Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an Jugendhilfekosten, die sie für M. -N. T. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. September 2009 bis 15. November 2009 aufgewendet hat, 9.621,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu erstatten. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen erstinstanzlich die Beteiligten je zur Hälfte, zweitinstanzlich die Klägerin zu 5/8 und der Beklagte zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreck-ung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweils andere vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 für die am 1995 geborene M. -N. T. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe aufgewendet hat; daneben stand die Rückzahlung der Leistungen, die der Beklagte der Klägerin für M. -N. im Jahr 2007 gewährte Jugendhilfe erstattet hat, im Streit. Nach Auswertung der Unterlagen dürfte M. -N. T. in X. als Tochter serbischer Staatsangehöriger geboren und in den Niederlanden von den Ehe-leuten H. und E. T. adoptiert worden sein. Ende 1996 zogen die Eheleute T. von X. nach F. in den Niederlanden. Im Januar 2001 verstarb Frau E. T. . Ab Sommer 2001 besuchte M. -N. eine Grundschule in H1. , wohnte jedoch weiterhin bei Herrn H. T. in F. . Am 10. März 2003 wurde Herr H. T. aufgrund eines Haft-befehls in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht. Am 11. März 2003 meldete sich die Schwiegertochter des Herrn H. T. , Frau O. T. , beim Jugendamt der Klägerin und teilte u.a. mit, sie habe M. -N. zu sich und ihren Ehemann, Herrn S. T. , nach H1. genommen. Am 7. August 2003 ging beim Jugendamt der Klägerin ein von Herrn H. T. unterzeichnetes Antragsformular ein, mit dem er die Gewährung von Jugendhilfe für M. -N. ab dem 11. März 2003 beantragte. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003 verurteilte ihn das Landgericht N1. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Am 13. Oktober 2003 wurde Herr H. T. wegen einer schweren Erkrankung von der Justizvollzugsanstalt D. in das krankenhaus in G. verlegt. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 gewährte die Klägerin Herrn H. T. für M. -N. Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie unter dem Vorbehalt, dass die Überprüfung der Adoption rechtlich unbedenklich sei. Unter dem 15. Januar 2004 lehnte die Stadt D. den Antrag der Klägerin auf Übernahme des Hilfefalles in ihre Zuständigkeit mit der Begründung ab, Herr H. T. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. begründet, weil er sich nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt in D. dort in Untersuchungshaft befinde und sich zudem seit dem 13. Oktober 2003 in G. aufhalte. Am 5. Februar 2004 verstarb Herr H. T. im krankenhaus in G. . Unter dem 19. April 2004 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kostenerstat-tung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum Tode des Herrn H. T. gemäß § 89 i.V.m. § 89c Abs. 3 SGB VIII, und für die Zeit ab Februar 2004 Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89e Abs. 3 SGB VIII. Unter dem 21. Februar 2005 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII für die Zeit vom 5. Februar 2004 bis auf weiteres an und lehnte eine Kostenerstattung für die Zeit vom 11. März 2003 bis zum 4. Februar 2004 ab. Mit Schreiben vom 14. August 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Kostenerstattung ab dem 11. März 2003 und teilte u.a. mit: Wie sich jetzt herausgestellt habe, sei Herr T. bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Da er Revision eingelegt gehabt habe, sei das Urteil des Landgerichts N1. vom 10. Oktober 2003 bis zu seinem Tode nicht rechtskräftig geworden. Folglich sei er bis zu seinem Tode in Untersuchungshaft gewesen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter dem 26. September 2005 u.a. mit der Begründung ab, die Hilfeleistung im Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 6. August 2003 sei rechtswidrig gewesen, weil es insoweit an einer vorherigen Antragstellung gefehlt habe. Am 29. April 2005 wurde M. -N. T. in der Pflegefamilie L. in O1. untergebracht. Mit Schreiben vom 16. März 2006 beantragte die Klä-gerin beim Beklagten nochmals die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht ab dem Hilfebeginn. Zur Begründung verwies sie auf ein Gespräch mit Frau O. T. , die am 16. März 2006 erklärt habe: Die Wohnung des Herrn H. T. in F. sei 14 Tage nach seiner Inhaftierung aufgelöst worden, da allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Rückkehr nicht erfolgen würde. Herr T. habe die Tat eingestanden gehabt und gewusst, dass es für seine Tat mehrere Jahre Haft geben würde. Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 bestellte das Amtsgericht S1. die Klägerin zum Einzelvormund für M. -N. . Unter dem 9. Juni 2006 lehnte der Beklagte auch den Antrag auf Kostenerstattung vom 16. März 2006 ab. Am 6. Dezember 2007 wurde M. -N. nach mehreren Eskalationen in der Pflegefamilie L. in die Jugendschutzstelle in I. gebracht und wegen der dortigen ungünstigen Belegungssituation in die Übergangsgruppe der F1. K. Westmünsterland in I. verlegt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2008 stellte die Klägerin die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII für M. N. zum 31. Januar 2008 ein, da trotz intensiver Bemühungen eine Rückführung in die Pflegefamilie nicht möglich sei, und gewährte bis zur weiteren Klärung des Lebensmittelpunkts von M. -N. Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII in der Übergangsgruppe I. . Am 14. März 2008 wurde M. -N. T. im „T2. X3. “ der F3. Jugendhilfe N3. gGmbH in I. untergebracht. Mit Bescheid vom 21. September 2009 stellte die Klägerin die Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII für M. N. T. zum 18. September 2009 mit der Begründung ein: „M. -N. befand sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Erziehungs-stelle der F3. Jugendhilfe N3. . Die Eheleute X3. leisteten die Erziehung in ihrer Familie. Die Jugendliche verließ die Wohnung der Pflegeeltern und kehrte nicht mehr zurück. Sie wurde daraufhin in der Schule aufgegriffen und am 18. September 2009 in Obhut genommen.“ Hierzu heißt es im „Abschlussbericht 14.03.2008 bis 17.09.2009“ der F. Jugendhilfe N3. gGmbH vom 20. Oktober 2009 u.a.: „In den Sommerferien 2009 schloss sich M. einer Gruppe von Jugendlichen in I. -C. an. ... Wir wussten zu Beginn der Schulzeit nicht mehr, wo sie sich aufhielt. Sie war mehrere Tage bei ihrem Freund, dessen Mutter zu der Zeit im Krankenhaus lag. ... Nach einem Klärungsversuch meldete sie sich in der Jugendschutzstelle I. und gab an, wir hätten sie aus dem Haus geschmissen. Dies konnte jedoch durch die diensthabende Kollegin mit uns geklärt werden und M. wurde dort nicht aufgenommen. Daraufhin blieb sie erst einmal verschwunden. Am 12.09.09 wurde sie von der Polizei aus der Wohnung ihres Freundes geholt und in die Jugendschutzstelle gebracht." Am 16. November 2009 wurde M. N. T. in einer Wohngruppe in F4. untergebracht. Mit Bescheid vom 25. November 2009 gewährte die Klägerin auf Antrag des Amtsvormunds M. -N4. vom 17. November 2009 Hilfe zur Erziehung ab dem 17. November 2009 für die Dauer von sechs Monaten, wobei die Maßnahme durch die Evangelische Jugendhilfe N3. in der Wohngruppe in F4. durchgeführt werde. Unter dem 29. Januar 2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Kosten-erstattung für die "Inobhutnahme 18.9. bis 15.11.2009“ in Höhe von 9.660,58 Euro. Mit E-Mail vom 10. März 2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten u.a., M. sei durch das Jugendamt H1. aus der Schule heraus in Obhut genommen und durch die F. Jugendhilfe, Herrn T3. , in die Einrichtung gebracht worden. Unter dem 21. April 2010 bat der Beklagte die Klägerin, eine neue, korrigierte Rechnung unter Absetzung des Betrages für die Inobhutnahme sowie eines nur 80-prozentigen Ansatzes des Leistungsentgelts für die Abwesenheitszeit von M. -N. im Projekt X3. zu übersenden. Die erfolgte Inobhutnahme sei rechtswidrig und daher nicht erstattungsfähig. Nach den vorliegenden Unterlagen und der Bestätigung vom 10. März 2010 habe das Jugendamt H1. M. -N. aus der Schule heraus in Obhut genommen. Da M. -N. eine Schule in I. besuche und sich somit vor Beginn der Inobhutnahme tatsächlich in I. aufgehalten habe, sei für die Maßnahme nach § 42 SGB VIII der Kreis T4. örtlich zuständig gewesen. Aufgrund der Abwesenheit Lisas vor der Inobhut-nahme im Projekt X3. ab dem 17. August 2009 sei vom ersten Tag der vollen Abwesenheit an ein auf 80 % gemindertes Leistungsentgelt zu berechnen. Dies sei in der Rechnung vom 29. Januar 2010 nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 13. August 2010 bat die Klägerin erneut um Kostenerstattung und führte u.a. aus: M. -N. sei in der Zeit vom 14. März 2008 bis zum 17. September 2009 im T2. X3. untergebracht gewesen, das vom Regionalleiter der F3. Jugendhilfe, Herrn T3. , koordiniert worden sei. Diese Maßnahme sei gescheitert, weil M. -N. aus dem T2. entwichen und nicht wieder zurückgekehrt sei. Am 18. September 2009 habe Herr T3. mit M. -N. in der Schule gesprochen. Sie habe den Wunsch geäußert, nicht mehr im T2. X3. leben zu wollen. Aufgrund dieser Situation sei M. -N. nach Rücksprache mit dem fallzuständigen Sozialarbeiter und Herrn T3. innerhalb der Einrichtungen der F3. Jugendhilfe kurzzeitig untergebracht worden, bis eine Lösung gefunden worden sei, welche Einrichtung für M. N. am geeignetsten erscheine. Hierfür habe sich die trägerinterne Schutzstelle angeboten. Hierbei habe es sich weder inhaltlich noch nach der Vorgehensweise um eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII gehandelt, sondern um eine Fortführung der Maßnahme gemäß § 34 SGB VIII. Da M. -N. keine volle drei Tage am Stück abwesend gewesen sei, könne keine Korrekturrechnung erfolgen. Nach der Mitteilung des Herrn T3. sei M. -N. am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet und am 12. September 2009 von der Schule abgeholt worden, dort am selben Tag jedoch wieder weggelaufen und in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert worden, weil sie nicht zur Familie X3. habe zurückkehren wollen. Am 17. September 2009 sei sie offiziell in der Schutzstelle aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 18. August 2010 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung erneut ab. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 hob die Klägerin ihren Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 rückwirkend zum 18. September 2009 auf. Zur Begründung gab sie an: Die Jugendhilfe für M. -N. T. in Form von Heimpflege gemäß § 34 SGB VIII sei nicht zum 18. September 2009 eingestellt worden, sondern durch die Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe bis zur Klärung der möglichen neuen Einrichtung fortgeführt worden. Eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII sei nicht veranlasst worden, eine Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme sei nicht eingetreten. Nach dem Aufenthalt in der Bereitschaftspflegestelle habe sich eine Vermittlung in eine Wohngruppe gemäß § 34 SGB VIII anschließen können. Unter dem 21. Juli 2011 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Einstellungsbescheid und führte hierzu aus: Die Rücknahme des Verwaltungsakts sei erfolgt, da in diesem Bescheid der Wechsel der Hilfemaßnahme irrtümlich als Inobhutnahme bezeichnet worden sei, obwohl es sich in keiner Weise um eine Unterbrechung der Hilfe gehandelt habe. Die Unterbringung des Kindes in der Bereitschaftspflegestelle des bisherigen Jugendhilfeträgers habe dem Zweck der Klärung der Frage gedient, welche Wohngruppe die geeignetste für M. -N. sei. Da die Fortführung der Hilfe zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen sei, habe es keine Leistungspflicht des örtlichen Jugendhilfeträgers gegeben. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er bleibe bei seiner im Schreiben vom 18. August 2010 dargelegten Rechtsauffassung. Die Klägerin hat am 30. November 2011 Klage erhoben. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, ihr stehe gegenüber dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 20.314,55 Euro zu. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht unter dem 21. Februar 2005 dem Grunde nach anerkannt. Bei der Unterbringung von M. -N. vom 18. September bis 15. November 2009 habe es sich nicht um eine Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII gehandelt. Vielmehr sei M. -N. in der Jugendschutzstelle I. „geparkt“ worden, um in einer anderen Wohngruppe untergebracht zu werden. Es sei kein typischer Fall der Inobhutnahme gegeben, weil M. -N. nicht auf der Straße aufgegriffen worden sei. Zudem spreche der Zeitraum von 2 Monaten gegen eine Inobhutnahme, die eine zeitlich befristete Krisenintervention darstelle. Soweit im Zusammenhang mit der Unterbringung M. -N4. in der Jugendschutzstelle I. der Begriff Inobhutnahme gebraucht worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin stehe insgesamt keine Kostenerstattung durch den überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Dass sich die Klägerin darauf berufe, in der Kinder- und Jugendschutzstelle sei die Fortführung der Hilfe gemäß § 34 SGB VIII erfolgt, ändere nichts daran, dass die entsprechende Rechnung selbst das erhöhte Entgelt einer Inobhutnahme ausweise. Des Weiteren sei für die Abwesenheitszeiten M. -N4. im T2. X3. das geminderte Leistungsentgelt von 80 % zu berechnen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Klägerin geleistete Hilfe zur Erziehung für M. -N. T. sei durch die Unterbringung in der Jugend-schutzstelle I. in der Zeit vom 18. September 2009 bis 16. November 2009 nicht bzw. nicht relevant unterbrochen worden. Eine erneute Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers sei deshalb nicht notwendig, er sei für die Fortführung der Hilfe zur Erziehung in der Wohngruppe nicht zuständig geworden. Die Klägerin habe nachvollziehbar erläutert, dass die Unterbringung in der Jugendschutzstelle im Rahmen der Hilfe zur Erziehung erfolgt sei. Die Unter-bringung sei lediglich erfolgt, um M. -N. T. nach dem plötzlichen Scheitern in der Erziehungsstelle während der Suche nach einer geeigneten Wohngruppe vorübergehend zu versorgen und zu erziehen. Ein Grund für eine Inobhutnahme sei nicht ersichtlich. Eine Gefährdungssituation habe nicht be-standen, ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung sei gestellt gewesen und der Bedarf für eine solche Hilfe habe durchgehend bestanden. Wenn aber ein fortsetzungs-fähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, sei trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen. Der Beklagte hat am 29. Dezember 2011 Widerklage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin sei zur Rückzahlung der ihr bislang erstatteten Leistungen verpflichtet, weil diese zu Unrecht geleistet worden seien. Mit der Widerklage würden zunächst nur die für das Jahr 2007 geleisteten Erstattungen geltend gemacht. Der Klägerin habe insgesamt kein Kostenerstattungsanspruch zugestanden, weil sich ihre örtliche Zuständigkeit nicht nach dem tatsächlichen Aufenthalt M. -N4. gerichtet habe, sondern nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in H1. . Dort habe sie mit ihrer Aufnahme in den Haushalt ihres Bruders und seiner Ehefrau am 10. März 2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, weil ihr Vater verhaftet worden und ihre Mutter bereits verstorben gewesen sei, so dass sie sich bis auf weiteres zukunftsoffen bei ihrem Bruder in H1. aufgehalten habe. Da Herr H. T. während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, habe sich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gerichtet. Da dieser in einer nicht vom Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89e SGB VIII erfassten anderen Familie begründet worden sei, stehe der Klägerin keine Kostenerstattung zu. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin scheide auch deshalb aus, weil der Antrag auf Hilfe zur Erziehung von der Schwiegertochter des Herrn H. T. gestellt worden sei, die jedoch hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Der Beklagte als Widerkläger hat beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 23.029,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Klägerin als Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die bisherigen Erstattungen seien nicht zu Unrecht erfolgt. Der Widerkläger sei nach wie vor gemäß §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 89 SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Hierfür sei der tatsächliche Aufenthalt des Kindes M. -N. T. vor Hilfebeginn maßgeblich. M. -N. habe vor Hilfebeginn zusammen mit ihrem Vater in den Niederlanden gelebt, also in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anfangs sei es auch nicht klar gewesen, ob M. -N. in der Familie ihres Bruders verbleiben könne. Durch die unmittelbare Beantragung von Hilfe zur Erziehung sei deutlich geworden, dass die Familie des Bruders von M. -N. wie eine sonstige Institution im Sinne von § 89e SGB VIII tätig geworden sei. Im Übrigen sei der Widerkläger selbst von seiner Kostenerstattungspflicht ausgegangen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.685,02 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu zahlen. Die Klage im Übrigen und die Widerklage sind abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten als überörtlichem Träger nach § 89 SGB VIII zwar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie in der Zeit vom 1. August 2009 bis jedenfalls zum 17. September 2009 als nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Mädchens zuständiger örtlicher Träger für M. -N. T. gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Unterbringungs-kosten aufgewendet habe, von diesen seien aber - nach dem in § 89f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen sog. „Grundsatz der Interessenwahrnehmung“ - Überzahlungen an das „T2. X3. “ wegen der Abwesenheitszeiten der Hilfeempfängerin, die nach Maßgabe des einschlägigen Rahmenvertrages nur i. H. v. 80 % des für den Pflegetag vereinbarten Leistungsentgeltes hätten übernommen werden dürfen, in Abzug zu bringen. Weil es für die Rechtmäßigkeit der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 34 SGB VIII ausreiche, dass der Personensorge-berechtigte mit der Hilfe einverstanden sei, sei vor dem Hintergrund des vom Adoptivvater H. T. nachträglich im August 2003 gestellten und ausdrücklich auf die Zeit ab dem 11. März 2003 bezogenen Jugendhilfeantrages hingegen unschädlich, dass die Hilfe anfänglich am 11. März 2003 durch die für M. -N. nicht sorgeberechtigte Frau O. T. beantragt worden sei. § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, nach dem in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, der örtliche Träger zuständig sei, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten habe, greife hier deswegen, weil Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach überein-stimmender Auffassung der Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit nach § 86 Abs. 1 bis 3 SGB VIII maßgeblicher Elternteil gewesen sei, im Sinne von § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Ausgehend von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I sei durch seine Inhaftierung am 10. März 2003 in der JVA D. und seine Umverlegung ab dem 13. Oktober 2003 in das krankenhaus G. kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet worden, weil er sich wegen der gegen die Verurteilung zu einer Frei-heitsstrafe vom 10. Oktober 2003 eingelegten Revision bis zu seinem Tod am 5. Februar 2004 nur in Untersuchungshaft befunden habe und insoweit - trotz des angeblichen Geständnisses seiner Tat gegenüber seiner Schwiegertochter am 16. März 2006 und der Auflösung seiner Wohnung bereits 14 Tage nach seiner Inhaftierung - weder von einem „nicht nur vorübergehenden Verweilen“ noch von einem „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Vollzug ausgegangen werden könne. Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit hier nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nämlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung, weil auch M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) besessen habe. Unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei als Beginn der Leistung nämlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die Klägerin für das Mädchen Jugendhilfeleistungen erbracht und Herrn H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung ab dem 11. März 2003 gewährt habe. Vor diesem Zeitpunkt habe M. -N. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, weil sie diesen bis zum 10. März 2003 gemeinsam mit ihrem Adoptivvater im niederländischen F. gehabt habe und bei ihrer anschließenden Aufnahme in den Haushalt der Eheleute T. in H1. noch nicht festgestanden habe, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt begründen würde. Vor dem Hintergrund, dass Frau M. T. nicht sorgeberechtigt und damit auch gegenüber dem Jugendamt nicht antragsberechtigt gewesen sei und gegen Herrn H. T. gerade erst die Untersuchunghaft verhängt, aber noch keine Verurteilung erfolgt sei, habe sich das weitere Aufenthaltsschicksal des Mädchens vielmehr als völlig ungewiss dargestellt. Trotz mangelnden gewöhnlichen Aufenthaltes sei die Klägerin aber nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe gewesen, weil M. -N. T. sich vor dem 11. März 2003 als Zeitpunkt des Beginns der Leistung jedenfalls tatsachlich bei den Eheleuten T. in H1. aufgehalten habe. Demgegenüber sei ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 89 SGB VIII sowohl hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 als auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu verneinen. Bezüglich der erstgenannten Phase sei die Klägerin für die M. -N. T. gewährte Jugendhilfe nicht die örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin gewesen. Denn hinsichtlich der für das Mädchen in diesem Zeitraum gewährten Jugendhilfe sei die örtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen. Hierfür spreche bereits, dass die Klägerin die für M. -N. bis dahin gewährte Hilfe zur Erziehung durch Be-scheid vom 21. September 2009 ausdrücklich zum 18. September 2009 einge-stellt und die Pflegestelle „T2. X3. “ die Maßnahme am 17. September lt. Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 beendet habe. An der Erforderlichkeit einer neuen Bestimmung der Zuständigkeit ändere es nichts, dass die Klägerin den Einstellungsbescheid vom 21. September 2009 mit Bescheid vom 22. Juni 2011 wieder zurückgenommen habe, weil der Annahme einer bloßen Fortsetzung der zuvor gewährten Hilfe zur Erziehung bereits entgegenstehe, dass für die Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 kein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung (in Form der Unterbringung nunmehr in der Jugendschutzstelle in I. ) ergangen sei. Auch habe insoweit kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung des seinerzeit für M. - N. personensorgeberechtigten Amtsvormundes vorgelegen. Dieser sei vielmehr erst am 17. November 2009 gestellt worden, woraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 25. November 2009 Hilfe zur Erziehung (in Form der Heimerziehung in einer Wohngruppe in F4. ) ausdrücklich erst wieder ab dem 17. November 2009 gewährt habe. Sei danach die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers zum 18. September 2009 neu zu bestimmen, scheide ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 aus, weil es sich bei der in diesem Zeitraum für M. -N. T. gewährten Jugendhilfe um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII gehandelt habe, für die nicht die Klägerin, sondern nach § 87 SGB VIII der Beigeladene örtlich zuständig gewesen sei. Nach der einschlägigen Vorschrift sei für die Inobhutnahme der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind bzw. der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhalte. Dies sei hier - da sich M. -N. vor Beginn ihrer Aufnahme in der Jugendschutzstelle tatsächlich in I. aufgehalten habe, diese Stadt aber über kein eigenes Jugendamt verfüge - der beigeladene Kreis. Dafür, dass es sich bei der am 18. September 2009 erfolgten Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. um eine Inobhutnahme gehandelt habe, spreche bereits, dass die Klägerin diese Maßnahme wiederholt selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe. Aber auch unabhängig hiervon sei die Maß-nahme gemessen an Sinn und Zweck des Institutes sowie seinen Vorausset-zungen als Inobhutnahme zu qualifizieren. Insbesondere habe sich M. -N. T. - nachdem sie am 7. September 2009 als vermisst gemeldet, dann am 12. September aufgegriffen worden sei und dabei offenbar erklärt habe, nicht wieder in die Pflegefamilie zurückkehren zu wollen - in einer Gefährdungssitu-ation befunden, die eine vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenin-tervention des Jugendamtes gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII habe erforderlich erscheinen lassen. Dass hier von einer Gefahr für das Wohl des Mädchens auszugehen gewesen sei, zeige, dass die damals 14 Jahre alte Jugendliche ohne die Intervention der Klägerin offensichtlich ohne feste Unterkunft und Erziehung geblieben wäre. Der Annahme einer Inobhutnahme stehe auch nicht entgegen, dass M. -N. in der Jugendschutzstelle angeblich nur „geparkt“ gewesen sein soll, um nach einer geeigneten anderweitigen Unterbringungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Charakter der Inob-hutnahme als bloß vorläufiger Maßnahme und lasse sich deshalb von vornherein nicht als Argument gegen die Annahme einer Inobhutnahme anführen, dass das Jugendamt verpflichtet sei, die Art des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu klären und eine Entscheidung über die gebotene Anschlusshilfe herbeizuführen. Ebenso wenig greife vorliegend der Grundsatz, dass in Fällen, in denen ein fortsetzungsfähiger und -bedürftiger Hilfebedarf bestehe, trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer einheitlichen kontinuierlichen Leistungsgewährung auszugehen sei. Abgesehen davon, dass die hier vorliegende Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII keine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII darstelle, hinsichtlich derer bei einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf eine bloße Schwerpunktverlagerung mit der Folge einer Anpassung der Ausgestaltung der Hilfe für unschädlich erachtet werde, sondern zu den anderen Aufgaben der Jugendhilfe gehöre (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), bedeute der auf eine Gesamtbetrachtung abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff nämlich nicht, dass jede beliebige Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer Leistung darstelle oder es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne des Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankomme. Der Rechtsgrundlage für eine bestimmte Hilfemaßnahme komme für sich allein zuständigkeitsrechtliche Bedeutung vielmehr unmittelbar insoweit zu, als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit - wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII - auf die Hilfegewährung gerade nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nähmen. Dies sei ausweislich § 87 SGB VIII auch hinsichtlich der Inobhutnahme im Sinne von § 42 SGB VIII der Fall. Nehme § 87 SGB VII auf die spezielle Hilfegewährung nach § 42 SGB VIII Bezug, greife im vorliegenden Fall hinsichtlich des Zeitraums ab dem 18. September 2009 eine besondere Zuständigkeitsregelung ein, die das Fortbestehen der bisherigen örtlichen Zuständigkeit ausschließe. Dementsprechend stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII der Klägerin auch hinsichtlich des Zeitraums vom 17. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu, denn insoweit sei sie ebenfalls nicht im Sinne der genannten Vorschrift die örtlich zuständige Trägerin der Jugendhilfe gewesen. Da die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für die M. -N. zu gewährende Jugendhilfe am 17. September 2009 geendet habe, sei die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers gleichfalls für die Zeit ab dem 17. November 2009 neu zu bestimmen. Insoweit richte sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der neu ansetzenden Leistung. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung am 17. November 2009 die Eltern von M. -N. T. bereits verstorben gewesen seien und das Mädchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Leistungsbeginn in I. (Pflegefamilie X3. bzw. Jugendschutzstelle) gehabt habe, sei diesbezüglich ebenfalls der Beigeladene örtlich zuständig gewesen. Dem Beklagten als Widerkläger seinerseits stehe gegenüber der Klägerin als Widerbeklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm der Klägerin erstatteten Beträge für die im Jahr 2007 geleistete Jugendhilfe für M. -N. T. aus § 112 SGB X zu. Habe der Widerbeklagten gegenüber dem Widerkläger für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 SGB VIII zugestanden, weil sie für die dem Mädchen vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 in Anwendung von §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthaltes M. -N4. örtlich zuständig gewesen ist, habe der Widerkläger auf Grund seiner Kostenerstattungszusage vom 21. Februar 2005 der Widerbeklagten die Kosten der aufgewendeten Jugendhilfe jedenfalls auch für das Jahr 2007 zu Recht erstattet. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten in der Argumentation des Verwaltungsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit Beschluss vom 24 März 2014 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zugelassen, weil es besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwerfe, inwieweit der Charakter einer - Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII nachfolgenden - Maßnahme als Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII, die als solche keine „Leistung“ im Sinne der Zuständigkeitsregelungen des SGB VIII darstelle, maßgeblich durch das Etikett bestimmt werde, das ihr der tätig werdende Jugendhilfeträger förmlich aufdrücke, oder nicht vielmehr für die Änderung der Hilfe von einer Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII zur Aufgabenerfüllung i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII und damit für eine Unterbrechung entscheidend sei, ob sich bei gleichbleibender Art und Weise der Förderung die objektive Bedarfslage beim Kind oder Jugendlichen maßgeblich geändert habe. Zum anderen würden besondere Anforderungen an die Rechtsfindung aus der Beantwortung der Frage erwachsen, ob nicht auch dann, wenn vorliegend von einer weniger als 3 Monate dauernden Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII auszugehen sei, die Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII dennoch zuständigkeitsrechtlich gesehen keine relevante Unterbrechung erfahren habe. Die Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsbegründung und den Zulassungsbeschluss des Senates im Wesentlichen wie folgt: Bezüglich des Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Ev. Jugendhilfe N3. vom 20. Oktober 2009 davon aus, dass sich M. -N. ab dem 17. August 2009 nicht mehr in der Pflegefamilie X3. befunden habe und deshalb für den Zeitraum vom 17. August 2009 bis zum 17. September 2009 eine Kürzung des Pflegesatzes auf 80 % in Rechnung zu stellen sei. Soweit ein gegenläufiger Aktenvermerk von Frau I1. - Wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin - vom 13. August 2010 als nicht überzeugend abgetan werde, stimme dieser indes mit den Angaben in der E-Mail des - ggfs. anzuhörenden - Herrn T3. , Regionalkoordinator der F3. Jugendhilfe für den Bereich I. , vom 29. Juli 2010 überein, derzufolge M. -N. im T2. X3. zu keinem Zeitpunkt länger als 3 Tage abwesend gewesen sein solle. Was den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 angehe, gehe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer fehlerhaften Sach-verhaltswürdigung in gleicher Weise zu Unrecht davon aus, dass mit der endgültigen Unterbringung von M. -N. in der Jugendschutzstelle I. die bis dahin gewährte Hilfeleistung in Form der Heimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII zugunsten einer Inobhutnahme geendet habe. Voraussetzung einer Inobhut-nahme sei nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nämlich unter anderem, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Maßnahme erfordere. Eine Gefahr sei dringend, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen gefährdet werde. Die Gefahrenlage müsse also eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder Jugendlichen erwarten lassen, wobei in der Praxis insbesondere die Fälle einer extremen Vernachlässigung des Kindes - beispielsweise durch Überforderung der Eltern - oder Fälle einer Kindesmisshandlung bzw. eines Kindesmissbrauchs sowie einer Eigengefährdung aufgrund exzessiven Alkohol- oder Drogenkonsums in Betracht kämen. Von einer derartigen Sachlage könne vorliegend jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil M. -N. nach Mitteilung von Herrn T3. keine vollen 3 Tage abwesend gewesen sei. Des Weiteren ergebe sich aus dem Abschlussbericht X3. lediglich, dass die Situation dort derart eskaliert sei, dass M. -N. den bloßen Wunsch gehabt habe, nicht mehr am T2. X3. zu verbleiben. Der Abschlussbericht habe aufgrund der festgestellten und aufgeführten Fakten aber dennoch eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen. Daraus ergebe sich zwar, dass die Inobhutnahme M. -N4. der Beseitigung einer aktuellen Krisensituation gedient habe. Eine Kindeswohlgefährdung, wie sie die Beklagte vortrage und vom Verwaltungsgericht angenommen werde, habe hingegen zu keinem Zeitpunkt bestanden. In qualitativer Hinsicht habe der Hilfebedarf vielmehr im wesentlichen unverändert auch nach dem 17. September 2009 fortbestanden. Die Inobhutnahme in der Jugendschutzstelle I. habe gerade nicht diesen - kontinuierlich Hilfe erfordernden - Bedarf von M. -N. unterbrochen, sondern sei wegen der Eskalation der Situation bei der Pflegestelle X3. notwendig geworden, um mit dem Mädchen gemeinsam eine andere Lösung zu finden. Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass es sich bei der Unterbringung in der Jugendschutzstelle auch deshalb um eine Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII handele, weil die Klägerin diese Maßnahme selbst als Inobhutnahme bezeichnet habe, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach betont, sei M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ worden, um von dort aus eine weitere Unterbringungsmöglichkeit in einer anderen Wohngruppe zu suchen. Die Bezeichnung „Inobhutnahme“ stelle in diesem Zusammenhang ein Fall der „falsa demonstratio non nocet“ dar. Dass die Tagessätze von der Jugendschutzstelle I. der Höhe nach wie für eine Maßnahme i. S. v. § 42 SGB VIII abgerechnet worden seien, sei insoweit irrelevant. Von der Jugendschutzstelle I. sei rein tatsächlich eine Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII erbracht worden, ohne dass eine Änderung der Hilfeform herbeigeführt worden sei, die eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit habe auslösen können. Die örtliche Zuständigkeit sei auch im Übrigen nicht ab dem 18. September 2009 neu zu bestimmen gewesen. Die Beendigung der Maßnahme X3. am 17. September 2009 habe nämlich keine Unterbrechung der nach wie vor erforderlichen Wohngruppenunterbringung für M. -N. dargestellt. Deshalb könne der Annahme, dass die am 22. Juni 2011 erfolgte Rücknahme des Einstellungs-bescheides vom 21. September 2009 an der Erforderlichkeit der Neubestimmung der Zuständigkeit nichts ändere, nicht gefolgt werden. Der Hilfebedarf in Form der Wohngruppenunterbringung i. S. d. §§ 27, 34 SGB VIII sei bei M. -N. nach wie vor vornehmlich deshalb gegeben gewesen, weil ihre Adoptiveltern verstor-ben seien. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen „Inobhutnahme“ sei M. -N. erst 14 Jahre alt und Vollwaise gewesen, weshalb eine Beendigung der Jugendhilfe-leistung nicht habe erfolgen könnten und auch nie in Betracht gezogen worden sei. Ein Bescheid der Klägerin über eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei nicht erforderlich gewesen, da die Hilfe zur Erziehung kontinuierlich gewährt worden sei. Die Rücknahme der rechtswidrigen Einstellung vom 21. September 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die ursprünglich gewährte Hilfe fortgesetzt worden sei. Insofern sei auch unschädlich gewesen, dass für diesen Zeitraum kein Antrag des Amtsvormundes vorgelegen habe. In Anbetracht der Kontinuität der bisherigen Leistung auf Grundlage des ursprünglichen Antrags vom 2. August 2003 sei kein erneuter Leistungsantrag erforderlich gewesen. Auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag vom 17. November 2009 habe lediglich der Klarstellung gedient, dass die Wohnunterbringung ab dem gleichen Tage woanders - nämlich nunmehr bei einer Wohngruppe in F4. - fortgesetzt werde. In qualitativer Hinsicht habe sich an der Jugendhilfe für M. -N. dadurch nichts geändert. Selbstverständliche Konsequenz der vorstehenden Ausführungen sei, dass die örtliche Zuständigkeit ab dem 17. November 2009 ebenfalls nicht neu zu bestim-men gewesen sei. Selbst wenn man begrifflich von einer zwischenzeitlichen Inobhutnahme ausgeh-en wolle, könne - wenn nicht sogar zuständigkeitsrechtlich die Fortsetzung der gleichen Leistung anzunehmen sei - dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ans-bach vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 - und einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 zumindest entnommen werden, dass eine zum 16. No-vember 2009 wiederaufgenommene Hilfeleistung jedenfalls nicht durch eine solche Inobhutnahme unterbrochen werde. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Hilfe in der Jugendschutzstelle in der Zeit vom 18. September bis zum 15. November 2009 bestehe zwischen der Hilfegewährung vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 und der ab dem 16. November 2009 nämlich als Geringstes ein Fortsetzungszusammenhang. Vor dem Hintergrund eines zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes, dem eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen im Hinblick darauf zugrundezulegen sei, ob sie zur Deckung eines unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfes erforderlich seien, komme es an sich von vornherein schon gar nicht darauf an, ob sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess bloß die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes zwischenzeitlich verschieben und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bedingen würden. Stehe für den Begriff „Leistung“ die Sicherstellung der Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Vordergrund, hätte selbst eine kurzfristige Unterbrechung jeglicher Hilfeleistung von bis zu 3 Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2 und 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei kontinuierlich fortbestehendem Hilfebedarf außer Betracht zu bleiben. Auch hier sei bei gleichbleibendem Bedarf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Unterbringung in Heimerziehung zu rechnen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über die dort zugesprochenen 3.685,02 Euro hinaus zur Erstattung der vollen 20.314,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30. November 2011 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt - bis auf eine im dort zugestandenen Erstattungsbetrag von 3.685,02 Euro enthaltene Weihnachtsbeihilfe über 35,- Euro - das erstin-stanzliche Urteil. In der Zeit vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 sei M. -N. T. ausweislich der Mitteilung an den personensorgeberechtigten Amtsvor-mund vom 21. September 2009 und den Angaben im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 im Rahmen einer Inobhutnahme untergebracht gewesen. Von einer „falsa demonstratio“ könne angesichts des eindeutigen Wortlautes der Mitteilung nicht die Rede sein. Da M. -N. an der I2. -Schule in I. aufgegriffen worden sei, stelle sich die Inobhutnahme - weil nach § 87 SGB VIII der Beige-ladene als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für diesen Bereich örtlich zuständig gewesen sei - im Übrigen zudem als rechtswidrig dar. Ebenso wenig könne nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes zum Leistungsbegriff dann vom Vorliegen einer einheitlichen Hilfemaßnahme die Rede sein, wenn - wie hier - vom Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII (Leistung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) zum Katalog des § 2 Abs. 3 SGB VIII (andere Aufgabe i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) gewechselt werde. Im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Vormundes am 17. November 2009 sei das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zu Recht von der Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, da im Zeitpunkt der förmlichen Beendigung der vorherigen Hilfe zum 18. September 2009 keine „konkretisierte“ Wiederaufnahmeperspektive vorgelegen habe. Erst im Abschlussbericht des Standortprojektes X3. vom 20. Oktober 2009 sei eine weitere Unterbringung in einer Wohngruppe empfohlen worden. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, schließt sich den Ausführungen der Klägerin zur Berufungsbegründung an. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der zu dem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung hat - wie aus dem Tenor ersichtlich - jedenfalls teilweise Erfolg. Der Klägerin steht - über den vom Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der Interessenwahrnehmung zu Recht auf 3.685,02 Euro beschränkten Anspruch auf Erstattung des Kostenaufwandes für die Unterbringung von M. -N. T. in der Pflegefamilie X3. im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 hinaus - ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII i. H. v. 5.936,85 Euro auch für den Leistungszeitraumzeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu, in dem Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Unterbringung des Mädchens in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. erbracht worden ist. Hingegen kann die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung der Kosten geltend machen, die ihr für die Unterbringung M. -N4. in der Phase vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 in der Jugendschutzstelle entstanden sind. Soweit der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch zusteht, folgt dieser aus § 89 SGB VIII. Danach sind in den Fällen, in denen für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist, die Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Ein derartiger Fall liegt hier sowohl für die Unterbringungszeit M. -N. T. vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 als auch für deren Unterbringungszeit vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2009 vor. Die Klägerin war zunächst einmal für die für M. -N. vom 11. März 2003 bis zum 17. September 2009 gem. §§ 27, 33 SGB VIII gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und damit aufgrund eines tatsächlichen Aufenthalts des Mädchens örtlich zuständig. Nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist in den Fällen, in denen das Kind oder der Jugendliche während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Diese Regelung greift hier ein, weil weder Herr H. T. , der - da seine Ehefrau E. T. bereits verstorben war - für M. -N. nach übereinstimmender Annahme aller Beteiligten allein sorgeberechtigt und damit maßgeblicher Elternteil i. S. v. § 86 Abs. 1 - 3 SGB VIII gewesen ist, i. S. v. § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte noch das Mädchen selbst. Nach der letztgenannten Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit in den Fällen, in denen die Eltern oder der maßgebliche Eltern-teil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ein gewöhnlicher Auf-enthalt nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zutreffend und mit überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht und die auch von den Beteiligten im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden sind, zunächst davon ausgegangen, dass Herr H. T. weder zum Zeitpunkt des Hilfeantrags vom 11. März 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland besessen hat. Obwohl Herr H. T. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall dennoch deshalb nicht nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, weil M. -N. T. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Leistung ebenfalls keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat. Auch dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden und vor keiner Seite mehr bestrittenen Argumenten schlüssig dargelegt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes und der mangelnden Festigung des seinerzeitigen Aufenthaltes M. -N4. im Haushalt der Eheleute T. in H1. verwiesen werden kann. Hatte M. -N. T. vor Beginn der Leistung am 11. März 2003 keinen gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt sich die örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung bei den Eheleuten T. in H1. . Dass die ab dem 11. März 2003 kontinuierlich gewährte Hilfe zur Erziehung und damit auch die Phase ab dem 1. August 2009 von dem erforderlichen Einver-ständnis des Adoptivvaters abgedeckt gewesen ist, hat das Verwaltungsgericht wiederum plausibel dargelegt und wird von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen, so dass der Senat auch insoweit keinen Anlass sieht, diese rechtliche Würdigung zu hinterfragen. Der Senat folgt gleichermaßen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zur Wahrung des in § 86f Abs. 1 SGB VIII enthaltenen Grundsatzes der Interessen-wahrung die zu erstattenden Pflegekosten für die 14 Tage vom 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 und für die 17 Tage vom 1. September 2009 bis zum 17. September 2009 nach Maßgabe des einschlägigen „Rahmenvertrages I für die Übernahme von Leistungsentgelten in der Jugendhilfe nach §§ 78a - f SGB VIII“ auf 80 % zu kürzen sind. Der sorgefältigen Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, der sich der Senat diesbezüglich anschließt, kann nicht entgegen gehalten werden, die Angaben im Aktenvermerk der Frau I1. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Klägerin stimmten mit denen des Herrn T3. als Regionalkoordinator des F3. Jugendwerkes für den Bereich I. und Verfasser auch des Abschlussberichtes zum T2. X3. vom 20. Oktober 2009 überein, die dieser in seiner E-Mail vom 19. Juli 2010 gemacht habe. Abgesehen davon, dass diese Angaben - anders als der Abschlussbericht - erst 10 Monate nach den Ereignissen gemacht worden sind und sie offenbar vor dem Hintergrund einer durch den Beklagten initiierten entsprechenden Nachfrage der Klägerin und der Weigerung der Verwaltung der Ev. Jugendhilfe N3. zur Korrektur ihrer Rechnungsstellung erfolgten, verhält sich die Mitteilung - über die schlichte Behauptung hinaus, dass M. -N. T. keine volle 3 Tage abwesend gewesen sei - weder konkret zum Zeitraum zwischen dem 17. August 2009 bis zum 31. August 2009 noch lässt sich ihr eine substan-tiierte Aussage da-zu entnehmen, dass M. -N. zwischen dem 1. September 2009 und dem 17. September 2009 doch mit Unterbrechungen von unter 3 vollen Tagen in der abgerechneten Pflegestelle X3. anwesend gewesen ist. Der chronologischen Aufzählung in der E-Mail lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass das Mädchen am 7. September 2009 bei der Polizei als vermisst gemeldet worden ist und sie nach ihrem Aufgreifen in der Schule am 12. September 2009 und einem erneuten Versuch, wegzulaufen, noch am gleichen Tage in die Jugendschutzstelle I. ausgelagert wurde, weil sie nicht wieder zur Familie X3. zurück wollte. Dass M. -N. T. am 12. September 2009 oder in der Zeit zwischen dem 1. und dem 7. September bzw. ab dem 12. September 2009 jemals wieder Aufenthalt im T2. X3. in einer Weise genommen hat, dass von einer Anwesenheit i. S. d. Rahmenvertrages gesprochen werden konnte, kommt nicht annähernd zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund drängt es sich dem Senat auch nicht auf, Herrn T3. als jemanden, der die Betreuung des Mädchens lediglich als Koordinator des freien Trägers der Jugendhilfe miterlebt hat, als Zeugen anzuhören. Nicht von dem hier gegenüber dem Beklagten allein in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 89 SGB VIII erfasst wird die Unterbringung von M. -N. T. in der Bereitschaftsstelle der F3. Jugendhilfe, soweit sie vom 18. September 2009 bis zum 15. November 2009 Kosten verursacht hat. Dabei handelt es sich nämlich weder materiell-rechtlich um die Fortsetzung der bis dahin geleisteten Hilfe zur Erziehung i. S. v. §§ 27, 34 SGB VIII, noch um den Teil einer einheitlichen Leistung i. S. d. zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbe-griffes. Die Klägerin muss sich zunächst daran festhalten lassen, dass sie selbst die Unterbringung M. -N4. im Rahmen der Einstellung der Jugendhilfe nach §§ 27, 34 SGB VIII zum 18. September 2009 mit Bescheid vom 21. September 2009 als Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 SGB VIII gewertet hat. In der Information von Herrn I3. als dem zuständigen und als hinreichend sachkundig einzuschätzenden B. -Mitarbeiter an die wirtschaftliche Jugendhilfe der Klägerin vom 16. November 2009 wird für den Zeitraum vom 18. September 2009 bis zum 16. November 2009 unmissverständlich von einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ausgegangen. Auch im Hilfeplan vom 6. Januar 2010 hat Herr I3. unter der Rubrik „bisherige Hilfen“ eindeutig eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII angegeben. Dem Charakter einer Inobhutnahme entspricht es auch, wenn Herr I3. - nachdem die Vorhaltung des Platzes in der Pflegefamilie X3. zum 18. September 2009 beendet worden war - den Amtsvormund, Herrn V. vom Jugendamt der Klägerin, mit offiziellem, rechtmittelfähigem Bescheid von Montag, dem 21. September 2009, unverzüglich - nämlich inner-halb von 3 Werktagen - vgl. zu diesem Kriterium einer Inobhutnahme: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE, 109, 155, juris, nicht nur über die Einstellung der Hilfe zur Erziehung, sondern auch über die Inobhutnahme, deren Beginn er auf den 18. September 2009 datiert, informiert hat. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung besteht auf eine Inobhutnahme nämlich kein individueller Anspruch, dessen Erfüllung das Einholen des Einverständnisses des Berechtigten voraussetzt, sondern handelt es sich bei dieser anderen Aufgabe der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII um eine hoheitliche Tätigkeit, die der Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und damit der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl dient und nicht zur Disposition des Sorgeberechtigten steht. Vgl. Häußner, in: JurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 2 Rn. 25 ff., m.w.N. Daran ändert nichts, dass die Inobhutnahme nicht nur eingriffsrechtliche, sondern durchaus auch leistungsrechtliche Komponenten enthält. Vgl. auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rn. 3, 15 f.; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. 8.1 KJHG § 2 Rn. 10. Auch deshalb, weil nämlich eine Inobhutnahme nicht nur eine reine Verwahrung, sondern auch gezielt und geplant die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beinhalten kann, kommt hier das Vorliegen einer unschädlichen falschen Begriffswahl - also ein Fall von „falsa demonstratio non nocet“ - nicht in Betracht. Die Qualifizierung der Maßnahme als Inobhutnahme trifft auch in der Sache zu. Wenn die Klägerin meint, schon der objektiv-rechtliche Tatbestand einer Inob-hutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sei nicht erfüllt gewesen, weil keine dringende Gefahr für das Wohl der Jugendlichen bestanden habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Krisenintervention, die bereits am 12. September 2009 anlässlich des Aufgreifens des Mädchens, seines erneuten Fluchtversuches und seiner nachdrücklichen Weigerung zur Rückkehr in das T2. X3. parallel zu der zunächst noch aufrecht erhaltenen Vorhaltung eines Platzes in der Pflegefamilie X3. eingesetzt hat, diente nämlich insoweit der Abwendung einer dringenden - bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden - Gefahr der erheblichen Schädigung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls M. -N. T. , vgl. zur Dringlichkeit einer Gefahr: BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, juris, als der seinerzeit erst 14jährigen Jugendlichen angesichts ihrer den Umständen nach ernst zu nehmenden Weigerung, wieder in das T2. X3. zurückzukehren, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit und Nichterfüllung anderer rein physischer Bedürfnisse drohte, sondern auch Schutzlosigkeit, mangels Er-ziehung und Betreuung Verwahrlosung und nicht zuletzt das - auch im Ab-schlussbericht vom 20. Oktober 2009 heraufbeschworene - Absinken in ein Alkoholmilieu. Vgl. insoweit zur für eine Inobhutnahme erforder-lichen Gefahrenlage: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 9 S 2398/02 -, NDV-RD 2004, 68, juris. Ebenso wenig spielt es für die Rechtsnatur eine Rolle, dass die Maßnahme als Inobhutnahme rechtswidrig gewesen sein dürfte, weil die Klägerin nicht der zu ihrer Vornahme nach § 87 SGB VIII örtlich zuständige Träger war. Auch rein zuständigkeitsrechtlich bildet die Unterbringung M. -N. T. in der Bereitschaftspflegestelle der F3. Jugendhilfe N3. vom 18. September 2009 bis zum Morgen des 16. November 2009 keine Einheit mit der Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII in der Pflegefamilie X3. bis zum 17. September 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris; Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25. 10 -, BVerwGE 141, 77, juris; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 -, BVerwGE 145, 257, juris, sind „Leistung“, an deren Beginn hier auch § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne relevante Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einem längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es käme - da hier zweifellos von einem kontinuierlich Hilfe erfordernden unverändertem Bedarf von M. -N. auszugehen ist - insofern auch nicht darauf an, ob die neue - für notwendig erachtete - Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient. Wenn die Frage nach der zuständigkeitsrechtlichen Einheitlichkeit der Leistung aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs betrachtet wird, liegt es zwar an sich nahe, in die Bewertung auch Zeiten einer Inobhutnahme einzubeziehen. Denn gerade in Fällen erzieherischer Defizite oder etwa bei einem - ggfs. kurzfristigen - Ausfall der Erziehungsperson tritt der dadurch entstehende und zu deckende jugendhilferechtliche Bedarf nicht selten in einer Weise auf, die zunächst ein sofortiges Einschreiten in Form einer Inobhutnahme gebietet, an die sich dann aber wiederum bereits absehbar mehr oder weniger nahtlos eine weitergehende Jugendhilfemaßnahme in Form einer Leistung namentlich aus dem Katalog des § 2 Abs. 2 SGB VIII anschließt. Vgl. Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 61. Der Einbeziehung einer Inobhutnahme in die Bewertung steht aber entgegen, dass es sich dabei nach dem Maßnahmenkonzept des SGB VIII gerade nicht um eine Leistung, sondern um eine „andere Aufgabe der Jugendhilfe“ i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, für die im Gesetz auch zuständigkeitsrechtlich mit § 87 SGB VIII eine eigenständige Regelung geschaffen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 -, juris; Kunkel/Kippert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 11. Trotz gleichgebliebenen Bedarfs hat der Wechsel von der Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht zur Inobhutnahme damit zu einer zuständigkeitsrechtlich beachtlichen Zäsur geführt. Die nur zweimonatige Inobhutnahme ist als kurzfristiges „Intermezzo“ nicht geeignet, die Einheitlichkeit der Leistungsgewährung mit der sich ab dem 16. November 2009 anschließenden Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII - diesmal in Form der Unterbringung in einer Wohngruppe der F3. Jugendhilfe N3. in F4. - in Frage zu stellen, die der Deckung des zumindest qualitativ einheitlich gebliebenen jugendhilferechtlichen Bedarfs diente. So auch Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 62. Aus der weiten Auslegung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs zugunsten der Sicherstellung der Hilfekontinuität folgt, dass trotz einer zwischenzeitlich erfolgten Inobhutnahme eine einheitliche Leistung vorliegt, soweit die Dauer der Inobhutnahme hier einen Zeitraum von 3 Monaten nicht überschreitet. Vgl. zu dieser Zeitgrenze auch: DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. September 2013 - J8.110/J8.130AS -, JAmt 2009, 453 (454), m.w.N. Unter solchen Umständen stellt sich die Leistung von Hilfe zur Erziehung weiterhin als einheitliche Maßnahme im Sinne einer Gesamtbetrachtung dar. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.01808 -, EuG 2013, 203, juris. Dabei kann hier offenbleiben, ob den Regeln in vergleichbaren Vorschriften (vgl. z.B. § 86a Abs. 4, § 86 Abs. 7, § 86b Abs. 3 SGB VIII) der allgemein gültige Rechtsgedanke entnommen werden kann, dass Unterbrechungen von bis zu 3 Monaten grundsätzlich und ohne weiteres außer Betracht bleiben sollen, so wohl im Ergebnis: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - , EuG 2012, 381, juris; VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012, a. a. O., oder ob diese auf bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger zugeschnittenen Vorschriften zur Relevanz von Unterbrechungen mangels ausdrücklicher Verankerung auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII für den „Beginn der Leistung“ im vorliegenden Fall unmittelbar nichts hergeben. So schon: OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -. Die angeführten Vorschriften lassen nämlich zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden. Vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris, mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 - 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris. Auch wenn man das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles maßgeblich danach bemisst, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war, so OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013, a.a.O.; Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris, jeweils m.w.N., stellt sich bei natürlicher Betrachtung die nur zweimonatige Inobhutnahme hier nicht als relevante Unterbrechung dar. Die bloße Einstellung der Hilfe führt - ungeachtet ihrer späteren Aufhebung durch Bescheid vom 22. Juni 2011 - für sich genommen nicht zur gegenteiligen Annahme, da sie nicht auf tragfähige Ge-sichtspunkte im Hinblick darauf gestützt worden ist, dass eine zukünftige Hilfegewährung nicht absehbar sei, d. h. nicht auf mangelnde Wiederaufnahmeperspektiven. So auch Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.430 -, juris. Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise Anderes anordnet, so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 A 11043/13 -, juris, folgt der Senat nicht. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, a. a. O. Eine zwischenzeitliche (förmliche) Einstelllung der bisherigen Jugendhilfe muss nicht zwangsläufig den Fortsetzungszusammenhang unterbrechen. Insoweit ist vielmehr der Grund der Einstellung mit zu berücksichtigen. Eine Zäsur ergibt sich aus einer solchen Einstellung zwar dann ohne Weiteres, wenn diese auf einen Wegfall des der bisherigen Hilfe zugrunde liegenden Bedarfs beruht, nicht aber zwingend, wenn die Einstellung aus anderen Gründen erfolgt ist, etwa wegen mangelnder Mitwirkung der Betroffenen oder Ungeeignetheit der Maßnahme, obwohl der jugendhilferechtliche Bedarf - namentlich bei Erziehungsdefiziten wie hier - qualitativ unverändert weiter besteht. Das wird allerdings auch schon zu gelten haben, wenn im Zeitpunkt der Einstellung zumindest grob geplant ist, dass in Bezug auf denselben jugendhilferechtlichen Bedarf in absehbarer Zeit eine neue Jugendhilfemaßnahme installiert werden soll. So wohl auch: Lange, in: JurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 86 Rn. 58, m.w.N. Gerade dies geht aber ausreichend aus dem Abschlussbericht zur Unterbringung im T2. X3. vom 20. Oktober 2009 für die Zeitspanne vom 13. März 2008 bis zum 17. September 2009 hervor und drängt sich vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der Klägerin, M. -N. in der Jugendschutzstelle lediglich „geparkt“ zu haben, um von dort aus eine weitere Unterbringung in einer geeigneten Erziehungsstelle zu suchen, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wie sie etwa aus dem Abschlussbericht vom 20. Oktober 2009 hervorgehen, auch als plausibel auf. Hat die fortsetzungsfähige Hilfeleistung zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII danach keine relevante Unterbrechung erfahren, stellt sich die Zuständigkeitsfrage mit Wiederaufnahme am 16. November 2009 auch nicht neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin einen neuen Antrag des Amtsvormunds eingeholt hat. Dass ein ausreichendes Einverständnis des Personensorgeberechtigten mit der Maßnahme vorliegt, berührt die zuständig-keitsrechtliche Einheitlichkeit der Maßnahme nämlich nicht. Zuständigkeitsrechtlicher Zeitpunkt des Beginns der Leistung ist mithin auch für die Hilfegewährung nach §§ 27, 34 SGB VIII im Zeitraum vom 16. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 in Form der Unterbringung M. -N. T. in der F. Wohngruppe der 11. März 2003, ab dem die Klägerin dem Adoptivvater H. T. ausweislich des Bescheides vom 23. Oktober 2003 erstmals Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Für die Erstattung der ab dem 16. No-vember 2009 entstandenen Kosten gilt deshalb das zur Erstattung der Auf-wendungen des Zeitraums 1. August 2009 bis 17. September 2009 Ausgeführte entsprechend. Die Höhe des diesbezüglichen Erstattungsbetrages errechnet sich auf der Grund-lage der dem Beklagten von der Klägerin erteilten Rechnung vom 29. Januar 2010 dergestalt, dass für 45 Tage ein täglicher Pflegesatz von 131,93 Euro an-zusetzen ist. Abzüge wegen anteiligen Bettengeldes und den in der Rechnung aufgeführten Einnahmen aus der von M. -N. T. bezogenen Waisen-rente und im Hinblick auf Kindergeld sind nicht gerechtfertigt, weil das Verwal-tungsgericht die entsprechenden Beträge - ebenso wie das sachlich an sich dem zweiten Erstattungszeitraum zuzuordnende Weihnachtsgeld und das volle Taschengeld - bereits im Rahmen des Erstattungszeitraumes vom 1. August 2009 bis zum 17. September 2009 berücksichtigt hat. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Namentlich fehlt es einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen, die nicht bereits durch die höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind, aus der Einzelfallproblematik erwachsen.