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Beschluss

6 A 1855/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.6A1855.16.00
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Leitsätze

Die Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen mit Zugang des Beschlusses zu laufen.

Die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO kann nicht von Amts wegen erfolgen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für einen Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren, nicht förmlich zugestellten Beschlüssen mit Zugang des Beschlusses zu laufen. Die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses nach §§ 122 Abs. 1, 120 Abs. 1 VwGO kann nicht von Amts wegen erfolgen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. November 2017 ist unzulässig. Nach § 120 Abs. 1 VwGO kann ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung ergänzt werden, wenn die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen wurde. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die Vorschriften gelten nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO sind zwar gegeben, weil in dem Einstellungsbeschluss vom 2. November 2017 keine Entscheidung über die Kosten erster Instanz enthalten ist. Die Klägerin hat jedoch die für den Ergänzungsantrag geltende Frist nicht eingehalten. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei Beschlüssen, die zugestellt werden müssen oder aus anderen Gründen förmlich zugestellt worden sind, mit ihrer Zustellung, ansonsten mit ihrem Zugang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 7 B 143.92 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - 14 B 243/16 -, juris, Rn. 1, und vom 10. April 2008 ‑ 13 A 2932/07, 13 A 2933/07 -, juris, Rn. 6; Bay.VGH, Beschluss vom 11. April 2005 - 9 B 04.521 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 1 LA 170/15 -, NVwZ-RR 2016, 685 = juris, Rn. 3; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 7 A 1016/11 -, und vom 17. September 2014 - 7 E 564/14 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 15. April 2008 - 4 OB 102/08 -, juris, Rn. 5. Eine Zustellung ist nach § 56 Abs. 1 VwGO nur bei Entscheidungen erforderlich, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Hierunter sind nicht die Fristen für eine im Einzelfall erforderliche Korrektur wie in § 120 Abs. 2 VwGO, sondern nur die Rechtsmittelfristen zu verstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 B 4.13 -, NVwZ-RR 2013, 340 = juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 14 B 243/16 -, a. a. O., Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2016 ‑ 1 LA 170/15 -, a. a. O., Rn. 3. Würde § 56 Abs. 1 VwGO auch Ergänzungsfristen wie die des § 120 Abs. 2 VwGO erfassen, müssten Beschlüsse ungeachtet ihrer Anfechtbarkeit stets zugestellt werden. Einen Verweis auf § 116 VwGO, wonach Urteile stets zuzustellen sind, enthält § 122 Abs. 1 VwGO jedoch nicht und ermöglicht damit die formlose Bekanntgabe von Beschlüssen bei Unanfechtbarkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 14 B 243/16 -, a. a. O., Rn. 5. Dies zugrunde gelegt, beginnt die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO bei unanfechtbaren Beschlüssen mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht wegen einer abweichenden Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist. Dies lässt sich zunächst daraus ableiten, dass § 122 Abs. 1 VwGO die entsprechende Anwendung des § 120 VwGO anordnet. Ferner beginnt nach § 57 Abs. 1 VwGO der Lauf einer Frist, wenn die Zustellung nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. Der Kostenpflichtige hat überdies auch in den Fällen formloser Bekanntgabe ein Interesse daran, nicht zeitlich unbegrenzt nach einem abgeschlossenen Verfahren mit weiteren Kostenforderungen überzogen zu werden. Dieses Interesse ist unabhängig von der Bekanntgabeform schutzwürdig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 14 B 243/16 -, a. a. O., Rn. 8. Allein die Möglichkeit, auch unanfechtbare Beschlüsse zustellen zu können, bedeutet gerade mit Blick auf dieses schutzwürdige Interesse nicht, dass dann, wenn diese Form der Zustellung nicht gewählt wird, die - in § 57 Abs. 1 VwGO vorgesehene - Möglichkeit des Fristbeginns mit Zugang für Beschlüsse, für die der formlose Zugang ausreicht, ausgeschlossen ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 1 LA 170/15 -, a. a. O., Rn. 4. Der Beschluss vom 2. November 2017 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. November 2017 per Computerfax übersandt worden. Spätestens am 7. November 2017 war er ihnen bekannt, denn unter diesem Datum haben sie die Kostenfestsetzung beantragt. Erst mit am 27. Dezember 2017 eingegangenem Schreiben vom 18. Dezember 2017 ist eine Entscheidung über die Kosten erster Instanz beantragt und damit sinngemäß ein Antrag nach § 120 Abs. 2 VwGO gestellt worden. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens kann auch nicht unabhängig von der verstrichenen Antragsfrist von Amts wegen ergänzt werden. Dem steht das in § 120 Abs. 1 VwGO normierte Antragserfordernis entgegen. Jeder Beteiligte, zu dessen Lasten eine unterbliebene oder unvollständige Kostenentscheidung geht, hat es in der Hand, insoweit eine Korrektur herbeizuführen. Dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von zwei Wochen geschehen muss, ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694 = juris, Rn. 7 f., und vom 28. Juni 1993 - 7 B 143.92 -, a. a. O., Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 14 B 243/16 -, a. a. O., Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2005 - 9 B 04.521 -, a. a. O., Rn. 11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.