenauswahl auf eine Umweltverträglichkeitsstudie von LANDSCHAFT + UMWELT aus dem Jahr 1986 Bezug genommen worden ist (vgl. Unterlage 1, S. 3 ff., Beiakte Heft 2), erforderte entgegen der Meinung des Klägers nicht, dass auch diese Studie im Rahmen der Auslegung der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung hätte ausgelegt werden müssen. Abgesehen davon, dass bis zur Offenlegung der Planunterlagen zwischenzeitlich weit über zwanzig Jahre verstrichen und deshalb ohnehin - wie geschehen - neue Untersuchungen zu den umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens erforderlich waren, war diese Umweltverträglichkeitsstudie nur ein Entscheidungsparameter für die Linienführung und die Variantenwahl. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist hingegen für das konkrete Vorhaben mit der für dieses Vorhaben gewählten Trasse vorzunehmen. Es ist vom Kläger im Übrigen weder konkret dargelegt worden noch kann erkannt werden, dass er durch die gewählte Verfahrensweise gehindert gewesen wäre, überhaupt Einwendungen oder solche in der notwendigen inhaltlichen Tiefe zu erheben. Die ausgelegten Unterlagen waren im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG ohne Weiteres geeignet, dem Kläger die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang er von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen ist. Dementsprechend hat er das Anhörungsverfahren dazu genutzt, mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2009 Einwendungen zu erheben und „zugleich die Gelegenheit zur Äußerung nach § 9 UVPG“ wahrzunehmen, insbesondere hat er Einwendungen zu den von ihm für sein Wohnhausgrundstück befürchteten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen erhoben (vgl. Bl. 837 ff., insbesondere Bl. 843 f., Beiakte Heft 7). Sein Vortrag im Klageverfahren, „dass sich weitere Interessierte, insbesondere Umweltverbände, beteiligt hätten und deren Stellungnahmen (potentiell) entscheidungserheblich gewesen wären“, zeigt keine Verletzung einer eigenen Rechtsposition auf. Als nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener kann der Kläger nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen und kein Sachwalter fremder Belange sein. Abgesehen von diesen formellen Rügen zu einer vermeintlich unzureichenden Offenlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält der Klagevortrag ansonsten keine substantiierten Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung und zu einer darauf möglicherweise beruhenden materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. 2. Die Einwände des Klägers zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sofern er hiermit nach dem bereits Dargelegten überhaupt gehört werden kann, führen ebenso wenig zum Erfolg der Klage. a) Die im Klage- ebenso wie bereits im Anhörungsverfahren erhobenen Bedenken gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens dringen nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger als Drittbetroffener überhaupt eine gerichtliche Überprüfung der Planrechtfertigung verlangen kann. Hiergegen könnte die Rechtsprechung des auch für das Sachgebiet Straßenrecht zuständigen (ehemals 11., nunmehr 9.) Senats des Bundesverwaltungsgerichts sprechen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 47. Ob wegen der Besonderheiten der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung in derartigen Fällen nach der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95 (102), und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 (373) - etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn das planfestgestellte Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Diese folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Neubau der B 265n Ortsumgehung I. -I1. ist ebenso wie der anschließende Ausbau der B 265 (M. Straße) bis zum N2.------ring (L 34) im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten. Vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 45, lfd. Nrn. 1785 und 1786. Das Vorhaben ist damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist sowohl für die Planfeststellung als auch das gerichtliche Verfahren verbindlich und hat entgegen der Auffassung des Klägers, der sich für seine entgegenstehende Meinung auf eine überholte Rechtsprechung beruft, nicht nur indizielle Bedeutung. Eine andere Beurteilung würde nur dann gelten, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, es etwa im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 (318), vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 135 f., und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373 (376 f.), jeweils m. w. N. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Rügen des Klägers betreffend die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose sind im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung ohne Bedeutung. Die Verkehrsprognose diente nicht der Schaffung einer Grundlage für eine (zusätzliche) Begründung der Planrechtfertigung, vielmehr war sie der Ausgangspunkt der Bewertungen im Zusammenhang mit den vom Vorhaben aufgeworfenen weiteren Fragen, insbesondere was die Immissionen anbelangt. Einzelne Kritikpunkte an der Verkehrsprognose zeigen daher keine grundlegenden Bedenken an der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers auf, weil diese auch auf die Schaffung und den Ausbau eines weitmaschigen Netzes an Bundesfernstraßen gerichtet ist. Wenn die Behauptung des Klägers, der Anteil des Lkw-Verkehrs in der Verkehrsprognose sei zu gering bewertet worden, zutreffen sollte, spräche dies mehr für als gegen das Vorhaben. Des Weiteren ergibt sich selbst dann, wenn ein Teil der Ziel- und Quellverkehre weiterhin die Ortsdurchfahrt I. -I1. der B 265 (alt) nutzen sollte, für die Ortslage I1. zwischen der L 92 und der L 183 nach den insoweit vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses eine Entlastung von rund 50 % (vgl. PFB B. 5.3.2.4, S. 49 ff.; siehe auch Verkehrsuntersuchung Q. November 2008, S. 12, Beiakte Heft 8 = Beiakte Heft 15), was den Bau einer Ortsumgehung wegen der Verminderung des innenstädtischen Verkehrs und einer Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität der Anwohner in der Ortslage gleichfalls rechtfertigt. Ebenso wenig kann der Kläger die Planrechtfertigung mit dem Einwand in Frage stellen, noch im Jahr 2001 sei die Abstufung der B 265 als autobahnparallele Bundesstraße geplant gewesen. Dieser Behauptung ist bereits deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der Bundesgesetzgeber jedenfalls zeitlich nachfolgend im Jahr 2005 durch die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gezeigt hat, dass er die Einstufung der B 265 als Bundesstraße erhalten wissen will. Darüber hinaus hat im weiteren zeitlichen Ablauf im November 2010 eine Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen stattgefunden. Diese hat ergeben, dass eine Anpassung nicht erforderlich ist. Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Urteil vom 13. April 2011 - 11 D 37/10.AK -, DVBl. 2011, 832 (833), m. w. N. Solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, wird der gesetzliche Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs nicht rechtzeitig oder nicht in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373 (377), m. w. N. Der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Bedarfsplan werde zur Zeit überarbeitet und es sei fraglich, ob die alte Fassung jetzt noch maßgeblich sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist nach dem eingangs Dargelegten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass hier noch der Bedarfsplan 2005/2006 maßgeblich ist. Die Planrechtfertigung fehlt auch nicht mit Blick auf die Rüge des Klägers, die Stadt I. könne auf sie entfallende Anteile der Kosten des Vorhabens nicht finanzieren. Der Kläger kann sich als ein von der Planung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht auf im öffentlichen Interesse liegende wirtschaftliche Belange berufen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 47. Unabhängig davon hat nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Klageverfahren die Stadt I. der Planung zugestimmt und nur die Kosten für einen Kreuzungsumbau und die Anbindung eines Gewerbegebietes zu tragen, was ihr seit langem bekannt ist. Darüber hinaus haben die Planfeststellungsbehörden lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben „unüberwindliche" finanzielle Schranken entgegenstehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11. Davon kann hier keine Rede sein, weil mit Blick auf die zeitlichen Abläufe keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Stadt I. trotz einer möglicherweise schwierigen Haushaltslage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in der Lage ist, mittelfristig entsprechende Ausgaben in ihren Haushalt einzuplanen. Ebenso wenig werden solche „unüberwindlichen“ finanziellen Schranken mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Hinweis des Klägers aufgezeigt, nach einer Mitteilung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr seien in Zukunft finanzielle Mittel vorwiegend für die Straßensanierung und nicht für den Straßenneubau einzusetzen. Abgesehen davon, dass die Mittel für den Bau von Bundesstraßen nicht vom Land, sondern vom Bund bereitgestellt werden, ist nichts für die Annahme vorgetragen oder ersichtlich, innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 17c Nr. 1 FStrG seien keinerlei Finanzmittel für die Realisierung des Vorhabens zu erwarten, zumal nach der vorstehend genannten Bestimmung eine Verlängerung der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses um weitere fünf Jahre möglich ist. b) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt auch dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot). Das Vorhaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Abschnittsbildung zu beanstanden (aa). Die persönlichen Belange des Klägers, insbesondere sein Schutz vor schädlichen Immissionen sind rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Soweit der Kläger die Verkehrslärmbewertung und insbesondere die der künftigen Lärmbelastung zugrundeliegende Verkehrsprognose angreift, kann seinen dagegen erhobenen Einwänden nicht gefolgt werden (bb). Dasselbe gilt für die Prognose zur Luftschadstoffbelastung (cc). Sonstige persönliche Betroffenheiten des Klägers sind nicht gegeben, jedenfalls aber nicht abwägungsfehlerhaft behandelt worden (dd). Die Behandlung der Probleme im Zusammenhang mit dem Störfallbetrieb der Fa. U. GmbH & Co. KG ist nicht zu Lasten des Klägers abwägungsfehlerhaft (ee). aa) Die im Anhörungsverfahren wie auch im Klageverfahren erhobenen Einwände des Klägers zu einem „fehlenden Gesamtkonzept“, mit denen er in der Sache eine unzulässige Abschnittsbildung geltend macht, zeigen keinen Abwägungsfehler auf. Dabei kann es auf sich beruhen, ob sich der Kläger als von der Planung nicht mit enteignender Vorwirkung Betroffener überhaupt eine fehlerhafte Abschnittsbildung rügen kann. Denn der planfestgestellte Abschnitt der B 265, d. h. der Neubau der B 265n Ortsumgehung I. -I1. und der Ausbau der B 265 (M. Straße) bis zur L 34 (N2.------ring ) in L. , hat einen eigenen Verkehrswert. Die Anforderungen an eine zulässige Abschnittsbildung werden vom materiellen Planungsrecht und dort vom Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) gesteuert. Danach ist eine Aufspaltung des Vorhabens in Teilabschnitte grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich freilich nicht soweit verselbstständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Ihre Folgen für die weitere Planung dürfen nicht gänzlich ausgeblendet werden. Das läuft aber nicht darauf hinaus, bereits im Rahmen der Planfeststellung für einen einzelnen Abschnitt mit derselben Prüfungsintensität der Frage nach den Auswirkungen auf nachfolgende Planabschnitte oder gar auf das Gesamtvorhaben nachzugehen. Andernfalls würden die Vorteile, die eine Abschnittsbildung im Interesse nicht nur einer praktikablen und effektiv handhabbaren, sondern auch einer leichter überschaubaren Planung rechtfertigen, wieder zunichte gemacht. Für nachfolgende Abschnitte ist die Prognose ausreichend, dass der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (242 f.), m. w. N. Ein Abschnitt muss auch eine eigenständige Verkehrsfunktion haben. Damit wird gewährleistet, dass die Teilplanung auch dann noch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist. Der Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos muss bei jeder abschnittsweisen Planung vorgebeugt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255). Diesen Anforderungen wird der abschnittsweise Neu- bzw. Ausbau der B 265 gerecht, insbesondere hat der Beklagte bei der Planfeststellung die Grenzen des planerischen Abwägungsgebotes nicht überschritten. Das Entstehen eines Planungstorsos ist von vornherein auszuschließen, weil das planfestgestellte Vorhaben im Süden und im Norden an die bereits vorhandene Trasse der B 265 anknüpft. Die streitige Ortsumgehung hat auch einen eigenen Verkehrswert, weil sie - unbeschadet eines genauen prozentualen Wertes - jedenfalls zu einer Entlastung des Ortskernes I1. vom Durchgangsverkehr und so zu einer Verbesserung des innerörtlichen Verkehrsflusses, der dort zur Zeit gegebenen Lärm- und Abgassituation sowie zu einer Gefahrenminderung für Fußgänger und Radfahrer führt (vgl. PFB B. 5.3.2.3, S. 49). Der weitere Ausbau der M. Straße auf der Trasse der B 265 bis zum Stadtrand von L. von zwei auf vier Fahrstreifen bewirkt eine sichere und leichtere Ableitung des Verkehrs von der Ortsumgehung nach Norden bzw. eine Zuleitung des Verkehrs von L. nach Süden zur Ortsumgehung hin. Es versteht sich von selbst, dass - zumal bei der gleichzeitig geplanten Neugestaltung der Autobahnanschlussstelle L2. der A 4 - der Verkehr auf einer vier- statt zweispurigen Bundesstraße sicherer und leichter fließen kann. Die im Anhörungsverfahren erhobene Einwendung des Klägers zu einer weiterhin gegebenen Staubildung vor L. gebietet keine andere Sichtweise. Möglicherweise unzureichende Verkehrsverhältnisse im weiteren Verlauf der B 265 auf dem L4. Stadtgebiet bzw. um den Knotenpunkt mit der L 34 (N.----------straße ) wären vorgegeben und haben mit den hier verfolgten Zielen nichts zu tun. Zudem ist neben der Entlastung der Ortslage I1. vom Verkehr eines der weiteren Ziele des Vorhabens auch der Ausbau der Zubringerfunktion der B 265 zur Anschlussstelle L2. der A 4 und die zügige An- und Verbindung zwischen den Autobahnen A 61 und A 4 (vgl. PFB B. 1., S. 23, und B. 5.3.2.1, S. 48). Die Leistungsfähigkeit einer solchen durchgehend modernisierten Verbindungsachse wird zwar wohl erst bei einem vollständigen Aus- bzw. Neubau der B 265 zu erreichen sein. Gleichwohl bildet der geplante weitere Aus- bzw. Neubau der B 265 in südlicher Richtung, der als Ortsumgehung F. -M1. die Fortsetzung der Ortsumgehung I. -I1. bilden soll und im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ebenfalls als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aufgenommen worden ist, vgl. auch BT-Drucks. 15/3412, S. 45, lfd. Nr. 1787, mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben keine nur zwingend einheitlich zu realisierende Maßnahme, weil die Ortsumgehung I. -I1. aus den vorstehend dargelegten Gründen einen eigenen Verkehrswert besitzt. Schließlich entstehen mit der Planung hinsichtlich der Weiterführung der B 265 als Ortsumgehung M1. keine nicht zu bewältigenden oder bereits bei der vorliegenden Planung zu berücksichtigenden Probleme, weil das südliche Planungsende auf der alten Trasse der B 265 endet und insoweit keine später nicht zu überwindenden Präjudizien geschaffen werden. Mögliche Lärmsteigerungen auf dem hier planfestgestellten Abschnitt durch den Neubau der Ortsumgehung F. -M1. konnte der Beklagte in die Abwägung noch nicht einstellen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (339 ff.), weil der weitere Aus- bzw. Neubau der B 265 noch nicht hinreichend konkret im Raume steht, insbesondere wegen des Prognosehorizontes für den Bau der Ortsumgehung F. -M1. eine neue Verkehrsprognose erforderlich sein wird. Zudem würde ein Fehler bei der Abschnittsbildung wegen einer - vermeintlich - mangelhaften Berücksichtigung des südlich folgenden Abschnitts hier nicht die allein beantragte Aufhebung der Planfeststellungsentscheidung rechtfertigen, sondern allenfalls ihre Ergänzung um eine Regelung dahingehend, dass mit der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens nicht vor der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft einer Planfeststellung für den Folgeabschnitt begonnen werden darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (255 f.). bb) Die vom Kläger gerügte Verletzung des „Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG“ ist nicht gegeben. Insoweit beruft sich der Kläger darauf, „dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete schon durch die Zuordnung der Flächen so weit wie möglich vermieden werden sollen“. Ein durchgreifender Abwägungsfehler wird hiermit nicht aufgezeigt. § 50 Satz 1 BImSchG kommt in Bezug auf Verkehrslärm und sonstige Immissionen die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 1.04 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186, S. 188. Dies hat die Planfeststellungsbehörde erkannt (vgl. PFB B. 5.3.5, S. 59). Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz kann allerdings im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 72.07 -, juris, Rn. 58, m. w. N. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 45, abgedruckt). Dem trägt die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Variantenwahl Rechnung. Die Behörde hat mehrere Trassenvarianten näher untersucht (vgl. PFB B. 5.3.3., S. 57 ff.; Erläuterungsbericht Nr. 2.2 ff., S. 3 ff., mit Variantenplan im Anhang, Unterlage 1, Beiakte Heft 2). Bei der Abwägung hat sie insbesondere der Umweltverträglichkeit der ausgewählten Trasse eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Anhaltspunkte dafür, dass sie dabei nicht auch die Gesundheit der Bewohner längs der Straße im Blick gehabt hat, sind nicht ersichtlich. Welche andere Trasse sich der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. cc) Die Einwände des Klägers zu einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen einer abwägungsfehlerhaften Bewältigung der Verkehrslärmproblematik und einer daraus resultierenden Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie seines Rechts auf fehlerfreien Abwägung greifen nicht durch. (1) Abwägungsfehler bei den Gesichtspunkten des Lärmschutzes führen im Regelfall nicht zu einer Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Denn nach § 17e Abs. 6 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (Satz 1). Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt (Satz 2). Mögliche Mängel im Lärmschutzkonzept können grundsätzlich durch Schutzauflagen behoben werden und rechtfertigen deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes Gewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines wesentlichen Planungsteils betroffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (85), vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris, Rn. 17 (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334, veröffentlicht), und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 72. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Fall, in dem sich der Kläger gegen die lärmtechnische Berechnung und die darauf aufbauende Behandlung der Lärmschutzbelange mit der Begründung wendet, sie beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose, in der die tatsächlich zu erwartende Verkehrsbelastung des Vorhabens weit unterschätzt worden sei, die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, dass davon die konzeptionelle Planungsentscheidung einschließlich der Trassenwahl betroffen wird; Abwägungsdefiziten aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsprognose kann deshalb nicht durch eine Planergänzung um Schutzauflagen abgeholfen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 (328), und vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 145 f. Die Rüge des Klägers, der Verkehrsuntersuchung liege ein zu geringer Lkw-Anteil zu Grunde, weshalb die Lärmprognose zu gering ausgefallen sei, ist nicht geeignet, die Möglichkeit einer solchen konzeptionell anderen Entscheidung aufzuzeigen, insbesondere nicht hinsichtlich einer anderen Trassenführung des Teilabschnitts der Ortsumgehung I. -I1. , seitlich dessen das Wohnhaus des Klägers liegt. Denn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind beim Wohnhaus des Klägers ebenso wie in seiner Nachbarschaft unter Berücksichtigung der bereits geplanten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes eingehalten. Nur in der Ortslage F3. kommt es an mehreren Gebäuden und in der Ortslage I1. an einem einzelnen Gebäude zu Grenzwertüberschreitungen. Die Planfeststellungsbehörde hat den insoweit betroffenen Grundstückseigentümern die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach von Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugebilligt (vgl. PFB A. 6.1.4.3, S. 14 f.). Sollte eine größere Immissionsbelastung infolge eines höheren Lkw-Anteils entstehen, bestünden ohne Weiteres die Möglichkeiten entweder der Anordnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder der Erstreckung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen auch auf andere Gebäude, ohne dass es zu einer grundlegenden Umplanung des streitigen Vorhabens kommen müsste. (2) Unbeschadet des vorstehend Ausgeführten lässt sich zudem nicht feststellen, dass die Verkehrsprognose, soweit der Kläger hiergegen substantiierte Einwände im Klageverfahren geltend gemacht hat, fehlerhaft ist. Verkehrsprognosen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 146, und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38, sowie Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10. Grundlegende Einwände gegen die Methodik, die Grundlagen und das Gesamtergebnis der Verkehrsprognose, insbesondere hinsichtlich des prognostizierten (Gesamt-)DTV-Wertes, sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden oder ersichtlich. Der Bericht der Q. AG „B 265 Ortsumgehung I. -I1. /Aktualisierte Untersuchung“ vom 20. November 2008 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung Q. 2008; Beiakte Heft 8 = Beiakte Heft 15) ist eine Modellprognose. Die Erstellung einer solchen Prognose ist nach der Nr. 1.2.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil Querschnitte (RAS-Q) -, Ausgabe 1996, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 28/1996, VkBl. 1996, S. 481, grundsätzlich für die Neuplanung von Verkehrsanlagen vorgesehen. Eine solche Modellprognose soll auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen basieren und diese Annahmen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen umsetzen. Die Verfahrensmaßgaben einer Modellprognose wurden hier gewahrt. Die von der Q. AG erstellten Verkehrsuntersuchung beruht auf umfassenden Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen. Die Gutachter haben umfangreiche Prognosegrundlagen herangezogen. So wurden insbesondere die Daten der zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Straßenverkehrszählung 2005 und eigene Erhebungen an den Knotenpunkten C1.---straße bzw. L5.------straße , welche die bisherige Ortsdurchfahrt der B 265 (alt) als maßgebliche Anfangs- respektive Endpunkte bestimmen, der Untersuchung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem bereits entwickelten Modell der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen wurde eine hierauf basierende Modellprognose entwickelt. Die Ermittlung der Prognoseverkehrsstärke basiert auf der Erarbeitung eines Analyse-Null-Falles 2008, betrachtet einen Prognose-Null-Fall 2025 unter Berücksichtigung weiterer geplanter Infrastrukturmaßnahmen, um prognostisch den Planfall 1 ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2025 zu erarbeiten. Diese Vorgehensweise stimmt ebenfalls mit der Nr. 1.2.2.2 der RAS-Q 1996 überein, der die Umsetzung der Annahmen über zukünftige allgemeine Entwicklungen mit Hilfe eines umfangreichen Modells der Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer und der Struktur der Verkehrssysteme in eine Vorhersage von Verkehrsströmen fordert. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris, Rn. 100 ff. (insoweit nicht in BVerwGE 134, 308, abgedruckt). Bei dem gewählten Prognosehorizont auf das Jahr 2025 abzustellen, lässt keine unsachlichen Erwägungen erkennen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, S. 154 f. Der vom Kläger inhaltlich allein näher thematisierte Lkw-Anteil am prognostizierten DTV-Wert in den Lärmberechnungen ist nicht zu beanstanden. Zwar lässt sich der Verkehrsuntersuchung Q. 2008 (vgl. Beiakte Heft 8 = Beiakte Heft 15) entgegen der vom Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen Auffassung nicht entnehmen, welchen Lkw-Anteil die Verkehrsgutachter angenommen haben. Dort sind unter der Nr. 5.2 „Ergebnisse Planfall“, insbesondere in der Tabelle 3, nur DTV-Werte ohne nähere Konkretisierung eines prognostizierten Lkw-Anteils enthalten. Auch im Übrigen verhält sich das Verkehrsgutachten nicht zu vorhandenen oder erwarteten Lkw-Anteilen am Gesamtverkehrsaufkommen. Auf schriftliche Anfrage des Senats haben die Verkehrsgutachter in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 (Bl. 137 ff. GA) allerdings plausibel erläutert, wie der sowohl der Verkehrslärmberechnung als auch den Luftschadstoffuntersuchungen zu Grunde liegende Lkw-Anteil für das Vorhaben als solches und insbesondere für die einzelnen Streckenabschnitte ermittelt worden ist. Diese Erläuterungen hat der Gutachter L6. von der Q. AG - einer der Mitautoren des Verkehrsgutachtens - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter ergänzt und vertieft. Für die Prognose des Lkw-Anteils wurde auf einer ersten Stufe zunächst auf die Prognosematrizen des Verkehrsmodells zurückgegriffen, welches im Rahmen der Integrierten Gesamtverkehrsplanung Nordrhein-Westfalen (IGVP) erstellt worden ist. Hiernach ist für die Jahre 2000 bis 2015 mit einer Steigerung des Schwerverkehrs um 25 % zu rechnen. Um die Prognose auf den Prognosehorizont 2025 zu erstrecken, wurde auf einer zweiten Stufe die großräumige „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ mit der dort ausgewiesenen Zunahme des Lkw-Verkehrs von 14,9 % zwar berücksichtigt, dieser Wert aber nicht in vollem Umfang übernommen, sondern die Zunahme nur mit ca. 5 % veranschlagt. Dem Einwand des Klägers, der Lkw-Anteil sei im Verhältnis zu der allgemeinen deutschlandweiten Prognose einer Steigerung um 14,9 % zu gering bemessen worden, sind die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 überzeugend entgegengetreten, auch hat der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter L6. plausibel erläutert, dass wegen der lokalen Parameter die Annahme einer weiteren Steigerung um 14,9 % der Situation vor Ort nicht gerecht werden würde. Vorhandene oder geplante Gewerbegebiete, die einen Lkw-Verkehr verursachten, seien bereits bei der Steigerung von 25 % im Rahmen der IGVP berücksichtigt. Die B 265 sei zudem eine Straße mit einem hohen Pendleranteil, einem hierdurch bedingten hohen Verkehrsaufkommen und einem dadurch geringeren Lkw-Aufkommen. Ebenso sei bezüglich des Lkw-Verkehrs berücksichtigt worden, dass die Stadt I. von den Autobahnen A 4, A 1 und A 555 umgeben sei. Bereits die Grundannahme einer Steigerung um 25 % bis zum Jahr 2015 sei als worst-case-Annahme überhöht, gleiches gelte für die weiter angenommene Steigerung um (nur) 5 % bis zum Jahr 2025. Die insgesamt prognostizierte Steigerung bedeute gegenüber dem Analysefall - d. h. dem Ist-Zustand - noch eine deutliche Zunahme von 30 %, die auf der sicheren Seite liege. Der im Verkehrsmodell berücksichtigte Schwerverkehranteil über 3,5 t basiert nach den weiteren Erläuterungen der Gutachter auf der Straßenverkehrszählung 2005 sowie eigener Daten aus dem Jahr 2008. Dieser Schwerverkehranteil über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht wurde mit dem Faktor 1,4 multipliziert, um einen projektbezogenen Lkw-Anteil p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) im Sinne der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV i. V. m. der Tabelle A für die Berechnungen nach der 16. BImSchV zu erhalten. Dieser Faktor 1,4 beruht nach den gutachterlichen Darlegungen wiederum auf der Straßenverkehrszählung. Nur für die prozentuale Aufteilung des Gesamttagesverkehrs in Tagesverkehr und Nachtverkehr haben die Gutachter auf eine von der Stadt L. ermittelte „Tagesganglinie“ abgehoben. Warum ein solcher Rückgriff entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreichend sein soll, ist nicht ersichtlich. Denn es geht nur um eine prognostische prozentuale Aufteilung des Gesamtverkehrs. Der Umstand, dass auf einzelnen Streckenabschnitten unterschiedlich hohe Lkw-Anteile prognostiziert worden sind, ist nachvollziehbar auf Grund der unterschiedlichen Verkehrsbelastungen, die sich zwischen zwei Knotenpunkten ergeben, und dem Vorhandensein parallel verlaufender Autobahnen erläutert worden. Dies gilt auch für den Abschnitt der B 265n, in dessen Einwirkungsbereich das Wohnhaus des Klägers steht (Abschnitt AB3), und den dort prognostizierten Lkw-Anteil über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht von 8 %. Die Plausibilität der gutachterlichen Annahmen wird bestätigt durch die tatsächliche Entwicklung zwischen der Straßenverkehrszählung 2005 und den vom Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegten Ergebnissen der Straßenverkehrszählung 2010. Hiernach hat sich an der Zählstelle 2202, die auf der B 265 (alt) etwas nördlich der Einmündung der L 92 liegt, der Schwerlastverkehr von einem DTV-Wert von 624 (2005) auf 1.019 (2010) erhöht, was im Tagwert einer Steigerung von 4,8 % (2005) auf 6 % (2010) am Gesamtverkehrsaufkommen entspricht, also einer Zunahme um 25 %. Bedenkt man, dass diese Zählstelle in dem von der Ortsumgehung I. -I1. umgangenen Bereich liegt, ist die prognostizierte Annahme eines Lkw-Anteils von 8 % auf dem Abschnitt AB3 der B 265n angesichts eines auch weiterhin auf der alten Strecke der B 265 verbleibenden Lkw-Aufkommens eher zu hoch als zu niedrig eingeschätzt. Die vom Kläger ferner geäußerten Bedenken gegen die Methodik der weiteren Untersuchung „I. - Ergänzende Verkehrsuntersuchung für die geplante B 265n - zusätzliche Planfälle“ der Q. AG aus Mai 2011 (vgl. Beiakte Heft 13) sind im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Diese Verkehrsuntersuchung betrifft eine von der Stadt I. geplante Erschließung eines neuen Gewerbegebietes östlich der B 265n mit Anschluss an diese Straße im Bereich des Knotenpunktes S1. -C2. -Straße (vgl. Beiakte Heft 13, S. 7 und 36). Unbeschadet der Tatsache, dass die Untersuchung auch von dem hier hinter dem Vorhaben stehenden Vorhabenträger in Auftrag gegeben worden ist, ist weder die genannte Untersuchung zum Bestandteil der Planunterlagen gemacht noch sind die dort untersuchten Maßnahmen in der vorliegenden Planung, die hier im Klageverfahren allein zu überprüfen ist, umgesetzt worden. (3) Aufbauend auf der nicht zu beanstandenden Verkehrsprognose hat der Beklagte die Lärmschutzbelange des Klägers mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Schutz der (Wohn)Bevölkerung vor Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist unter anderem bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich für den Schallschutz, den der Kläger beanspruchen kann, sind die Regelungen der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036, geändert durch Gesetz vom 19. September 2006, BGBl. I S. 2146. Hiernach ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen grundsätzlich sicherzustellen, dass der nach § 3 der 16. BImSchV berechnete Beurteilungspegel bestimmte gebietsbezogene Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet; dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ergibt sich die für die Festlegung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte maßgebliche Gebietseinstufung aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sind solche Festsetzungen nicht vorhanden, gelten gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung für bauliche Anlagen im Außenbereich entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit die Werte nach Absatz 1 Nr. 1 für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und Altenheime, nach Nr. 3 für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete oder nach Nr. 4 für Gewerbegebiete. Bei der Lärmbewertung ist der Beklagte zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass das Wohnhaus des Klägers im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegt. Ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB liegt für den hier maßgeblichen Bereich der sog. C. offenbar nicht vor, jedenfalls ist ein solcher in den Planunterlagen nicht nachrichtlich vermerkt (vgl. Übersichtsplan Straßenbau 1:5.000, Unterlage 3, Beiakte Heft 2). Die Beteiligten gehen allerdings übereinstimmend davon aus, dass dieses Gebiet bauplanungsrechtlich als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB einzustufen ist. Diese Bewertung erschließt sich auch für den Senat ohne Weiteres mit Blick auf das vorliegende Kartenmaterial (vgl. Übersichtslageplan 1:5.000, Unterlage 3, Beiakte Heft 2, und Lageplan 1:1.000, Unterlage 7 Blatt Nr. 4, Beiakte Heft 2). Der Beklagte hat bei der Planfeststellung also zu Recht die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein Wohngebiet zu Grunde gelegt. Die hiernach maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) werden nach den lärmtechnischen Berechnungen durch die prognostizierten Beurteilungspegel an keinem der Berechnungsprofile 152 bis 155 des Wohnhauses N1.----------weg 3a (vgl. Lageplan 1:1.000, Unterlage 7, Blatt Nr. 4, Beiakte Heft 2) überschritten. Unter Berücksichtigung der planfestgestellten Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, d. h. der südlich bzw. südöstlich des Grundstücks geplanten, bogenförmig verlaufenden aktiven Lärmschutzanlage (Lärmschutzwall, Lärmschutzwall/-Wand und Lärmschutzwand) und des angeordneten lärmmindernden Straßenbelags mit einem Korrekturwert D StrO von -2 dB(A), unterschreiten die höchsten der berechneten Beurteilungspegel an der Ostseite des Gebäudes im 2. Obergeschoss mit 55 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts die hier maßgeblichen Immissionsgrenzwerte (vgl. Ergebnislisten Bebauung in den Lärmtechnischen Unterlagen, Ergebnislisten B 265n, Unterlage 11.2, S. 6, Beiakte Heft 3). Dem Einwand des Klägers zu der planfestgestellten lärmmindernden Straßenoberfläche, der Belag müsse genau beschrieben und eine Verpflichtung abzulesen sein, dass nur dieser Belag oder ein noch besserer einzubauen ist und diese Bedingung dauerhaft auch nach einer turnusmäßigen Erneuerung der Fahrbahndecke erfüllt wird, kann nicht gefolgt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger der Straßenbaulast unter A. 6.1.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 14) aufgegeben, in den dort näher bezeichneten Abschnitten einen Straßenoberflächenbelag aufzubringen, der sicherstellt, dass die in den lärmtechnischen Berechnungen angegebenen Korrekturwerte D StrO erzielt und dadurch die in den lärmtechnischen Unterlagen genannten Beurteilungspegel bzw. die durch die 16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Dauer eingehalten werden (Korrekturbeiwert D StrO = -2 dB(A)). Diese Regelung ist eindeutig und zeitlich unbegrenzt. Es ist dem Senat aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt, dass lärmmindernde Straßenoberflächen ohne Weiteres eine Lärmminderung von 2 dB(A) bewirken, offenporige Asphaltdeckschichten sogar eine noch größere Lärmreduzierung. Durch die Verwendung der Worte „auf Dauer“ in der vorstehend beschriebenen Auflage zum Lärmschutz ist zugleich sichergestellt, dass nicht nur eine den Lärmminderungsanforderungen entsprechende Deckschicht erstmalig eingebaut werden muss, sondern deren Lärmminderungseigenschaften auch zeitlich unbegrenzt zu erhalten sind, etwa im Falle einer verschleißbedingten Erneuerung. Mit Blick auf den Umstand, dass nach dem vorstehend Dargelegten am Wohnhaus des Klägers die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten werden, musste die Planfeststellungsbehörde entgegen der Auffassung des Klägers neben den bereits vorgesehenen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nicht noch zusätzlich einen weitergehenden aktiven Schallschutz durch die Anordnung der Aufbringung einer offenporigen Asphaltdeckschicht mit einem noch höheren Korrekturwert vorsehen. (4) Der Rüge des Klägers, die bei der Emissionsberechnung angenommene Entwurfsgeschwindigkeit im Außenortsbereich von 70 km/h sei nicht als Geschwindigkeitsbeschränkung sichergestellt, ist der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dadurch begegnet, dass er den Planfeststellungsbeschluss insoweit durch eine weitere Auflage ergänzt und auf allen Abschnitten des planfestgestellten Vorhabens, wie sie in den planfestgestellten Unterlagen unter Nr. 5.5 auf Seite 5 des Erläuterungsberichts der Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmtechnik) - Unterlage 11.0 - und in der Berechnung der Emissionspegel der Ergebnisse der Immissionsschutzuntersuchungen (Lärmtechnik) - Unterlage 11.1 - bei der Berechnung der Emissionspegel LME für Straßenverkehr im Einzelnen bezeichnet sind, die dort jeweils angegebene und den Berechnungen zu Grunde gelegte Entwurfsgeschwindigkeit als zulässige Höchstgeschwindigkeit straßenverkehrsrechtlich angeordnet und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Umsetzung dieser Anordnung durch eine entsprechende Beschilderung aufgegeben hat. Zu einer solchen Anordnung war der Beklagte mit Blick auf die dem Planfeststellungsbeschluss gemäß § 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG NRW zukommende Konzentrationswirkung befugt. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4 B 94.99 -, juris, Rn. 17. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde auch von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Gebote und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verkehrsrechtliche Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss dies vom Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde bei der Sachverhaltsermittlung und den planerischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2010 - 9 A 22.08 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 55, S. 41 f., und vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 75 f. Für das Vorliegen einer solchen Sondersituation fehlen vorliegend allerdings hinreichende Anhaltspunkte. Da es sich gerade bei dem Abschnitt, in dessen Einwirkungsbereich das Wohnhaus des Klägers liegt, um eine Neubaustrecke handelt, gibt es noch keine Erfahrungen mit zu schnell fahrenden Fahrzeugen und dementsprechend auch noch keine Beschwerden etwaig betroffener Anwohner. Deshalb ist für den Regelfall davon auszugehen, dass sich Verkehrsteilnehmer rechtstreu verhalten und die angeordneten Höchstgeschwindigkeiten einhalten werden. Dies gilt um so mehr, als gerade der hier maßgebliche Abschnitt AB3 wegen verschiedener Gesichtspunkte nicht zu überhöhten Geschwindigkeiten verführt, da eine langgezogene Kurve mit einem leichten Gefälle - bzw. einer leichten Steigung - von 1,8 % zu bewältigen ist. (5) Die schon in seinen Einwendungen geäußerte Kritik des Klägers, bei der Lärmberechnung sei eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen mit Blick insbesondere auf die von ihm im Einzelnen näher benannten Fluglärmquellen und emittierenden Eisenbahnanlagen unterblieben, verfängt nicht. Die damit angesprochene Frage, ob in der Planfeststellung mit Blick auf mögliche Gesundheitsgefahren ein sog. Summenpegel zu bilden war, lässt sich mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (vgl. PFB B. 5.3.5.1.11, S. 67 f.) verneinen, jedenfalls ist kein durchgreifender Abwägungsfehler gegeben. Ein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Gesundheit und Eigentum besteht dann, wenn der Summenpegel sämtlicher Verkehrswege die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitet. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229, S. 76, m. w. N. Hierfür ist beim Grundstück des Klägers kein konkreter Anhaltspunkt vorgetragen worden oder ersichtlich. Nach dem Bericht über die Lärmkartierung für die Stadt I. vom 6. Februar 2008 gibt es keine Gebiete in der Stadt, die durch Lärmeinwirkungen des Flugverkehrs - Großflughäfen mit mehr als 50.000 Bewegungen/Jahr - belastet sind (vgl. Bl. 1723 Beiakte Heft 9), so dass die vom Kläger angesprochene „Einflugschneise O. “ oder die „Flugschneise X. “ unbeschadet einer möglicherweise gegebenen subjektiven Lästigkeit schallakustisch ohne Belang sind. Die vom Kläger ferner erwähnten „regelmäßige(n) Hubschrauberflüge der Firma a. c. “ sind schon nach dem eigenen Vorbringen nicht als planmäßiger Flugverkehr zu bewerten, der mit einem berechenbaren Mittelungspegel Beachtung finden könnte. Was den Eisenbahnlärm anbelangt, liegen die Gleise des Güterbahnhofs I. -L1. etwa 700 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt, diejenigen der F2. - und S. der Deutschen Bahn befinden sich hierzu in einem Abstand von rund 600 m (vgl. Übersichtsplan Straßenbau 1:5.000, Unterlage 3 Beiakte Heft 2). Der private Bahnhof F1. liegt ca. 1,5 km entfernt, die Zubringergleisanlagen der Firma U. werden durch die dem Grundstück des Klägers zugewandten Werkshallen abgeschirmt. Die Beurteilungspegel des Schienenverkehrslärms einzelner Bahnanlagen wären daher nach dem Diagramm III der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV entfernungsbedingt zwischen 16 dB(A) und 25 dB(A) zu vermindern, so dass sie in der Gesamtlärmberechnung ohnehin nicht von Bedeutung wären. Insgesamt befindet sich das Wohnhaus des Klägers in einem Bereich, bei dem nach der Lärmkartierung unter Betrachtung sämtlicher vorhandenen Verkehrslärmquellen eine Vorbelastung von unter 55 dB(A) gegeben ist. Vgl. die Lärmkartierungen für die Stadt I. unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de . dd) Die bereits in der Anhörung geäußerte inhaltliche Kritik des Klägers zu einer fehlerhaften Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe in den planfestgestellten Ergebnissen der Luftschadstoffuntersuchungen (vgl. Unterlage 14 nebst Ergänzung, Beiakte Heft 4) zeigt keinen zu seinen Gunsten durchgreifenden Abwägungsfehler der Planfeststellung auf. In dieser Hinsicht bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob seine Einwände zutreffend sind, die für die Vorbelastung zu Grunde gelegten Werte seien nicht nachvollziehbar, ferner sei es nicht ersichtlich, ob alle relevanten Quellen Eingang gefunden hätten, auch hätten die Luftschadstoffe Eingang in die Abwägung finden müssen, selbst wenn die Grenzwerte nicht überschritten seien, weil ein von Luftschadstoffimmissionen des Straßenverkehrs bislang verschonter Bereich belastet werde. Eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der Luftschadstoffproblematik kann bereits deshalb nicht gegeben sein, weil die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist. Grenzwertüberschreitungen sind nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG und § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228, S. 38. Derartige besondere Umstände sind hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachten Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen (vgl. Unterlage 14 nebst Ergänzung, Beiakte Heft 4) basieren inhaltlich auf der wesentlich detaillierteren „Luftschadstoffprognose zu den Kfz-bedingten Immissionen zum Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B265n „Ortsumgehung I. -I1. in I. “ vom März 2009, die vom Gutachterbüro i. C. GmbH erstellt worden ist (vgl. Beiakte Heft 14; im Folgenden: Luftschadstoffprognose iMA 2009). Sowohl die Luftschadstoffprognose iMA 2009 als auch die planfestgestellten Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen sind zwar noch unter der Geltung der 22. BImSchV erstellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss legt allerdings seiner Entscheidung die mittlerweile geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV zu Grunde (vgl. PFB B. 5.3.5.2, S. 68 ff.). Auch unter Berücksichtigung der bereits gegebenen Vorbelastung werden nach den planfestgestellten Unterlagen jedenfalls am Immissionsabschnitt IA 10, an dem das Wohnhaus des Klägers liegt, die Immissionsgrenzwerte von jeweils 40 µg/m 3 sowohl für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV) als auch für Feinstaub PM 10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImschV), von 5 µg/m 3 für Benzol (§ 7 der 39. BImSchV9 und der ab 2015 geltende Immissionsgrenzwert von 25 µg/m 3 für Feinstaub PM 2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImschV) mit den prognostizierten 38 µg/m 3 für Stickstoffdioxid, 25,6 µg/m 3 für PM 10 , 3,5 µg/m 3 für Benzol und 18 µg/m 3 für PM 2,5 jeweils deutlich bis weit unterschritten (vgl. auch Abbildung 1, S. 6, und Tabelle 4, S. 7, der Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen sowie Tabelle 4, S. 4, der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung für Feinstaub PM 2,5 , Unterlage 14 Beiakte Heft 4; siehe auch Tabelle 7-4, S. 33, und Abbildungen B03, D03 Süd und F03 im Anhang der Luftschadstoffprognose iMA 2009). Aus vorstehenden Gründen muss etwaigen Unsicherheiten bezüglich einzelner Berechnungsparameter nicht weiter nachgegangen werden, zumal die Luftschadstoffuntersuchungen für den Bereich der B 265n südöstlich des Wohnhauses des Klägers vom (fast) gleichen DTV-Wert von 25.376 Fahrzeuge wie die Lärmimmissionsprognose (dort: 25.400) ausgeht und zudem einen noch etwas höheren Lkw-Anteil (10,5 % zu 8 %) den Berechnungen zu Grunde legt (vgl. Abbildung 5-3, S. 16, i. V. m. Tabelle 5-1, S. 18 - Strecke 3005232 von Knoten 2100837 nach Knoten 2100838 -, der Luftschadstoffprognose iMA 2009). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht daher zu Recht davon aus, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine atypische Situation entsteht, die bereits in der Planfeststellung Maßnahmen erfordert, und weitere Maßnahmen einer Luftreinhalteplanung vorbehalten werden können (PFB B. 5.3.5.2, S. 73 f.). ee) Die Rüge des Klägers zu einer im Rahmen der Abwägung nicht ausreichenden Berücksichtigung der „Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb der Firma B. U. GmbH & Co. KG um einen Störfallbetrieb handelt“, greift nicht durch. Der Kläger ist mit seinem hiermit in Zusammenhang stehenden Vorbringen ausgeschlossen. Nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG sind Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der im Planfeststellungsverfahren eröffneten Einwendungsfrist ausgeschlossen. Diese Bestimmung normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängernorm des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. Die Voraussetzungen des § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG liegen vor. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf die zweiwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt, in der Zeit vom 26. August 2009 bis einschließlich 28. September 2009 bei den Städten I. und L. . Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Bezug auf den nunmehr in Rede stehenden „Störfallbetrieb“ weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die zweiwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am 12. Oktober 2009 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Eine Einwendung muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N. In dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 8. Oktober 2009 ist der Betrieb der Firma B. U. GmbH & Co. KG mit dessen Eigenschaft als „Störfallbetrieb“ nicht thematisiert worden, obwohl der Betriebssitz dieses Unternehmens vom Wohnhaus des Klägers rund 400 bis 500 m entfernt liegt und in den Planunterlagen eingezeichnet ist. Das Nebeneinander von neu zu bauender Straße und einem „Störfallbetrieb“ war daher für den Kläger ohne Weiteres zu erkennen und hätte ihm Gelegenheit zur Äußerung von Bedenken geben können, weshalb die Planfeststellungsbehörde auf den nunmehr im Klageverfahren angesprochenen Flächennutzungskonflikt ein besonderes Augenmerk zu richten hat. Zudem haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl diesen als auch die Firma B. U. GmbH & Co. KG im Einwendungsverfahren vertreten. Die Kenntnis seiner Bevollmächtigten zum Vorhandensein eines „Störfallbetriebes“ muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Planfeststellungsbehörde die Störfallproblematik gesehen, eine Entscheidung zum Schutz vor Beeinträchtigungen getroffen (vgl. PFB A. 4.1, S. 4) und sich hiermit im Rahmen der Abwägung auseinandergesetzt hat (vgl. PFB B. 5.3.8, S. 76 f.). Weder § 50 BImSchG als Planungsleitlinie noch Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Seveso II-Richtlinie, ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13, gebieten unbeschadet der Frage, ob und inwieweit diese Bestimmungen Drittschutz vermitteln, die Einhaltung bestimmter Abstände. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, Slg. 2011, I-8311 = juris, Rn. 27. Die sich aus § 50 Satz 1 BImSchG ergebenden immissionsschutz- oder störfallrechtlichen Gesichtspunkte sind nach alledem zwar mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen, ein weitergehendes drittschützendes Gebot lässt sich hieraus aber nicht entnehmen. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 9 B 1916/11 -, NVwZ-RR 2012, 544 (548 f.). Darüber hinaus ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit Rechte des Klägers durch die von ihm behauptete Nichteinhaltung eines genügenden Abstandes zwischen der Straße und dem Störfallbetrieb berührt werden, er insbesondere im Falle eines Störfalles etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten hat, zumal er - wie bereits erwähnt - zwischen 400 und 500 m von dem Betrieb der Firma B. U. GmbH & Co. KG entfernt wohnt. Etwaige Gefährdungen des Straßenverkehrs durch Unfälle beim Transport giftiger Stoffe betreffen nicht seine Belange. Eine Position als Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit hat der Kläger nicht. B. Die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichteten Hilfsanträge des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts um Auflagen zu einem weitergehenden aktiven Schallschutz bzw. einem weitergehenden passiven Schallschutz zu Gunsten des Grundstücks N1.----------weg 3a in I. -I1. zu ergänzen, bleibt nach dem vorstehend Dargelegten ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Maßnahmen des aktiven Schallschutzes oder um die Anordnung der Erstattungsfähigkeit dem Grund nach für Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das Lärmschutzkonzept der angefochtenen Planungsentscheidung steht mit den Vorgaben der §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV im Einklang. Das Vorhaben ist damit nicht zu Lasten des Klägers abwägungsfehlerhaft und verletzt in seiner festgestellten Form keine Rechte des Klägers. Einen Anspruch auf die Bewahrung von einem „bisher von Straßenverkehrslärm weitestgehend verschonten Bereich“ gibt es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.