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Beschluss

6 B 788/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0829.6B788.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, die elf ausgeschriebenen Stellen einer Fachlehrkraft an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 10 LBesO bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L mit Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L) vor einer erneuten Entscheidung mit Mitbewerbern zu besetzen.

Ist eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, deutet dies darauf an, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese zu nicht vereinbarenden Beurteilungs-praxis beruhen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –).

Zu den Darlegungsanforderungen zur Widerlegung des Anscheins einer fehlerhaften Beurteilungspraxis.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Untersagung, die elf ausgeschriebenen Stellen einer Fachlehrkraft an Förderschulen (Besoldungsgruppe A 10 LBesO bzw. Entgeltgruppe 9 TV-L mit Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L) vor einer erneuten Entscheidung mit Mitbewerbern zu besetzen. Ist eine große Anzahl von Bewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt und führt auch eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht zur Feststellung relevanter Leistungsunterschiede, deutet dies darauf an, dass die Beurteilungen auf einer mit dem Grundsatz der Bestenauslese zu nicht vereinbarenden Beurteilungs-praxis beruhen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 – und vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 –). Zu den Darlegungsanforderungen zur Widerlegung des Anscheins einer fehlerhaften Beurteilungspraxis. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt, die ausgeschriebenen, nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO und Entgeltgruppe 9 TV-L mit Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 TV-L bewerteten Stellen einer Fachlehrkraft an Förderschulen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Sie sei durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung, die auf einer fehlerhaften Beurteilungspraxis des Antragsgegners beruhe, in ihrem von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung verletzt. Von den 22 in die Auswahlentscheidung einbezogenen Bewerbern seien 18 Bewerber in ihrer der Bewerbung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilung mit der Bestnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ und 4 Bewerber mit der zweitbesten Note „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ beurteilt worden. Die daraufhin auf der Grundlage von Hilfskriterien getroffene Auswahlentscheidung werde dem Grundsatz der Bestenauslese nicht gerecht. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilungen nicht hinreichend zwischen den Bewerbern differenzierten. Die Tatsache, dass 18 Bewerber mit der Spitzennote beurteilt worden seien, lasse erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Gleichheit der Gesamturteile auf der gleichmäßigen Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruhe. Den dadurch entstandenen Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis habe der Antragsgegner mit seinem nicht näher konkretisierten Vortrag nicht auszuräumen vermocht. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu orientierende Auswahlentscheidung hat in erster Linie auf der Grundlage von aussagekräftigen, d.h. aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, DRiZ 2013, 106, und vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, IÖD 2011, 218 ff. Nur wenn und soweit Beurteilungen maßgebliche und hinreichend zuverlässige Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber treffen, können sie eine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsprinzip genügende Entscheidung sein. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, DVBl. 2003, 1524; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014 – 6 B 1336/13 – und vom 21. März 2013 – 6 B 1149/12 –, jeweils nrwe.de. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beurteilung einer großen Anzahl von Bewerbern um eine Beförderungsstelle – hier 18 von 22 – nahezu ausnahmslos mit der Spitzennote auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beförderungspraxis hindeutet. Dass eine Beurteilung mehrerer Beförderungsbewerber mit derselben Note im Einzelfall mit dem Leistungsgrundsatz im Einklang stehen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Gleichheit der Beurteilungsergebnisse auf der Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe beruht, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese gerecht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O. Wird durch die gehäufte bzw. sogar ausnahmslose Vergabe der Spitzennote an die Bewerber um die fraglichen Beförderungsstellen der Anschein einer nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbaren Beförderungspraxis erweckt, ist es Sache des Dienstherrn, darzutun und glaubhaft zu machen, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Von den Einzelheiten des Zustandekommens der Beurteilungen, deren Gleichförmigkeit auf die Anwendung nicht hinreichend differenzierter Beurteilungsmaßstäbe hindeutet, hat der Beförderungsbewerber typischerweise weder Kenntnis, noch kann er sich diese Kenntnis verschaffen. Die notwendigen Informationen kann nur der Dienstherr bereitstellen. So ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003, a.a.O. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Antragsgegners nicht gerecht. Der Antragsgegner macht geltend, dass sich nach den in der Ausschreibung vom 15. April 2013 genannten Kriterien insgesamt 118 Personen auf die 11 Stellen hätten bewerben können, sich aber nur 24 Personen beworben hätten. Nach dem Ausscheiden von zwei Bewerbern (Ausschluss bzw. Zurückziehen der Bewerbungen) seien 22 Bewerber und damit 18,6 % aller möglichen Bewerber beurteilt worden. Während des Bewerbungszeitraums habe es wesentlich mehr telefonische Anfragen gegeben. Vielen Lehrkräften sei es nicht bewusst gewesen, dass sie sich einem dienstlichen Beurteilungsverfahren hätten unterziehen müssen; viele hätten sich daraufhin gar nicht erst um eine der Beförderungsstellen beworben. Mit diesem Vorbringen ist der Anschein einer fehlerhaften Beurteilungspraxis noch nicht ausgeräumt. Allein der Umstand, dass sich nur ein Teil der insgesamt in Betracht kommenden Lehrkräfte beworben hat, vermag nicht hinreichend zu erklären, dass (gerade) die Bewerber im vorliegenden Auswahlverfahren überwiegend die Spitzennote erhalten haben. Soweit der Antragsgegner mit diesem Vorbringen offenbar zum Ausdruck bringen will, dass sich von vornherein nur die Kandidaten mit Aussicht auf eine Spitzennote beworben hätten, führt dies ebenfalls nicht weiter. Mangels weiterer Darlegungen ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Lehrkräfte – sowohl diejenigen, die sich beworben haben, als auch diejenigen, die von einer Bewerbung abgesehen haben – diese Einschätzung gewonnen haben sollen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2014, a.a.O., und vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, nrwe.de. Aber auch der Umstand, dass offenbar einige zunächst interessierte Lehrkräfte mit Blick auf das dann anstehende Beurteilungsverfahren von vornherein von einer Bewerbung Abstand genommen haben, erklärt die gehäufte Vergabe der Spitzennote nur unzureichend. Denn es ist nicht auszumachen, ob diese Entscheidung tatsächlich auf der – ohnehin nicht zwingend zutreffenden – Selbsteinschätzung der jeweiligen Lehrkraft beruhte, keine Beurteilung mit der Spitzennote erreichen zu können, oder ob ihr möglicherweise auch andere, nicht leistungsbezogene Motive zugrunde lagen, wie etwa die (aktuell) nicht vorhandene Bereitschaft, ein Beurteilungsverfahren zu durchlaufen. Soweit der Antragsgegner zum Beleg ausreichender Beurteilungsmaßstäbe auf die „verbindlich ausformulierte Beschreibung der Notenstufen“ unter Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW S.7 – BRL –) verweist, verkennt er, dass allein mit den darin enthaltenen allgemeinen Formulierungen (in Bezug auf die Spitzennote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“) eine gleichmäßige und differenzierte Praxis bei der Notenvergabe nicht gewährleistet werden kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Anforderungen und Maßstäbe für die Notenvergabe in der Verwaltungspraxis tatsächlich weiteren konkretisierenden Erläuterungen zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2014, a.a.O. Dass zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis allein die allgemeine Beschreibung der Notenstufen unter Ziffer 4.6 BRL nicht ausreichend ist, nehmen im Übrigen auch die Beurteilungsrichtlinien an, die unter Ziffer 4.8 vorschreiben, dass der Dienstvorgesetzte durch regelmäßige geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen hat, dass bei der Anwendung der vorstehend genannten Notenstufen gleichmäßig verfahren wird. Es ist aber auch sonst weder vorgetragen noch erkennbar, ob und ggf. in welcher Weise der Antragsgegner auf eine hinreichend differenzierte Beurteilungspraxis hinwirkt. Vielmehr trägt er selbst vor, dass es mit Blick auf die für Fachlehrer nur sehr selten ausgeschriebenen Beförderungsstellen in der Vergangenheit keine auf die Erstellung von Anlassbeurteilungen bezogenen „Informationsveranstaltungen“ gegeben habe. Dass während der letzten drei Schulleiterhospitationen am 12. Oktober 2011, am 7. November 2012 und am 13. November 2013 allgemeine Beurteilungsgrundsätze „am Beispiel der Probezeit“ dargelegt worden sind, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da sich die aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt erstellte Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.2 BRL) maßgeblich von der während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vor der Anstellung) anzufertigenden Beurteilung (vgl. Ziffer 3.1.1 BRL) in Inhalt, Zielrichtung und den konkreten Maßstäben (vgl. etwa Ziffern 4.3 und 4.7 BRL) unterscheidet. Schließlich ist mit dem Hinweis, es seien „mehrere telefonische Beratungen bei Rückfragen von Schulleitungen durchgeführt“ worden, nicht dargelegt, dass die gleichförmigen Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Mit einigen Schulleitungen in Bezug auf einzelne Beurteilungen geführte Gespräche sind für sich gesehen nicht geeignet, auf eine einheitliche Beurteilungspraxis hinzuwirken, die sämtliche von insgesamt elf verschiedenen Schulleitungen erstellte Beurteilungen erfasst. Sind damit die in Bezug auf die Beurteilungspraxis des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, kann offen bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung geltend gemachten rechtlichen Einwände – insbesondere die Berechnung des Beförderungsdienstalters in Anwendung der Hilfskriterien betreffend – durchgreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).