Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.1.2014 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.1.2014 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Verfahren der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus I. zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr – der Antragstellerin – vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens (3 K 4182/13, VG Arnsberg) die beantragte Erlaubnis zur Haltung eines Pittbull-Terrier-Welpen zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert werden. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich bei summarischer Prüfung, dass sie einen Anordnungsanspruch besitze. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW lägen nicht vor. Ein besonderes privates Interesse an der Erhaltung des gefährlichen Hundes sei nicht nachgewiesen. Auf die geltend gemachte Gewöhnung des Hundes an die Antragstellerin komme es insoweit nicht an. Ein öffentliche Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW an der Haltung des Hundes durch die Antragstellerin sei nicht ersichtlich. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, im Streitfall gehe es um eine Vermittlung eines gefährlichen Hundes aus einer tierheimähnlichen Einrichtung. Zwar kann nach der Rechtspre- chung des Senats ein öffentliches Interesse i.S.v. § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll (vgl. LT-Drs.13/2387, S. 22). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2010 ‑ 5 B 159/10 ‑. Allerdings setzt dies voraus, dass das Tierheim oder die vergleichbare Einrichtung zivil- oder öffentlich-rechtlich berechtigt ist, das konkrete Tier zu vermitteln. Hierzu gehört, dass der Betreiber Eigentümer des Hundes ist, mit Zustimmung des Eigentümers handelt oder dass eine öffentlich-rechtliche Befugnis die Verfügung ermöglicht (z.B. Verwertung einer sichergestellten Sache). Ausgehend hiervon genügt das bloße Verweilen des in Rede stehenden Welpen in einer privaten tierheimähnlichen Einrichtung nicht, um ein öffentliches Interesse zu bejahen. Nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Vermittlung erfüllt sind. Gemäß dem auch von Frau Q. unterzeichneten Antrag vom 7.10.2013 auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes gemäß § 4 LHundG NRW ist die „Tierschutzorganisation E. “ Eigentümerin des Hundes. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin (untermauert mittels Eidesstattlicher Versicherung) ein Verbringen der Welpen vor die tierheimähnliche Einrichtung der Frau Q. in der Nacht vom 30.9. auf den 1.10.2013 geltend macht, bleibt erklärungsbedürftig, wie die genannte Tierschutzorganisation das Eigentum erworben haben kann. Der bloße Hinweis auf eine (allgemeine) Erlaubnis zur Vermittlung durch die Stadt C. genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als Frau Q. nach dem Vorbringen der Antragstellerin vergeblich versucht haben will, den Eigentümer zu ermitteln. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau Q. Eigentümerin des Welpen ist oder dass der Eigentümer der Vermittlung zugestimmt hat. Eine öffentlich-rechtliche Befugnis zur Verfügung ist nicht konkret geltend gemacht. Die Antragstellerin führt insoweit lediglich aus, die Antragsgegnerin sei an die Erlaubnis der Stadt C. gebunden, den Welpen über die tierheimähnliche Einrichtung der Frau Q. vermitteln zu lassen. Woraus genau sich eine derartige Erlaubnis ergeben kann, ist nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Ankündigung hat die Antragstellerin bis heute keine Eidesstattliche Versicherung der Frau Q. vorgelegt. Dahinstehen kann die Behauptung der Antragstellerin, die „Tierschutzorganisation E. “ und der Verein, der unter der Anschrift „www.E. “ eine Internetsite betreibt, seien nicht identisch. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob zwischenzeitlich (entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 12.3.2014) mit Blick auf zwei Vorfälle beim Ausführen von Hunden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 LHundG NRW). Die Ausführungen der Antragstellerin ziehen schließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, wonach die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht sind. Angesichts dessen, dass ein Anordnungsanspruch nicht offensichtlich gegeben ist, können der Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung nicht schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Ihre Erwägungen zu Belangen des Tierschutzes, mangelnder Zuwendung zum Welpen, Ausnutzen der Lernfähigkeit eines Jungtiers, emotionalen Bindungen und (aus welchem Grund auch immer möglicherweise bestehender) Kostenersparnis für die Allgemeinheit sind nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.