OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 E 994/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1117.1E994.14.00
16mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässigerweise im eigenen Namen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Beschwerde hat das Ziel, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert im Ergebnis auf 39.899,22 Euro in der Weise zu erhöhen, dass die vom Verwaltungsgericht mit Blick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung vorgenommene Halbierung des errechneten Wertes unterbleibt. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem sog. Konkurrentenstreitverfahren gerichtet gewesene Eilverfahren nicht zu niedrig festgesetzt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht den für das Verfahren nach Maßgabe der §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 bis 4 GKG in der ab 1. August 2013 (bis zum 15. Juli 2014, danach ist der bisherige Absatz 5 des § 52 GKG zum Absatz 6 geworden) geltenden Fassung zu bestimmenden Streitwert nur in Höhe der Hälfte des sich anhand der genannten Vorschriften für ein Hauptsacheverfahren errechnenden Betrages festgesetzt hat. Denn in Fällen der vorliegenden Art so zu verfahren, entspricht seit den Beschlüssen des 6. Senats vom 19. März 2012 – 6 E 1406/11 –, IÖD 2012, 98 = juris, – 6 E 84/12 –, juris, – 6 E 162/12 –, NVwZ-RR 2012, 663 = juris, und dem Beschluss des 1. Senats vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, juris, übereinstimmender Rechtsprechung der mit dem Statusrecht der Beamten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Hieran ist trotz teilweise in Streitwertbeschwerdeverfahren geäußerter Kritik bis in die jüngste Zeit festgehalten worden. Vgl. etwa die Beschlüsse vom 2. September 2014– 6 E 723/14 –, juris, Rn. 4, vom 8. Juli 2014– 6 E 312/14 –, juris, Rn. 7 ff., vom 11. Juli 2014– 6 B 1381/13 –, juris, Rn. 11 ff., vom 16. Juli 2014– 1 B 253/14 –, juris, Rn. 33 ff., vom 24. September 2013 – 1 E 681/13 –, juris, Rn. 4 ff., 10 ff., und den Beschluss vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 1 E 1036/14. Welche Gründe dafür maßgeblich sind, ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt. Diese Gründe sind in sachlicher Übereinstimmung mit der Streitwertberechnung in dem Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris Rn. 33 ff., namentlich in dem Einzelrichterbeschluss vom 25. August „2013“ (richtig muss es 2014 heißen) – 1 E 384/14 – (beide genannten Verfahren weisen hinsichtlich der Hauptbeteiligten das gleiche Rubrum wie das vorliegende Verfahren auf) unter Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Auffassungen in der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung näher erläutert worden. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch für das vorliegende Verfahren Bezug. Denn wesentlich neue Argumente enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Schließlich ist hier für einen möglichen Erfolg Beschwerde ist nicht von Bedeutung, ob das Verwaltungsgericht für seine Streitwertberechnung wie geschehen vom Endgrundgehalt ausgehen durfte. Dieses ist nämlich als Maßstab nur noch dann heranzuziehen, wenn der betroffene Beamte besoldungsrechtlich bereits die höchste Erfahrungsstufe erreicht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 6 B 1381/13 –, juris, Rn. 18 ff., wozu sich in der Begründung der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht keine Angaben finden. In diesem Zusammenhang könnte sich aber allenfalls die Frage einer zu hohen Streitwertfestsetzung stellen. Hierdurch wären die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht beschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).