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Beschluss

16 B 928/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0918.16B928.14.00
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Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerden sind unbegründet. 1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf der Grundlage der dargelegten Gründe. Dies führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Mit seinem Beschwerdevorbringen macht der Antragsteller geltend, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, anlassbezogen sein müsse und dieser Anlass nicht zu weit in der Vergangenheit liegen dürfe, was hier der Fall sei und deshalb auch eine Verwirkung der Befugnisse des Antragsgegners zur Folge habe; zudem verstoße die Beibringungsanordnung gegen Treu und Glauben, weil der Antragsgegner zunächst die Beibringung von Ergebnissen einer Blut- und Urinuntersuchung verlangt habe. Dieses Vorbringen begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat zu Recht von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens unter dem 19. November 2013 angeordnet. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris Rn. 11, und vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -, NWVBl. 2014, 122 = juris Rn. 3 ff. Dass diese Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung nicht sämtlich erfüllt sind, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Insbesondere ist die Beibringungsanordnung nicht unverhältnismäßig spät ergangen. Nach dem ‑ hier einschlägigen ‑ § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV muss zu klären sein, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Eine solche Fortsetzung der Einnahme setzt begrifflich voraus, dass jedenfalls nachweislich in der Vergangenheit ein Drogenkonsum stattgefunden hat. Allerdings kann bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Eine generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV dient, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen. Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat. Vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 21 ff. Hieran gemessen besteht noch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Antragstellers, der seinen sinnfälligen Ausdruck in der Suchtbehandlung in den S. Kliniken C. vom 17. September und 9. Oktober 2009 gefunden hat. Unter anderem war bei dem Antragsteller ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden und Stimulanzien diagnostiziert worden. Zudem ist der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts C. vom 4. November 2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamine, Ecstasy-Tabletten, Kokain und Marihuana) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren der Vorfall vom 28. Dezember 2011. Festgestellt wurde, dass der Antragsteller ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis (THC-Wert von 6,0 ng/ml) geführt hatte. Es verfängt auch nicht der Einwand des Antragstellers, die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei wegen der zunächst ergangenen Anforderung eines ärztlichen Gutachtens ausgeschlossen, weil insoweit kein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde besteht, die Beibringungsanordnung vielmehr nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu ergehen hat. Raum für die geltend gemachte Verwirkung der Anordnungsbefugnis besteht daher grundsätzlich nicht. Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 ‑ 16 B 1124/13 -, juris Rn. 9 Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wiedererlangt hätte. Es bedarf des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 ‑ 16 B 1538/06 -, juris Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 -, juris Rn. 12. An einem solchen Nachweis fehlt es. 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil der Aussetzungsantrag aus den obigen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geboten hat. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache fernliegt. St. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 ‑ 1 BvR 274/12 ‑, NJW 2013, 1727 = juris Rn. 10 ff. So verhält es sich hier aus den oben angeführten Gründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).