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Beschluss

12 B 211/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0319.12B211.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage. Dem angefochtenen Beschluss liegt die Annahme zugrunde, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2014 über die Aufhebung der dem Antragsteller erteilten Pflegeerlaubnis vom 8. Februar 2012 sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei zur Ausübung der Kindertagespflege nicht (mehr) geeignet. Das vom Antragsteller betriebene „T. L. “ solle den Unterlagen entsprechend in Form von zwei Großtagespflegestellen geführt werden. Tatsächlich entspreche der Betrieb aber dem einer Kindertagesstätte, ohne dass eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliege. Die Kinder würden nicht von vorher bestimmten Personen betreut, sondern wechselten - wie auch die Betreuungspersonen - zwischen den Gruppen. Außerdem habe der Antragsteller die beiden Großtagespflegestellen offenbar so organisiert, dass wiederholt die festgesetzte Höchstzahl von zu betreuenden Kindern überschritten worden sei. Als Betreiber und Arbeitgeber der beschäftigten Tagespflegepersonen sei der Antragsteller für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gewesen, über die er sich aber hinweggesetzt habe. Der Gesetzgeber gehe von einer potentiellen Kindeswohlgefährdung aus, wenn Kinder wie in einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII betreut würden, ohne dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt seien. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin das von dem Antragsteller praktizierte Geschäftsmodell zunächst in gewisser Weise mitgetragen habe. Nach alledem sei nicht zu prüfen, ob die Vorwürfe, die dem Antragsteller von Teilnehmern des Volkshochschulkurses gemacht worden seien, berechtigt seien. Die Beschwerde greift die hiernach entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise an. Denn die Beschwerdebegründung befasst sich nicht mit den Verfehlungen des Antragstellers, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat. Auf die „zentralen Vorwürfe der Kindesmisshandlung“, die der Antragsteller anspricht, stützt sich der angefochtene Beschluss gerade nicht. Dass die Beschwerde auch den Aspekt der Unterstützung des Projekts durch die Antragsgegnerin thematisiert, führt schon deshalb zu keiner anderen Bewertung, weil das Vorbringen nicht ansatzweise erkennen lässt, dass die Antragsgegnerin das hier in Rede stehende Fehlverhalten des Antragstellers auch nur geduldet hätte. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Aufschub- und Vollzugsinteressen der Beteiligten, die das Gericht eigenständig und unabhängig von den zur Begründung der Vollziehungsanordnung vorgetragenen Erwägungen der Behörde vorzunehmen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2013 - 4 B 457/13 -, m. w. N., und vom 15. März 2005 - 6 B 284/05 -, juris, hier zum Vorteil des Antragstellers ausgehen muss. Dem Einwand, „mit der sofortigen Anordnung“ werde „die vollständige wirtschaftliche Basis entzogen“, kommt in diesem Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil das dem „T. L. “ zugrundeliegende Betreuungskonzept offenbar von vornherein nicht mit dem Leitbild der Kindertagespflege, vgl. dazu die Begründung zum Entwurf des Kinderbildungsgesetzes, Landtagsdrucksache 14/4410, S. 41 (zu § 4, zu Abs. 1, letzter Abs.), kompatibel war. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die unzureichende Zuordnung der betreuten Kinder zu einer einzelnen Pflegeperson zutreffend dargelegt; die die Beschwerde tritt dieser rechtlichen Würdigung auch nicht entgegen. Die „Unschuldsvermutung nach der Strafordnung“, auf die sich der Antragsteller beruft, verleiht seinem Interesse, vorläufig von der erteilten Pflegeerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, kein überwiegendes Gewicht. Die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides widerspricht dieser Unschuldsvermutung nicht, da der Bescheid keine verbindliche Aussage über Schuld oder Unschuld des Antragstellers trifft. Maßnahmen der Gefahrenabwehr können zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter Dritter schon dann gerechtfertigt sein, wenn die Tatsachengrundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf wegen der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer anderen Sachlage noch nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 16 B 920/14 -. Solche hochrangigen Rechtsgüter sind hier mit Blick auf die in Rede stehende Kindeswohlgefährdung potentiell betroffen. Dass die Vorhaltungen der „Belastungszeuginnen“ eindeutig und offensichtlich haltlos sind, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, er habe eine „pädagogische Kontrolle“ durch den örtlichen Kinderschutzbund angeregt und dieser sei zur Übernahme der Kontrolle bereit gewesen, erscheint ein Vorrang seines Interesses nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht konkret darlegt, wie der Kinderschutzbund in den Betriebsablauf eingebunden werden solle, vermag eine solche Kontrollinstanz an dem grundsätzlichen Gepräge des Betriebs, der in der Vergangenheit außerhalb des rechtlichen Rahmens der Großtagespflege geführt worden ist, nichts zu ändern. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, wie den diesbezüglichen Missständen künftig wirksam begegnet werden solle. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die erteilte Pflegeerlaubnis vom 8. Februar 2012 insofern rechtswidrig ist, als dem Antragsteller unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 KiBiz gestattet worden ist, in einer Großtagespflegestelle höchstens neun Kinder „durch mehrere Tagespflegepersonen“ zu betreuen. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin damit offenbar an einer im Erteilungszeitpunkt nicht mehr gültigen Fassung des § 4 KiBiz orientiert, weil bereits mit Wirkung zum 1. August 2011 eine Beschränkung auf „höchstens drei Tagespflegepersonen“ für die Großtagespflege eingeführt worden war (vgl. § 4 Abs. 2 KiBiz in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 2011, GV. NRW. S. 377). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.