Beschluss
4 MC 56/13
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
16mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das OVG ist als Gericht der Hauptsache für Anträge auf Aufhebung eines Beschlusses nach § 123 VwGO zuständig, solange die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist.
• Eine Änderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO kann analog § 80 Abs. 7 VwGO erfolgen; Anträge nach Satz 2 sind auf veränderte oder zuvor unberücksichtigte Umstände zu stützen.
• Von Amts wegen kann das Gericht der Hauptsache rechtskräftige Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern, wenn die Entscheidung der Hauptsache diese Änderung erforderlich macht.
Entscheidungsgründe
Änderung rechtskräftigen Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren (Analogie §80 Abs.7 VwGO) • Das OVG ist als Gericht der Hauptsache für Anträge auf Aufhebung eines Beschlusses nach § 123 VwGO zuständig, solange die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. • Eine Änderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO kann analog § 80 Abs. 7 VwGO erfolgen; Anträge nach Satz 2 sind auf veränderte oder zuvor unberücksichtigte Umstände zu stützen. • Von Amts wegen kann das Gericht der Hauptsache rechtskräftige Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ändern, wenn die Entscheidung der Hauptsache diese Änderung erforderlich macht. Die Antragstellerin verlangte die Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg, mit dem der Antragsgegnerin einstweils aufgetragen worden war, bis zur Entscheidung über die Hauptsache die Erklärung des Einvernehmens zur Liste der FFH-Gebiete für ein Gebiet zurückzuhalten. Die Hauptsache ist im Berufungsverfahren beim OVG anhängig (4 LC 33/11). Die Antragstellerin berief sich auf veränderte Umstände und auf eine EuGH-Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte der Antragsgegnerin einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Im Berufungsverfahren entschied der Senat, die Hauptsache sei unzulässig, weil der Antragsgegnerin Klagebefugnis und besonderes Rechtsschutzinteresse fehlten. Die Antragstellerin beantragte daher die Aufhebung des einstweiligen Beschlusses; das OVG prüfte Zuständigkeit und die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO. • Zuständigkeit: Das OVG ist als Gericht der Hauptsache zuständig, solange die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist und der Streitgegenstand übereinstimmt. • Unanwendbarkeit der direkten zivilprozessualen Regelung (§ 927 ZPO): § 123 Abs. 3 VwGO verweist nicht auf § 927 ZPO; eine analoge Anwendung von § 927 ZPO zur Änderung rechtskräftiger Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet aus. • Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO: Wegen einer Regelungslücke ist § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar; danach kann ein Beteiligter die Aufhebung oder Änderung verlangen, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die eine Änderung rechtfertigen. • Antragsprüfung: Die Antragstellerin hat keine entscheidungserheblichen veränderten Umstände dargelegt. Weder die maßgebliche Rechtslage noch das EuGH-Urteil C-226/08 führten zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne der analogen Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO. • Ergebnis der Hauptsache wirkt auf einstweiligen Beschluss: Das Berufungsurteil stellte fest, dass die Klage der Antragsgegnerin unzulässig ist mangels Klagebefugnis und besonderem Rechtsschutzinteresse; damit fehlt dem Antrag der Antragsgegnerin auf einstweiligen Rechtsschutz die Grundlage. • Änderung von Amts wegen: Unabhängig vom Antrag der Beteiligten änderte der Senat den erstinstanzlichen Beschluss in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO, weil die Entscheidung in der Hauptsache die Aufrechterhaltung des einstweiligen Anordnungsbeschlusses ausschließt. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (analog) hatte keinen Erfolg, weil sie keine veränderten oder zuvor unberücksichtigten entscheidungserheblichen Umstände darlegte. Zugleich änderte der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 31. März 2008 von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Maßgeblich war die Entscheidung in der Hauptsache, wonach die Klage der Antragsgegnerin unzulässig ist, da ihr sowohl die Klagebefugnis als auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse fehlen; damit war der einstweilige Rechtsschutz zu Unrecht gewährt worden und konnte nicht aufrechterhalten bleiben. Das Gericht hat somit die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben, weil die Voraussetzungen für dessen Erteilung nicht bestanden.