Urteil
6 K 1211/09
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss kann nach ständiger Rechtsprechung dann nicht als hemmende Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 S.1, S.2 BAföG gelten, wenn der Betroffene vor Aufnahme der ausländischen Ausbildung keine offene Wahlmöglichkeit gehabt hat, in Deutschland eine Erstausbildung aufzunehmen.
• Ist ein ausländischer Abschluss von der inländischen Hochschule als Zwischenprüfung anerkannt, erfüllt dies den Nachweis nach § 48 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG und berechtigt zur Förderung ab Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn die Universität diese Anerkennung bereits vor Fristablauf festgestellt hat.
• Verweist die Behörde binnen der Viermonatsfrist irrtümlich ausschließlich auf ein anderes Formblatt (Nr.2) und macht dadurch die fristgerechte Vorlage entbehrlich oder irreführend, steht ihr aus Treu und Glauben die Berufung auf die Viermonatsfrist nicht zu.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs.2 S.2 BAföG ist die Förderung für die noch zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlichen Semester in der Regel als Zuschuss/Teildarlehen nach § 17 Abs.2 i.V.m. § 18 BAföG zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Ausländisches Diplom als anerkannte Zwischenprüfung berechtigt zur BAföG-Förderung als Zuschuss/Teildarlehen • Ein im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss kann nach ständiger Rechtsprechung dann nicht als hemmende Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 S.1, S.2 BAföG gelten, wenn der Betroffene vor Aufnahme der ausländischen Ausbildung keine offene Wahlmöglichkeit gehabt hat, in Deutschland eine Erstausbildung aufzunehmen. • Ist ein ausländischer Abschluss von der inländischen Hochschule als Zwischenprüfung anerkannt, erfüllt dies den Nachweis nach § 48 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG und berechtigt zur Förderung ab Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn die Universität diese Anerkennung bereits vor Fristablauf festgestellt hat. • Verweist die Behörde binnen der Viermonatsfrist irrtümlich ausschließlich auf ein anderes Formblatt (Nr.2) und macht dadurch die fristgerechte Vorlage entbehrlich oder irreführend, steht ihr aus Treu und Glauben die Berufung auf die Viermonatsfrist nicht zu. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs.2 S.2 BAföG ist die Förderung für die noch zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlichen Semester in der Regel als Zuschuss/Teildarlehen nach § 17 Abs.2 i.V.m. § 18 BAföG zu gewähren. Die Klägerin, ukrainische Staatsangehörige, hatte 2001 in der Ukraine ein Hochschuldiplom in Englisch (Lehramt) erworben, absolvierte später Studienabschnitte in Freiburg und war seit WS 2004 im Lehramtsstudium mit Anrechnung von Fachsemestern eingeschrieben. Sie beantragte BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2008–09/2009; der Beklagte lehnte zunächst ab, bewilligte später nur ein verzinsliches Volldarlehen ab März 2009 und wies Widersprüche zurück. Die Universität Freiburg hatte das ukrainische Diplom bereits als gleichwertig mit einer Zwischenprüfung anerkannt; die Klägerin legte eine entsprechende Bescheinigung vor, die der Beklagte aber nicht als hinreichenden Nachweis für eine Förderung ab Beginn des Semesters anerkennen wollte. Streitgegenstand war, ob das ausländische Diplom als hemmende Erstausbildung anzusehen ist, ob die Anerkennung als Zwischenprüfung den Nachweis nach § 48 BAföG erfüllt und ob aufgrund des Verhaltens der Behörde eine rückwirkende Förderung ab Beginn des Bewilligungszeitraums zu gewähren ist. • Anwendbare Normen und Leitlinien: § 7 Abs.1 S.1–2, § 7 Abs.3 S.1 Nr.2, § 17 Abs.2, § 18 Abs. c, § 48 Abs.1 S.1 Nr.1–2 und Abs.3, § 9 Abs.1–2 BAföG, sowie grundsätzliche Treu und Glauben-Grundsätze. • Zur Hemmungswirkung des ausländischen Abschlusses: Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nur dann hemmend nach § 7 Abs.1 S.2 BAföG, wenn der Betroffene bei Abschluss der vorhergehenden Ausbildung eine offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, in Deutschland die Ausbildung aufzunehmen. Die Klägerin hatte diese Wahlmöglichkeit nicht, weil ihr ukrainischer Schulabschluss 1996 mangels Gleichwertigkeit kein Hochschulzugang in Deutschland verschaffte und sie vor Erlangung ihres ukrainischen Diploms kein Aufenthaltsrecht zum Studienerwerb hatte. • Einzelfallkonflikt (Art.6 GG-analog): Nach Geburt ihres deutschen Kindes erlangte die Klägerin Aufenthaltsrecht in Deutschland und stand vor der unzumutbaren Wahl, Aufenthalt in Deutschland oder Ausübung des Berufes in der Ukraine. Damit lag ein Fall vor, der dem Ausnahmekatalog des BVerwG gleichzuhalten ist, sodass die ukrainische Ausbildung als abgebrochene andere Ausbildung i.S.v. § 7 Abs.3 Nr.2 BAföG anzusehen ist. • Folge für Förderumfang: Aus dieser Qualifikation folgt kein Anspruch auf Förderung ab 1. Fachsemester, wohl aber Förderung für die zur Erreichung des berufsqualifizierenden Abschlusses noch erforderlichen Semester im Umfang des § 17 Abs.2 BAföG (Zuschuss/Teildarlehen). • Nachweis nach § 48 BAföG und Fristfragen: Die Anerkennung des ausländischen Diploms durch die Universität als Zwischenprüfung erfüllt den Nachweis nach § 48 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG. Die Viermonatsregel des § 48 Abs.1 S.3 BAföG ist ausnahmsweise nicht anzuwenden, weil der Beklagte innerhalb der Frist die Klägerin irreführend behandelt und wiederholt nur die Vorlage des Formblatts nach Nr.2 verlangt hat, obwohl ihm die Anerkennung durch die Universität bekannt war. • Treu und Glauben: Wegen des Verhaltens der Behörde wäre es widersprüchlich und treuwidrig, der Klägerin die verspätete Vorlage entgegenzuhalten; der Beklagte hat die Klägerin bis nach Fristablauf in der irrigen Annahme belassen, ihr Nachweis genüge nicht. • Kosten und Notwendigkeit der Bevollmächtigten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war gemäß § 162 Abs.2 S.2 VwGO notwendig. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide des Beklagten vom 9.9.2008 und 6.5.2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 6.7.2009 sind aufzuheben. Dem Klägerin steht für den Bewilligungszeitraum 10/2008–09/2009 BAföG-Leistung in gesetzlicher Höhe in Form eines Zuschusses/Teildarlehens zu, weil ihr ukrainisches Diplom von der Universität Freiburg als Zwischenprüfung anerkannt wurde, sie vor Aufnahme der ausländischen Ausbildung keine offene Wahlmöglichkeit hatte und die Behörde den Nachweisverlauf so beeinflusst hat, dass eine rückwirkende Bewilligung ab Beginn des Bewilligungszeitraums gerechtfertigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung der Bevollmächtigten in der Widerspruchsinstanz war notwendig.