Beschluss
6 E 904/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1008.6E904.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer angestellten Lehrerin gegen die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur Neuregelung einer Altershöchstgrenze für die Verbeamtung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer angestellten Lehrerin gegen die Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 94 VwGO bis zur Neuregelung einer Altershöchstgrenze für die Verbeamtung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren bis zur Neuregelung einer Altershöchstgrenze für die Verbeamtung nach § 94 VwGO auszusetzen, ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 27. August 2015 nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind bei entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erfüllt. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Allerdings kommt die Vorschrift im Streitfall nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage für die Aussetzung Betracht. Es fehlt jedenfalls daran, dass die vorgreifliche Frage der Gültigkeit von § 8 Abs. 1 LVO NRW Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist. Mit Beschluss vom 21. April 2015, – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, hat das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) die Unvereinbarkeit von § 6 Abs. 1 LVO NRW a.F. (heute: § 8 Abs. 1 LVO NRW) mit dem Grundgesetz festgestellt. Im Wege der entsprechenden Anwendung von § 94 VwGO ist jedoch aus Gründen der prozessökonomischen Verwertung der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Ausnahmefällen eine „nachfolgende“ Aussetzung geboten, in denen der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten ist, tätig zu werden. Vgl. Schmid in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 94 Rn. 12. Das ist zum einen dann der Fall, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung unter Fristsetzung anmahnt, weil der angenommene Verfassungsverstoß nur durch eine Neuregelung beseitigt werden kann, oder wenn in einem gegen normgeberisches Unterlassen gerichteten Verfahren ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerade in dem Fehlen der Regelung gesehen wird, so: OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 13 OB 6/15 -, juris, Rn. 8. Zum anderen ist die Aussetzung auch dann geboten, wenn der Gesetzgeber zwar nicht unter Fristsetzung durch das Bundesverfassungsgericht, jedoch in Wahrung der in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Grundsätze zu einer Regelung aufgefordert ist. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, a. a. O., Rn. 92 sowie Rn. 75 f. und 77 ff. In beiden Fällen ist dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an einer zeitnahen gesetzgeberischen Entscheidung Rechnung getragen. Die Voraussetzungen der zweitgenannten Fallgestaltung sind erfüllt. Insbesondere ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit hänge von der Neuregelung der Höchst-altersgrenze ab. Das Beschwerdegericht ist bei der Überprüfung der Aussetzungsentscheidung nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie dient allein der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrundezulegen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 -, juris, Rn. 8 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung. Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern, überprüft werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 -, a. a. O., Rn. 18. Zwar hat das Verwaltungsgericht die für die von ihm getroffene Ermessensentscheidung maßgeblichen Erwägungen im Beschluss nicht gesondert zum Ausdruck gebracht. Diese erschließen sich aber mit Blick auf die protokollierten Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2015. Es hat mit dem Hinweis auf die anstehende Neuregelung der Höchstaltersgrenze bei seiner Abwägung dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer unnötigen Inanspruchnahme des Instanzenzuges erkennbar den Vorrang vor dem Aspekt eingeräumt, das Klageverfahren dem Willen der Klägerin entsprechend nicht auszusetzen und erstinstanzlich zeitnah zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft sein könnte, sind in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.