OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 L 1222/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0731.26L1222.14.00
2mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren erster Instanz wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren erster Instanz wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. 1. Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus L. zu gewähren, ist abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO). 2. 2. Der Eilantrag ist abzulehnen. 3. Denn die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Hilfesuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SGB VIII erfüllt. Danach können Ausländer Leistungen nach diesem Buch nur dann beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII vorliegen. Danach ist das Jugendamt berechtigt oder verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Jugendlicher ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Antragsgegnerin muss die Altersangabe des Antragstellers nicht zugrunde legen, da § 33a Abs. 1 Sozialgesetzbuch –Erstes Buch – (SGB I) kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten enthält, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011, a.a.O., juris, Leitsatz 3 und Rdnr. 60. Eine Inobhutnahme Volljähriger ist rechtswidrig. Das Jugendamt hat daher das Alter des Antragstellers festzustellen. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 Rdnr. 2 a. Der Kläger hat zwar Schulzertifikate und einen afghanischen Personalausweis (Tazkira) nebst Übersetzungen vorgelegt. In diesen Dokumenten sind aber bereits abweichende Angaben enthalten (so zum Geburtsort des Antragstellers) und sie enthalten zum Teil nicht nachvollziehbare Rechtschreibfehler (Bl. 23 Gerichtsakte). Auch nach der Auskunftslage werden Personalausweise häufig gefälscht (Alexandra Geiser, Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, Bern, den 12. März 2013, S. 30 der Gerichtsakte). Es kann deshalb offen bleiben, ob die zwischenzeitlichen Erklärungen des Antragstellers zu den früheren Widersprüchen in seinen Altersangaben diese erklärbar auflösen. Aus den vorgelegten Dokumenten, kann nämlich das Alter des Antragstellers nicht entnommen werden, da deren Echtheit nicht verifizierbar ist. Drei Mitarbeiter der Antragsgegnerin sind aufgrund mehrfacher persönlicher Kontakte zum und Gespräche mit dem Antragsteller übereinstimmend zu der Überzeugung gelangt, dass dieser bereits über 18 Jahre alt ist. Auf die umfassende Darstellung der Erkenntnisgewinnung und –merkmale, so die Feststellungen zu Hautbild, erkennbarem Bartwuchs, Kehlkopf, tiefer Stimme, Gestik und Souveränität im Gespräch, ferner Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten durch den Antragsteller, und zu den die Erfahrung dieser Kräfte in der Alterseinschätzung betreffenden Angaben wird auf Bl. 45 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Einschätzung bestreitet der Antragsteller zwar. Der Sozialleistungsträger ist aber, soweit die Voraussetzungen einer Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, berechtigt, die Leistung zu versagen, zumal wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I verletzt, § 66 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält seinen Mitwirkungspflichten nach den genannten Vorschriften nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 2012 in einer Vormundschaftssache ist hier also nicht einschlägig. Zu den Maßnahmen der Mitwirkung gehört die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, § 62 SGB I. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar am 18. Juli 2014 die Anfertigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Alter beantragt. Bereits am 21. Juli 2014 hat der Antragsteller aber die Teilnahme an einer derartigen Untersuchung verweigert. Er hat sich auch geweigert, das von der Einzelrichterin erbetene Foto nach 6 – 7 Tagen ohne Rasur vorzulegen. Beides lässt für die Einzelrichterin nur den Schluss zu, dass der Antragsteller tatsächlich volljährig ist, die Alterseinschätzung der Antragsgegnerin also zutrifft, und er fürchtet, dass diese Aufklärungsmaßnahmen seine unzutreffenden Altersangaben widerlegen werden. Rasur und Frisur sind in besonderer Weise geeignet, auf Fotos einen jüngeren Alterseindruck zu erwecken. Das wurde bei dem mit dem Antragsteller in der Herkulesstr. 42 wohnenden afghanischen Staatsangehörigen – Verfahren 26 L 1173/14 (nicht rechtskräftiger Beschluss vom 18. Juni 2014) – deutlich. Dieser erschien bei der Antragsgegnerin ebenfalls rasiert. Das bei ihm vorgefundene Smartphone hatte aber zahlreiche Fotos mit intensivem Bartwuchs gespeichert, die Herrn eindeutig als über 18-Jährigen erkennbar machten (Beiakte 5). Da die Einzelrichterin einen Sohn im Alter von 18 Jahren hat und aus dessen sowie dem eigenen Freundes- und Verwandtenkreis zahlreiche junge Männer - zum Teil auch mit ausländischen Eltern (-teilen) - im Alter von 16 bis 30 Jahren kennt, ist auch bei ihr ausreichende Erfahrung und Sachkunde vorhanden, eine Einschätzung anhand derart eindeutiger Aufnahmen vorzunehmen. Sie war daher davon überzeugt, dass das Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Herrn durch 3 Sozialarbeiter des Sachgebiets 511.32 der Antragsgegnerin am 5. Juni 2014 zutraf. Auch Herr war nicht bereit, an der Erstellung eines Altersgutachtens mitzuwirken. Die Einzelrichterin geht davon aus, dass der Antragsteller, um sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu sichern, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 -, und Leistungen nach dem SGB VIII zu erlangen, sein tatsächliches Alter verschleiert. Da - wie schon ausgeführt - vieles gegen die Altersangabe des Antragstellers spricht, könnte der streitige Anspruch allenfalls durch ein medizinisches Altersgutachten, belegt werden. Dieses Gutachten ist erforderlich im Sinne von § 62 SGB I. Der Antragsteller ist seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Bestimmung seines Alters aus § 66 i.V.m. § 62 SGB I aber nicht nachgekommen. Die Anfertigung eines Altersgutachtens einschließlich der Anwendung von Röntgenstrahlen ist dem Antragsteller zumutbar, er war nicht nach § 65 SGB I freigestellt. Insbesondere ist es dem Antragsteller nicht nach § 65 Abs. 2 Nr.1 – 3 SGB VIII unzumutbar, sich der Untersuchung zu unterziehen. Schwere Beeinträchtigungen werden durch die vorgesehene Untersuchung nicht ausgelöst. Vielmehr wären sogar radiologische Untersuchungen (z.B. des Kiefers und der Schlüsselbeine) hinnehmbar. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.August 2005 – 12 B 1312/05, juris, Rdnr. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011, a.a.O., Leitsatz 4 und Rdnr. 71 - 99. Die Antragsgegnerin hat in einem anderen Verfahren – 26 L 879/13 – zudem in der Vergangenheit dem dortigen Antragsteller eine Alterseinschätzung ohne Röntgen- und computertomographische Untersuchung und zwar gesichtsmorphologische Untersuchung, körperliche Untersuchung und zahnärztliche Untersuchung in der Universitätsklinik Düsseldorf angeboten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies im Fall des Antragstellers nicht so handhaben würde. Derartige Untersuchungen sind weder höchst unangenehm noch degradierend. Diese unsubstantiierte Einlassung erscheint als bloße Schutzbehauptung, zumal der Antragsteller ausweislich Bl. 4 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2014 gerade auch eine bessere ärztliche Versorgung anstrebt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in dem Zusammenhang körperliche Untersuchungen einschließlich Röntgen und ähnlichem verweigern würde. Der Antragsteller hat also seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Anspruchsvoraussetzungen - also die Minderjährigkeit - nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin konnte seine Aufnahme im Rahmen der Inobhutnahme am 21. Mai 2014 aufgrund der seinerzeit getroffenen Feststellungen ablehnen und sie konnte wegen der Weigerung des Antragstellers im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, mangels Nachweis der Minderjährigkeit weiterhin die Inobhutnahme ablehnen, wie am 22. Juli 2014 geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.