Beschluss
12 A 451/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0421.12A451.14.00
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Tenor
Das von der Klägerin betriebene Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Der Antrag des beklagten Studentenwerks auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Das von der Klägerin betriebene Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt. Der Antrag des beklagten Studentenwerks auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. G r ü n d e : I. Nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das von ihr betriebene Zulassungsverfahren entsprechend §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Der Antrag des beklagten Studentenwerks auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Auskunftsverlangen habe sich durch die mit Bescheid vom 30. Januar 2012 erfolgte Bewilligung von Vorausleistungen erledigt, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Soweit zur Begründung des Zulassungsantrags zunächst „vollumfänglich auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 31.01.2012 verwiesen“ wird, entspricht das Vorbringen des beklagten Studentenwerks nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um diesen Anforderungen genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 12 A 104/13 -, juris, vom 31. Januar 2014 - 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011 - 12 A 1556/11 -, juris, m. w. N. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen vermag daran gemessen nicht zu einer hinreichenden Darlegung im o.g. Sinne zu führen, weil es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung fehlt. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 1 A 1143/13 -, juris, m. w. N. Auch das weitere Zulassungsvorbringen ist nicht dazu angetan, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das beklagte Studentenwerk greift damit nur diejenigen Entscheidungsgründe auf, mit denen das Verwaltungsgericht gesondert auf den Vortrag in der Klageerwiderung eingegangen ist. Mit der zuvorderst entscheidungstragenden Argumentation, die sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2011 - 12 B 521/11 - ergibt, denen sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, befasst sich der Zulassungsantrag nicht. Namentlich geht das Studentenwerk auf den für die Annahme der Erledigung des Auskunftsverlangens zentralen Standpunkt, das Ausbildungsförderungsverfahren sei mit der Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG als solches beendet, und dessen Herleitung nicht ein. Die Ausführungen des Studentenwerks zu § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG und Art. 3 Abs. 1 GG gehen hieran vorbei. Daher werden die Darlegungsanforderungen auch insoweit verfehlt. Im Übrigen verkennt das beklagte Studentenwerk, dass § 36 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, soweit darin von der „Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens“ die Rede ist, nicht der „Einführung eines Verwaltungszwangsverfahrens“ dient, wie vorgetragen, sondern in seinem Tatbestand lediglich auf ohnehin gegebene verwaltungsvollstreckungsrechtliche Optionen Bezug nimmt. Dass diese auf eine bloße „Drohkulisse“ reduziert werden, wenn sich ein Auskunftsverlangen mit der Bewilligung von Vorausleistungen nach § 36 Abs. 2 BAföG erledigt, wird mit dem Zulassungsantrag nur ohne weitere Substantiierung behauptet; davon abgesehen vernachlässigt das Studentenwerk die neben dem Verwaltungszwangsverfahren stehende Möglichkeit ord-nungswidrigkeitenrechtlichen Vorgehens (vgl. § 58 BAföG). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Allein dass zu der Rechtsfrage „der Erledigung der Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I infolge einer Bewilligung von Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 2 BAföG“ bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, füllt den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wie ausgeführt - nicht aus. Dass eine (weitere) Klärung dieser Frage von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts wäre, legt das beklagte Studentenwerk nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.