Beschluss
6 E 316/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0714.6E316.14.00
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Leitsätze
Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen verspäteter Einlegung unzulässige Streitwertbeschwerde. Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet G r ü n d e : Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie zu spät erhoben worden ist. Sie war nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), mithin innerhalb von sechs Monaten nach der Erledigung des Verfahrens (spätestens) am 16. August 2013 (Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen vom 10. und 29. Juli 2013). Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist jedoch erst über sieben Monate später, am 18. März 2014, beim Verwaltungsgericht eingegangen. Unabhängig davon wäre die Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, aber auch unbegründet. Denn Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragstellerin in das streitbefangene Stellenbesetzungsverfahren um eine Fachleiterstelle einzubeziehen. Da sie damit nicht die (vorläufige) Freihaltung einer Beförderungsstelle, sondern lediglich die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren beantragt, ist Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung der Regelstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren. Vgl. die ständige Senatsrechtsprechung, etwa im Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Der hilfsweise beantragten Streitwertänderung von Amts wegen bleibt aus vorstehenden Gründen ebenfalls der Erfolg versagt. Lediglich angemerkt sei abschließend, dass der Senat in einstweiligen Anordnungsverfahren, in denen (anders als hier) die Untersagung der Besetzung einer Beförderungsstelle begehrt wird, daran festhält, den Streitwert in vor dem 1. August 2013 anhängig gewordenen Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) auf die Hälfte des 6,5-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes festzusetzen. Nichts anderes gilt in Anbetracht des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht den Streitwert in Verfahren der hier in Rede stehenden Art in Anlehnung an den Streitwert im Hauptsacheverfahren auf das 6,5-fache des Endgrundgehalts festgesetzt hat. Vgl. ausführlich dazu Senatsbeschluss vom 8. Juli 2013 – 6 E 312/ 14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).