Beschluss
16 B 920/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0911.16B920.14.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung im Beschwerdeverfahren führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, schon die von ihm gesehene Geringfügigkeit der Amphetaminaufnahme stehe der Annahme der Fahrungeeignetheit und damit auch der vom Antragsgegner verfügten Fahrerlaubnisentziehung entgegen. Da nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG ‑ dosisunabhängig ‑ zum Ausschluss der Fahreignung führt, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Außerdem ist keineswegs von einer geringen Amphetaminbeeinflussung des Antragstellers auszugehen. Die am Abend des 13. April 2014 beim Antragsteller festgestellte Amphetaminkonzentration belief sich auf 420 ng/ml; das ist annähernd das Siebzehnfache des Schwellenwertes von 25 ng/ml, der für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG ("unter der Wirkung …") genügt. Außerdem dürfte wegen des zeitlichen Abstandes zwischen dem wahrscheinlichen Einnahmezeitpunkt und der Blutentnahme die vom Antragsteller konsumierte Amphetamindosis und die anfänglich Konzentration dieses Rauschmittels im Blut des Antragstellers noch beträchtlich höher gewesen sein. Der Senat kann sich auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller das Amphetamin ohne sein Wissen und Wollen eingenommen hat. Da nach seiner Einlassung die versehentliche Einnahme nur auf einer privaten Feier am Vortag geschehen sein kann, hätte angesichts der gravierenden Folgen dieses Ereignisses nichts näher gelegen, als dass sich der Antragsteller sofort und eingehend darum bemüht, nähere Aufklärung über das Vorgefallene zu erlangen, indem er zunächst die ihm bekannten, nachfolgend gegebenenfalls auch die ihm nicht bekannten, aber doch wohl ermittelbaren (wenigen) Teilnehmer der Feier befragt. Ob solche Erkundigungen zu greifbaren Ergebnissen geführt hätten, ist ungewiss; dass der Antragsteller indessen von vornherein gänzlich darauf verzichtet, die Ereignisse jenes Abends aufzuhellen, ist für das Beschwerdegericht unverständlich und ein durchgreifendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung. Das vom Antragsteller in diesem Zusammenhang bemühte (Standard‑)Argument, er wolle "auch niemanden falsch verdächtigen", erklärt diese Passivität nicht, denn er konnte durchaus Ermittlungen im Bekanntenkreis anstellen, ohne konkrete Verdächtigungen auszusprechen. Außerdem geht er aufgrund der Umstände, die ihn am 13. April 2014 zur Benutzung eines Kraftfahrzeuges veranlasst und die Polizeikontrolle erst möglich gemacht haben, offenkundig von einer Art Komplott gegen ihn aus; gerade in einem solchen Fall aber hätte er wenig Anlass, die Sache gänzlich auf sich beruhen zu lassen, nur um anderen Personen ‑ den möglichen Schuldigen ‑ nicht zu nahe zu treten. Dass dem Antragsteller die strafrechtliche bzw. strafprozessuale Unschuldsvermutung nicht zugutekommen kann, folgt aus den grundsätzlichen Unterschieden zwischen der Strafrechtspflege, die auf einem einzelfallbezogenen Unwerturteil beruht und die ultima ratio des Rechtsgüterschutzes darstellt, und dem Recht der Gefahrenabwehr, das unter Verzicht auf derartige Wertungen lediglich einen Ausgleich zwischen den Freiheitsrechten einzelner Personen und dem Sicherheitsinteresse anderer Personen bzw. der Allgemeinheit anstrebt. Daher liegt auf der Hand, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter schon dann gerechtfertigt sein können, wenn die Tatsachengrundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer anderen Sachlage noch nicht ausreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).