Beschluss
7 E 564/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0917.7E564.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beigeladenen verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beigeladenen verworfen. G r ü n d e : Die Beschwerde der Beigeladenen mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2014 um eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt werden, hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil sie sich gegen eine nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare Entscheidung über Kosten richtet. Nach § 158 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung durch das Vierte Gesetz zur Änderung der VwGO ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Das Verwaltungsgericht hat hier das Verfahren nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 18. März 2014 eingestellt, ohne über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Kostenentscheidung, kommt es in Betracht, dass sie unmittelbar nach § 120 VwGO oder - bei Beschlüssen - entsprechend §§ 122, 120 VwGO ergänzt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags, der innerhalb der maßgeblichen Frist gestellt werden muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2013 - 7 A 1016/11-, m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 OB 102/08 -, NordÖR 2008, 389, m. w. N. Wird auf einen solchen Ergänzungsantrag eine Ergänzung der ursprünglichen Kostenentscheidung vorgenommen, ist gegen diese Ergänzungsentscheidung zur Überzeugung des Senats eine Beschwerde unstatthaft; das Gleiche gilt, wenn - wie hier - eine solche Ergänzung abgelehnt worden ist. § 158 Abs. 2 VwGO schließt Rechtsmittel gegen Entscheidungen aus, die nachträglich gemäß §§ 122, 120 VwGO einen Beschluss um einen Ausspruch zur Kostenfolge ergänzen. Eine die Kostenfolge betreffende Ergänzungsentscheidung kann auch dann nicht selbstständig angefochten werden, wenn der Rechtsmittelführer lediglich rügt, die Ergänzung an sich sei unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO nicht vorgelegen hätten oder die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht gewahrt gewesen sei. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 158 Rn. 8, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. September 1993 - 10 E 535/93 -, juris. Der gegenteiligen Auffassung, nach der eine Überprüfung der verfahrensmäßigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Antrags, Rechtzeitigkeit der Antragstellung) statthaft sein soll, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 (zu § 158 Abs. 1 VwGO) sowie Thür. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 1 VO 931/00 -, juris (zu § 158 Abs. 2 VwGO), vermag der Senat nicht zu folgen. § 158 Abs. 2 VwGO unterscheidet nicht zwischen Inhalt und Verfahren. Auch die von vornherein getroffene Kostenentscheidung kann nicht mit der Begründung (isoliert) angefochten werden, sie sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die ergänzte Kostenentscheidung kann also ebenfalls nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Ist eine solche - wie hier - nicht ergangen, ist auch die ergänzte Kostenentscheidung der Anfechtung entzogen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 158 Rn. 2. Danach kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung über die Beschwerde nicht darauf an, dass die Antragsfrist entsprechend §§ 122, 120 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen gewesen sein dürfte, weil sie - wie die Beigeladene zutreffend aufgezeigt hat - erst durch eine förmliche Zustellung und nicht schon durch den tatsächlichen Zugang oder auf andere Weise in Lauf gesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2013 - 7 A 1016/11 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.