Beschluss
12 B 1280/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1113.12B1280.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt der Sache nach auf eine Abänderung des im Verfahren 26 L 1222/14 ergangenen Beschlusses zu 2. vom 31. Juli 2014, mit dem das Verwaltungsgericht den am 2. Juli 2014 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Auch Entscheidungen nach § 123 VwGO erwachsen grundsätzlich in Rechtskraft. Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens, das Beschlüssen nach § 123 VwGO vorausgeht, können sie, anders als rechtskräftig gewordene Urteile, dann - aber auch nur dann - abgeändert werden, wenn die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 - 11 AS 10.1650 -, juris, m. w. N.; zur analogen Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 18 B 542/12 -, und vom 21. Januar 2011 - 18 B 1654/10 -; NdsOVG, Beschlüsse vom 24. April 2013 - 4 MC 56/13 -, juris, und vom 7. Dezember 2011 - 8 ME 184/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 B 310/10 -, juris. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verkannt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris, m. w. N., und vom 21. Januar 2011, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2010, a. a. O., m. w. N. Diese Prüfung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Eilverfahren ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der (sinngemäße) Abänderungsantrag des Antragstellers ist nicht schon deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht im Verfahren 26 L 1222/14 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden habe, wie der Antragsteller meint. Abgesehen davon, dass sich diese prozessuale Folge einer (vermeintlichen) Gehörsverletzung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180, juris, auf die er sich beruft, nicht ableiten lässt, weil dem Antragsteller frei gestanden hätte, Rechtsmittel gegen den Beschluss zu 2. vom 31. Juli 2014 einzulegen und im Übrigen bei unanfechtbaren Entscheidungen seit der Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) keine Grundlage mehr für eine entsprechende Rechtsfortbildung besteht, ist der behauptete Gehörsverstoß nicht ansatzweise schlüssig dargetan. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten, soweit sie entscheidungserheblich sind, bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör wird hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst oder das Gericht dem Vorbringen eines Klägers nicht gefolgt ist. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 152a Rn. 17, m. w. N. Mit anderen Worten schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 5 B 22.12 u. a. -, juris, jeweils m. w. N. Mit dem bloßen Verweis darauf, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Ausschöpfen aller zumutbaren Möglichkeiten des Altersnachweises „überhört“, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe; dafür bieten auch die Beschlussgründe keine Anhaltspunkte. Ob der Antragsteller Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in einer zur Zulässigkeit des Abänderungsantrages führenden Weise geltend gemacht hat, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdevorbringen stellt jedenfalls nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht zu Recht (auch) von der Unbegründetheit des Antrags ausgegangen ist, weil solche Umstände, die eine Änderung des im Verfahren 26 L 1222/14 ergangenen Beschlusses zu 2. des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 gebieten, nicht zu ersehen sind. Namentlich kommt der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stellungnahme der Fachärztin I. -L. vom 13. Oktober 2014 nicht der Stellenwert eines neuen Beweismittels zu, aufgrund dessen eine Minderjährigkeit des Antragstellers als überwiegend, geschweige denn hochgradig wahrscheinlich anzusehen wäre. Die darin enthaltene Aussage, die „seelische Reife“ des Antragstellers entspreche der „mittleren Adoleszenz“, sagt zu dem nicht weniger bedeutsamen Kriterium der körperlichen Reife nichts aus. Dem Umstand, dass die übereinstimmende Einschätzung von drei Sozialarbeitern des Jugendamtes der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Minderjährigkeit des Antragstellers „bedingt durch sein äußeres Erscheinungsbild (Mimik, Gestik, körperliche Entwicklung)“ ausgeschlossen werde, wie aus einem Vermerk vom 21. Mai 2014 hervorgeht, ist weiterhin - insbesondere vor dem Hintergrund der in einer Stellungnahme der Sachgebietsleiterin vom 16. Juli 2014 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin gleichen Datums im Verfahren 26 L 1222/14) plausibel dargelegten umfangreichen beruflichen Erfahrung der Mitarbeiter - eine nicht unerhebliche Aussagekraft beizumessen, auch wenn eine solche Schätzung für sich genommen keine ausreichende Grundlage für eine verlässliche Altersdiagnostik bilden kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 - 12 CE 14.1833 u. a. -, AuAS 2014, 233, juris, m. w. N. Der pauschale Einwand der Beschwerde, das Verfahren der „Inaugenscheinnahme“ finde im Gesetz keine Stütze, ist schon mit Rücksicht auf § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht tragfähig. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die vorgelegte U. mangels jeglicher Richtigkeitsgewähr keinen ausreichenden Altersnachweis darstellt, setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Dass an der U. „keine Fälschungsmerkmale nachgewiesen worden“ seien, wie der Antragsteller vorträgt, geht an der Erkenntnislage vorbei, die der Senat im seinem - vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 923/14 -, juris, ausgewertet hat; hiernach ist davon auszugehen, dass in B. echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang kursieren und es unter den gegebenen Bedingungen kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt. Allein dass eine Minderjährigkeit des Antragstellers nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht ausgeschlossen werden kann, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Rechtsschutzantrag aufgrund einer reinen Folgenabwägung, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., m. w. N., stattgegeben werden müsse und der Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen wäre, bis sein tatsächliches Alter festgestellt ist. Solches kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Antragsteller einer medizinischen Altersbegutachtung im Verfahren 26 L 1222/14 ausdrücklich verschlossen hat (vgl. den Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014) und mangels anderslautender Erklärungen davon auszugehen ist, dass er an dieser Weigerung weiterhin festhält. Ist von Röntgenuntersuchungen abzusehen, verbleiben gleichwohl geeignete Methoden medizinischer Altersdiagnostik. Allgemein wird dann eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße, der sexuellen Reifezeichen und möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen sowie eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus empfohlen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., m. w. N. Dass die medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, liegt in der Natur der Sache. Indes legt die Beschwerde nicht dar - und ist auch sonst nicht zu erkennen -, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen und es aus Sicht des Betroffenen daher von vornherein unverhältnismäßig erschiene, entsprechende Untersuchungen auf sich zu nehmen. Ob den Antragsteller insoweit eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I trifft, was im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Sozialleistung i. S. v. § 11 SGB I, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, BVerwGE 147, 170, juris, allerdings zweifelhaft erscheint, kann hier dahinstehen, weil dem Antragsteller jedenfalls entgegenzuhalten ist, dass er die materielle Beweislast für das von ihm behauptete Alter als anspruchsbegründende Tatsache trägt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 , a. a. O., m. w. N., und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass andere Mittel der Altersfeststellung neben einer ärztlichen Altersbegutachtung in Betracht kommen, die weniger belastend, aber gleichermaßen geeignet sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.