Beschluss
1 E 175/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0527.1E175.14.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein die Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge 2013/2014 betreffendes Klageverfah-ren wegen Vorgreiflichkeit des bei dem Verfassungsgerichtshof NRW anhängigen Normenkontrollverfahrens - 21/13 - bis zu der dortigen Entscheidung auszusetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein die Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge 2013/2014 betreffendes Klageverfah-ren wegen Vorgreiflichkeit des bei dem Verfassungsgerichtshof NRW anhängigen Normenkontrollverfahrens - 21/13 - bis zu der dortigen Entscheidung auszusetzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 21/13 anhängigen Normenkontrollverfahrens i.S.v. Art. 75 Nr. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) i.V.m. § 47 Buchstabe a) des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) bis zu der dortigen Entscheidung auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. 1. Die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung sind jedenfalls bei entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht u.a. dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. a) Zwar fehlt es vorliegend an einem „Rechtsverhältnis“ i.S.d. § 94 VwGO. Denn es geht bei der in dem genannten Normenkontrollverfahren anstehenden, vom Verwaltungsgericht für vorgreiflich erachteten Prüfung, ob die Regelungen des Art. 1 §§ 2 und 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW S. 486) mit Art. 4 Abs. 1 Verf NRW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten „Rechtsverhältnisses“, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Das schadet aber nicht in solchen Fällen wie dem vorliegenden, in welchen das Ergebnis des Rechtsstreits – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen – von der Gültigkeit einer Rechtsnorm abhängt, welche wiederum Prüfungsgegenstand in einem verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren ist. Denn nach der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen und vom Senat geteilten Auffassung kann das Verfahren in Fällen der vorbeschriebenen Art entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2006 – 6 B 21.06 –, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 208 = juris, Rn. 5, und vom 8. Dezember 2000– 4 B 75.00 –, NVwZ-RR 2001, 483 = juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2010– 7 C 10.869 –, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2001– 9 S 1464/01 –, NVwZ-RR 2002, 236 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2005– 1 E 1297/05 –, n.v.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 94 Rn. 21, 46 bis 49 und 52 (§ 94 analog bei Normüberprüfungen durch das BVerfG und durch Landesverfassungsgerichte dann, wenn das Verwaltungsgericht nicht schon von der Verfassungswidrigkeit der zu überprüfenden Norm überzeugt ist); Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 94 Rn. 11 bis 13 (ausdrücklich auch für landesverfassungsrechtliche Normenkontrollverfahren); Schmid, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 94 Rn. 25, 26 (analoge Anwendung des § 94 VwGO – nur – auf solche Verfahren, die in verallgemeinerungsfähige Entscheidungen zur Wirksamkeit und Auslegung von Gesetzen münden); Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 94 Rn. 9; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 94 Rn. 5; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 94 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, § 94 Rn. 2; Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 3; a.A. Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 94 Rn. 1, weil der Gesetzgeber die insoweit in dieser Norm zu konstatierende planwidrigeLücke unter Beachtung des von ihm mit § 94 VwGO erkennbar verfolgten Normzwecks – prozessökonomische Verwertung der Ergebnisse einer anderen, bindenden Entscheidung im ausgesetzten Verfahren und Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen – in dieser Weise geschlossen hätte. b) Ferner nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit hänge von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der o.g. dienstrechtlichen Vorschriften ab (sog. „Vorgreiflichkeit“). Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient vielmehr allein der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrundezulegen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. Zu der entsprechend eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts vgl. etwa Bayerischer VHG, Beschluss vom 8. Juni 2010– 7 C 10.869 –, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2001– 9 S 1464/01 –, NVwZ-RR 2002, 236 = juris, Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 94 Rn. 41, Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 94 Rn. 8, und Jacob, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 94 Rn. 22. Ausgehend von diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die der Sache nach getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei, die im Normenkontrollverfahren anstehende Entscheidung über die Vereinbarkeit der o.a. dienstrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG sei zumindest in der Weise vorgreiflich, als sie mindestens solche Erkenntnisse erwarten lasse, welche für die Entscheidung im Klageverfahren wesentlich, wenn nicht u.U. sogar bindend (vgl. § 49 VGHG) sein würden. Denn die Annahme, die in dem Klageverfahren ausweislich des Klageantrags zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation des Klägers werde – in abstrakter Weise – voraussichtlich auch der Verfassungsgerichtshof (mit u.U. bindender Wirkung) zu beantworten haben, kann nicht als grob fehlerhaft bezeichnet werden. Beide Entscheidungen werden sich nämlich ungeachtet der Frage, wie weit sie bei der Prüfung der Frage der Amtsangemessenheit der aktuellen Besoldung/Versorgung am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG in zeitlicher Hinsicht ggf. ausgreifen werden, aller Voraussicht nach jedenfalls dazu zu äußern haben, ob die in Rede stehenden Regelungen, mit welchen der nordrhein-westfälische Gesetzgeber u.a. sämtlichen Richtern des Landes für die Jahre 2013 und 2014 „Nullrunden“ auferlegt hat, das subjektive Recht des Klägers bzw. der betroffenen Staatsdiener auf amtsangemessene Alimentation verletzen. Schon diese mindestens partielle Deckungsgleichheit der Streitgegenstände verbietet es, die Annahme der Vorgreiflichkeit als grob fehlerhaft einzustufen. Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegengehalten, der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs komme die vom Verwaltungsgericht angenommene „präjudizierende Wirkung“ nicht zu, weil Art. 33 Abs. 5 GG nicht vom Normgehalt des Art. 4 Abs. 1 Verf NRW umfasst werde. Denn gerade die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Normenkontrollantrag könne auf eine inhaltliche Prüfung der in Rede stehenden dienstrechtlichen Vorschriften am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG führen, ist nicht grob fehlerhaft. Nach der insoweit einschlägigen Regelung des Art. 75 Nr. 3 Verf NRW entscheidet der Verfassungsgerichtshof bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags. Diese Regelung ausfüllend schreibt § 47 lit. a) VGHG vor, dass der Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags nur zulässig ist, wenn der Antragsteller eine Norm des Landesrechts wegen ihrer förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält. Der der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zugrundezulegende Prüfungsmaßstab ist mithin die Landesverfassung. Nach Art. 4 Abs. 1 Verf NRW sind die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht. Jedenfalls auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährleistung grundrechtsgleicher subjektiver Ansprüche des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG – vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 –, BVerfGE 43, 154 = NJW 1977, 1189 = juris, Rn. 34, m.w.N. (ständige Rechtsprechung: grundrechtsgleicher subjektiver Anspruch des Beamten auf ein amtsangemessenes Gehalt), und Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 = NVwZ 2012, 357 = juris, Rn. 143, m.w.N. (zu dem aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitenden grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation) und Rn. 162 (zur Geltung dieses Rechts auch im Bereich der Versorgung) – entspricht es, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung im einschlägigen Schrifttum, dass die Landesverfassung über die (dynamische) Verweisung in ihrem Art. 4 Abs. 1 als Grundrecht bzw. staatsbürgerliches Recht u.a. auch das aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleitete grundrechtsgleiche Recht des Beamten auf amtsangemessene Besoldung rezipiert hat. Vgl. Grawert, Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2012, Art. 4 Erl. 2; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 4 Rn. 19, 31; Menzel, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 4 Rn. 12, 17. Vor diesem Hintergrund ist – im vorliegenden Zusammenhang ohne Weiteres ausreichend – die Annahme nicht fernliegend, der Verfassungsgerichtshof werde im Rahmen seiner Normenkontrollentscheidung zu der Auffassung gelangen, Art. 33 Abs. 5 GG sei bezogen auf die Frage der Alimentation entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als grundrechtsgleiches Recht des Beamten zu verstehen und mit diesem Gewährleistungsinhalt durch Art. 4 Abs. 1 Verf NRW von der Landesverfassung rezipiert worden. Zu der Frage, ob und ggf. inwieweit ein Landesverfassungsgericht bei seiner Interpretation eines von der Landesverfassung etwa i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Verf NRW rezipierten Grundrechts an die Auslegung des korrespondierenden Bundesgrundrechts durch das Bundesverfassungsgericht gebunden ist, vgl. J. Dietlein, Die Rezeption von Bundesgrundrechten durch Landesverfassungsrecht, in: AöR 120 (1995), 1 ff., 20 bis 25, m.w.N., Caspar, Kompetenzen des Landesverfassungsgerichts im Schnittfeld zwischen Bundes- und Landesrecht – Zur Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Verfassungsgerichts, NordÖR 2008, 193 ff., 198 ff., sowie Voßkuhle, Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit im föderalen und europäischen Verfassungsgerichtsverbund (mit Fußnoten versehene Fassung eines am 4. November 2009 gehaltenen Vortrag, abrufbar über die Webseite des Staatsgerichtshofs Bremen, Rubrik „Presse“), S. 16 mit Fn. 73, jeweils m.w.N. 2. Die gemäß § 94 VwGO in das Ermessen des jeweiligen Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden; eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt. Zu diesem Prüfungsmaßstab vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2005– 1 E 1297/05 –, n.v., und vom 10. Mai 2013– 19 E 835/12 –, juris, Rn. 9 f., m.w.N. In Anwendung dieses Maßstabs ist die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen im Beschluss nicht gesondert zum Ausdruck gebracht; diese erschließen sich hier aber mit Blick auf die (auch dem Kläger) bekannten Gegebenheiten ohne Weiteres, zumal der Kläger im Anhörungsverfahren keine besonderen, für die Ermessensentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte angeführt, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt hat, er sei mit einer Aussetzung des Verfahrens ausdrücklich nicht einverstanden: Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Abwägung den bei der analogen Anwendung des § 94 VwGO stets inmitten stehenden Gesichtspunkten der Vermeidung einer nicht ökonomischen „Doppelprüfung“ der (mindestens teilidentischen) Rechtsfragen durch das betroffene Verfassungsgericht und durch das über die Aussetzung befindende Gericht sowie der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen erkennbar den Vorrang vor dem Aspekt eingeräumt, das Klageverfahren dem Willen des Klägers entsprechend nicht auszusetzen und zu gegebener Zeit weiter zu fördern. Dazu, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dann tendenziell mehr für eine Aussetzung spricht als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 94 VwGO, wenn die Norm wegen der Bindungswirkung einer anderen Entscheidung analog angewendet wird, vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 94 Rn. 54. Diese Entscheidung ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ermessensfehlerfrei. Namentlich ergibt sich aus diesem nicht, dass durch die Aussetzung des Klageverfahrens voraussichtlich eine unangemessene, d.h. auch durch die gegenläufig in Ansatz gebrachten Ermessensgesichtspunkte nicht mehr gerechtfertigte Verzögerung des (Gesamt-) Verfahrens bewirkt wird. Der Kläger befürchtet einen gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinnehmbaren Zeitverlust zunächst für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Annahme der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags gelangen sollte. Insoweit verweist der Senat auf seine obigen, auch hier einschlägigen Ausführungen, nach welchen das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei davon ausgehen durfte, der Verfassungsgerichtshof werde eine Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags am Maßstab der Art. 4 Abs. 1 Verf NRW, 33 Abs. 5 GG vornehmen. Ferner meint der Kläger, die gerügte Aussetzung werde auch im Falle einer etwa ergehenden Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu einer unangemessenen Verzögerung seines Klageverfahrens führen, und zwar unabhängig vom Inhalt dieser Sachentscheidung. Werde der Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen, so müsse er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Habe der Normenkontrollantrag hingegen Erfolg, so sei sein Individualanspruch auf eine amtsangemessene Besoldung dadurch noch immer nicht erfüllt, und zudem bleibe das Bundesverfassungsgericht im Falle der Unterschreitung des gebotenen Grundrechtsstandards durch den Verfassungsgerichtshof noch zu dessen Korrektur berufen. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Denn die isolierte Behauptung der Gefahr eines Zeitverlusts besagt noch nichts für die hier maßgebliche Frage, ob ein solcher Zeitverlust nicht gerade deshalb ermessensfehlerfrei in Kauf genommen werden darf, um dem Sinn und Zweck des § 94 VwGO entsprechend „Doppelprüfungen“ und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als es in dem – hier gegebenen – Fall des Abwartens einer Normenkontrollentscheidung einerseits typischerweise zu einer gewissen – hier nach neuester Erkenntnis (vgl. die Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 26. Mai 2014 über die im Normenkontrollverfahren 21/13 für den 18. Juni 2014 anberaumte Verhandlung) ohnehin nur geringfügigen – Verzögerung des deshalb ausgesetzten Rechtsstreits kommen wird und andererseits wegen der zu erwartenden, u.U. bindenden Entscheidung des Verfassungsgerichts zugleich ein Fall vorliegt, der der Sache nach bereits den Fällen einer zwingenden Aussetzung nach § 94 VwGO in unmittelbarer Anwendung angenähert ist, also den Gründen für eine Aussetzung im Rahmen der Ermessensentscheidung zumindest ein besonderes Gewicht im Sinne einer Ermessensreduzierung in Richtung einer Aussetzung zukommt. Vgl. insoweit nochmals Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 94 Rn. 54. Unabhängig davon überzeugen die vom Kläger angestellten Erwägungen zu einem Zeitverlust auch nicht. Denn auch eine zu gegebener Zeit, d.h. nach Maßgabe der Geschäftslage der Kammer, erfolgende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts im nicht ausgesetzten Verfahren würde das Anliegen des Klägers nicht notwendig schneller fördern als ein zwischenzeitliches Abwarten der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und eine anschließende, durch das Verwaltungsgericht erfolgende Verwertung dieser Entscheidung oder einer ggf. dem Landesgesetzgeber vom Verfassungsgerichtshof abgeforderten Korrektur des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts. Sollte das Verwaltungsgericht im nicht ausgesetzten Verfahren zu der Überzeugung gelangen, die einschlägigen Regelungen des Besoldungs- bzw. Versorgungsrechts seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so hätte es die Klage abzuweisen; es schlösse sich dann voraussichtlich (zunächst) ein Zulassungs- und/oder Berufungsverfahren an. Sollte das Verwaltungsgericht hingegen die einschlägigen Regelungen wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig halten oder käme (erst) das Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren zu diesem Ergebnis, so müsste das Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. insoweit auch §§ 50, 51 VGHG NRW) oder des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Sollte sich das vorlegende Gericht für eine Vorlage bei dem Verfassungsgerichtshof entscheiden, so läge diesem Verfassungsgericht die (voraussichtlich im Wesentlichen gleiche) Rechtsfrage in zweierlei Gewand zur Entscheidung vor. Die Annahme, der Verfassungsgerichtshof werde in einer solchen Situation früher über die Richtervorlage entscheiden als über den Normenkontrollantrag, dürfte aber schon mit Blick auf die unterschiedlichen Eingangszeitpunkte der Verfahren eher fernliegen. Sollte hingegen eine Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht erfolgen (oder der Kläger mit Blick auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgtes letztinstanzliches Unterliegen Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erheben), so dürfte auch dies das Verfahren nicht notwendigerweise gegenüber der vom Verwaltungsgericht gewählten Verfahrensweise beschleunigen. Denn die Verfahrenslaufzeiten beim Bundesverfassungsgericht sind gerade auch in Verfahren der Beamten- und Richterbesoldung äußerst lang. So hat das Bundesverfassungsgericht über die Richtervorlagen des beschließenden Senats, welche Fragen amtsangemessener Besoldung in den Jahren 2003 und 2004 betreffen und das Bundesverfassungsgericht im August 2009 erreicht haben, nach nun bald fünf Jahren noch immer nicht entschieden. Eine vom 13. November 2013 datierende Anfrage des Senats im Verfahren 2 BvL 17/09 hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Berichterstatter unter dem 19. November 2013 ohne Angabe von Gründen dahin beantwortet, dass ein Entscheidungstermin derzeit nicht absehbar sei. Der Umstand, dass das genannte Verfahren 2 BvL 17/09 sowie weitere Vorlageverfahren zur Richter- und Beamtenbesoldung in der „Übersicht über die Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahre 2014 unter anderem zu entscheiden“ (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2014) an erster bzw. zweiter Stelle aufgeführt sind, erlaubt keine gegenteiligen Schlüsse. Denn die Vorlagen des beschließenden Senats haben auch schon in den Vorjahren jeweils an vorderer Stelle der entsprechenden Übersichten gestanden (2013: Platz 1 und 2; 2012: Platz 2 und 3; 2011: Platz 4 und 5; 2010: Platz 3 und 4), ohne indes in diesen Jahren erledigt worden zu sein. Zudem sind sie, soweit ersichtlich, bis heute nicht terminiert worden. Schließlich führt auch der vom Kläger erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Umstand, dass es sich bei seinem Verfahren um eines der zwischen dem DGB und dem Finanzministerium des Landes NRW vereinbarten Musterverfahren handelt, nicht auf die Annahme eines der Aussetzungsentscheidung anhaftenden Ermessensfehlers. Die Regelung des § 93a VwGO eröffnet zwar unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Möglichkeit, die dort genannten „übrigen Verfahren“ nach dieser Vorschrift auszusetzen und nur das ausgewählte Musterverfahren vorab durchzuführen. Ob aber ein Musterverfahren i.S.d. § 93a VwGO oder ein (hier offenbar gegebenes) sonstiges Musterverfahren seinerseits wegen einer angenommenen Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses oder – wie vorliegend – wegen der Vorgreiflichkeit einer in einem anhängigen Normenkontrollverfahren zu klärenden Rechtsfrage beanstandungsfrei ausgesetzt werden kann, beantwortet sich allein nach § 94 VwGO. Insoweit gelten für ein solches Musterverfahren also im Prinzip keine anderen Erwägungen als für ein lediglich vereinzelt betriebenes Verfahren der nämlichen Art. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. Denn nach der hier einschlägigen Regelung der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nur eine Festgebühr an. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.