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Beschluss

12 A 1019/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0711.12A1019.13.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sich zumindest als offen darstellt, ob die Jugendliche J. N. in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung nicht im Haushalt der Frau O. in Stolberg einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es hier für die Begrün-dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich darauf ankommen, ob dem sub-jektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person, vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25.96 –, NVwZ-RR 1997, 751, juris, sich an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, keine objektiven Hinderungsgründe entgegen stehen. So: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 12 A 1277/08 –, juris, m.w.N. Dabei ist zumindest auch in den Blick zu nehmen, wie der das Personensorgerecht ausübende Vormund – etwa ausweislich seiner E-Mail vom 4. August 2009 – die Übersiedlung in den Haushalt der Frau O. eingeordnet hat. Der Senat wird sich im Berufungsverfahren ungeachtet dessen damit auseinander setzen müssen, dass nach § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind, vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., § 89b Rnr. 3, und die im vorliegenden Fall abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufiger Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010 – also fast 1 Jahr – angedauert hat.