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Beschluss

6 E 312/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0708.6E312.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein - seit dem 22. Juli 2013 anhängiger - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die streitbefangene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gehen in einem Verfahren solcher Art seit Längerem davon aus, dass sich der Streitwert, falls das Verfahren - wie hier - vor dem 1. August 2013 anhängig geworden ist, nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), im Folgenden: GKG a.F., bestimmt und auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen ist, vgl. Beschlüsse des 6. Senats vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98, - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663, und des 1. Senats vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris. Dem liegt im Ausgangspunkt die Überlegung zu Grunde, dass der jeweilige Antragsteller mit der vorläufigen Freihaltung der zu besetzenden Stelle die Sicherung seines in der Hauptsache verfolgten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren - die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. - angestrebt hat. Die darin liegende Verknüpfung des Gegenstands des Eilrechtsschutzes mit dem des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt es, für die Bemessung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dieselbe Grundlage wie im Hauptsacheverfahren heranzuziehen, zumal das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Teilen die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt und daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N. (ständige Rechtsprechung). Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich die vorläufige Freihaltung der streitigen Stelle beanspruchen kann und keinen unmittelbaren Ausspruch über die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, folgt nichts anderes. Insoweit unterscheidet sich der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht von anderen Ansprüchen, die - ihre Begründetheit unterstellt - wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang zugesprochen, sondern nur gesichert werden können. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. ergebende Betrag ist allerdings im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes, das hier der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet ist, zu reduzieren. An dieser Reduzierung halten die mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss des 1. Senats vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -, auch in Anbetracht des Umstands fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012- 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, vom 3. Juli 2012 - 2 VR 3.12 -, juris, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; diesem folgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, IÖD 2014, 42. Aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert nicht im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck - wie in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen vorgesehen und in anderen Eilverfahren üblich - reduziert hat, ergibt sich aus den Entscheidungen nicht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in dem zitierten Beschluss angeführt, das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernehme in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Dies führe dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssten und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürften. Diese Umstände hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen eingangs angeführten Beschlüssen vom März 2012 bereits berücksichtigt. Sie rechtfertigen es nicht, den Streitwert in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 E 681/ 13 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 1 B 1932/11 -, NVwZ-RR 2012, 376. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).