Urteil
1 K 3996/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1118.1K3996.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er mit Ende des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt. Der am 20. Oktober 1967 geborene Kläger absolvierte den Jahren 1990 bis 1992 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten. Seit 1993 steht er als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Danach wurde er in der Laufbahn des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, zuletzt im Amt des Justizvollzugshauptsekretärs (A 8) eingesetzt. Im Jahr 2005 wurden dem Kläger zwei Termine zum Erwerb der Behördenfahrerlaubnis angeboten, deren Wahrnehmung er ablehnte. Dies begründete er mit Beklemmungsängsten im Führerhaus des Gefangenentransportwagens, die auch aufträten, wenn er im Fahrgastraum des Fahrzeugs zum Schießen transportiert würde. Die Weigerung nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger – auch mit Blick auf seine Tätigkeit im geschlossenen Vollzug – auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Amtsarzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger leichte bis mittelgradige klaustrophobische Ängste habe, seine Aufgaben und Funktionen als Justizvollzugsbeamter jedoch ordnungsgemäß wahrnehmen könne. Im Jahr 2007 wurde der Kläger aufgrund erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten in den Jahren 2006 und 2007 grundsätzlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht. In einem anschließenden Gespräch teilte der Kläger mit, wegen Angstzuständen, Beklemmungen und Depressionen im Zusammenhang mit seinem Umgang mit Gefangenen bereits seit ca. 3-4 Jahren in psychiatrischer Behandlung zu sein. Bei seiner amtsärztlichen Untersuchung sei diese Problematik nicht angesprochen worden, es sei dort nur um seine Epilepsie gegangen. Der Kläger erklärte, dass er sich für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu jung fühle. Er wolle weiter arbeiten und dafür auch in eine andere Behörde wechseln oder eine erneute Ausbildung absolvieren. Eine hierauf erfolgte weitere amtsärztliche Begutachtung kam unter dem 9. April 2008 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer positiven Entwicklung der Therapie wieder vollschichtig dienstfähig sei, eine Versetzung an eine andere Dienststelle aber dennoch zu fördern sei. Im Folgenden bemühte sich der Kläger um eine Versetzung an das M. für O. , V. und W. des Landes Nordrhein-Westfalen (M1. ). Mit Wirkung vom 5. Oktober 2009 wurde der Kläger zum M1. versetzt. Die Versetzung des Klägers erfolgte im Rahmen eines Projektes des M. für Q. NRW (M2. ) mit dem Namen „Dienstunfähigkeit vermeiden“, das der Abwendung frühzeitiger Zurruhesetzungen dient. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 teilte das M1. dem Kläger mit, dass sein Beamtenverhältnis durch die Versetzung weitergeführt werde und er ab dem 5. Oktober 2009 die Dienstbezeichnung „Regierungshauptsekretär“ führe. Der Kläger absolvierte ab dem 6. Oktober 2009 eine Ausbildung zum amtlichen Kontrollassistenten in der Lebensmittelüberwachung bei der Stadt F. – Ordnungsamt – und war in der Folgezeit als amtlicher Kontrollassistent tätig. In den Jahren 2013 bis 2014 absolvierte der Kläger auch die Weiterbildung zum Lebensmittelkontrolleur und war im Anschluss als solcher bei der Stadt F. tätig. Mit Schreiben vom 22. September 2016 bat der Kläger zwecks Vermeidung von Fahrtzeiten und zur Erlangung eines finanziellen Vorteils durch den Wegfall von Fahrtkosten um seine Versetzung an das M1. . Daraufhin hob der Beklagte die Abordnung des Klägers mit Verfügung vom 8. November 2016 auf und setzte ihn mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in den Fachbereich 81 „Risikoorientierte und fachübergreifende Handlungskonzepte, Fachberufe“ des M1. um, wo er bis heute tätig ist. Mit Schreiben vom 21. April 2017 wandte sich der Kläger an den Personalrat des M1. und erbat Auskunft darüber, ob er noch Vollzugsbeamter oder mittlerweile Verwaltungsbeamter sei, auf welcher gesetzlichen Grundlage er versetzt worden sei und welche Qualifizierungsmöglichkeiten ihm offenstünden. Daraufhin teilte ihm der Beklagte nach interner Abstimmung mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mit, dass die Versetzung des Klägers im Rahmen des Projekts „Dienstunfähigkeit vermeiden“ des M2. erfolgt sei, wodurch kein automatischer Laufbahnwechsel in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes stattgefunden habe, da hierfür die entsprechende Befähigung gefehlt habe. Ob faktisch Tätigkeiten ausgeübt würden, die üblicherweise von Beamten der allgemeinen inneren Verwaltung wahrgenommen würden, sei unbeachtlich. Auch die Änderung der Dienstbezeichnung des Klägers habe nicht zu einem Laufbahnwechsel geführt. Er gehöre weiterhin der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an. Solange der Kläger nicht in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes wechsele, könne dieser nicht an dem Aufstiegsverfahren von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 für die allgemeine Verwaltung (nichttechnischer Dienst) teilnehmen. Der Laufbahnwechsel erfordere einen Antrag des Klägers. Im Falle der Antragstellung prüfe das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, ob ein Laufbahnwechsel möglich sei bzw. welche Qualifizierungsmaßnahmen zuvor noch erfolgen müssten. Eine Umsetzung des Klägers sei nach erfolgreicher Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle möglich. In seinem Antwortschreiben vom 20. Februar 2018 verwies der Kläger darauf, dass er der Ansicht gewesen sei, dass er seine Laufbahn gewechselt habe. Dies sei auch bei einer Einführungsveranstaltung für Kontrollassistenten so verlautbart worden; auch die geänderte Dienstbezeichnung habe diesen Eindruck verstärkt. Der Kläger fragte an, auf welcher rechtlichen Grundlage der Wechsel seiner Amtsbezeichnung erfolgt sei, da die Bezeichnung „Regierungshauptsekretär“ für den allgemeinen Vollzugsdienst nicht vorgesehen sei, wann er demnach in den Ruhestand eintreten werde, auf welcher Rechtsgrundlage er an das M1. versetzt worden sei und welchem Ministerium er unterstehe. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 10. April 2018 und wies insbesondere darauf hin, dass die Versetzung nach § 25 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) und § 26 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfolgt sei. Eine andere Dienstbezeichnung sei wegen §§ 77, 78 LBG NRW erforderlich geworden, da der Kläger die Amtsbezeichnung seines alten Amtes – „Justizvollzugshauptsekretär“ – mit der Versetzung nicht mehr führen dürfe. Die Amtsbezeichnung „Regierungshauptsekretär“ sei gewählt worden, weil der Zusatz „Regierungs-“ für Beamte im Landesdienst gelte, ohne eine spezifische Fachrichtung oder einen bestimmten Aufgabenkreis zu bezeichnen. Zudem gelte für den Kläger nicht mehr die besondere Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW, sondern aufgrund seiner Versetzung die allgemeine Altersgrenze des § 31 LBG NRW, wonach dieser erst mit der Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand eintrete. § 117 Abs. 1 LBG NRW komme nicht zur Anwendung, da die tatsächliche Tätigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt bei Ruhestandseintritt und nicht seine Laufbahnzugehörigkeit zur Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes hierfür maßgeblich sei. § 31 LBG NRW sei automatisch anzuwenden. Eine Sonderregelung für Personen, die zur Vermeidung einer Dienstunfähigkeit versetzt worden seien, gebe es nicht. Der Kläger hat am 1. August 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, da der Beklagte durch seine Schreiben dargelegt habe, dass er von der Anwendbarkeit der allgemeinen Altersgrenze nach § 31 LBG NRW ausgehe und seine Dienstverrichtung somit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs erwartet werde. Dem Kläger drohe daher ein Disziplinarverfahren, wenn er – nach seiner Ansicht rechtmäßigerweise – mit der Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr zum Dienst erscheine. Das Interesse sei auch bereits jetzt berechtigt, da sich Gerichtsverfahren oftmals über Jahre hinzögen und der Eintritt in den Ruhestand eine gewisse Planung im Hinblick auf wirtschaftliche und soziale Veränderungen voraussetze. Die Klage sei auch begründet, da § 117 Abs. 1 LBG NRW im Fall des Klägers Anwendung finde. Dabei komme es allein auf seine Laufbahnzugehörigkeit zum allgemeinen Vollzugsdienst an, von der auch der Beklagte ausgehe. Dies sei mit dem Rechtszustand bei dienstunfähigen Polizeibeamten zu vergleichen, die mit dem Wechsel ihrer Laufbahn der allgemeinen Altersgrenze nach § 31 LBG NRW unterfielen. Anders sei dies, wenn die Beamten bei den Polizeibehörden weiter eingesetzt würden, ohne dass sie die Laufbahn wechselten. Dann gelte die besondere Altersgrenze des § 114 LBG NRW, selbst wenn sie Tätigkeiten wahrnähmen, die grundsätzlich Verwaltungsbeamte erledigten. Dies entspreche auch dem Gerechtigkeitsgedanken, da dienstunfähige Beamte, die die Laufbahn nicht wechselten, geringere Aufstiegschancen hätten und demnach der Vorteil des § 117 Abs. 1 LBG NRW konsequenterweise erhalten bleiben müsse. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er gemäß § 117 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW mit Ende des Monats, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Klage mangels Interesses an einer baldigen Feststellung bereits unzulässig sei. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe der zu diesem Zeitpunkt 50 Jahre alte Kläger noch wenigstens 11 Jahre vor dem Ruhestandseintritt gestanden. Einen Antrag auf Versorgungsauskunft beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW etwa könne man auch erst ab einem bestimmten Lebensalter stellen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die besondere Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW sei auf den Kläger nicht anwendbar. Es gelte die allgemeine Altersgrenze des § 31 LBG NRW. Zwar käme es – nach interner Abstimmung mit dem Ministerium des Innern NRW – doch auf die Laufbahnzugehörigkeit und nicht auf die konkrete Verwendung des Beamten an, aber entgegen der eigenen Aussage im Schreiben vom 10. April 2018 gehöre der Kläger nicht mehr der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes an. Es habe ein Laufbahnwechsel in die Laufbahn technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) stattgefunden. Ein solcher sei nach § 26 BeamtStG zulässig gewesen, um die Zurruhesetzung des Klägers zu vermeiden. Der Kläger besitze durch die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum amtlichen Kontrollassistenten und die im Anschluss daran erfolgte langjährige Tätigkeit im Rahmen seiner Dauerabordnung, die als praktische Unterweisungszeit angesehen werden könne, die Befähigung für die genannte Laufbahn. Auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel lägen vor. Dass dem Kläger der Wechsel nicht bekannt gegeben worden sei, sei unschädlich. Die bedauerliche Falschinformation im Schreiben vom 10. April 2018 sei unbeachtlich, da sich an dem Ergebnis – der Nichtanwendbarkeit des § 117 Abs. 1 LBG NRW – jedenfalls nichts ändere. Ein – weiterer – automatischer Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst habe mangels ausreichender Befähigung des Klägers indes nicht stattgefunden. Hierfür fehle jedenfalls noch eine Vollunterweisung am Institut für öffentliche Verwaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der bei Gericht geführten Akte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte des Klägers ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist zunächst als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Anwendbarkeit der besonderen Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW. Feststellungsinteresse im Sinne der Norm ist jedes für den Kläger hinreichend gewichtige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. An der begehrten Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand besteht grundsätzlich – und hier insbesondere durch die schriftlich niedergelegte abweichende Auffassung des Beklagten – ein derartiges, hinreichend gewichtiges Interesse. Soweit der Beklagte einwendet, jedenfalls eine baldige Feststellung sei nicht erforderlich, vermag er hiermit im Ergebnis nicht durchzudringen. Zwar dürfte es zutreffen, dass nicht in jedem Fall eines sich erst in gehöriger Zukunft (elf Jahre nach Klageerhebung bzw. neun Jahre nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung) realisierenden Ereignisses derart frühzeitig ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung zu bejahen ist. Auch die alleinige Begründung des baldig bestehenden Interesses mit möglichen gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten verfängt nicht, da sie jedenfalls das Instrumentarium gerichtlichen Eilrechtsschutzes außer Acht lässt. Vorliegend tritt das gesetzliche Merkmal des Interesses an einer baldigen Feststellung jedoch deshalb – mit der Folge der Bejahung der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO – in den Hintergrund, weil der Beklagte sich auch in Ansehung der Bedeutung der Klärung der Frage für den Kläger in seinen Auskünften diesem gegenüber auf seine, von der klägerischen abweichende, Rechtsauffassung festgelegt hat. Es widerspräche vor diesem Hintergrund im zu entscheidenden Einzelfall dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, GG), dem Kläger die inhaltliche Auseinandersetzung mit der begehrten Feststellung derzeit zu verweigern und ihn auf eine inhaltsgleiche Klage zu einem späteren Zeitpunkt zu verweisen, der in Anbetracht der vom Kläger zu Recht geltend gemachten für den Ruhestandseintritt erforderlichen Dispositionen jedenfalls nicht in allzu ferner Zukunft liegen dürfte. Das gefundene Ergebnis stützt auch der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit zur sogenannten Versorgungsauskunft. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW benennt als Voraussetzung für eine entsprechende Antragstellung unter anderem die Vollendung des 55. Lebensjahres des Antragstellers, vgl. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/versorgungs rechner-auskunft; zuletzt abgerufen am 20. November 2020. Ist demnach ein berechtigtes Interesse daran anzunehmen, zwölf Jahre vor dem regelmäßigen Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 67. Lebensjahres Auskunft über die voraussichtliche Höhe seiner Versorgungsbezüge zu erhalten, so hat dies ohne Weiteres auch für die (im Einzelfall bei einer zeitlichen Differenz von fünf Jahren) jedenfalls nicht minder bedeutsame Frage nach dem Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu gelten. Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht auch nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO und damit keine vorrangig zu erhebende Gestaltungs- oder Leistungsklage entgegen, denn es handelt sich bei dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand um einen kraft Gesetzes eintretenden Umstand, der des Erlasses eines – ansonsten vorrangig zu begehrenden – Verwaltungsaktes nicht bedarf. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Für ihn gilt die allgemeine Altersgrenze des § 31 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Die Regelaltersgrenze ist für Beamtinnen und Beamte – wie den Kläger – ab dem Geburtsjahr 1964 grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht, § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Etwas anders gilt nur für den Fall, dass gesetzlich eine besondere Altersgrenze vorgeschrieben ist. Die im Fall des Klägers allein in Betracht kommende Sondervorschrift stellt § 117 Abs. 1 LBG NRW dar. Danach treten die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers (derzeit) nicht erfüllt. Es ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Feststellungsbegehren auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Norm zum in § 117 Abs. 1 LBG NRW genannten Zeitpunkt in der Person des Klägers (erneut) vorliegen werden. Der Kläger wird im maßgeblichen Zeitpunkt aller Voraussicht nach nicht Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Sinne der Vorschrift sein. Hiergegen sprechen die Feststellungen der in der Personalakte befindlichen amtsärztlichen Gutachten. Zwar war der Kläger unstreitig bis zum 4. Oktober 2009 Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten im Sinne des § 117 Abs. 1 LBG NRW. Er hat diesen Status jedoch durch Versetzung in den Geschäftsbereich des M. für O. , V. und W. des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 5. Oktober 2009 verloren. Dabei kann nach Überzeugung der Kammer offenbleiben, ob der Kläger zwischenzeitlich einen Laufbahnwechsel vollzogen hat. Laufbahnwechsel ist der Eintritt in eine andere Laufbahn. Zu einer Laufbahn gehören gemäß § 5 Abs. 1 LBG NRW alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Durch die Dienstrechtsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen wurden zum 1. Juli 2016 die bisherigen vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in zwei Laufbahngruppen neu geordnet. Die Zugehörigkeit bestimmt sich nach der für die Laufbahngruppe erforderlichen Vor- und Ausbildung. Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur dann zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Vorgaben des Laufbahnrechts erworben hat, § 22 LBG NRW und § 11 der Laufbahnverordnung (LVO NRW). Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW und § 11 Abs. 3 LVO entscheidet über den Laufbahnwechsel die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Es spricht einiges dafür, dass sich der Kläger nach wie vor in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes, in der 1. Laufbahngruppe im 2. Einstiegsamt befindet, bis jetzt kein Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahn stattgefunden hat und der Beklagte ihm zu Recht zunächst mitgeteilt hat, auch durch die Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Verwaltung sei kein automatischer Laufbahnwechsel des Klägers erfolgt, da ein solcher einen Antrag voraussetze und das Vorliegen der Voraussetzungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zu prüfen sei. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus der bloßen Änderung der Amtsbezeichnung von „Justizvollzugshauptsekretär“ in „Regierungshauptsekretär“. Nach § 78 LBG NRW a.F., jetzt § 77 LBG NRW, führt der Beamte die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen, also war – unabhängig von einem möglichen Laufbahnwechsel – für den Kläger eine neue Amtsbezeichnung festzulegen. Auch nach einem etwaigen Erwerb der erforderlichen Fähigkeiten einer neuen Laufbahn dürfte ein Laufbahnwechsel des Klägers nicht automatisch stattgefunden haben. Dagegen sprechen insbesondere Erwägungen der Rechtsklarheit – im Falle eines nach der Versetzung zu einem nicht exakt bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgten Laufbahnwechsel würde der betroffene Beamte – wie hier – im Unklaren über seine statusrechtliche Zuordnung gelassen. Gegen einen abschließend vollzogenen Laufbahnwechsel könnte auch sprechen, dass im Falle eines solchen der Personalrat nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) mitzubestimmen hat. Dieser wurde bislang lediglich an der Versetzungsentscheidung beteiligt. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger zur Verhinderung einer frühzeitigen Zurruhesetzung versetzt worden ist. Nach § 26 Abs. 2 BeamtStG können dienstunfähige Beamte zur Verhinderung der frühzeitigen Zurruhesetzung anderweitig verwendet werden, wenn ihnen ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Vgl. allgemein zur Versetzung bei festgestellter Polizeidienstunfähigkeit, aber allgemeiner Dienstfähigkeit OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 1617/15 –, juris. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt alimentiert ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Auch im Zuge einer Maßnahme nach § 26 Abs. 2 BeamtStG dürfte mithin ein Laufbahnwechsel nicht automatisch oder – wie der Beklagte vorträgt – stillschweigend (ggf. nach Ablauf einer gewissen Zeit oder dem Erwerb der erforderlichen Befähigung) erfolgen. Ob der Kläger seine Laufbahn gewechselt hat, kann indes für die vorliegend zur Entscheidung gestellte Frage des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts letztlich dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es zur Anwendbarkeit der besonderen, vorgezogenen Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW nicht auf die Laufbahnzugehörigkeit an, sondern darauf, ob der Beamte im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts laufbahnentsprechend verwendet wird. Die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes lässt die Vorschrift für den früheren Eintritt in den Ruhestand nicht ausreichen, wenn dieser tatsächlich in anderer Funktion verwendet wird. So für den Fall des feuerwehrtechnischen Dienstes OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 – 6 B 276/14 –, juris Rn. 3 ff.; grundlegend zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 C 16.99 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; vgl. auch – bei anderen zu Grunde liegenden landesrechtlichen Regelungen – OVG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 2 LB 105/18 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 6 K 1531/14, juris; Eck in: Brinktrine/Voitl, BeckOK Bayerisches Beamtenrecht, 19. Edition, Stand 1. Oktober 2020, Art. 130 Rn. 5. Für dieses Verständnis der der vorgezogenen Altersgrenze für Justizvollzugsbeamte zu Grunde liegenden Vorschrift des § 117 Abs. 1 LBG NRW spricht im ersten Zugriff bereits deren Wortlaut. Die Wendung „bei den Justizvollzugsanstalten“ legt es nahe, dass für Beamte, die diesen Einrichtungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Betrachtung organisationsrechtlich und funktional nicht zugeordnet sind und die demzufolge nicht laufbahnentsprechend verwendet werden, die allgemeine Altersgrenze des § 31 LBG NRW gilt. Vgl. ebenfalls für den Fall eines Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 C 16.99 – juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen. Maßgeblich sprechen jedenfalls Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der im Landesbeamtengesetz geregelten besonderen Altersgrenzen für das Ergebnis dieser Auslegung: Die gesetzliche Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen Beamten beginnt, ist ihrem Wesen nach eine generalisierende Vermutung, das für die Dienstverrichtung erforderliche Leistungsvermögen sei nicht mehr gegeben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 – 1 BvR 71/57 –, BVerfGE 9, 338. Sie trägt der Erfahrung Rechnung, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit von einem gewissen Lebensalter an im Allgemeinen nicht mehr den Anforderungen, die für die Tätigkeit im öffentlichen Dienst gestellt werden müssen, entspricht. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine einheitliche Altersgrenze für alle Beamten zu bestimmen, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 –, BVerfGE 71, 255 (270). Abweichungen von der Regelaltersgrenze sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sachliche Gründe ein Abstellen auf diese Grenze als nicht sinnvoll erscheinen lassen. Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 117 Abs. 1 LBG NRW. Der von der Landesregierung am 9. Februar 1954 verabschiedete Gesetzentwurf zum Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), LT-Drucks. Nr. 1440, sah in § 177 Abs. 1 LBG NRW zunächst für Polizeivollzugsbeamte „mit Rücksicht auf den besonders gearteten Dienst“ dieser Beamten eine vorgezogene Altersgrenze vor. Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Beamtenrecht am 18. Mai 1954 vorgeschlagenen Fassung (LT-Drucks. Nr. 1633), wonach die angeführte – nach einer redaktionellen Überarbeitung des Gesetzentwurfs unter § 196 gefasste – Regelung auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren entsprechend gilt (§ 200 LBG NRW a.F.), in seiner Sitzung vom 15. Juni 1954 (GV. NRW. S. 237) angenommen und das Gesetz beschlossen. Mit der vorgezogenen Altersgrenze hat der Gesetzgeber zunächst für Polizei und Feuerwehr berücksichtigt, dass der jeweilige Dienst besondere Anforderungen stellt und mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden ist. Vgl. Schrapper/Günther , Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 117 Rn. 1; Brockhaus , in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2013, § 117 Rdn. 64; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 – 12 A 1971/97 – juris (zu § 41a BBG a.F.). Der vorliegende Fall des Justizvollzugsbeamten ist mit den weiteren Fällen herabgesetzter Altersgrenzen vergleichbar, die bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren. Allen besonderen Altersgrenzen liegt die generalisierende, auf Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Dienstfähigkeit der Beamten aufgrund der besonders hohen Belastungen des Dienstes typischerweise bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr gegeben ist. Daher erlässt der Gesetzgeber diesen Beamten einen Teil der Lebensarbeitszeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2013 – 2 B 56.13 – juris Rn. 10. Auch im Fall der Justizvollzugsbeamten treten die aus dem täglichen Umgang mit Strafgefangenen resultierenden besonderen körperlichen Belastungen, vgl. zu den Motiven einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung OVG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 2 LB 105/18 –, juris: „…in besonderem Maße körperlicher Einsatz einschließlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs…“; VG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 6 K 1531/14 –, juris; Schrapper/Günther , Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 117 Rn. 1: „dauernder Umgang mit Strafgefangenen/Tätigkeit hinter Gittern/Gefahrenpotential durch zu betreuende Klientel/Schicht- und Wochenenddienste usw.“, nicht generell, sondern nur im Falle einer entsprechenden Verwendung auf. Die Belastungen treffen den Kläger mithin bereits jedenfalls seit dem 5. Oktober 2009 nicht mehr, da er zu diesem Zeitpunkt an das M1. versetzt worden ist und dort weder in seiner Abordnung als Lebensmittelkontrolleur noch aktuell den genannten typischen Belastungen des Justizvollzugsdienstes ausgesetzt ist. Für den Kläger spricht auch nicht, dass er über einen nicht unerheblichen Zeitraum den besonderen Belastungen des Justizvollzugsdienstes in den Justizvollzugsanstalten tatsächlich ausgesetzt war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der vorgezogenen Altersgrenze ist allein der Zeitpunkt des § 117 Abs. 1 LBG NRW und damit das Ende des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 – 6 B 276/14 –, juris Rn. 8, 13, für einen Beamten, der erst im 55. Lebensjahr umgesetzt wurde. Es hätte dem Gesetzgeber freigestanden, eine Regelung zu schaffen, nach der die Vorzüge des früheren Ruhestandseintritts etwa nach Ablauf einer gewissen Dienstzeit unabhängig vom weiteren Einsatz im Vollzugsdienst bestehen bleiben oder sich das Eintrittsalter stufenweise mit der Dauer der Dienstleistung verringert. Von solchen Instrumenten der Verstetigung der Verringerung der Dienstzeit hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 2 LB 105/18 –, juris Rn. 35 mit einem Überblick über die gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern. Aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass im Bereich der Polizei der Beklagte Polizeivollzugsbeamte laufbahnfremd einsetze, ohne die Anwendung der für sie geltenden besonderen Altersgrenze des § 114 Abs. 1 LBG NRW in Frage zu stellen, kann der Kläger für seinen Fall nichts herleiten. Hierbei ist insbesondere die allein auf Polizeivollzugsbeamte anwendbare Regelung des § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW in den Blick zu nehmen, nach der Polizeidienstunfähigkeit dann nicht anzunehmen ist, wenn die auszuübende Funktion bei (Polizeivollzugs-)Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Fall des Klägers liegt schon insofern anders, als eine entsprechende Vorschrift für Justizvollzugsbeamte fehlt. Die so verstandene Vorschrift verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, für alle Beamten in einer Laufbahn eine einheitlich geltende Altersgrenze festzulegen. Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 C 28.05 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2014 – 6 B 276/14 –, juris, Rn. 11. Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums durfte der Landesgesetzgeber generalisierend davon ausgehen, dass diejenigen Beamten des Justizvollzugsdienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden, höheren Belastungen ausgesetzt sind, und dementsprechend eine niedrigere Altersgrenze festlegen als für Beamte, die nicht (mehr) laufbahnentsprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer generalisierenden Behandlung von Sachverhalten berechtigt, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten etwa gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rn. 42. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich daraus ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008 – 2 BvR 1081/07 –, = NVwZ 2008, 1233; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2007 – 2 A 11206/06.OVG –, juris. Der Streitfall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Kläger ist den besonderen Belastungen des Justizvollzugsdienstes – im Unterschied zu denjenigen Beamten des Justizvollzugsdienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden – bereits seit seiner Versetzung im Jahr 2009 und damit seit seinem 43. Lebensjahr nicht mehr ausgesetzt. Vertrauensschutzinteressen des Klägers sind durch die Nichtanwendung der besonderen Altersgrenze des § 117 Abs. 1 LBG NRW nicht berührt. Dieser hat selbst vorgetragen, zunächst im Zuge der von ihm beantragten Versetzung von einem Laufbahnwechsel ausgegangen zu sein, der auch nach seiner Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der allgemeinen Altersgrenze geführt hätte. Die widersprüchlichen Aussagen des Beklagten im Vorfeld des Klageverfahrens betrafen allein die Frage, ob ein Laufbahnwechsel stattgefunden hat, nicht jedoch den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. Das gefundene Ergebnis vermag der Kläger schließlich nicht durch von ihm angestrengte Gerechtigkeitserwägungen in Zweifel zu ziehen. Soweit er hierzu ausführt, ihm stünden ohne einen Laufbahnwechsel keine oder eingeschränkte Aufstiegschancen offen, sodass ihm im Gegenzug der Vorteil des früheren Ruhestandseintritts verbleiben müsse, findet diese Auffassung keine normative Stütze. Überdies steht es dem Kläger nach dem Gesagten frei, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Laufbahnwechsel zu beantragen und sodann in den Genuss der hieraus sich ergebenden Vorteile zu kommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.