Beschluss
12 A 2913/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0219.12A2913.12.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2013 wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist nach dem – in der Geltendmachung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO konkludent enthaltenen – Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist, deren endgültige Klärung das Berufungszulassungsverfahren sprengen würde und – ungeachtet seines Ausganges – dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Streitentscheidend ist die Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Gemäß § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile, denen das Sorgerecht nicht zusteht, die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Träte der Beginn der Leistung erst mit der Leistung der Klägerin ab dem 29. Mai 2009 ein, wäre die Klägerin zuständig, weil das Kind vor dem Beginn dieser Leistung zuletzt bei seinem leiblichen Vater in I. -I1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Würde sich die Leistungserbringung der Klägerin lediglich als Fortsetzung der Leistung der Beklagten darstellen, wäre für diese fortgesetzte Leistung nicht die Zuständigkeit der Klägerin, sondern die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, weil der Beginn der dann als eine einheitliche Leistung zu wertenden Leistungserbringung im Januar 2007 spätestens mit der Heimunterbringung erfolgt ist und vor dem Beginn dieser Leistung das Kind zuletzt bei der – damals noch allein sorgeberechtigten – Mutter und deren Ehemann im Zuständigkeitsbereich des Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als danach entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger er-bracht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 –, juris, m.w.N. "Leistung" an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 – 4 LC 143/09 –, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 –, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 – 5 C 12.09 –, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 – 5 C 25.10 –, BVerwGE 141, 77, juris. Dementsprechend ist hier eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf mit der Beendigung der Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung i. S. v. § 34 SGB VIII am 28. Februar 2009 eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat und sich die Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB VIII ab dem 29. Mai 2009 – ergänzt durch den Antiaggressionskurs in der Zeit vom 1. November 2009 bis April 2010 – als "neue" Leistung darstellt. Dabei kommt es – anders als es das Verwaltungsgericht es offenbar sieht – im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die Einstellung der Heimunterbringung be-darfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 87f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von 3 Monaten keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhanges geht. Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften – nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII – im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der "Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen" ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger – die hier jedoch nicht einschlägig sind – einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die "Unterbrechung der Leistung" gem. § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines – neuen – "Beginns der Leistung" dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben. So auch: Sächs. OVG, Urteil vom 18. Januar 2010 – 1 A 753/08 –, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Ju-ni 2012 – AN 14 K 10.00668 –, juris, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 – 4 LC 143/09 –, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen. Etwas anderes ergibt sich voraussichtlich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.03 –, a.a.O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden. Vgl. Sächs. OVG, a.a.O., mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1997 – 9 S 174/96 –, FEVS 48, 131, juris. Soweit das Vorliegen dieses Kriteriums - wie auch ein gleichartig gebliebener Bedarf des Hilfeempfängers - von den Beteiligten nicht ernstlich in Frage gestellt wird, bemisst sich das Vorliegen einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben maßgeblich danach, ob nach der Einstellung der Leistungen mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch unklar war. Die bloße Einstellung der Hilfe mag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht. So Sächs. OVG, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 – Au 3 E 12.434 –, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a.a.O., § 95 Rn. 29 Dies hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhaltes sinngemäß mit der Feststellung mangelnder Anhaltspunkte dafür verneint, warum die neue Familienkonstellation, in die der Hilfeempfänger entlassen worden ist, nicht auch ohne weitere Jugendhilfe hätte auskommen und Probleme hätte aufwerfen können. Ob dieser Wertung gefolgt werden kann, bereitet vor dem Hintergrund des Zulassungsvorbringens zum seinerzeitigen Erziehungsbedarf des Hilfeempfängers, zur familiären Situation im väterlichen Haushalt und zur Erziehungskompetenz des Vaters auch für sich genommen besondere tatsächliche und – vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht fehlerhaft eingeschlagenen Lösungsweges – rechtliche Schwierigkeiten. Der Grund für die am 28. Februar 2009 erfolgte Einstellung der Hilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung bedarf einer genaueren und differenzierten Betrachtung. Vgl. etwa den Fall des VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 – M 18 K 11.2543 –, juris.