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Beschluss

6 B 276/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0327.6B276.14.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Stadtbrandmeisters, der sich auf die für Beamte in den Feuerwehren geltende Altersgrenze für den Ruhestandseintritt (Vollendung des sechzigsten Lebensjahres) beruft.

Die besondere Altersgrenze für Beamte in den Feuerwehren setzt die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des feuerwehrtech-nischen Dienstes voraus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Stadtbrandmeisters, der sich auf die für Beamte in den Feuerwehren geltende Altersgrenze für den Ruhestandseintritt (Vollendung des sechzigsten Lebensjahres) beruft. Die besondere Altersgrenze für Beamte in den Feuerwehren setzt die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des feuerwehrtech-nischen Dienstes voraus. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Lebenszeitbeamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Diese Regelaltersgrenze ist für Lebenszeitbeamte, die - wie der Antragsteller - im Jahr 1953 geboren sind, um sieben Monate angehoben worden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW). Nach diesen Vorschriften tritt der am 4. Oktober 1953 geborene Antragsteller Ende Mai 2019 in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze nach § 117 Abs. 3 LBG NRW findet auf den Antragsteller keine Anwendung. Hieran scheitert der mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Anspruch des Antragstellers. Nach der angeführten Vorschrift treten „die Beamten in den Feuerwehren“ mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese vorgezogene Altersgrenze setzt eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraus. Die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes lässt die Vorschrift für den früheren Eintritt in den Ruhestand nicht ausreichen. Dieses Verständnis der Regelung ergibt sich aus ihrem Wortlaut und zwar aus der Wendung „Beamte[n] in den Feuerwehren“. Der Begriff Feuerwehr bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Für Beamte, die diesen Einrichtungen organisationsrechtlich nicht zugeordnet sind und demzufolge nicht laufbahnentsprechend verwendet werden, gilt die allgemeine Altersgrenze. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 C 16.99 -, juris, Rdn. 13, mit weiteren Nachweisen. Der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der angeführten Regelung bestätigen das Ergebnis dieser Auslegung. Der von der Landesregierung am 9. Februar 1954 verabschiedete Gesetzentwurf zum Beamtengesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG), LT-Drucks. Nr. 1440, sieht in § 177 l LBG für Polizeivollzugsbeamte „mit Rücksicht auf den besonders gearteten Dienst“ dieser Beamten eine vorgezogene Altersgrenze vor. Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Beamtenrecht am 18. Mai 1954 vorgeschlagenen Fassung (LT-Drucks. Nr. 1633), wonach die angeführte - nach einer redaktionellen Überarbeitung des Gesetzentwurfs unter § 196 gefasste - Regelung auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren entsprechend gilt (§ 200 LBG a. F.), in seiner Sitzung vom 15. Juni 1954 (GV. NRW. S. 237) angenommen und das Gesetz beschlossen. Mit der vorgezogenen Altersgrenze hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass auch der Feuerwehrdienst besondere Anforderungen stellt und mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden ist. Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2013, § 117 Rdn. 4; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2013, § 117 Rdn. 64; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 12 A 1971/97 -, juris (zu § 41a BBG a. F.). Eine solche Belastung tritt aber bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht generell, sondern nur im Falle einer entsprechenden Verwendung auf. Angesichts dessen unterliegt der Antragsteller nicht der besonderen Altersgrenze des § 117 Abs. 3 LBG NRW, weil er nicht laufbahnentsprechend in einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr, sondern bereits seit dem 11. Dezember 2008 im Kurier- bzw. Botendienst des Fachbereichs 3.5 (Zentrale Dienste) der Antragsgegnerin verwendet wird. Der Antragsteller dringt mit seinem Beschwerdevorbringen, die besondere Altersgrenze nach § 117 Abs. 3 LBG NRW müsse auch für ihn gelten, weil er jedenfalls „über einen langen Zeitraum den besonderen körperlichen Belastungen“ des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgesetzt gewesen sei, nicht durch. Denn die angeführte Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut („Beamte[n] in den Feuerwehren …“) voraus, dass der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende des Monats, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat) laufbahnentsprechend verwendet wird. Die so verstandene Vorschrift verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie keine für alle Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes einheitlich geltende Altersgrenze festlegt. Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rdn. 28. Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums durfte der Landesgesetzgeber generalisierend davon ausgehen, dass diejenigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden, höheren Belastungen ausgesetzt sind, und dementsprechend eine niedrigere Altersgrenze festlegen als für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht (mehr) laufbahnentsprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer generalisierenden Behandlung von Sachverhalten berechtigt, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten etwa gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rdn 42. Der Streitfall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller ist den besonderen Belastungen des Feuerwehrdienstes - im Unterschied zu denjenigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden - bereits seit seiner Umsetzung in den Fachbereich zentrale Dienste im Dezember 2008 und damit seit seinem 55. Lebensjahr nicht mehr ausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung dieses Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).